Dekret Nr. 110 / 2018 Coll.

Verordnung über Tabaketiketten

Gültig In Kraft seit 15.02.2019
ANHANG
ERKLÄRUNG
vom 12. Juni 2018
auf Tabaketiketten
Das Finanzministerium sieht gemäß § 139 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 353 / 2003 Slg., zu Verbrauchersteuern, geändert durch Gesetz Nr. 217 / 2005 Slg., Gesetz Nr. 575 / 2006 Slg., Gesetz Nr. 37 / 2008 Slg., Gesetz Nr. 331 / 2014 Slg. und Gesetz Nr. 157 / 2015 Slg., zur Umsetzung von § 131 (a) bis (g):
Abmessungen und Muster des Tabakaufklebers
§ 1
(1) Der Tabakaufkleber des Modells Nr. 1 für Packungen mit Zigaretten, Zigarren, Zigarillos oder Rauchtabak wird in der Größe 20 mm x 44 mm ausgegeben.
(2) Modell 2 Tabakaufkleber für Packungen mit Zigaretten, Zigarren, Zigaretten oder Rauchtabak wird in folgenden Dimensionen ausgestellt:
a) 16 mm x 32 mm,
b) 20 mm x 44 mm.
§ 1a
(1) Der Tabakaufkleber wird mit einem Offset-Preis-Unterdruckkasten und einem Liner-Schweindruck bedruckt.
(2) Offset Preisdruckgitter Tabak Aufkleber Modell Nr. 1
a) durch eine Kombination aus graublauen und grünen Offsetfarben erzeugt wird;
b) eine in braun rosa gedruckte Guilloche zwischen der Mitte und der Kante eines Tabakaufklebers über seine Länge enthält; und
c) enthält parallel zu den beiden längeren Seiten das in graublau gedruckte Etikett "CZECH REPUBLIC".
(3) Durch Liniendruck werden drei Ellipsen auf dem Tabak-Aufklebermodell Nr. 1 mit einem zentralen Motiv eines mit Flaschentabakblättern stilisierten Tabakaufklebers bedruckt, die in der Mitte dieses Motivs durch drei Ellipsen gebunden sind, zwischen denen die doppelten wiederholten Inschriften "Tschechische Republik" mit einem Mikrotext ihre Höhe ändern.
(4) Offset Preisträger Gitter Tabak Aufkleber Modell Nr. 2
(a) wird durch eine Kombination aus Offset-Farben von hellgrau, hellgrün und gelb erzeugt, die zusammen ein einheitliches Ganzes bilden; und
(b) enthält ein Element des Mikrotextes in hellblauer Offsetfarbe mit einem repetitiven Text "CZECH REPUBLIC".
(5) Mit einem Tiefdruck auf dem Tabakaufklebermodell Nr. 2 in grau, das zentrale Motiv des Tabakaufklebers bedruckt, stilisiert durch gewalzte Tabakblätter, die in der Mitte des Tabakaufklebers von einem Oval bedeckt sind, in dem die Buchstaben "CZ" erscheinen, wenn der Aufkleber gefaltet ist.
§ 2
(1) Der Tabakaufkleber hat folgende Elemente:
(a) bei Zigaretten
1. ein Kapitalbuch des Alphabets, das den Verbrauchsteuersatz charakterisiert;
2. die Anzahl der Einheiten pro Packung, die für den direkten Verbrauch bestimmt sind;
3. Preis für den Endverbraucher,
b) bei Zigarren und Zigaretten,
1. ein Kapitalbuch des Alphabets, das den Verbrauchsteuersatz charakterisiert;
2. die Anzahl der Einheiten pro Packung, die für den direkten Verbrauch bestimmt sind;
c) zum Rauchen von Tabak:
1. ein Kapitalbuch des Alphabets, das den Verbrauchsteuersatz charakterisiert;
2. die Menge des Tabaks in einer Einheitspackung, die für den direkten Verbrauch in Kilogramm im Hinblick auf den Tabakaufkleber des Modells Nr. 1 oder in Gramm für den Tabakaufkleber des Modells Nr. 2 bestimmt ist.
(2) Die in Absatz 1 genannten Angaben sind auf beiden Seiten des Tabakaufklebers parallel zu den kürzeren Seiten des Tabakaufklebers schwarz zu bedrucken.
(3) Die Tabakaufklebermodelle sind in Anhang 1 dieser Verordnung aufgeführt.
§ 3
Lage des Tabakaufklebers
(1) Der Tabakaufkleber ist auf der Rückseite mit dem für den unmittelbaren Verbrauch vorgesehenen Einheitspack zu verkleben, um dessen wiederholte Verwendung auszuschließen.
(2) Der Tabakaufkleber muss bei Verwendung unter die transparente Verpackung der Einheitspackung gelegt werden.
§ 4
Tabaketiketten bestellen
(1) In der Reihenfolge der Tabakaufkleber gibt der Käufer die Art des Tabakerzeugnisses an, für die die Tabakaufkleber bestimmt sind, die Größe und Formalität der Tabakaufkleber und die Anzahl der Tabakaufkleber, für die die Tabakaufkleber bestimmt sind
a) die Zigarette einem Vielfachen der Anzahl der Tabakaufkleber pro Blatt entspricht;
b) Zigarren, Zigarillos und Rauchtabak entsprechen mehreren Zahlen
1.12 bei Tabaketiketten des Modells Nr. 1,
2.15 bei Tabakaufklebern des Modells Nr. 2 mit einer Abmessung von 16 mm x 32 mm oder
3.11 bei Tabakaufklebern des Modells Nr. 2 der Abmessungen 20 mm x 44 mm.
(2) Das Muster des Bestellformulars für Tabakaufkleber ist in Anhang 2 dieses Erlasses aufgeführt.
§ 5
Sammlung und Verteilung von Tabaketiketten
(1) Tabakaufkleber des Modells Nr. 1 sind im Bogenformat 465 mm x 550 mm zu erfassen. Ein Blatt hat 252 Tabakaufkleber aufgedruckt.
(2) Tobacco-Aufkleber für Modell Nr. 2 sind in 500 mm × 450 mm Bogen zu sammeln. Ein Blatt wird gedruckt
a) 375 Stück Tabakaufkleber des Modells Nr. 2 mit Abmessungen von 16 mm x 32 mm oder
b) 220 Stück Tabakaufkleber des Modells Nr. 2 mit einer Abmessung von 20 mm x 44 mm.
(3) Tabakaufkleber für Zigarren, Zigarillos und Tabak zum Rauchen können aus Teilen der Arche in Mengen entnommen werden, die mehreren Zahlen entsprechen
(a) 12 bei Tabaketiketten des Modells Nr. 1,
b) 15 bei Tabakaufklebern des Modells Nr. 2 der Abmessungen 16 mm x 32 mm oder
c) 11 bei Tabaketiketten des Modells Nr. 2 mit einer Abmessung von 20 mm x 44 mm.
(4) Wenn der verantwortliche Steuerverwalter auf Antrag des Kunden Tabakaufkleber auf der erstattbaren Palette ausgibt, ist der Kunde verpflichtet, einen Vorschuss zum Kaufpreis der Palette zu zahlen. Der Vorschuss auf der erstattbaren Palette wird dem Kunden bei der Rücksendung der Palette zurückgegeben.
§ 6
Registrierung von Tabaketiketten
(1) Der Sammeler hält die gesammelten, verwendeten oder auf dem Aufzeichnungsträger zurückgegebenen Tabakaufkleber für Tabakaufkleber derselben Art von Tabakerzeugnissen, für die die Tabakaufkleber bestimmt sind, von gleicher Größe und besonderer Bedeutung auf.
(2) Die Muster des in Absatz 1 genannten Registers sind in Anhang 3 dieser Verordnung aufgeführt.
§ 7
Inventar der Tabaketiketten
(1) Bei der Inventarisierung von Tabaketiketten ist der tatsächliche Zustand der Tabakaufkleber mit dem der eingetragenen Etikette zu vergleichen und das Ergebnis in der Inventarliste der Tabakaufkleber zu erfassen.
(2) Das Muster für die Aufzeichnung des Ergebnisses des Tabakwarenbestands ist in Anhang 4 dieses Erlasses aufgeführt.
§ 8
Rückführung beschädigter Tabaketiketten
Beschädigte Tabakaufkleber Rückkehr
(a) auf einem Formular, dessen Muster in Anhang 5 dieser Bestellung angegeben ist, verbessert oder
b) in Blättern, sofern die vollständige Zahl der Tabaketiketten beibehalten wird; der Name und die Unterschrift der vom Steuerverwalter und die Unterschrift des Kunden bevollmächtigten amtlichen Person sind am Rande der Vorderseite des Blattes anzugeben.
§ 9
Notifizierung des Beschlusses der Europäischen Union
Diese Verordnung wurde gemäß der Richtlinie (EU) 2015 / 1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 zur Festlegung eines Verfahrens für die Bereitstellung von Informationen im Bereich der Dienstleistungen der technischen und der Informationsgesellschaft angemeldet.
§ 9a
Übergangsbestimmungen
(1) Die Bestimmungen der Absätze 4 bis 6 und der Anhänge 2 und 3 dieser Verordnung gelten nur für Tabakaufkleber des Musters 2 bis zum 14. Februar 2019.
(2) Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
(3) Für Tabakaufkleber des Musters Nr. 1 gemäß dieser Verordnung, die nach dem Erlass Nr. 467 / 2003 Slg., wie wirksam vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung angeordnet wurden, die jedoch nicht vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung zurückgenommen wurden, gilt Dekret Nr. 467 / 2003 Slg., über die Verwendung von Tabakaufklebern in der Kennzeichnung von Tabakerzeugnissen, wie sie vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung wirksam sind, bis zu seinem Widerruf.
(4) Für die Bestellung und Registrierung von Tabakaufklebern des Musters Nr. 1 gemäß dieser Verordnung oder nach der Verordnung Nr. 467/2003 Slg., wie sie vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung wirksam sind, werden die in den Anhängen 3 und 4 des Erlasses Nr. 467/2003 Slg. aufgeführten Musterformulare zur Verwendung von Tabakaufklebern bei der Kennzeichnung von Tabakerzeugnissen vor dem Tag des Inkrafttretens dieser Bestellung bis zum 31. Dezember 2019 als wirksam verwendet.
§ 10
Aufhebung
Sie werden gestrichen:
1. Dekret Nr. 467 / 2003 Slg. über die Verwendung von Tabaketiketten bei der Kennzeichnung von Tabakerzeugnissen.
2. Dekret Nr. 276 / 2005 Slg., zur Änderung des Dekrets Nr. 467 / 2003 Slg., zur Verwendung von Tabaketiketten in der Kennzeichnung von Tabakerzeugnissen.
3. Dekret Nr. 72 / 2007 Slg., zur Änderung des Dekrets Nr. 467 / 2003 Slg., zur Verwendung von Tabaketiketten in der Kennzeichnung von Tabakerzeugnissen, geändert durch Dekret Nr. 276 / 2005 Slg.
4. Dekret Nr. 203 / 2011 Coll., zur Änderung des Dekrets Nr. 467 / 2003 Coll., über die Verwendung von Tabaketiketten in der Etikettierung von Tabakerzeugnissen, geändert.
§ 11
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 15. Februar 2019 in Kraft, mit Ausnahme der Artikel 4 bis 6 und 9a und der Anhänge 2 und 3, die am 1. Dezember 2018 in Kraft treten.
Finanzminister:
JUDr. Schiller, Ph.D., v. r.

Příloha č. 1

Anhang Nr. 1 des Erlasses Nr. 110 / 2018 Coll.
Modell Tabak Aufkleber
I. Modell Tabak Aufkleber für Einheitspackung Zigaretten
1. Modell 1 Tabakaufkleber für Packung Zigaretten

2. Modell 2 Tabak Aufkleber für Einheitspackungen von Zigaretten

II. Modell Tabak Aufkleber für Einheitspackungen von Zigarren und Zigarillos
1. Modell 1 Tabak Aufkleber für Einheitspackungen von Zigarren und Zigarillos

2. Modell Nr. 2 Tabakaufkleber für Packungen mit Zigarren und Zigarillos

III. Modell Tabak Aufkleber für Einheitsverpackungen von Tabak zum Rauchen
1. Modell 1 Tabaketiketten für Packungen mit Tabak zum Rauchen

2. Modell 2 Tabaketiketten für Packungen mit Tabak zum Rauchen

Příloha č. 2

Anhang Nr. 2 des Erlasses Nr. 110 / 2018 Coll.
Bestellformular für Tabakaufkleber

Erläuterung:
1) Der Sammler ergänzt die Art des Tabakproduktes (Zigaretten, Zigarren und Zigarillos oder Rauchtabak).
(2) In dieser Spalte ist der Tabakaufklebercode in folgendem Format zu erfassen:
a) der erste Teil des Codes besteht aus einem Kapitalbrief, der die Art des Tabakerzeugnisses (C für Zigaretten, D für Zigarren und Zigarillos, T für Tabakrauch) bestimmt;
b) der zweite Teil des Codes besteht aus einem kleinen Buchstaben, der die Größe des Tabakaufklebers angibt (m für die Abmessungen 16 mm x 32 mm, in den Abmessungen 20 mm x 44 mm),
c) der dritte Teil des Codes besteht aus den ausgewählten Merkmalen des Tabakaufklebers, bei:
1. Zigaretten, die Anzahl der Einheiten in einer Einheitspackung, die für den unmittelbaren Verbrauch und den Preis für den Endverbraucher bestimmt ist; die beiden Elemente werden durch einen Slash getrennt,
2. Zigarren und Zigarillos durch die Anzahl der Stücke in einer Einheitspackung, die für den direkten Verbrauch bestimmt ist;
3. Rauchtabak in Packungen für den direkten Verbrauch in Gramm,
d) der vierte Teil des Kodex besteht aus einem Kapitalbuch, das den Verbrauchsteuersatz charakterisiert.
Beispiele für Tabakaufkleber-Code:
1. Cm20 / 105M (Tobacco-Sticker für Zigaretten mit Abmessungen von 16 mm x 32 mm für Packungen mit 20 Zigaretten mit einem Preis von CZK 105 pro Packung und einem Steuersatz, der durch den Buchstaben M gekennzeichnet ist),
2. Dv20M (Tobacco-Sticker für Zigarren und Zigarillos von 20 mm x 44 mm Größe für Einheitenpackungen mit 20 Stück Zigarren oder Zigarillos mit einem durch den Buchstaben M gekennzeichneten Steuersatz),
3. Tv30M (Tobacco-Sticker zum Rauchen von Tabak 20 x 44 mm für Packungen mit 30 Gramm Tabak im Steuersatz, der durch den Buchstaben M gekennzeichnet ist).

Příloha č. 3

Anhang Nr. 3 des Erlasses Nr. 110 / 2018 Coll.
Form zur Aufzeichnung von Tabaketiketten

Erläuterung:
1) Der Tabakaufklebercode in folgender Form ist in dieser Zeile zu erfassen:
a) der erste Teil des Codes besteht aus einem Kapitalbrief, der die Art des Tabakerzeugnisses (C für Zigaretten, D für Zigarren und Zigarillos, T für Tabakrauch) bestimmt;
b) der zweite Teil des Codes besteht aus einem kleinen Buchstaben, der die Größe des Tabakaufklebers angibt (m für die Abmessungen 16 mm x 32 mm, in den Abmessungen 20 mm x 44 mm),
c) der dritte Teil des Codes besteht aus den ausgewählten Merkmalen des Tabakaufklebers, bei:
1. Zigaretten, die Anzahl der Einheiten in einer Einheitspackung, die für den unmittelbaren Verbrauch und den Preis für den Endverbraucher bestimmt ist; die beiden Elemente werden durch einen Slash getrennt,
2. Zigarren und Zigarillos durch die Anzahl der Stücke in einer Einheitspackung, die für den direkten Verbrauch bestimmt ist;
3. Rauchtabak in Packungen für den direkten Verbrauch in Gramm,
d) der vierte Teil des Kodex besteht aus einem Kapitalbuch, das den Verbrauchsteuersatz charakterisiert.
Beispiele für Tabakaufkleber-Code:
1. Cm20 / 105M (Tobacco-Sticker für Zigaretten mit Abmessungen von 16 mm x 32 mm für Packungen mit 20 Zigaretten mit einem Preis von CZK 105 pro Packung und einem Steuersatz, der durch den Buchstaben M gekennzeichnet ist),
2. Dv20M (Tobacco-Sticker für Zigarren und Zigarillos von 20 mm x 44 mm Größe für Einheitenpackungen mit 20 Stück Zigarren oder Zigarillos mit einem durch den Buchstaben M gekennzeichneten Steuersatz),
3. Tv30M (Tobacco-Sticker zum Rauchen von Tabak 20 x 44 mm für Packungen mit 30 Gramm Tabak im Steuersatz, der durch den Buchstaben M gekennzeichnet ist).
2) Die Anzahl der gesammelten Tabaketiketten ist in dieser Spalte zu erfassen.
(3) In dieser Spalte ist die Anzahl der auf Packungen verwendeten Tabaketiketten zu erfassen, die in den zollrechtlich freien Verkehr gebracht wurden.
4) In dieser Spalte ist die Zahl der nach § 122 Abs. 1 des Verbrauchsteuergesetzes (beschädigte Tabakaufkleber) oder § 122 Abs. 3 des Verbrauchsteuergesetzes (ungenutzte Tabakaufkleber) an den Steuerverwalter zurückgesandten Tabakaufkleber aufgeschrieben.
(5) Diese Spalte erfasst die Anzahl der Tabaketiketten, die zerstört, verloren oder entsorgt wurden.

Příloha č. 4

Anhang Nr. 4 des Erlasses Nr. 110 / 2018 Coll.
Musteraufzeichnung des Inventarergebnisses von Tabaketiketten

Příloha č. 5

Anhang Nr. 5 des Erlasses Nr. 110 / 2018 Coll.
Modellform zur Verbesserung beschädigter Tabakaufkleber

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ZitierungDekret Nr. 110 / 2018 Coll., auf Tabakaufkleber
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Verkündungsdatum15.06.2018
In Kraft seit15.02.2019
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