Verfassungsgesetz Nr. 107 / 1948 Coll.

Das Verfassungsrecht verlängert die Frist für die Anwendung der Staatsangehörigkeit auf Landsleute, die in das Land zurückkehren

Diese Vorschrift verweist auf

Keine ausgehenden Zusammenhänge.

Auf diese Vorschrift verweisen

Keine eingehenden Zusammenhänge.

Favoriten
Browserverlauf