Verordnung des Verkehrsministeriums Nr. 102 / 1968 Coll.
Verordnung des Verkehrsministeriums über die Überfahrt von Straßen auf Gleisebene
Diese Vorschrift verweist auf
Keine ausgehenden Zusammenhänge.
Auf diese Vorschrift verweisen
Keine eingehenden Zusammenhänge.