Maßnahmen der Tschechischen Nationalbank Nr. 118 / 1999 Coll.
Maßnahmen der Tschechischen Nationalbank zur Festsetzung des Mindestbetrags an liquiden Aktiva
Gültig
Maßnahmen
Textfassungen:
16.06.1999
SCHLUSSFOLGERUNGEN
Maßnahmen
Tschechische Nationalbanken
vom 20. Mai 1999
zur Festsetzung des Mindestbetrags an liquiden Aktiva
Die Tschechische Nationalbank sieht gemäß § 15 des Gesetzes Nr. 21/1992 Slg. die Banken in der geänderten Fassung vor:
Der Mindestbetrag der liquiden Aktiva von Banken und Zweigniederlassungen ausländischer Banken, einschließlich der Bausparkassen (1) und der Českomoravské moravska Bürgschafts- und Entwicklungsbank, a. s., beträgt 2% der Verbindlichkeiten an alle Personen außer Banken.
Die in Artikel 1 genannten Verbindlichkeiten sind Verbindlichkeiten in tschechischen Kronen und Verbindlichkeiten, die in Fremdwährung angegeben sind.
Die nach § 1 vorgesehene Liquidität muss als obligatorische Mindestreserven bei der Tschechischen Nationalbank hinterlegt werden.
Mindestreserven müssen nicht entlohnt werden.
Die Maßnahmen der Tschechischen Nationalbank Nr. 6 / 1999 Coll., die den Mindestbetrag der liquiden Aktiva bestimmen, werden aufgehoben.
Diese Maßnahme wird am 7. Oktober 1999 wirksam.
Gouverneur:
Dok. Ing. Tošovský v. r.
1) Gesetz Nr. 96/1993 Slg., über Bausparten und staatliche Unterstützung der Bausparten und über die Ergänzung des Gesetzes des tschechischen Nationalrats Nr. 586/1992 Slg., über Einkommensteuer, geändert durch das Gesetz des tschechischen Nationalrats Nr. 35/1993 Slg., geändert durch Gesetz Nr. 83/1995 Sl.
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Informationen zur Vorschrift
| Zitierung | Maßnahmen der Tschechischen Nationalbank Nr. 118 / 1999 Coll. zur Festsetzung des Mindestbetrags an liquiden Aktiva |
|---|---|
| Art der Vorschrift | Maßnahmen |
| Autor | - |
| Sammlung | Gesetzessammlung |
| Verkündungsdatum | 16.06.1999 |
|---|---|
| In Kraft seit | - |
| In Kraft bis | - |
| Status | Gültig |
Rechtsgebiete:
Banking, Geld
Finanzen
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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