Auflösung Nr. 110 / 2020 Coll.

Entschließung der Regierung der Tschechischen Republik zur Annahme von Krisenmaßnahmen

Gültig Entschließung der Regierung nach dem Verfassungsgesetz über die Sicherheit der Tschechischen Republik und dem Krisengesetz
Textfassungen: 19.03.2020
ANHANG
ODER
REGIERUNGEN DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK
vom 19. März 2020
über die Annahme von Krisenmaßnahmen
Nach der Regierungsresolution Nr. 194 vom 12. März 2020, mit der die Regierung gemäß Artikel 5 und 6 des Verfassungsgesetzes Nr. 110/1998 Slg. über die Sicherheit der Tschechischen Republik gemäß Artikel 5 und Artikel 5 a) bis e) und Artikel 6 des Gesetzes Nr. 240/2000 Slg. über die Notverwaltung und über die Änderung bestimmter Gesetze (Krisengesetz) in der geänderten Situation für die Annahme der
Regierung
zu bestellen, dass das unter Nummer I / 1 der Regierungsresolution vom 14. März 2020 Nr. 211 unter Nr. 82 / 2020 Coll. veröffentlichte Verbot des Einzelhandelsverkaufs und des Verkaufs von Dienstleistungen in Betrieben nicht für die Immobilien-Intermediation und die Tätigkeiten von Buchhaltungsberatern, Buchhaltungs- und Steueraufzeichnungen gilt.
Ministerpräsident:
Ing. Babiš v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungEntschließung des Königreichs der Tschechischen Republik Nr. 110/2020
Art der VorschriftEntschließung der Regierung nach dem Verfassungsgesetz über die Sicherheit der Tschechischen Republik und dem Krisengesetz
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum19.03.2020
In Kraft seit-
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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