Mitteilung des Ministeriums für Arbeit und Soziales Nr. 103 / 2016 Coll.

Mitteilung des Ministeriums für Arbeit und Soziales über den anwendbaren Betrag zur Bestimmung des Gesamtbetrags der Lohnansprüche an einen Arbeitnehmer gemäß Gesetz Nr. 118 / 2000 Slg., zum Schutz der Arbeitnehmer in der Insolvenz der Arbeitgeber und zur Änderung bestimmter Gesetze

Gültig Kommunikation
Textfassungen: 06.04.2016
ANHANG
Kommunikation
Ministerium für Arbeit und Soziales
vom 25. März 2016
über den anwendbaren Betrag für die Bestimmung des Gesamtbetrags der Lohnansprüche, die einem Arbeitnehmer gemäß Gesetz Nr. 118 / 2000 Slg., über den Schutz der Arbeitnehmer in der Insolvenz des Arbeitgebers und über die Änderung bestimmter Gesetze gezahlt werden
Das Ministerium für Arbeit und Soziales gemäß § 5 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 118 / 2000 Slg., über den Schutz der Arbeitnehmer in der Insolvenz der Arbeitgeber und über die Änderung bestimmter Gesetze in der geänderten Fassung, gibt an, dass der Betrag für die Bestimmung des Gesamtbetrags der Lohnansprüche an einen Arbeitnehmer für den Zeitraum vom 1. Mai 2016 bis zum 30. April 2017 CZK 26467 ist.
Minister:
Mgr. Marks v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungMitteilung des Ministeriums für Arbeit und Soziales Nr. 103 / 2016 Slg. über den anwendbaren Betrag für die Bestimmung des Gesamtbetrags der Lohnansprüche an einen Arbeitnehmer gemäß Gesetz Nr. 118 / 2000 Slg., über den Schutz der Arbeitnehmer in der Insolvenz der Arbeitgeber und über die Änderung bestimmter Gesetze
Art der VorschriftKommunikation
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum06.04.2016
In Kraft seit-
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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