Dekret Nr. 114 / 2023 Coll.

Verordnung über Anforderungen an die sichere Installation eines Kraftwerks mit erneuerbaren Energiequellen mit installierter Leistung bis zu 50 kW

Gültig Ordnung In Kraft seit 01.05.2023
ANHANG
ERKLÄRUNG
vom 24. April 2023
Anforderungen an die sichere Installation eines Kraftwerks mit erneuerbaren Energiequellen mit installierter Leistung bis zu 50 kW
Das Ministerium für Industrie und Handel sieht gemäß § 98a Absatz 1 Buchstabe j des Gesetzes Nr. 458 / 2000 Slg., zu den Geschäftsbedingungen und zur Durchsetzung der staatlichen Verwaltung im Energiesektor und zur Änderung bestimmter Gesetze (Energiegesetz), geändert durch Gesetz Nr. 19 / 2023 Slg.:
§ 1
Gegenstand
In diesem Erlass sind Anforderungen für die sichere Installation eines Stromkraftwerks mit erneuerbaren Energiequellen mit einer installierten Leistung bis zu 50 kW festgelegt (nachstehend „Stromanlage“ genannt).
§ 2
Anforderungen an die Werkstoffgestaltung
Die Voraussetzung für eine sichere Materialgestaltung der Anlage eines auf einem Gebäude befindlichen Kraftwerks ist erfüllt, wenn im Kraftwerk nur eine Photovoltaik-Panel verwendet wird, die aus einer nicht entzündlichen Struktur besteht. Der nicht brennbare Aufbau der Photovoltaikplatte besteht aus reaktionsfähigem Material A1 oder A2 mit Ausnahme von Schirmfolie und Isoliermaterialien. Die Struktur, auf der sich die Photovoltaikplatte befindet, ist von reaktionsfähigem Material zum Feuern A1 oder A2.
§ 3
Trenn- und Trennanforderungen für elektrische Anlagen und Verteilersysteme
(1) Die Anforderung, das Kraftwerk sicher von der elektrischen Anlage abzuschalten und zu trennen, ist erfüllt, wenn sichergestellt ist, dass der Abtastpunkt von allen Richtungen der möglichen Stromversorgung abgeschaltet wird. Die Abschaltung und Abschaltung ist durch ein an einer zugänglichen Stelle befindliches Abschaltelement vorzusehen, das frei markiert und verhindert wird. Die Position ist im gemessenen Teil der elektrischen Anlage in der elektrischen Schalttafel ausreichend. Die Lage des speziellen Abschaltelements ist nicht erforderlich, wenn sich im gemessenen Teil der elektrischen Schalttafel ein Schaltelement befindet, das das Kraftwerk und den Bedarfspunkt gemäß den Bedingungen des betreffenden Verteilernetzbetreibers gleichzeitig abschaltet und abschaltet.
(2) Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Anforderungen ist das auf einem Gebäude befindliche Kraftwerk durch ein Abschaltelement, das das Abschalten der elektrischen Ausrüstung im Gebäude oder einem Teil davon nach ČSN 73 0848 Feuersicherheit der Strukturen ermöglicht, weiter abzuschalten und von der elektrischen Anlage abzutrennen.
(3) Zusätzlich zu den in den Absätzen 1 und 2 genannten Anforderungen muss das Kraftwerk so eingebaut werden, dass der sichere Gleichspannungspegel in jedem Teil der DC-Verteilung dieses Kraftwerks erreicht wird. Die Anforderung, sicherzustellen, dass eine sichere Gleichspannung gemäß dem vorherigen Satz erreicht wird, gilt nicht für ein Kraftwerk mit erneuerbaren Energiequellen mit einer installierten Leistung von bis zu 10 kW, die sich auf dem Bau eines Familienhauses gemäß einer anderen Regelungsbestimmung (1) befindet.
§ 4
Anforderungen an die Ausführung der Kabelleitung
Die Forderung nach einer sicheren Ausführung der Kabelleitung des Kraftwerks wird durch folgende Anforderungen erfüllt:
(a) wird ein UV-beständiges Material zur Kabelverteilung und -speicherung für externe Teile der Kabelverteilung verwendet;
(b) die Schalttafel, Kabelanschlusspantograph und AC, die sich auf dem Gebäudeumfang oder Dachgehäuse (2) oder innerhalb der Gebäudestruktur befinden,
1. die Ausgestaltung der Reaktionsklasse zum Brand A1 oder A2; oder
2. eine nicht brennbare Grundkonstruktion der Reaktions-Feuerklasse A1 oder A2 mit Abmessungen, die ihren Grundriss um mindestens 500 mm übersteigen, und
c) die Übertragung der Kabelverteilung durch die Feuertrennstruktur wird durch ein zertifiziertes System nach ČSN 73 0810 Feuersicherheit von Gebäuden durch Feuer verschlossen.
§ 5
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2023 in Kraft.
Minister für Industrie und Handel:
Ing. Síkela v. r.
1) Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 2 des Erlasses Nr. 501 / 2006 Slg. über allgemeine Anforderungen an die Nutzung des Gebiets in der geänderten Fassung. § 13 c) des Gesetzes Nr. 283 / 2021 Coll., Baugesetz, geändert.
2) Dekret Nr. 268 / 2009 Coll., über technische Anforderungen an den Bau, geändert. Gesetz Nr. 283 / 2021 Coll., Baugesetz, geändert.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungDekret Nr. 114 / 2023 Coll., über Anforderungen an die sichere Installation eines Kraftwerks mit erneuerbaren Energiequellen mit installierter Leistung bis zu 50 kW
Art der VorschriftOrdnung
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum28.04.2023
In Kraft seit01.05.2023
In Kraft bis-
Status Gültig

Öffentliche Verträge 5

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Dodatek č. 1 - vícepráce a prodloužení termínů
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17.12.2025
dodatek č. 2 ke smlouvě o dílo MZK fotovoltaická elektrárna
Moravská zemská knihovna v Brně SOLAR BRYKA s.r.o.
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29.06.2025
Quelle: Hlídač státu (CC BY 3.0 CZ)
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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