Verordnung des Außenministers Nr. 101/1989 Slg.
Verordnung des Außenministers über die allgemeinen Bedingungen für die Lieferung von Waren zwischen den Mitgliedstaaten des Rates für gegenseitige wirtschaftliche Hilfe
Diese Vorschrift verweist auf
Keine ausgehenden Zusammenhänge.
Auf diese Vorschrift verweisen
Keine eingehenden Zusammenhänge.