Dekret Nr. 110 / 2012 Coll.

Verordnung zur Änderung des Erlasses Nr. 208/2007 Slg. über die Einzelheiten der Durchführung des Gesetzes über die Anerkennung der Ergebnisse der Weiterbildung

Gültig In Kraft seit 01.04.2012
ANHANG
Ordnung
vom 28. März 2012
zur Änderung des Erlasses Nr. 208 / 2007 Slg. über die Einzelheiten der Durchführung des Gesetzes über die Anerkennung der Ergebnisse der Weiterbildung
Das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport sieht gemäß § 25 Abs. 5 des Gesetzes Nr. 179 / 2006 Slg. die Überprüfung und Anerkennung der Ergebnisse der Weiterbildung und die Änderung bestimmter Gesetze vor (Gesetz über die Anerkennung der Ergebnisse der Weiterbildung):
Čl. I
Verordnung Nr. 208/2007 Slg. über die Einzelheiten der Durchführung des Gesetzes über die Anerkennung der Ergebnisse der Weiterbildung wird wie folgt geändert:
1. In Abschnitt 1 (1) des einleitenden Teils der Bestimmung wird das Wort "Teil " durch" Profi ersetzt".
2. in § 1 Abs. 1 lit. a), § 1 Abs. 1 b) des einleitenden Teils der Bestimmung, § 1 Abs. 1 lit. b (6), § 3 einleitender Teil der Vorschrift, § 3 b), § 4 einleitender Teil der Vorschrift, § 5 d), § 6 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 Satz 1 Satz 1 Satz 1 Satz 1 Satz 1 Satz 2 Satz 1 Satz 1 Satz 1 Satz 1 Satz 1 Satz 1 Satz 1 Satz 1 Satz 1 Satz 1 Satz 1 Satz 1 Satz 2 Satz 1 Satz 1 Satz 1 Satz 1 Satz 1 Satz 1 Satz 1 Satz 1 Satz 1 Satz 1 Satz 2 Satz 2 Satz 2 Satz 2 Satz 1 Satz 1 Satz 1 Satz 1 Satz 1 Satz 2 Satz 1 Satz 2 Satz 2 Satz 2 Satz 2 Satz 2 Satz 1 Buchstabe b
3. In Absatz 1 (1) wird am Ende von Buchstabe b die Komma durch einen Punkt ersetzt und Buchstabe c) gestrichen.
4. In Ziffer 2 (1) werden die Worte "Nationales Institut für Berufsbildung in Prag" durch die Worte "Ministeriumsorganisation" ersetzt.
5. In Abschnitt 4 wird "Paragraph 18 (8)" Paragraph 18 (9)" ersetzt.
6. Absatz 6 (2) lautet wie folgt:
"(2) In den in § 18 Abs. 6 des Gesetzes vorgesehenen Fällen wird der Betrag der Prüfungsgebühr nach anerkannter fachlicher Kompetenz reduziert."
7. Der folgende Abschnitt 6a wird nach Abschnitt 6 eingefügt:
„§ 6a
Einzelheiten der Aufzeichnung des Testverlaufs und des Ergebnisses
(Paragraph 18 (13) des Gesetzes)
Die Aufzeichnung des Kurs- und Prüfergebnisses enthält:
a) Name und Code der beruflichen Qualifikation, deren Leistung durch Prüfung überprüft wird;
b) den Namen und gegebenenfalls den Namen und den Nachnamen und gegebenenfalls den Titel und den wissenschaftlichen Rang des Bieters;
c) Einzelheiten der Prüfer oder der Mitglieder des Prüfungsausschusses bei einer Prüfung vor dem Prüfungsgremium, bei Bevollmächtigten
1. Name, Nachname und Zulassungsnummer, gegebenenfalls;
2. die natürliche Person, die ihren Namen und gegebenenfalls ihre Namen und Vornamen sowie gegebenenfalls ihre Namen, den Nachnamen der zugelassenen Vertreter der zugelassenen natürlichen Person, die dazu ermächtigt ist, und die Genehmigungsnummer;
3. die juristische Person ist eine Handelsfirma oder ein eingetragenes Amt, die Identifikationsnummer, falls vorhanden, und der Name und/oder die Namen der zugelassenen Vertreter der zugelassenen juristischen Person und die Zulassungsnummer;
d) Datum und Uhrzeit des Beginns und des Abschlusses der Prüfung;
e) eine Liste aller Berufsqualifikationen, deren Leistung durch Prüfung überprüft wird, wobei jedes Mal angegeben wird, ob der Antragsteller die einzelnen Berufsqualifikationen erfüllt hat oder nicht, bei Nichterfüllung der Berufsqualifikationen oder Berufsqualifikationen ein besonderer Grund für seine Nichterfüllung gegeben wird;
f) das endgültige Ergebnis der Prüfung, wenn angezeigt wird, ob der Bieter die Prüfung erfüllt hat;
g) die Unterschrift oder Unterschrift der Prüfer von zugelassenen Personen oder zugelassenen Vertretern.
8. In Abschnitt 8 wird "Paragraph 18 (12)" Paragraph 18 (13) ersetzt.
ANHANG

"Anhang zum Erlass Nr. 208 / 2007 Coll.
Formmodelle
(A) Muster der Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluss der Prüfung vor einer zugelassenen natürlichen oder juristischen Person und den Erwerb einer beruflichen Qualifikation
1) Seite 1 des Formulars:

2) Seite 2 des Formulars:

B) Bescheinigung über eine erfolgreiche Prüfung vor einer zugelassenen juristischen Person und Berufsqualifikation
1) Seite 1 des Formulars:

2) Seite 2 des Formulars:

C) Musterform der Bescheinigung über die erfolgreiche Prüfung vor dem Prüfungsausschuss und die berufliche Qualifikation
1) Seite 1 des Formulars:

2) Seite 2 des Formulars:

"
Čl. II
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 1. April 2012 in Kraft.
Minister:
Mgr.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungDekret Nr. 110 / 2012 Slg., zur Änderung des Dekrets Nr. 208 / 2007 Slg., über die Einzelheiten, die für die Umsetzung des Gesetzes über die Anerkennung der Ergebnisse der Weiterbildung festgelegt sind
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum30.03.2012
In Kraft seit01.04.2012
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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