Bestellnummer 108 / 2021 Coll.

Entschließung Nr. 208 der Regierung der Tschechischen Republik über die Annahme von Krisenmaßnahmen

Gültig Entschließung der Regierung nach dem Verfassungsgesetz über die Sicherheit der Tschechischen Republik und dem Krisengesetz
Textfassungen: 26.02.2021
ANHANG
ODER
REGIERUNGEN DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK
vom 26. Februar 2021
über die Annahme von Krisenmaßnahmen
Nach der Regierungsresolution Nr. 196 vom 26. Februar 2021 erklärte die Regierung gemäß den Artikeln 5 und 6 des Verfassungsgesetzes Nr. 110/1998 Slg. über die Sicherheit der Tschechischen Republik gemäß Artikel 5 und Artikel 5 a) bis e) und § 6 des Gesetzes Nr. 240/2000 Slg. über die Notverwaltung und über die Änderung bestimmter Gesetze (Krisengesetz) in der geänderten Fassung für die Annahme des Artikels 6.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Um die Kontinuität der Bereitstellung von unsicheren Sozialleistungen und die Zertifizierung der behinderten Person des Arbeitsamts der Tschechischen Republik und des Ministeriums für Arbeit und soziale Angelegenheiten für die Dauer des Dringlichkeitsverfahrens gemäß Gesetz Nr. 117 / 1995 Slg., über staatliche Soziale Unterstützung, geändert, Gesetz Nr. 111 / 2006 Slg., über die Assistenz in den materiellen Bedürfnissen, geändert, Gesetz Nr. 108 / 2006 Slg.
1. in einem Verfahren, das ex von Amts wegen eingeleitet wurde, kann der erste Rechtsakt des Verfahrens in Fällen, in denen das Gesetz vorsieht, dass keine Entscheidung getroffen werden kann, der erste Rechtsakt im Verfahren zur Erteilung einer schriftlichen Notifikation sein, die nicht in seine eigenen Hände abgegeben wird,
2. in Verfahren, die auf Antrag eingeleitet werden, wenn die Voraussetzungen für den Anspruch auf Leistung und Zahlung und deren Höhe unbestritten sind, kann der erste Rechtsakt im Verfahren die Entscheidung in der Sache sein; in Fällen, in denen das Gesetz vorsieht, dass eine Entscheidung nicht getroffen werden soll, kann der erste Rechtsakt eine schriftliche Notifizierung ausstellen, die nicht in seinen eigenen Händen abgegeben wird;
3. der Antrag auf eine Leistung und die Identifizierung einer behinderten Person kann auch elektronisch auf dem vom Ministerium für Arbeit und Soziales vorgeschriebenen Formular ohne die garantierte elektronische Unterschrift eingereicht oder mit einer handschriftlichen Unterschrift gescannt oder fotografiert werden, wobei die beantragte Erteilung einer Genehmigung in der zweiten Verwaltungsbescheinigung in Absatz 37 Absatz 4 der zweiten Verwaltungsbescheinigung entsprechend erfolgt;
4. die Vermutung der Ungewissheit des Kindes für die Zulage des Kindes und die Zulage des Kindes für die Bedürfnisse des Kindes, wenn nicht anders festgestellt, und die Zulage des Kindes für die Bedürfnisse des Kindes wird dem Empfänger beibehalten, es sei denn, der Begünstigte beantragt eine Änderung der Zahlung; für die Zwecke der Rückzahlung der Bedürfnisse des Kindes, die örtliche Zuständigkeit des Regionalen Zweiges des Arbeitsamtes der Tschechischen Person
5. Die örtliche Gerichtsbarkeit des Regionalen Zweiges des Arbeitsamts der Tschechischen Republik wird von dem Ort geregelt, an dem der Antragsteller sich auf Anträge auf Wiederauffüllung von Hilfsleistungen in materieller Not befindet; § 67 Abs. 1 und 2 des Gesetzes Nr. 111 / 2006 Slg. über Beihilfen in materieller Not, geändert, gilt nicht.
Sie werden
Minister für Arbeit und Soziales,
Generaldirektor des Arbeitsamts der Tschechischen Republik
Ministerpräsident:
Ing. Babiš v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungEntschließung Nr. 108/2021 der REGIERUNG DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK Coll., Nr. 208 über die Annahme von Krisenmaßnahmen
Art der VorschriftEntschließung der Regierung nach dem Verfassungsgesetz über die Sicherheit der Tschechischen Republik und dem Krisengesetz
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Verkündungsdatum26.02.2021
In Kraft seit-
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Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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