Dekret des Außenministers Nr. 115 / 1968 Coll.

Verordnung des Außenministers über das Abkommen über die Durchführung von Artikel VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens

Diese Vorschrift verweist auf

Keine ausgehenden Zusammenhänge.

Auf diese Vorschrift verweisen

Keine eingehenden Zusammenhänge.

Favoriten
Browserverlauf