Dekret Nr. 107 / 2019 Coll.

Verordnung zur Änderung des Erlasses Nr. 54/2005 Slg. über die Anforderungen des Konkursverfahrens und der Konkursausschüsse

Gültig Ordnung In Kraft seit 01.05.2019
107.
ERKLÄRUNG
vom 4. April 2019
zur Änderung des Erlasses Nr. 54 / 2005 Slg. über die Formalitäten für das Konkursverfahren und die Konkursausschüsse
Das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport sieht gemäß § 166 Abs. 7 des Gesetzes Nr. 561 / 2004 Slg., auf Pre-School, Basic, Medium, Höhere Berufsbildung und andere Bildung (Bildungsgesetz), geändert durch Gesetz Nr. 472 / 2011 Slg. und Gesetz Nr. 178 / 2016 Slg.:
Čl. I
Verordnung Nr. 54/2005 Slg. über die Formalitäten für das Konkursverfahren und die Konkursausschüsse wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 1 Absatz 1 werden die Worte "in das Büro "durch die Worte" in die Hauptniederlassung ersetzt"; die Worte "Konkursverfahren" (nachfolgend "Konkurs") werden durch die Worte "Konkurs" ersetzt; die Worte "Konkurs" werden durch die Worte "Konkursverfahren" ersetzt.
2. In Artikel 1 Absatz 2 werden die Worte "Staffenmitglied des Gründers " durch die Worte" natürliche Person ersetzt, die vom Gründer ernannt wird".
3. Absatz 2 (1) bis (3) lautet wie folgt:
(1) Im Falle eines Konkursverfahrens werden die Mitglieder der Kommission als Leiter einer juristischen Person ernannt, die eine vom Ministerium für Bildung, Jugend und Sport eingerichtete Schule betreibt (1):
a) zwei vom Gründer benannte Mitglieder;
b) 2 Mitglieder, die Sachverständige auf dem Gebiet der öffentlichen Verwaltung, Organisation und Verwaltung im Bildungswesen nach Art und Art der Schule oder Schule, Personal oder Psychologe sind, die von der tschechischen Schulinspektion benannt werden;
c) 1 Mitglied, das ein pädagogischer Arbeiter (2) der zuständigen juristischen Person ist, die die Schule betreibt, benannt durch geheime Wahl des Pädagogischen Ausschusses, in dem er eine absolute Mehrheit der Stimmen aller anwesenden Mitglieder des Pädagogischen Ausschusses erhält;
d) 1 Mitglied des Schulinspektors der Tschechischen Schule und
e) 1 Mitglied, das Mitglied der Schulländer ist 3), das von den gesetzlichen Vertretern von Schülern und Erwachsenen oder Schülern gewählt wird, die von der Auswahl des Schulamts benannt werden, wenn sie eingerichtet sind; wenn nur 1 Mitglied als gesetzlicher Vertreter von Minderjährigen und eines Erwachsenen oder Studenten in den Schulrat gewählt wird, gilt dieses Mitglied als benannt.
(2) Im Falle eines Konkursverfahrens für den Leiter einer juristischen Person, die in einer von den Ländern eingerichteten Schule tätig ist, werden folgende Mitglieder der Kommission ernannt:
a) zwei vom Gründer benannte Mitglieder;
b) 1 vom Regionalbüro benanntes Mitglied;
c) 2 Mitglieder, die Sachverständige auf dem Gebiet der öffentlichen Verwaltung, Organisation und Verwaltung im Bildungswesen nach Art und Art der Schule oder Schule, Personal oder Psychologe sind, die von der tschechischen Schulinspektion benannt werden;
d) (1) ein Mitglied, das ein pädagogischer Arbeiter (2) der zuständigen juristischen Person ist, die die Schule betreibt, benannt durch geheime Wahl der Pädagogischen Kammer, in der er eine absolute Mehrheit der Stimmen aller anwesenden Mitglieder des Pädagogischen Ausschusses erhält;
e) 1 Mitglied des Schulinspektors der Tschechischen Schule und
f) 1 Mitglied der Schulländer 3), die von den gesetzlichen Vertretern von Schülern und Erwachsenen oder Schülern, die von der Auswahl des Schulamts benannt werden, gewählt wird; wenn nur ein Mitglied als gesetzlicher Vertreter von Minderjährigen und eines Erwachsenen oder Studenten in den Schulrat gewählt wird, gilt dieses Mitglied als benannt.
(3) Im Falle eines Konkursverfahrens werden die Mitglieder der Kommission zum Leiter einer juristischen Person ernannt, die sich mit den Tätigkeiten einer von einer Gemeinde oder einer freiwilligen Vereinigung von Bürgern eingerichteten Schule befasst (4):
a) zwei vom Gründer benannte Mitglieder;
b) 1 vom Regionalbüro benanntes Mitglied;
c) 2 Mitglieder, die Sachverständige auf dem Gebiet der öffentlichen Verwaltung, Organisation und Verwaltung im Bildungswesen nach Art und Art der Schule oder Schule, Personal oder Psychologe sind, die von der tschechischen Schulinspektion benannt werden;
d) (1) ein Mitglied, das ein pädagogischer Arbeiter (2) der zuständigen juristischen Person ist, die die Schule betreibt, benannt durch geheime Wahl der Pädagogischen Kammer, in der er eine absolute Mehrheit der Stimmen aller anwesenden Mitglieder des Pädagogischen Ausschusses erhält;
e) 1 Mitglied des Schulinspektors der Tschechischen Schule und
f) 1 Mitglied der Schulländer 3), die von den gesetzlichen Vertretern von Schülern und Erwachsenen oder Schülern, die von der Auswahl des Schulamts benannt werden, gewählt wird; wenn nur ein Mitglied als gesetzlicher Vertreter kleiner Schüler und Erwachsener oder Schüler gewählt wird, gilt dieses Mitglied als benannt.
4. In Artikel 2 Absatz 6 Buchstaben a und b wird das Wort "Konkurs" durch "Konkursverfahren" ersetzt.
5. In Artikel 2 wird folgender Absatz 7 angefügt:
"(7) Der Gründer wird die Ernennung eines Mitglieds der Kommission rechtzeitig vor dem Konkurs des tschechischen Schulaufsichtsamts, des Bildungsrates, des Schulamts und des Regionalbüros beantragen. Sofern der Bildungsrat oder der Bildungsrat spätestens 30 Tage nach Einreichung des Antrags des Direktors oder wenn das benannte Mitglied die Aufgaben nicht wahrnimmt, ernennt er ein Mitglied der Kommission, an das der Erzieher der betreffenden juristischen Person, die die Tätigkeiten der Schule oder eines Mitglieds des Schulausschusses durchführt, der Gründer ist."
6. Der Titel oben Abschnitt 3 lautet:
"Formen des Konkursverfahrens."
7. In Artikel 3 Buchstabe a werden die Worte "der Name der Funktion und" durch die Worte "der Titel des Kopfes des Pfostens und des Titels und des Sitzes" ersetzt und die Worte "soweit die Funktion ausgeübt werden soll" werden gestrichen.
8. In Absatz 3 Buchstabe b werden die Worte "die durch ein gesondertes Gesetz vorgesehene Funktion, 6)" durch die Worte "die Tätigkeit des Direktors nach einem anderen Gesetz" ersetzt.
Fußnote 6 wird gestrichen.
9. In Artikel 3 wird der aktuelle Text Absatz 1 und der folgende Absatz 2 angefügt:
"(2) Die Mitteilung über die Bekanntmachung des Konkursverfahrens enthält auch einen Hinweis darauf, dass die Bieter auf der Grundlage eines anderen Personalauswahlinstruments als des in Artikel 5 Absatz 1 ("die ergänzende Bewertung") genannten geführten Interviews bewertet werden können, wenn sie im Konkurs verwendet werden, und eine Rahmenbeschreibung davon."
10. Artikel 4 Absätze 4 und 5:
"(4) Die Kommission wird prüfen, ob die Anträge den in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b und d festgelegten Anforderungen entsprechen und entscheiden, ob sie die ergänzende Bewertung verwenden, wenn sie in der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Mitteilung erwähnt wurde. Ein verspäteter Antrag und ein Antrag, der nicht den in § 3 Abs. 1 Buchstaben b und d genannten Anforderungen entspricht, wird vom Kommissionspräsidenten ohne weitere Erörterung und Angabe des Gründes für die Rückforderung an die Bieter zurückgegeben. Der Antragsteller nimmt nicht mehr an dem Insolvenzverfahren teil.
(5) Die Kommission wird dem Bieter spätestens 14 Tage vor dem Zeitpunkt des Konkurss eine Ausschreibung unter Angabe des Ortes, des Datums und der Uhrzeit des Konkurss durch eine eingetragene Sendung mit einem Widerrufsdatum an die vom Bieter im Antrag oder im Datenfeld mitgeteilte Adresse senden, wenn der Bieter sie in der Anmeldung oder der E-Mail-Adresse des Bieters angegeben hat, wenn der Bieter sie in der Anmeldung angegeben hat. Die Aufforderung zur Prüfung enthält auch Informationen über den Inhalt und die Durchführung der ergänzenden Bewertung, wenn sie im Konkurs verwendet wird.
11. in Absatz 5 (1):
"(1) Die Kommission bewertet die Eignung des Kandidaten für die Durchführung der Tätigkeiten des Direktors auf der Grundlage eines Antrags, eines kontrollierten Interviews, das sich insbesondere auf die pädagogischen Aspekte der Arbeit des Direktors der Schule, das pädagogische Konzept des Kandidaten, seine Vorstellungen der Verwaltung des Lehrkörpers, die Kenntnis der Tendenzen in Bildung und Ausbildung und die Fähigkeit der konzeptionellen Arbeit im Bereich der Bildung, Bildung und Bildung konzentriert, und auf der Basis, Das kontrollierte Interview dauert mindestens 15 Minuten und 60 Minuten. Nach Abschluss der Verwaltungsgespräche ersucht die Kommission von Sachverständigen, die gemäß Artikel 2 Absatz 5 eingeladen wurden.
12. In Artikel 5 Absatz 2 werden die Worte "die Ergebnisse des Bieters insbesondere in seinen Aufgaben" durch die Worte "insbesondere Arbeitsergebnisse" und die Worte "die Wissensprüfung" ersetzt.
13. In Artikel 5 Absatz 3 wird das Wort "Funktion" durch "Aktivitäten des Direktors" ersetzt.
14. In Artikel 5 Absatz 6 wird "Erklärung" durch "Anmelden" ersetzt.
15. in Artikel 5 Absatz 6 werden die Worte "gemäß Artikel 4 Absatz 5" nach dem Wort "in der Form" eingefügt.
16. In Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c werden die Worte „im Konkurs“ gestrichen.
17. In Artikel 6 Absatz 1 wird "Konkurs" durch "Konkursverfahren" ersetzt und "Funktion" durch "Aktivitäten des Direktors" ersetzt.
18. In Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe g werden die Worte "Fragen des Wissenstests" durch die Worte "Information über den Inhalt und den Verlauf der ergänzenden Bewertung" ersetzt und die Worte "verwendet" durch "verwendet" ersetzt.
19. In Ziffer 6 Absatz 2 wird das Wort "Präsident" durch "Sekretär" ersetzt.
Čl. II
Übergangsbestimmungen
Die Bestimmungen des Erlasses Nr. 54 / 2005 Slg. über die Formalitäten für das Konkursverfahren und die Konkurskommissionen, wie sie vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses wirksam sind, gelten für die vor dem Inkrafttreten dieses Beschlusses angekündigten Konkursverfahren.
Čl. III
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 15. Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Minister für Bildung, Jugend und Sport:
Ing. Plaga, Ph.D., v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungDekret Nr. 107 / 2019 Slg., zur Änderung des Dekrets Nr. 54 / 2005 Slg., über die Anforderungen von Konkursverfahren und Konkursausschüssen
Art der VorschriftOrdnung
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum16.04.2019
In Kraft seit01.05.2019
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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