Regierungsverordnung Nr. 104 / 1946 Coll.
Verordnung zur Änderung von Abschnitt 219 der Durchführungsverordnung zum Zollgesetz
Diese Vorschrift verweist auf
Keine ausgehenden Zusammenhänge.
Auf diese Vorschrift verweisen
Keine eingehenden Zusammenhänge.