Dekret Nr. 116 / 2015 Coll.

Verordnung zur Änderung des Erlasses Nr. 278 / 1998 Slg., Durchführungsgesetz Nr. 58 / 1995 Slg., über die Versicherung und Finanzierung von Ausfuhren mit staatlicher Unterstützung und Ergänzungsgesetz Nr. 166 / 1993 Slg., über das Oberste Prüfungsamt, geändert, geändert, Gesetz Nr. 60 / 1998 Slg., geändert

Gültig Ordnung In Kraft seit 01.06.2015
ANHANG
Ordnung
vom 6. Mai 2015
zur Änderung des Gesetzes Nr. 278/1998 des Finanzministeriums, Durchführungsgesetz Nr. 58/1995 Slg., über die Versicherung und Finanzierung der Ausfuhren mit staatlicher Beihilfe und Ergänzungsgesetz Nr. 166/1993 Slg., über das Oberste Prüfungsamt, geändert, geändert durch Gesetz Nr. 60/1998 Slg., geändert durch Gesetz Nr. 60/1998 Slg., geändert
Das Finanzministerium sieht gemäß §§ 4 und 6 des Gesetzes Nr. 58/1995 Slg., über die Versicherung und Finanzierung von Ausfuhren mit staatlicher Beihilfe vor:
Čl. I
Verordnung Nr. 278 / 1998 Slg., Durchführungsgesetz Nr. 58 / 1995 Slg., über die Versicherung und Finanzierung der Ausfuhren mit staatlicher Beihilfe und Ergänzungsgesetz Nr. 166 / 1993 Slg., am Obersten Prüfungsamt, geändert durch Gesetz Nr. 60 / 1998 Slg., geändert durch Verordnung Nr. 88 / 2000 Slg., Dekret Nr. 355 / 2001 Slg.
1. In Artikel 2 wird der erste Satz durch folgendes ersetzt: "Die Berechnung der erforderlichen Versicherungskapazität wird von der Ausfuhrgarantie und Versicherung, a. s. (nachfolgend als Ausfuhrversicherungsgesellschaft bezeichnet), als die Summe des Gesamtwerts der Ausfuhrkreditrisiken, die von den gültigen Versicherungsverträgen abgedeckt werden, reduziert durch den Wert der erwarteten Rückzahlung der versicherten Darlehen, der Wert der in den aktiven Rückversicherungsverträgen enthaltenen Ausfuhrkreditrisiken, und der Wert der
2. Absatz 3 (3) und (4) lautet:
"(3) Bei der Verarbeitung des Subventionsentwurfs von staatlichen Haushaltsmitteln zur Ergänzung von Versicherungsmitteln stützt er sich auf den Stand der Mittel für die Versicherung der aus dem Staatshaushalt in den Vorjahren generierten Ausfuhrkreditrisiken, auf die erwarteten Änderungen dieser Mittel nach der Zuweisung von Gewinnen des Unternehmens, auf den Stand der technischen Vorschriften und auf die Schätzung der erwarteten Cashflows aus den akzeptierten Prämien, auf Änderungen der staatlichen Bestimmungen, der gezahlten Prämien und der Forderungen.
(4) Die Freilassung genehmigter Subventionen aus dem Staatshaushalt erfolgt gemäß der Entscheidung des Ministeriums auf Antrag der Ausfuhrversicherungsgesellschaft, in der die Ausfuhrversicherungsgesellschaft den tatsächlichen Zustand des Versicherungsgeschäfts, den Zustand der technischen Vorschriften und den Zustand der Versicherungsfonds am Ende des vorangegangenen Quartals unter Berücksichtigung der erwarteten Cashflows der erhaltenen Prämien, der Änderung des Standes der Prämienansprüche mindestens 90 Tage nachweisen kann. Diese Annahmen sind eine qualifizierte Schätzung der Exportversicherungsunternehmen."
3.
„§ 7
Methode der Einreichung des Antrags auf Schadensersatzsubvention und Methode der Zahlung von Subventionen
(K § 6 Abs. 4 des Gesetzes)
(1) Bei der Erstellung des Staatshaushalts für das betreffende Haushaltsjahr wird der Antrag auf eine Subvention zur Deckung von Verlusten gestellt, die sich aus der Finanzierung der Beihilfe (im Folgenden „Verlustzuschüsse“) aus dem Staatshaushalt ergeben. Dem Antrag ist ein Überblick über den Stand der Verpflichtungen beigefügt, die sich aus Verträgen für den Erwerb langfristiger Finanzmittel ergeben, die zum Zeitpunkt des Antrags abgeschlossen wurden, ein Überblick über den geschätzten Betrag langfristiger Finanzmittel im aufbezahlten Haushaltsjahr; und die erwartete Notwendigkeit, neue Finanzmittel im Zusammenhang mit ihrer Nutzung am 31. Dezember des Haushaltsjahres zu erhalten.
(2) Die Gewährung von Verlusten wird im Laufe des Jahres der Vorauszahlung in vierteljährlichen Tranchen auf der Grundlage der am Ende jedes Quartals gemeldeten Konten gewährt. Die Vorausberechnung der Schadenszahlungssubvention wird von der Ausfuhrbank dem Ministerium bis zum 20. Tag des Monats nach Ende des Quartals vorgelegt. Die Zuschüsse zur Deckung der Verluste für das betreffende Quartal werden spätestens am 30. Tag nach Beginn der Prüfung der Belege zur Quantifizierung der Subvention durch das Ministerium gewährt. Die Vorausberechnung der Schadenszahlungssubvention für das vierte Quartal wird von der Ausfuhrbank spätestens bis zum 10. Januar des Folgejahres nach den vorgelegten vorläufigen Fakten vorgelegt. Die Ausfuhrbank finanziert die Gewährung von Verlusten für das betreffende Jahr mit dem Ministerium im Rahmen der Sonderregelung für die finanzielle Abwicklung mit dem Staatshaushalt.
(3) Im Rahmen des in Absatz 2 genannten Antrags übermittelt die Ausfuhrbank auch Informationen über den Status der staatlichen Garantie, Informationen über die neu ausgehandelten Geschäftsfälle für das betreffende Quartal, insbesondere die Identifikationsdaten des Ausführers, die Kreditvertragsnummer, die Beschreibung des Projekts, das Bestimmungsland, den vereinbarten Betrag der vertraglichen Leistung, die Methode und den Wert der Sicherheit und die Liste der Forderungen der Ausfuhrbank aus der unterstützten Finanzierung am letzten Tag des vorhergehenden Quartals.
(4) Findet das Ministerium Unregelmäßigkeiten bei der Berechnung der Subvention, so unterrichtet es die Ausfuhrbank innerhalb von drei Arbeitstagen davon. Die Frist für die Zahlung von Verlusten für das betreffende Quartal wird bis zum Zeitpunkt der Streichung durch die ausführende Bank ausgesetzt.
Čl. II
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2015 in Kraft.
Minister:
Ing. Babiš v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungVerordnung Nr. 116 / 2015 Slg., zur Änderung des Erlasses Nr. 278 / 1998 Slg., Durchführungsgesetz Nr. 58 / 1995 Slg., über die Versicherung und Finanzierung von Ausfuhren mit staatlicher Beihilfe und Ergänzungsgesetz Nr. 166 / 1993 Slg., am Obersten Prüfungsamt, geändert durch Gesetz Nr. 60 / 1998 Slg., geändert durch geändert
Art der VorschriftOrdnung
Autor-
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Verkündungsdatum18.05.2015
In Kraft seit01.06.2015
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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