Verfassungsgesetz Nr. 107 / 1948 Coll.
Das Verfassungsrecht verlängert die Frist für die Anwendung der Staatsangehörigkeit auf Landsleute, die in das Land zurückkehren
Diese Vorschrift verweist auf
Keine ausgehenden Zusammenhänge.
Auf diese Vorschrift verweisen
Keine eingehenden Zusammenhänge.