Regierungsverordnung Nr. 114 / 1950 Coll.
Verordnung über die Renten- und Unfallversicherung für Arbeitnehmer in einem pragmatischen oder geregelten Dienstleistungsverhältnis, das von nationalen Unternehmen, die aus früheren staatlichen Unternehmen oder bestimmten anderen nationalen Unternehmen gegründet wurden, übernommen wird
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Keine ausgehenden Zusammenhänge.
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Keine eingehenden Zusammenhänge.