Dekret Nr. 101 / 2022 Coll.
Dekret über das epidemiologische Vigilanzsystem für COVID-19
Gültig
Ordnung
In Kraft seit 01.05.2022
ANHANG
ERKLÄRUNG
vom 20. April 2022
über das epidemiologische Vigilanzsystem für die COVID-19-Krankheit
Gemäß Artikel 108 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 258 / 2000 Slg., zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und zur Änderung bestimmter verwandter Gesetze, geändert durch Gesetz Nr. 274 / 2001 Slg., Gesetz Nr. 274 / 2003 Slg., Gesetz Nr. 320 / 2002 Slg., Gesetz Nr. 392 / 2005 Slg., Gesetz Nr. 222 / 2006 Slg.
(1) Dieses Dekret stellt ein System der epidemiologischen Wachsamkeit ("Überwachung") für die COVID-19-Krankheit fest und sieht in Anhang 1 dieses Dekrets Folgendes vor:
a) die wesentlichen Merkmale, die klinische Definition und Einstufung der Krankheit COVID-19,
b) Verfahren zur epidemiologischen Untersuchung des vermuteten Auftretens der COVID-19-Krankheit und der Art der antiepidemischen Maßnahmen und der Art, in der sie durchgeführt werden; und
c) das Ausmaß der erhobenen Daten, die Art und die Frist ihrer Berichterstattung.
(2) Zusätzlich enthält dieser Erlass in Anhang 2 dieses Erlasses zusätzliche Daten, die in dem Ersuchen um Labortests für das Vorhandensein von SARS-CoV-2 Virus oder SARS-CoV-2 Antigen auf elektronischem Wege über die Informationssysteme der öffentlichen Gesundheitsbehörden zur Verfügung gestellt werden.
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2022 in Kraft.
Minister für Gesundheit:
Prof. MUDr. Válek, CSc., MBA, EBIR, v. r.
Příloha č. 1
Anhang Nr. 1 des Erlasses Nr. 101/2022 Coll.
Überwachung Krankheit COVID-19
Grundmerkmale und klinische Definition der Krankheit COVID-19
Der Ursprung der COVID-19-Krankheit ist das Coronavirus SARS-CoV-2. Dies ist eine akute Infektionskrankheit, die auch einen asymptomatischen Verlauf haben kann, bei Symptomen ist es eine Krankheit mit der überwiegenden Atemwegserkrankung, die am häufigsten durch Fieber, trockener reizender Husten, Kälte, Müdigkeit, Unwohlsein, Atemnot, Muskel- und Gelenkschmerzen manifestiert wird. Weniger häufige Symptome sind Durchfall und Appetitverlust, Gefühl krank und Erbrechen, Schmerzen oder Kratzer im Hals, in schweren Fällen der Lungenentzündung. Andere Symptome der COVID-19-Krankheit können zu Verlust von Geruch und Geschmack führen, Kopfschmerzen, Konjunktivitis, Blutdruckreduzierung, schnelle Atmung, schnelle Herzfrequenz und Ausscheidung von unzureichendem Urin. Außergewöhnlich kann es zu Hautausschlag oder anderen Organbeteiligungen kommen, wie Myokardinfarkt oder andere Schäden an Herz und Blutgefäßen, akute Nierenbeeinträchtigung, neurologische Manifestationen, Hyperkoagulationsstatus mit arterieller und venöser Thrombose und dem Risiko von Lungenembolismus kommen. Klinische Anzeichen im Alter können unauffällig, manchmal unspezifische Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit Apathie, Verwirrung, Schwindel oder Dehydratisierung sein. Kinder können ein multisystemisches entzündliches Reaktionssyndrom entwickeln, das mit COVID-19 verbunden ist.
Einstufung der Krankheit
I. COVID-19 wird als
1. möglich, wahrscheinlich oder bestätigt Fall
A. ein möglicher Fall erfüllt die klinischen Kriterien, die die Anwesenheit von mindestens einem der folgenden sind: Husten, Fieber, Atemnot, plötzlicher Geruchs- oder Geschmacksverlust,
B. wahrscheinlicher Fall trifft
i. klinische Kriterien mit mindestens einer der folgenden epidemiologischen Verbindungen:
(a) epidemiologischer Kontakt mit einem bestätigten Fall von COVID-19 innerhalb von 14 Tagen vor Beginn der Symptome von COVID-19,
b) Aufenthalt oder Arbeit in einem Krankenhaus, in dem die Übertragung von COVID-19 innerhalb von 14 Tagen vor Beginn der klinischen Symptome bestätigt wurde; oder
c) Aufenthalt oder Rückkehr aus Gebieten mit gemeinschaftlicher Krankheitsübertragung; oder
ii. diagnostische Abbildungskriterien, die radiologische Erkenntnisse sind, die Lungenschäden im Einklang mit der COVID-19-Krankheit bestätigen;
C. ein bestätigter Fall, der die Laborkriterien erfüllt,
a) Nachweis von SARS-CoV-2 Nukleinsäure in der oberen Atemwegs-, unteren Atemwegs-, Biopic-, Hornhaut- oder anderen relevanten klinischen Materialien, im Falle des Todes von Bronchitis- oder Lungenstauben oder gegebenenfalls Myokardproben, die in ein virologisches Transportmedium aufgenommen werden, oder
b) Nachweis von SARS-CoV-2 Antigen im biologischen Material der oberen Atemwege bei klinischen Kriterien; oder
c) Nachweis von SARS-CoV-2 Antigen im Blut.
2. Vermutt, wiederholte Infektion ("ausgesprochene Rückfektion") COVID-19 zu haben, die als neu nachgewiesenes positives Ergebnis des SARS-CoV-2-Tests mit einer Polymerase-Kettenreaktionsmethode mit umgekehrter Transkription ("RT-PCR") oder für das Vorhandensein von SARS-CoV-2 Antigen durch schnellen Antigentest ("RAT") 60 Tage oder mehr nach
(a) das frühere positive RT-PCR-Ergebnis;
b) das frühere positive Ergebnis der RAT; oder
c) vorherige positive Serologie, nämlich Anti-Spike SARS-CoV-2 IgG Ab in nicht geimpft gegen COVID-19 oder Anti-Nucleocapside SARS-CoV-2 IgG Ab in gegen COVID-19 geimpften Personen.
3. Der Tod aufgrund von COVID-19 ist für Überwachungszwecke definiert als der Tod durch Krankheit in einem wahrscheinlichen oder bestätigten Fall von COVID-19-Krankheit, oder plötzlicher Tod mit anschließendem Labor bestätigt pathologische Befunde, es sei denn, es gibt eine klare alternative Todesursache, die mit COVID-19 nicht in Zusammenhang stehen kann, wie Trauma, Krebs oder schwere Immunschwäche. Es sollte keine vollständige Erholung zwischen Krankheit und Tod geben.
Erhebung von Daten und Art und Zeitpunkt ihrer Berichterstattung
1. Der Gesundheitsdienstleister, der Bettbetreuung erbringt, übermittelt der zuständigen Behörde des öffentlichen Gesundheitsdienstes auf elektronischem Wege lokale Berichte von COVID-19 über das Register des aktuellen Gesundheitsstatus von natürlichen Personen der öffentlichen Gesundheit. Der Bericht wird mindestens einmal täglich unverzüglich erstellt.
2. Die Meldung des in Nummer 1 genannten Gesundheitsdienstleisters umfasst:
(a) Name und gegebenenfalls Name des Patienten mit Krankheit COVID-19, Geburtsdatum oder Geburtsdatum seines Versicherten, es sei denn, die zugeordnete Zahl der Versicherten, Geschlecht und Staatsangehörigkeit sowie der Code des Krankenversicherungsunternehmens, in dem der Patient mit Krankheit COVID-19 versichert ist;
b) Informationen über die Zulassung von Patienten mit COVID-19 zur Bettpflege;
c) Informationen über die Pflege eines Patienten mit einer COVID-19-Krankheit;
i.
i, deren medizinischer Zustand die Verwendung von Atemwegsunterstützung erfordert, oder
iii, deren medizinischer Zustand die Verwendung von extrakorporaler Membransauerstoffation (ECMO) erfordert;
d) Information, dass der Zustand eines Patienten mit COVID-19-Krankheit bereits Bettpflege erhalten,
i.
ii. neu erfordert die Verwendung von Atemwegsunterstützung; oder
iii. neu erfordert die Verwendung von extrakorporaler Membransauerstoffation (ECMO),
e) Informationen, die der Patient bereits im Bett zur Verfügung gestellt hat,
i. aus der Bettpflege entlassen wird; oder
ii. gestorben,
(f) Name des Anbieters, seine ID-Nummer, Seriennummer der Installation, Kontakt E-Mail und Telefonnummer.
3. Der Anbieter von Sozialdienstleistungen in einem wöchentlichen stationären, einem Wohnraum für Behinderte, einem Wohnheim für Senioren oder einem Heim mit einem besonderen Regime sendet der zuständigen Behörde für öffentliche Gesundheit elektronisch einen Bericht über die Krankheit COVID-19 über das Register des aktuellen Gesundheitsstatus von natürlichen Personen der öffentlichen Gesundheitsbehörden. Der Bericht wird erstellt, wenn ein positives Ergebnis der Laboruntersuchung von COVID-19 für Personen, die Sozialdienste oder das Personal dieses Anbieters erhalten, gefunden wird. Der Bericht wird mindestens einmal täglich unverzüglich erstellt.
4. Der Bericht des in Nummer 3 genannten Sozialdienstleisters umfasst:
(a) Name und gegebenenfalls Name der Person mit Krankheit COVID-19, Zahl der Versicherten und gegebenenfalls Geburtsdatum, es sei denn, die Person hat die Zahl der Versicherten, sein Geschlecht, seine Staatsangehörigkeit und den Code des Krankenversicherungsunternehmens zugewiesen, mit dem die Person mit nachgewiesener Krankheit COVID-19 versichert ist;
b) ob eine Person mit einer nachgewiesenen Krankheit Mitarbeiter eines Anbieters oder Nutzers von Dienstleistungen ist,
c) Informationen zum Zeitpunkt der Durchführung der RT-PCR oder RAT mit einem positiven Ergebnis und der Bedingung einer Person mit einer Krankheit von COVID-19, einschließlich Informationen über ihren Tod, Angabe ihres Datums, wenn der Tod innerhalb von 30 Tagen nach der Durchführung der RT-PCR oder RAT mit einem positiven Ergebnis aufgetreten ist;
d) den Namen des Anbieters, seine ID, seine Social Service-Identifier, Kontakt E-Mail und Telefonnummer.
5. Ein Gesundheitsdienstleister, der eine Prüfung für das Vorhandensein von SARS-CoV-2 Virus oder SARS-CoV-2 Virus-Antigen, im Folgenden als "Ermittler" bezeichnet, durchführt, meldet der öffentlichen Gesundheitsbehörde unverzüglich das Ergebnis der Prüfung elektronisch über das Register des tatsächlichen Gesundheitsstatus der natürlichen Personen der öffentlichen Gesundheitsbehörden.
Epidemiologische Untersuchung bei Verdacht auf Krankheit COVID-19
Die öffentliche Gesundheitsbehörde, die auf einer Risikobewertung basiert, führt epidemiologische Untersuchungen in einem Ausbruch und auf deren Rückkehr aus dem Ausland aus Gebieten durch, in denen eine neue Variante des SARS-CoV-2 Virus identifiziert wurde, die nicht weit verbreitet ist.
Arten von antiepidemischen Maßnahmen und Verfahren zur Umsetzung
Antiepidemische Maßnahmen beim Auftreten von COVID-19 sind insbesondere wie folgt:
1. die Meldung des Auftretens der Krankheit COVID-19 durch den Anbieter von Gesundheitsdiensten an die in Artikel 3 Absätze 1 und 2 genannte öffentliche Gesundheitsbehörde;
2. Meldung des Auftretens der Krankheit COVID-19 durch den Anbieter von Sozialdienstleistungen an die öffentliche Gesundheitsbehörde gemäß Artikel 3 Absätze 3 und 4;
3. das Ergebnis der Untersuchung des in Artikel 3 Absatz 5 genannten Anbieters öffentlicher Gesundheit melden;
4. Angaben zur Sammlung von biologischem Material und zur Exposition eines elektronischen Antrags auf Laboruntersuchung im Falle eines vermuteten Auftretens einer Krankheit von COVID-19 durch einen Gesundheitsdienstleister oder eine öffentliche Gesundheitsbehörde;
5. Isolierung; die Isolation wird vom Gesundheitsdienstleister oder von der öffentlichen Gesundheitsbehörde bestellt, wenn dies erforderlich ist, um den Schutz der öffentlichen Gesundheit unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Bewertung von Gesundheitsrisiken zu gewährleisten, und wird gemäß den Anweisungen der öffentlichen Gesundheitsbehörde oder des Gesundheitsdienstleisters am benannten Standort durchgeführt;
6. die Suche nach epidemiologischen Kontakten; Personen, die in epidemiologischem Kontakt mit einer positiven Person stehen, werden von der öffentlichen Gesundheitsbehörde dieser Tatsache telefonisch, schriftlich an ihre E-Mail-Adresse oder schriftlich mittels einer kurzen Textnachricht unterrichtet;
7. Quarantänemaßnahmen; die Quarantänemaßnahme wird vom Gesundheitsdienstleister oder von der öffentlichen Gesundheitsbehörde auf der Grundlage der Ergebnisse der Risikobewertung durch Personen in epidemiologischem Kontakt mit einer positiven Person für den Zeitraum, der unbedingt erforderlich ist, um die Ausbreitung der Infektion zu verhindern, angeordnet; im Falle einer ärztlichen Überwachung beauftragt der Gesundheitsdienstleister oder die öffentliche Gesundheitsbehörde die Person in epidemiologischem Kontakt mit einer positiven Person, um eine X-PCR- oder RAT-Prüfung durchzuführen;
8. Verordnung der Verpflichtung, Atemschutz durch eine Notfallmaßnahme der öffentlichen Gesundheitsbehörde zu tragen;
9. Barriereisolierungsmaßnahmen zur Behandlung von Patienten mit COVID-19-Krankheit in Gesundheits- und Sozialeinrichtungen, einschließlich der Dekontamination von Oberflächen und Gebieten, Verwendung eines angemessenen Atemschutzes, Mantel, Handschuhe, Wasch- und Handdesinfektion,
10. Schutzmaßnahme zur Bestellung der Fertigstellung des Zugangsformulars; Das Einreiseformular wird spätestens bei der Einreise in das Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik aus infektionsgefährdeten Ländern oder aus Ländern, in denen neue Varianten des SARS-CoV-2 Virus nicht weit verbreitet sind (nachstehend „Risikoland“) elektronisch ausgefüllt; gemäß der Liste der Länder, die auf der Website der öffentlichen Gesundheitsbehörde gemäß der aktuellen epidemiologischen Situation als Vorbeugung der Einführung und weiterer Ausbreitung der Krankheit aus dem Ausland veröffentlicht werden;
a) Name und gegebenenfalls Name der Person;
b) die Geburtsnummer der Person und gegebenenfalls das Geburtsdatum der Person, wenn die Person keine Geburtsnummer hat,
c) Kontaktdaten der Person, insbesondere E-Mail und Telefonnummer,
d) Staatsangehörigkeit,
e) Reisepass oder Ausweisnummer;
f) Land besuchte 14 Tage vor der Ankunft in der Tschechischen Republik,
(g) Ankunftsdatum in der Tschechischen Republik,
h) die Art der Beförderungsmittel;
— den Wohnsitz in der Tschechischen Republik;
(j) eine Angabe der Familienangehörigen, die gemeinsam reisen, wenn sie unter 18 Jahren sind und kein gesondertes Formular ausfüllen, soweit der Name und gegebenenfalls Name der Person, das Geburtsdatum;
k) Informationen über den Kontakt mit Person mit bestätigter Krankheit COVID-19 in den letzten 14 Tagen vor der Ankunft in der Tschechischen Republik,
11. die Verpflichtung zur Prüfung des Vorhandenseins von SARS-CoV-2 Virus oder SARS-CoV-2 Antigen über RT-PCR oder RAT auf Personen bei der Ankunft oder Ankunft aus Risikoländern; die öffentliche Gesundheitsschutzbehörde legt diese Verpflichtung für Personen gemäß der aktuellen Seuchenlage fest;
12. rechtzeitige Informationen über das Ergebnis der Laboruntersuchung der untersuchten Personen; der Untersuchungsanbieter, der den SARS-CoV-2 Virustest durchführt, übermittelt das Ergebnis der Laboruntersuchung der untersuchten Person unverzüglich über eine kurze Textnachricht, die von einem öffentlichen Mobilfunknetz oder einer elektronischen Post gesendeten Datennachricht gesendet wird; der Prüfer, der den SARS-CoV-2 Antigentest durchführt, übermittelt das Ergebnis der Prüfung an die Person.
Příloha č. 2
Anhang Nr. 2 des Erlasses Nr. 101/2022 Coll.
Angaben im Antrag auf Labortests
1. Der Antrag auf Labortests für das Vorhandensein von SARS-CoV-2 Virus oder SARS-CoV-2 Antigen zusätzlich zu den gesetzlich vorgesehenen Daten enthält auch:
a) einzigartige numerische Kennung der Anforderung;
b) die natürliche Zahl der untersuchten Person und gegebenenfalls das Geburtsdatum der untersuchten Person, wenn die Person keine Geburtsnummer hat,
c) Kontaktdaten der untersuchten Person, insbesondere E-Mail- oder Telefonnummer,
d) die Staatsangehörigkeit der untersuchten Person;
e) die Kennnummer und Anschrift des Gesundheitsdienstleisters, der die Prüfung angegeben hat;
f) die durch die Prüfung angegebene Arbeitsplatzkennnummer (IČP);
(g) Name, falls vorhanden, und Nachname, E-Mail und Telefonnummer des Arztes, der die Prüfung des biologischen Materials beantragt;
h) die Codenummer des Krankenversicherungsunternehmens, an das die untersuchte Person versichert ist;
— Art des Materials, Datum und Uhrzeit der Sammlung;
(j) das Datum der ersten Symptome und Symptome einer Infektion in der untersuchten Person;
(k) bevorzugte Probenahmestelle;
(l) Angabegrund,
(m) die klinische Diagnose des Subjekts;
(n) die erforderliche Prüfungsart und
(o) das Datum der Erteilung der Anmeldung.
2. Bei der Erteilung eines Antrags auf Prüfung in einer Ausbruchs- oder Screening-Prüfung sind neben den in Absatz 1 genannten Daten die Identifikationsnummer des Arbeitgebers der zu untersuchenden Person und die Identifikationsnummer des Schul- oder Schulbetriebs anzugeben, in dem er ausgebildet oder mit Schuldiensten versorgt wird.
Melden Sie sich an für Notizen, Favoriten und Benachrichtigungen
Informationen zur Vorschrift
| Zitierung | Dekret Nr. 101 / 2022 Coll. über das epidemiologische Vigilanzsystem für die COVID-19-Krankheit |
|---|---|
| Art der Vorschrift | Ordnung |
| Autor | - |
| Sammlung | Gesetzessammlung |
| Verkündungsdatum | 29.04.2022 |
|---|---|
| In Kraft seit | 01.05.2022 |
| In Kraft bis | - |
| Status | Gültig |
Öffentliche Verträge 4
Revize plynových zařízení 2024-2028
ČEPRO, a.s.
TEPSTROJ s.r.o.
2 407 900 CZK
15.07.2024
úprava práv a povinností v souvislosti se zhotovením návrhu a realizace dle návrhu, ověření, nasazen...
Ministerstvo zdravotnictví
Seyfor, a. s.
23.04.2024
Benachrichtigungen
úprava práv a povinností v souvislosti se zhotovením návrhu a realizace dle návrhu, ověření, nasazen...
Ministerstvo zdravotnictví
TESCO SW a.s.
23.04.2024
Benachrichtigungen
úprava práv a povinností v souvislosti se zhotovením návrhu a realizace dle návrhu, ověření, nasazen...
Ministerstvo zdravotnictví
Asseco Central Europe, a.s.
23.04.2024
Benachrichtigungen
Quelle:
Hlídač státu
(CC BY 3.0 CZ)
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
Kommentare 0