Dekret Nr. 112 / 2017 Coll.

Verordnung zur Änderung des Erlasses Nr. 520/2005 Slg., über den Umfang der Ausgaben und den Verlust des von der Verwaltungsbehörde an andere Personen gezahlten Einkommens und über die Höhe des Pauschalbetrags der Kosten

Gültig In Kraft seit 01.07.2017
112.
Ordnung
vom 29. März 2017
zur Änderung des Erlasses Nr. 520/2005 Slg. über den Umfang der Ausgaben und den Verlust des von der Verwaltungsbehörde an andere Personen gezahlten Einkommens sowie über den Betrag der pauschalen Kosten
Das Innenministerium sieht gemäß § 176 des Gesetzes Nr. 500/2004 Slg. Verwaltungsregeln vor:
Čl. I
Absatz 6 des Erlasses Nr. 520/2005 Slg. über den Umfang der Ausgaben und die von der Verwaltungsbehörde an andere Personen gezahlten Einnahmen sowie über den Betrag des Pauschalbetrags der Kosten lautet Absatz 2 wie folgt:
"(2) Die in Absatz 1 genannte Pauschalsumme wird um 2.500 CZK in besonders komplexen Fällen oder in Fällen erhöht, in denen ein Experte aus einem anderen Bereich als dem Transport- oder Gesundheitssektor der Psychiatrie oder Toxikologie eingestellt wurde. Wurde ein Experte im Verkehrs- oder Gesundheitssektor der Psychiatrie oder Toxikologie eingestellt, so wird die in Absatz 1 genannte Pauschalsumme um 5.000 CZK erhöht. Wurde mehr als ein Sachverständiger eingestellt, so werden die Beträge der Sachverständigen addiert. Der Pauschalbetrag der Kosten darf 10 000 CZK nach der in diesem Absatz vorgesehenen Erhöhung nicht überschreiten."
Čl. II
Übergangsbestimmungen
Die Kosten des vor Inkrafttreten dieses Beschlusses eingeleiteten und abschließenden Verfahrens werden nach den geltenden Rechtsvorschriften festgelegt.
Čl. III
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2017 in Kraft.
Minister:
Zucht v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungDekret Nr. 112 / 2017 Slg., zur Änderung des Dekrets Nr. 520 / 2005 Slg., über den Umfang der Ausgaben und Einnahmen, die von der Verwaltungsbehörde an andere Personen gezahlt werden, und über den Betrag der pauschalen Kosten
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum07.04.2017
In Kraft seit01.07.2017
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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