Dekret Nr. 117 / 2018 Coll.

Probenahme- und Probenahmetests

Gültig In Kraft seit 21.06.2018
117.
Ordnung
vom 11. Juni 2018
über den Prüfplan und die Probenahmeprüfung
Gemäß § 37 Abs. 1 lit. f) des Gesetzes Nr. 95 / 2004 Slg., über die Voraussetzungen für die Anerkennung und Anerkennung von fachlicher Kompetenz und Fachkompetenz für die Ausübung des medizinischen Berufes von Arzt, Zahnarzt und Apotheker, geändert durch Gesetz Nr. 189 / 2008 Slg. und Gesetz Nr. 67 / 2017 Slg., ("Gesetz"):
§ 1
Inhalt und Auswertung des Probationstests
(1) Der Zulassungstest überprüft die Expertise, das Wissen über das Gesundheitssystem und die Grundprinzipien des Rechts in Bezug auf die Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen in der Tschechischen Republik und die Fähigkeit, in der tschechischen Sprache so zu sprechen, wie es für die Ausübung des Gesundheitsberufs notwendig ist, sowohl in Worten als auch in Buchstaben. Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen, praktischen und mündlichen Teil.
(2) Die einzelnen Teile und das Gesamtergebnis der Probenahme werden als "Nutzen" oder "Nutzen" bewertet. Wird der Kandidat für den Abschluss- und Bewährungstest (nachfolgend "Kandidat ") in einem Teil des Bewährungstests als Folge des Scheiterns bewertet", so entscheidet das Gesamtergebnis und der Bewährungstest "verfehlt" und das Gesundheitsministerium (nachfolgend "das Ministerium" genannt) nach § 34 Abs. 4 des Gesetzes, nicht für den medizinischen Beruf zu qualifizieren. Der Schürftest wird erfolgreich durch einen oralen und probierten Test mit einer "Nutzen-Bewertung" durchgeführt.
(3) Für den Fall, dass der Kandidat den "Nicht-Gewinn-Test" durchgeführt hat, aber den praktischen Teil der "Gegenleistungsprüfung" durchgeführt hat, gilt der praktische Teil der Prüfungsprüfung als erfolgreich im nachfolgenden Verfahren zur Anerkennung der Eignung für den medizinischen Beruf eines Arztes, Zahnarztes oder Apothekers in der Tschechischen Republik (nachstehend "das Verfahren zur Anerkennung der Zuständigkeit für den Beruf" genannt) durchgeführt worden ist, sofern
(4) Der Verlauf und die Bewertung der einzelnen Teile und der Probenahmeprüfung sowie die Gesamtbewertungs- und Probenahmeprüfung sind in dem Bericht über die Probenahme zu erfassen.
§ 2
Anwendung, Anwendung, Datum und Ort des Behaltens des schriftlichen und mündlichen Teils der Prüfung
(1) Die schriftliche und mündliche Prüfung erfolgt während der vom Ministerium festgelegten Prüfungszeiten. Die schriftlichen und mündlichen Prüfungen werden mindestens zweimal jährlich durchgeführt. Der Prüfungszeitraum, der Prüfungskurs für den schriftlichen Teil und die Prüfungsprüfung, die Liste der mündlichen und beruflichen Fragen und die Liste der empfohlenen Literatur werden vom Ministerium spätestens am 31. Dezember für das folgende Kalenderjahr auf seiner Website veröffentlicht.
(2) Der Antrag auf den schriftlichen oder mündlichen Teil der Prüfung und die Probenahme wird vom Antragsteller dem Ministerium vorgelegt. Der Antrag auf Anerkennung der Eignung zur Ausübung des medizinischen Berufes und zum Abschluss der Bewährungsprüfung ("Beantragung") oder Antrag enthält die Angaben des Antrags gemäß den Verwaltungsregeln. Der Antrag auf den mündlichen Teil und die Bewährungsprüfung werden mit einer Bescheinigung über den Abschluss des praktischen Teils und der Bewährungsprüfung gemäß Artikel 5 Absatz 3 begleitet; dies gilt nicht für die in Artikel 1 Absatz 3 genannte Situation.
(3) Gleichzeitig mit dem Antrag auf Anerkennung der Eignung zur Ausübung eines medizinischen Berufes können Anträge zur Vollendung des betreffenden Teils des Probenahmetests eingereicht werden.
(4) Das Ministerium erteilt den Bewerbern die Durchführung des betreffenden Teils der Prüfung, wenn der Antrag oder Antrag dem Ministerium mindestens 3 Monate vor dem ersten Tag des Prüfungszeitraums für den betreffenden Teil der Prüfungsprüfung zugestellt wird. Das Ministerium oder die benannte Organisation unterrichtet den Antragsteller über den Standort und den spezifischen Zeitpunkt des betreffenden Teils der Prüfung mindestens 30 Tage im Voraus.
(5) Das Ministerium gibt Bewerbern die mündlichen und probierten Prüfungen zu, wenn der Bewerber eine Berufserfahrung mindestens 2 Monate vor dem ersten Tag des Prüfungszeitraums absolviert hat und gleichzeitig innerhalb von 5 Kalendertagen nach Abschluss der Berufserfahrung dem Ministerium eine Abschlussbescheinigung zur Verfügung stellt.
§ 3
(1) Vor Beginn des schriftlichen Teils der Bewährungsprüfung hat der Bieter seine Identität der Person nachzuweisen, die verwaltungsmäßig dafür sorgt, dass die Prüfung durchgeführt wird und die Kosten, die mit der Organisation des schriftlichen Teils der Bewährungsprüfung verbunden sind, beglichen werden. Die Vorlage des Identitätsdokuments und der Nachweis der Zahlung von Kosten, die mit der Organisation dieses Teils der Probenahme verbunden sind, sind in dem Bericht über die Probenahmeprüfung zu erfassen.
(2) Der schriftliche Teil der Prüfung wird elektronisch durchgeführt. Die Person, die das Verhalten des schriftlichen Teils und die Prüfungsprüfung (nachfolgend "die Person, die es überwacht") überwacht, unterrichtet den Bieter vor dem schriftlichen Teil und die Prüfungsprüfung wird mit den Bedingungen für seine Ausführung eingeleitet.
(3) Der schriftliche Teil der Bewährungsprüfung ist nicht öffentlich.
§ 4
Schriftlicher Teil des Probationstests
(1) Der schriftliche Teil der Bewährungsprüfung besteht aus einem Test zur Überprüfung des Fachwissens und eines Tests, um die Kenntnisse des Gesundheitssystems und die Grundlage des Rechts in Bezug auf die Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen in der Tschechischen Republik zu überprüfen.
(2) Der schriftliche Test zur Prüfung der Expertise enthält 120 Fragen. Antworten werden jeder Frage zugeordnet, eine oder mehrere Antworten können korrekt sein. Mindestens 60% der Fragen müssen korrekt beantwortet werden, um den schriftlichen Test erfolgreich durchzuführen, und alle richtigen Antworten sind als die korrekte Antwort zu betrachten.
(3) Der schriftliche Test zur Überprüfung der Kenntnisse des Gesundheitssystems und der Rechtsgrundlage für die Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen in der Tschechischen Republik enthält 15 Fragen. Antworten werden jeder Frage zugeordnet, eine oder mehrere Antworten können korrekt sein. Mindestens 60% der Fragen müssen korrekt beantwortet werden, um den schriftlichen Test erfolgreich durchzuführen, und alle richtigen Antworten sind als die korrekte Antwort zu betrachten.
(4) Die Dauer des schriftlichen Tests zur Überprüfung der Expertise beträgt 2 Stunden. Die Dauer der schriftlichen Prüfung zur Überprüfung der Kenntnis des Gesundheitssystems und der Rechtsgrundlage für die Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen in der Tschechischen Republik beträgt 20 Minuten.
(5) Der Antragsteller führt zunächst die schriftliche Prüfung gemäß Absatz 2 durch. Bei Ausfall dieser Prüfung darf die in Absatz 3 genannte Prüfung nicht mehr angenommen und der schriftliche Teil der Probenahmeprüfung als "verfehlt" bewertet werden.
(6) Für das Ergebnis des schriftlichen Teils der Prüfungsprüfung kann der Bieter innerhalb von drei Arbeitstagen nach Abschluss des schriftlichen Teils der Prüfung in schriftlicher Form begründete Einwände gegen die betraute Organisation erheben, die die fachlichen Tatsachen des schriftlichen Teils der Prüfungsprüfung zeigt. Die benannte Organisation befasst sich mit den Einwänden des Antragstellers innerhalb von 10 Arbeitstagen schriftlich und stellt dann dem Protokoll einen Nachtrag aus, der angibt, ob der Bieter nach Durchführung der Prüfung "vorteilt" hat oder nicht", und fügt dem Antrag das Nachtragsergebnis hinzu.
(7) Der Anmelder ist verpflichtet, den schriftlichen Teil und die Probenahmeprüfungen gesondert vorzubereiten. Im schriftlichen Teil der Prüfung kann sich der Antragsteller nur an die beaufsichtigte Person wenden. Verstoß gegen die Verpflichtung, den schriftlichen Teil des Prüfungstests gesondert zu erarbeiten und die Anweisungen des Beaufsichtigten für das tatsächliche Verhalten des schriftlichen Teils der Prüfung zu widersprechen, ist ein Grund, den Bewerber von der Prüfung auszuschließen; Dies wird unmittelbar von der beaufsichtigten Person beschlossen. Bei Ausschluss des Kandidats aus dem schriftlichen Teil und der Prüfungsprüfung sind dieser Teil und die Prüfungsprüfung durch "kein Nutzen" zu beurteilen.
(8) Hat der Kandidat beide Tests erfolgreich durchgeführt, so sind der schriftliche Teil und die Prüfungsprüfung durch "Nutzen" zu beurteilen. In diesem Fall erlässt das Ministerium dem Antragsteller eine Entscheidung über die Zulassung zur Ausübung des in Abschnitt 36 Absatz 3 des Gesetzes vorgesehenen praktischen Teils und der Probenahme. Dies gilt nicht für die in Absatz 1 Absatz 3 genannte Situation.
§ 5
Praktischer Teil des Probationstests
(1) Der praktische Teil der Prüfung besteht aus der Fertigstellung von Berufserfahrung und der Entwicklung von Fallstudien und wird nach den im Gesundheitsberichterstattungsministerium veröffentlichten Inhalten und Bedingungen der Berufspraxis und dem Ausbildungsprogramm des praktischen Teils der Prüfung (im Folgenden "Bedingungen des praktischen Teils der Prüfungs- und Prüfungsprüfung") in einer nach § 13 des Gesetzes akkreditierten Einrichtung durchgeführt.
(2) Die Berufspraxis des Anmelders beträgt 6 Monate, im Rahmen der angegebenen wöchentlichen Arbeitszeit, unter der direkten fachlichen Leitung eines Arztes, Zahnarztes oder Apothekers nach § 36 Abs. 5 des Gesetzes.
(3) Ein akkreditiertes Unternehmen, in dem der Bieter den praktischen Teil des Prüfungs- und Prüfungstests bestanden hat, gibt dem Bieter eine Bescheinigung über seine Fertigstellung in Papierform aus; die Bescheinigung gibt Folgendes an:
(a) ob Berufserfahrung innerhalb der angegebenen Wochenarbeitszeit und in welcher Zeit durchgeführt wurde;
b) ob der Antragsteller Fallstudien abgeschlossen hat;
c) den Namen und die Unterschrift des Arztes, des Zahnarztes oder Apothekers, der im Laufe der Berufserfahrung den praktischen Teil der Prüfungs- und Prüfungsprüfung des direkten Berufsmanagements des Bewerbers durchgeführt hat; und
d) eine Liste der von der Klägerin im Rahmen der beruflichen Praxis durchgeführten Leistungen, sofern sie in den Bedingungen des praktischen Teils der im Ministerium für Gesundheit veröffentlichten Prüfung vorgesehen sind.
§ 6
Bedingungen für den oralen Teil und den Probenahmetest
(1) Nach Eingang des Antrags auf den mündlichen Teil und die Bewährungsprüfung wird das Ministerium prüfen, ob der Kandidat den praktischen Teil der Bewährungsprüfung gemäß dem Gesetz, dieser Verordnung und den Bedingungen des praktischen Teils der Bewährungsprüfung abgeschlossen hat. Hat der Kandidat den praktischen Teil der Bewährungsprüfung nach dem Gesetz, diesem Erlass und den Bedingungen des praktischen Teils der Bewährungsprüfung abgeschlossen, so bewertet das Ministerium den praktischen Teil der Bewährungsprüfung durch "Nutzen" und erteilt dem Antragsteller eine Bescheinigung. Die Bescheinigung gibt den Zeitpunkt an, an dem der praktische Teil der Prüfung durchgeführt wurde.
(2) Hat der Kandidat den praktischen Teil des Probenahmetests nach dem Gesetz, diesem Erlass und den Bedingungen des praktischen Teils des Probenahmetests nicht abgeschlossen, so bewertet das Ministerium den praktischen Teil und den Probenahmetest als Folge von "verfehlt". Die Bewertung des Ergebnisses "fehlgeschlagen" wird vom Ministerium in dem Bericht über die Probenahme aufgezeichnet und gibt an, welche der gesetzlich festgelegten Bedingungen durch diese Verordnung und durch die Bedingungen des praktischen Teils und die Prüfungsprüfung für die erfolgreiche Fertigstellung des praktischen Teils und die Prüfungsprüfung des Bieters gescheitert sind.
§ 7
Oralphasen- und Probationstests
(1) Der mündliche Teil der Probenahme ist vor einem Prüfungsausschuss von mindestens drei Mitgliedern abzuhalten. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses wählen von sich aus einen Vorsitzenden, der für die Beratungen des Prüfungsausschusses zuständig ist und für dessen Tätigkeit verantwortlich ist. Diese Option kann zweimal wiederholt werden. Wenn es nicht gelingt, einen Vorsitzenden auch bei der dritten Wahl zu wählen, wird er durch die Zeichnung von Losen bestimmt.
(2) Auf Vorschlag von
a) die Tschechische Medizinkammer, wenn es darum geht, eine mündliche Teil- und Bewährungsprüfung für die Anerkennung von Kompetenzen im Beruf des Arztes abzuhalten,
b) Tschechische Zahnheilkammer, wenn es darum geht, eine mündliche Teil- und Bewährungsprüfung zur Anerkennung der Eignung für den Beruf des Zahnarztes zu halten,
c) Tschechische Pharmazeutische Kammer, in der der mündliche Teil und der Probationstest für die Anerkennung der Fähigkeit, den Beruf des Pharmazeutischen auszuüben, abgehalten werden.
(3) Die mündlichen Teile der Bewährungsprüfung können entweder von Ärzten, Zahnärzten oder Apothekern, die im Rahmen der Berufspraxis eine direkte Berufsberatung über den Kandidat durchführen, oder von Ärzten, Zahnärzten oder Apothekern, die als Leiter des Gesundheitsdienstleisters fungieren, für den der Kandidat den praktischen Teil der Bewährungsprüfung bestanden hat, sowie von Personen, die eine verwaltungsrechtliche Regelung für die Durchführung der Prüfung vorsehen, außer für das Ergebnis der öffentlichen Prüfung ist nicht.
(4) Vor Beginn der mündlichen und behördlichen Prüfungen hat der Bieter seine Identität vor dem Prüfungsausschuss nachzuweisen und den Nachweis der Zahlung der Kosten im Zusammenhang mit der Organisation der mündlichen Prüfung vorzulegen. Die Vorlage des Identitätsdokuments und der Nachweis der Zahlung der Kosten, die mit der Organisation des mündlichen Teils und dem Probenahmetest verbunden sind, sind in dem Bericht über die Probenahme zu erfassen.
§ 8
(1) Der mündliche Teil der Bewährungsprüfung wird durch die Verteidigung einer Fallstudie eingeleitet, die der Kandidat während des praktischen Teils der Bewährungsprüfung abgeschlossen und vom Prüfungsausschuss ausgewählt hat. Für den Fall, dass die Antwort auf eine der vom Prüfungsausschuss vorgelegten Fragen nicht ausreichte, aber der Antragsteller die wesentliche Unwissenheit nicht nachweisen konnte, stellt der Prüfungsausschuss dem Bewerber 1 eine zusätzliche Frage zu dem anderen Kandidaten für Fallstudien.
(2) Der mündliche Teil des Probenahmetests wird durch Beantwortung von Sachverständigenfragen aus den einzelnen Fächern des mündlichen Teils und der Probenahmeprüfung fortgesetzt. Nach Erarbeitung der Fragen stellt der Prüfungsausschuss dem Bewerber eine angemessene Zeit zur Vorbereitung der Antwort zur Verfügung, mindestens jedoch 15 Minuten. Für den Fall, dass im mündlichen Teil des Prüfungstests die Antwort auf eine der Siegerfragen nicht ausreichte, aber der Kandidat keine wesentliche Ignoranz gezeigt hat, stellt der Prüfungsausschuss dem Kandidat eine Zusatzfrage von 1.
(3) Der Verlauf der mündlichen und probierten Prüfungen, der Wortlaut der eingegangenen und gezogenen Fragen, einschließlich etwaiger ergänzender Fragen, ist in dem Bericht über die Probenahme zu erfassen.
(4) Der Prüfungsausschuss entscheidet über das Ergebnis des mündlichen Teils und den Prüfungstest durch Abstimmung. Im Falle eines entscheidenden Ergebnisses wird die Abstimmung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses beschlossen. Das Ergebnis des mündlichen Teils und die Probenahmeprüfung sind in dem Bericht über die Probenahme zu erfassen.
(5) Der Prüfungsausschuss erklärt den Bietern, die an den mündlichen und probierten Prüfungen teilgenommen haben, die Gesamtbewertungs- und Bewährungsprüfungen aufgrund des "Nutzen- oder" Nutzens".
§ 9
Nicht-Teilnahme und Entnahme aus dem Teil des Probenahmetests
(1) Kann der Bieter die schriftliche oder mündliche Prüfung und die Bewährungsprüfung nicht bis zu der dem Bieter mitgeteilten Frist besuchen, so kann er sein Fehlen dem Ministerium ausschließen. Der Antragsteller übermittelt dem Ministerium eine von seiner Unterschrift begleitete Entschuldigung; es kann auch auf dem auf der Website des Ministeriums veröffentlichten Formular eine Entschuldigung vorgelegt werden. Die Apologie ist an dem Tag, an dem sie dem Ministerium geliefert wurde.
(2) Der Antragsteller ist entschuldigt, wenn:
a) die in Absatz 1 genannte Entschuldigung, die dem Ministerium spätestens 15 Tage vor dem Datum des betreffenden Teils der Prüfung vorgelegt wurde;
b) im Falle eines schwerwiegenden Grunds eine in Absatz 1 genannte Entschuldigung, die dem Ministerium innerhalb von 5 Arbeitstagen nach dem Datum des betreffenden Teils der Prüfung vorgelegt wurde; Das Ministerium verzichtet auf das Versagen des Kandidats, an dem betreffenden Teil der Probenahme teilzunehmen, wenn der Kandidat beweist, dass das Hindernis fehlerfrei aufgetreten ist; Das Ministerium unterrichtet den Bieter über das Fehlen einer Beteiligung am betreffenden Teil der Prüfung und der Prüfungsprüfung.
(3) Entzieht der Bieter nach Einleitung der Prüfung aus dem schriftlichen oder mündlichen Teil der Prüfung und dem Prüfungstest, so wird dieser Teil der Prüfungsprüfung als "verfehlt" bewertet.
(4) Versäumt der Antragsteller den schriftlichen oder mündlichen Teil und die Probenahme ohne Entschuldigung, so werden der betreffende Teil und die Probenahme als "verfehlt" bewertet.
§ 10
Übergangsbestimmungen
(1) Ein Kandidat, der einen Antrag auf Anerkennung des ärztlichen Berufs eines Arztes, Zahnarztes oder Apothekers in der Tschechischen Republik und gleichzeitig einen Antrag auf Bewährungsprüfung vor dem Inkrafttreten dieses Beschlusses gestellt hat und vor dem Inkrafttreten dieses Erlasses nicht erfolgreich durchgeführt und Bewährungsprüfungen durchgeführt hat, führt Einzelteile und Bewährungsprüfungen nach diesem Erlass, sofern nichts anderes bestimmt ist.
(2) Hat der Bieter den ersten und zweiten Teil der Probenahmeprüfung durchgeführt, die durch das Ergebnis des "Nutzens" nach dem Erlass Nr. 188/2009 Slg., wie wirksam vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Erlasses, beurteilt wurden, so wird die erfolgreiche Ausführung dieser Teile als erfolgreicher Abschluss der schriftlichen und probierten Prüfung nach diesem Erlass betrachtet.
(3) Hat der Bieter den ersten oder zweiten Teil des Probenahmetests durchgeführt, der aufgrund des "Nutzentests nach dem Erlass Nr. 188/2009 Slg. als wirksam vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Erlasses bewertet wurde, so gilt der Teil des so durchgeführten Probenahmetests als erfolgreich im schriftlichen Teil des Probenahmetests nach diesem Beschluss durchgeführt worden.
(4) Ein Kandidat, der vor Inkrafttreten dieses Dekrets als Arzt, Zahnarzt oder Apotheker praktiziert wurde und der den praktischen Teil des Bewährungstests vor dem Inkrafttreten dieses Dekrets nicht abgeschlossen hat, beendet ihn gemäß dem Dekret Nr. 188 / 2009 Coll., wie es vor dem Inkrafttreten dieses Dekrets wirksam ist; Der so durchgeführte praktische Teil- und Bewährungstest gilt als erfolgreich im praktischen Teil und in der Bewährungsprüfung nach dieser Bestellung durchgeführt worden.
(5) Der praktische Teil des Prüfungstests, der vom Anmelder nach dem Erlass Nr. 188/2009 Slg., wie vor dem Inkrafttreten dieses Erlasses wirksam, gestartet und abgeschlossen wurde, gilt als erfolgreich abgeschlossener praktischer Teil der Prüfungsprüfung nach diesem Erlass.
§ 11
Effizienz
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft, mit Ausnahme des Absatzes 7 Absatz 2, der am 15. September 2018 wirksam wird.
Minister für Gesundheit:
Mgr. et Mgr. Vojtěch v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungDekret Nr. 117 / 2018 Coll., auf dem Test Order and Probation Test
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum21.06.2018
In Kraft seit21.06.2018
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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