Dekret Nr. 105 / 2014 Coll.

Verordnung zur Änderung des Erlasses Nr. 352 / 2008 Slg., über die Einzelheiten der Verwaltung von Abfällen aus Autos, ausgewählte Autos, die Art und Weise, wie sie erhalten werden, und die Aufzeichnungen von Abfällen aus der Sammlung und Verarbeitung von Autos und das Informationssystem zur Überwachung der Ströme von ausgewählten Autos (auf den Details der Handhabung von Autos), geändert durch das Erlass Nr. 54 / 2010 Slg.

Gültig In Kraft seit 15.06.2014
Inhalt
ANHANG
ERKLÄRUNG
vom 3. Juni 2014
zur Änderung des Erlasses Nr. 352 / 2008 Slg. über die Einzelheiten der Verwaltung von Abfällen aus Autos, ausgewählten Autos, über die Art und Weise, in der sie gehalten werden, und das Abfallregister aus der Sammlung und Verarbeitung von Autos und das Informationssystem zur Überwachung der Ströme von ausgewählten Autos (auf den Details der Verwaltung von Autos), geändert durch das Erlass Nr. 54 / 2010 Slg.
Gesetz Nr. 185 / 2001 Slg., Gesetz Nr. 7 / 2005 Slg., Gesetz Nr. 314 / 2006 Slg., Gesetz Nr. 34 / 2008 Slg., Gesetz Nr. 314 / 2006 Slg.
Čl. I
Dekret Nr. 352 / 2008 Slg., über die Einzelheiten der Verwaltung von Abfällen aus Autos, ausgewählte Autos, die Art und Weise, wie sie gehalten werden, und den Nachweis von Abfällen, die in den Einrichtungen für die Sammlung und Verarbeitung von Autos erzeugt werden, und das Informationssystem für die Überwachung der Ströme von ausgewählten Autos (auf den Details der Handhabung von Autos), geändert durch Dekret Nr. 54 / 2010 Slg., wird wie folgt geändert:
1. In Abschnitt 3 wird das Wort "Körperwerk" durch Karosserie oder Rahmen ersetzt".
2. In Artikel 4 werden nach Absatz 3 folgende Absätze 4 und 5 eingefügt:
"(4) Die dem Ministerium gemäß Absatz 3 übermittelten Daten enthalten eine Fotodokumentation über den Zustand der ausgewählten Fahrzeuge, die gemäß § 37b Abs. 1 Buchstabe b) ein Gesetz mit folgenden drei Fotografien erhalten wurden:
(a) die Gesamtansicht des Parkplatzes, aus dem die Autofabrik identifiziert werden kann und aus dem klar ist, was der Status des empfangenen PKW-Zugs ist und dass es sich zum Zeitpunkt des Erwerbs der Fotodokumentation in den Räumlichkeiten des Betreibers der PKW-Sammlung befindet;
b) den Zustand der Kabinenausrüstung; und
c) die VIN-Identifikationsnummer.
(5) Der Betreiber der Auto-Zug-Sammlungseinrichtung übermittelt dem Ministerium die Fotodokumentation innerhalb von 96 Stunden nach Übermittlung der anderen in Absatz 3 genannten Daten.
Die Absätze 4 und 5 werden zu den Absätzen 6 und 7.
3. In Anhang 2 Nummer 1.1 wird das Wort "ausgestattet" durch das Wort "ausgestattet" ersetzt.
4. In Anhang 2 Nummer 2.1.2 Buchstabe d werden die Worte "Artikel 2.2.2.2 " durch die Worte" Nummer 2.2.2.1" ersetzt.
5. In Anhang 2 Nummer 2.1.3 wird das Wort "ausgestattet" durch das Wort "ausgestattet" ersetzt.
6. In Anhang Nr. 2 wird nach Nummer 2.1.3 folgende Nummer 2.1.4 eingefügt:
"2.1.4. Nur zwei selbstfahrende Autos können ohne technische Maßnahmen aufbewahren. Es ist nur möglich, mehr als zwei selbstfahrende Autos mit technischen Maßnahmen zu speichern, um ihre Stabilität zu gewährleisten. Es ist nur möglich, Fahrzeuge übereinander zu lagern, wenn sie keine Betriebskosten und andere gefährliche Stoffe mehr enthalten (Katalognummer 16 01 06).
7. In Anhang 2 Nummer 2.2.1. müssen die Worte "einen Zustand erreichen, in dem die Flüssigkeit nicht mehr durch die Worte ersetzt wird", so dass die Flüssigkeiten entweder abfließen oder in dem größtmöglichen Umfang abgeführt werden, um die in Abschnitt 37 (7) Buchstabe b des Gesetzes genannten Ziele zu erreichen. Eine Absaugeinrichtung muss dazu verwendet werden, die Betriebsladungen aus geschlossenen Tanks zu entladen und bei Tanks ohne Austrittsbohrungen eine Öffnung zu schaffen, die die Schwerkraftableitung ermöglicht."
8. Anhang 2 Nummer 2.2.2.1 lautet wie folgt:
"2.2.2.1. Teile und Materialien, die Schadstoffe enthalten, die vorzugsweise bei der Verarbeitung aus ausgewählten Autos entfernt werden müssen:
a) Batterien und Tanks für Flüssiggas oder Druckgas;
b) möglicherweise explosive Bestandteile (z.B. Airbags), wenn sie nicht deaktiviert werden können;
c) Betriebskosten (Brennstoff, Motoröl und Getriebeöl, Verteileröle, Hydrauliköle, Kühlmittel, Frostschutzmittel, Bremsflüssigkeiten, Klimaanlagengebühren) und andere Flüssigkeiten, die im ausgewählten Fahrzeugzug enthalten sind, es sei denn, sie sind für die Wiederverwendung der betreffenden Teile erforderlich;
d) alle quecksilberhaltigen Komponenten, sofern technisch machbar,
9. Anhang 2 Nummer 2.2.2.2 erhält folgende Fassung:
"2.2.2.2. Die erste Person, die den Wagenzug übernimmt, wird durch die VIN-Kennnummer so abgebaut, dass sie ihre Wiederverwendung unter Beibehaltung der Lesbarkeit der Originalzeichen ausschließt. Die Vernichtung der VIN-Identifikationsnummer erfolgt durch den endgültigen Verarbeiter der Karosserie oder des Rahmens.
10. in Anhang 2 Nummer 2.2.2.3 lautet:
"2.2.2.3. Mindestanforderungen an die Verarbeitung von Auto-Zug- und Verarbeitungsvorgängen zur Unterstützung des Recyclings:
a) Entfernung des Katalysators;
b) Entfernung von Kupfer, Aluminium und Magnesium enthaltenden Metallkomponenten, sofern diese nicht während der Zerkleinerung getrennt werden;
c) die Entfernung von Reifen, einschließlich einer Reserve, wenn sie zusammen mit dem Lkw für die Verarbeitung vorgelegt wird, und von sperrigen Kunststoffkomponenten (Pumpen, Armaturenbrett und Flüssigkeitstanks, etc.), sofern diese nicht während der Zerkleinerung getrennt werden, so dass sie als Materialien wirksam recycelt werden können;
d) Entfernung von Glas.
11. In Anhang 2 werden nach Nummer 2.2.2.3 folgende Nummern 2.2.2.4 und 2.2.2.5 eingefügt:
"2.2.2.4. Diese Mittel dienen der Deckung der Finanzierung der Verpflichtungen, die aus den vorangegangenen Jahren noch abzuwickeln sind.
2.2.2.5. Sind die Bedingungen der Absätze 2.2.1. und 2.2.2.1 erfüllt, so ist es möglich, die Straße aus dem Katalog der Position 16 01 04 * in den Katalog Nr. 16 01 06 ohne Ausschluss gefährlicher Eigenschaften des Fahrzeugs zu überweisen.
Čl. II
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 15. Juni 2014 mit Ausnahme von Artikel I Absatz 2 in Kraft, die am 1. Oktober 2014 wirksam wird.
Minister:
Mgr. Brabec v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungVerordnung Nr. 105 / 2014 Slg., zur Änderung des Dekrets Nr. 352 / 2008 Slg., über die Einzelheiten der Verwaltung von Abfällen aus Autos, ausgewählten Autos, die Art und Weise, wie ihre Aufzeichnungen und Aufzeichnungen von Abfällen aus den Anlagen für die Sammlung und Verarbeitung von Autos erhalten und das Informationssystem für die Überwachung der Ströme von ausgewählten Autos (auf den Details der Verwaltung von Autos), geändert durch Dekret Nr. 54 / 2010 Sl.
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum09.06.2014
In Kraft seit15.06.2014
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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