Dekret Nr. 116 / 2014 Coll.

Verordnung zur Änderung des Erlasses Nr. 388/2011 Slg. über die Anwendung bestimmter Bestimmungen des Gesetzes über die Erbringung von Leistungen für Behinderte in der geänderten Fassung

Gültig In Kraft seit 01.01.2015
ANHANG
ERKLÄRUNG
vom 12. Juni 2014
zur Änderung des Erlasses Nr. 388/2011 Slg., zur Umsetzung bestimmter Bestimmungen des Gesetzes über die Erbringung von Leistungen für Behinderte in der geänderten Fassung
Das Ministerium für Arbeit und soziale Angelegenheiten sieht gemäß § 37 des Gesetzes Nr. 329 / 2011 Slg., über die Bereitstellung von Leistungen für Behinderte und über die Änderung der verwandten Gesetze, geändert durch Gesetz Nr. 331 / 2012 Slg. und Gesetz Nr. 313 / 2013 Slg., für die Umsetzung von § 34a (8) dieses Gesetzes vor:
Čl. I
Erlass Nr. 388 / 2011 Coll., über die Umsetzung bestimmter Bestimmungen des Gesetzes über die Bereitstellung von Leistungen für Behinderte, geändert durch Dekret Nr. 356 / 2012 Coll., Dekret Nr. 409 / 2012 Coll., Dekret Nr. 333 / 2013 Coll. und Dekret Nr. 388 / 2013 Coll., wird wie folgt geändert:
1. Der folgende Abschnitt 2c wird nach Abschnitt 2b einschließlich Fußnote 1 eingefügt:
„§ 2c
(1) Eine Person mit Behinderungen (nachfolgend "die Karte" genannt) wird als Polycarbonatkarte mit Abmessungen von 54 x 86 mm ausgestellt.
(2) Vor der Lizenz sind folgende Angaben zu machen:
(a) die Identifizierung der Art der Lizenz (TP, ZTP oder ZTP / P), gegebenenfalls mit einem Symbol der Bezeichnung einer Person mit vollständiger oder praktischer Taubheit oder einer Person mit Taubheit oder einer Person vollständig oder praktisch blind;
b) Name und/oder Name des Lizenzinhabers,
c) die natürliche Zahl des Inhabers der Lizenz oder des Geburtsdatums, wenn ihm die natürliche Zahl nicht zugewiesen wurde;
d) die Gültigkeitsdauer der Lizenz;
e) ein Foto des Lizenzinhabers;
f) die Lizenznummer.
(3) Auf der Rückseite der Lizenz werden folgende Angaben gemacht:
a) den Namen der regionalen Zweigstelle des Arbeitsamts, die die Lizenz erteilt;
b) das Datum der Erteilung der Lizenz im Format des Tages, des Monats, des Jahres;
c) die Unterschrift des Lizenzinhabers; wenn die Unterschrift nach § 34a Absatz 1 Buchstabe d des Gesetzes nicht beantragt wurde, wird die Unterschrift als "die Unterschrift wurde nicht angefordert" angegeben.
(4) Das für die Erteilung der Lizenz vorgelegte Foto muss der technischen Gestaltung des Fotos für die Erteilung der Karte (1) entsprechen.
(5) Das Muster der Bescheinigung und die Symbole der Bezeichnung der Person mit vollständiger oder praktischer Taubheit oder taubblind Person oder Personen, die vollständig oder praktisch blind sind, sind in Anhang 5 dieser Verordnung aufgeführt.
1) Abschnitt 7 des Dekrets Nr. 400 / 2011 Coll., Umsetzung des Zivilausweisgesetzes und des Reisedokumentgesetzes.
2. Der folgende Anhang 5 wird nach Anhang 4 eingefügt:

"Anhang Nr. 5 zu Dekret Nr. 388 / 2011 Coll.
Muster der Lizenz und Symbole der Identifizierung der Person mit Behinderung
A. Lizenzmodell
1. Modell der TP-Karte
Front

Zurück

2. Modell ZTP Lizenz
Front

Zurück

3. Modell ZTP / P Lizenz
Front

Zurück

B. Symbole der Bezeichnung einer Person mit Behinderung
1. Symbol der Bezeichnung einer Person mit vollständiger oder praktischer Taubheit

2. Symbol des Namens der taubblind Person

3. Symbol der Bezeichnung einer Person vollständig oder praktisch blind

"
Čl. II
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
Minister:
Mgr. Marks v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungDekret Nr. 116 / 2014 Slg., zur Änderung des Dekrets Nr. 388 / 2011 Slg., zur Umsetzung bestimmter Bestimmungen des Gesetzes über die Bereitstellung von Leistungen für Behinderte in der geänderten Fassung
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum26.06.2014
In Kraft seit01.01.2015
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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