Maßnahmen der Tschechischen Nationalbank Nr. 118 / 1999 Coll.

Maßnahmen der Tschechischen Nationalbank zur Festsetzung des Mindestbetrags an liquiden Aktiva

Gültig Maßnahmen
Textfassungen: 16.06.1999
SCHLUSSFOLGERUNGEN
Maßnahmen
Tschechische Nationalbanken
vom 20. Mai 1999
zur Festsetzung des Mindestbetrags an liquiden Aktiva
Die Tschechische Nationalbank sieht gemäß § 15 des Gesetzes Nr. 21/1992 Slg. die Banken in der geänderten Fassung vor:
§ 1
Der Mindestbetrag der liquiden Aktiva von Banken und Zweigniederlassungen ausländischer Banken, einschließlich der Bausparkassen (1) und der Českomoravské moravska Bürgschafts- und Entwicklungsbank, a. s., beträgt 2% der Verbindlichkeiten an alle Personen außer Banken.
§ 2
Die in Artikel 1 genannten Verbindlichkeiten sind Verbindlichkeiten in tschechischen Kronen und Verbindlichkeiten, die in Fremdwährung angegeben sind.
§ 3
Die nach § 1 vorgesehene Liquidität muss als obligatorische Mindestreserven bei der Tschechischen Nationalbank hinterlegt werden.
§ 4
Mindestreserven müssen nicht entlohnt werden.
§ 5
Die Maßnahmen der Tschechischen Nationalbank Nr. 6 / 1999 Coll., die den Mindestbetrag der liquiden Aktiva bestimmen, werden aufgehoben.
§ 6
Diese Maßnahme wird am 7. Oktober 1999 wirksam.
Gouverneur:
Dok. Ing. Tošovský v. r.
1) Gesetz Nr. 96/1993 Slg., über Bausparten und staatliche Unterstützung der Bausparten und über die Ergänzung des Gesetzes des tschechischen Nationalrats Nr. 586/1992 Slg., über Einkommensteuer, geändert durch das Gesetz des tschechischen Nationalrats Nr. 35/1993 Slg., geändert durch Gesetz Nr. 83/1995 Sl.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungMaßnahmen der Tschechischen Nationalbank Nr. 118 / 1999 Coll. zur Festsetzung des Mindestbetrags an liquiden Aktiva
Art der VorschriftMaßnahmen
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum16.06.1999
In Kraft seit-
In Kraft bis-
Status Gültig
Rechtsgebiete: Banking, Geld Finanzen
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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