Gesetz Nr. 119 / 2007 Coll.

Gesetz zur Änderung des Gesetzes Nr. 412/2005 Slg., über den Schutz der geheimen Informationen und über die Sicherheitskompetenz

Gültig Recht In Kraft seit 24.05.2007
Textfassungen: 24.05.2007
119.
Recht
vom 24. April 2007
zur Änderung des Gesetzes Nr. 412/2005 Slg., zum Schutz von geheimen Informationen und zur Sicherheitskompetenz
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:
Čl. I
Gesetz Nr. 412 / 2005 Slg., über den Schutz der geheimen Informationen und über die Sicherheitskompetenz, wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe d werden die Worte "durch Abblenden oder Senden23" durch "oder durch" ersetzt.
Fußnote 23 wird gestrichen.
2. In Paragraph 56 (1) (g) wird das Wort "oder " gelöscht.
3. In Artikel 56 Absatz 1 wird nach Buchstabe g folgender Buchstabe h eingefügt:
"(h) die Schaffung eines Dienstes eines Mitglieds des Geheimdienstes oder eines Beschäftigungsverhältnisses eines im Geheimdienst enthaltenen Personals, wenn es sich um eine vom Amt ausgestellte Bescheinigung einer natürlichen Person handelt; oder
Buchstabe h wird unter Ziffer i umnumeriert.
4. In Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe i werden die Worte „nach dem Wort einfügen" des Bediensteten eingefügt, die Worte „aufhören, durch die Worte ersetzt werden" und die Worte" am Ende des Wortlauts des Schreibens hinzugefügt, wenn es sich um eine vom zuständigen Geheimdienst oder vom Innenministerium ausgestellte natürliche Person handelt".
5. Der folgende Abschnitt 56a wird nach Abschnitt 56 eingefügt:
„§ 56a
(1) Im Falle des Außerkrafttretens der Bescheinigung einer natürlichen Person gemäß Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe h stellt der zuständige Geheimdienst der natürlichen Person eine neue Bescheinigung aus, die das Originalzertifikat zum Zeitpunkt der Errichtung seiner Dienstleistung oder Beschäftigung ersetzt.
(2) Im Falle eines Außerkrafttretens einer Bescheinigung einer natürlichen Person nach Absatz 56 Absatz 1 Buchstabe i erlässt sie der natürlichen Person, die die Urkunde ersetzt, eine neue Bescheinigung,
a) der zuständige Geheimdienst, zu dem Zeitpunkt, zu dem die natürliche Person Mitglied des Geheimdienstes oder der Arbeit der Mitarbeiter im Geheimdienst wurde;
b) das Innenministerium, zu dem Zeitpunkt, zu dem die natürliche Person die in Absatz 141 (1) genannte Person wurde, oder
c) in anderen Fällen am Tag nach Ablauf der ursprünglichen Bescheinigung. Eine neue Bescheinigung einer natürlichen Person wird vom Amt auf schriftliche Anfrage dieser natürlichen Person innerhalb von 5 Tagen nach Eingang des Antrags ausgestellt. Ein Antrag auf eine neue Bescheinigung einer natürlichen Person kann innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der ursprünglichen Bescheinigung gestellt werden; die Bescheinigung des zuständigen Geheimdienstes oder des Innenministeriums gemäß Absatz 3 ist dem Antrag beigefügt.
(3) Der zuständige Geheimdienst oder das Innenministerium bestätigen im Falle des in Absatz 2 Buchstabe a genannten Verfahrens das Ablaufen der Bescheinigung einer natürlichen Person auf Antrag dieser natürlichen Person innerhalb von 5 Tagen nach Eingang des Antrags. Die Bescheinigung gibt die Behörde des Staates an, die die Originalbescheinigung der natürlichen Person, die in § 54 Abs. 2 Buchstaben a bis f genannten Angaben und das Datum des Ablaufs der Bescheinigung ausgestellt hat.
(4) Die Behörde des Staates, der die neue Bescheinigung einer natürlichen Person ausgestellt hat, ersucht die Sicherheitsunion dieser Person schriftlich von der Behörde des Staates, der die ursprüngliche Bescheinigung ausgestellt hat. Die Sicherheitsunion wird innerhalb von 5 Tagen nach Eingang des Antrags übermittelt.
6. In Absatz 58 wird am Ende von Absatz 3 der Satz "Diese Person darf keinen Zugang zu geheimen Informationen einer ausländischen Behörde erhalten" hinzugefügt.
7. In Artikel 58 wird folgender Absatz 6 angefügt:
"(6) Die in den Absätzen 1 und 4 genannten Personen haben mit Ausnahme des Präsidenten der Republik nicht den Präsidenten des Senats des Parlaments, den Präsidenten der Abgeordnetenkammer, den Premierminister und den Außenminister Zugang zu geheimen Informationen der Außenbehörde."
8. Absatz 59 (7) lautet wie folgt:
"(7) Ein-Aus-Zugang zu klassifizierten Informationen einer ausländischen Behörde kann nur nach den Anforderungen dieser ausländischen Behörde gewährt werden."
9. Absatz 60 (6) lautet:
"(6) In Notsituationen kann der Zugang zu geheimen Informationen nur nach den Anforderungen dieser fremden Macht gewährt werden."
10. in Paragraph 66 (1) (b), "§ 56 (1) (b), (f) und (g)" durch "§ 56 (1) (b) und (f) bis (i)" ersetzt;
11. In Artikel 68 wird am Ende von Buchstabe e der Punkt durch ein Komma ersetzt und der folgende Buchstabe f angefügt, einschließlich der Fußnote 28a:
f) innerhalb von 15 Tagen nach ihrer Annahme eine Entscheidung über die Umwandlung28a an das Amt zu senden.
28a) § 69 des Handelsgesetzbuches.
12. In § 77 (5) werden "§ 73 und § 78 (3)" durch "und § 73" ersetzt.
13. In Artikel 77 wird folgender Absatz 6 angefügt:
"(6) Die klassifizierten Informationen einer fremden Macht dürfen nur einer anderen fremden Macht gemäß ihren Anforderungen zur Verfügung gestellt werden."
14. Absatz 78 (3) wird gestrichen.
15. In Absatz 106 wird Absatz 2 gestrichen.
Die Absätze 3 und 4 werden zu den Absätzen 2 und 3.
16. In Artikel 106 Absatz 2 werden die Worte "oder 2" gestrichen.
17. In § 106 Abs. 3 werden die Worte "1 und 3" durch die Worte "1 und 2" ersetzt und die Worte "und gemäß Absatz 2 werden die Verfahrensbeteiligten" gestrichen.
18. In Ziffer 112 Absatz 1 Buchstabe f werden die Worte "mit Ausnahme der Bestimmungen des in Artikel 106 Absatz 2 genannten Sachverständigen" gestrichen.
19. am Ende des Textes in Buchstabe a werden die Worte "und eine Bescheinigung einer natürlichen Person gemäß Artikel 56a" angefügt.
20. In Paragraph 138 (1) (b) werden die Worte "inbegriffen" nach dem Wort "Staff" eingefügt.
21. In Paragraph 140 (1) (a) wird das Wort "u" durch die Worte "im Fall" nach dem Wort "Verhältnis" ersetzt, die Worte "mit Ausnahme von Bewerbern für die Zulassung zu Dienst oder Beschäftigung, die mindestens eine natürliche Person Bescheinigung für die erforderliche Geheimhaltung besitzen", und die Worte "und die Bescheinigung einer natürlichen Person nach § 56a" werden am Ende des Briefes hinzugefügt.
22. in Absatz 141 (1):
"(1) Das Innenministerium entscheidet über das Ersuchen einer natürlichen Person bei Angehörigen der vom Innenminister gewählten Polizei, mit Ausnahme von Angehörigen der Polizei, die eine Bescheinigung einer natürlichen Person mindestens für das erforderliche Geheimhaltungsniveau besitzen, und über den Widerruf der Bescheinigung einer natürlichen Person in den Angehörigen der Polizei und die Ausstellung einer Bescheinigung einer natürlichen Person gemäß § 56a '.
Čl. II
Effizienz
Dieses Gesetz wird am Tag seiner Veröffentlichung wirksam.
Wolf
Klaus v. r.
Topolánek v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz Nr. 119 / 2007 Slg., zur Änderung des Gesetzes Nr. 412 / 2005 Slg., zum Schutz der geheimen Informationen und zur Sicherheitskompetenz
Art der VorschriftRecht
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum24.05.2007
In Kraft seit24.05.2007
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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