Regierungsverordnung Nr. 100 / 2015 Coll.

Regierungsverordnung zur Änderung der Verordnung Nr. 596/2006 Slg. zur Festlegung des zulässigen Niveaus der öffentlichen Unterstützung in den Kohäsionsregionen der Tschechischen Republik, geändert

Gültig Verordnung In Kraft seit 01.05.2015
100 %
Regierungsverordnung
vom 22. April 2015
zur Änderung der Verordnung Nr. 596/2006 Slg. zur Festlegung des zulässigen Niveaus der öffentlichen Unterstützung in den Kohäsionsregionen der Tschechischen Republik in der geänderten Fassung
Die Regierung beauftragt gemäß § 11 des Gesetzes Nr. 72 / 2000 Slg., über Investitionsanreize und über die Änderung bestimmter Gesetze (das Gesetz über Investitionsanreize), geändert durch Gesetz Nr. 19 / 2004 Slg., Gesetz Nr. 159 / 2007 Slg. und Gesetz Nr. 192 / 2012 Slg., ("das Gesetz") zur Umsetzung der §§ 6 Abs. 1 und 3 des Gesetzes:
Čl. I
Regierungsverordnung Nr. 596 / 2006 Coll., zur Festlegung des zulässigen Niveaus der öffentlichen Unterstützung in den Kohäsionsregionen der Tschechischen Republik, geändert durch die Regierungsverordnung Nr. 194 / 2012 Coll., Regierungsverordnung Nr. 32 / 2013 Coll. und Regierungsverordnung Nr. 118 / 2014 Slg., wird wie folgt geändert:
1. In Ziffer 3 Absatz 1 werden die Worte "eine solche öffentliche Beihilfe" durch die Worte" auf ihren Gesamtbetrag ersetzt".
2. Fußnote 2 lautet:
"(2) Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union."
3. Abschnitte 4 und 5, einschließlich Fußnote 6, lesen:
„§ 4
Die maximale öffentliche Beihilfeintensität für eine Investitionstätigkeit auf dem Gebiet der Rechenzentren beträgt 25 % der zulässigen öffentlichen Beihilfeintensität gemäß Abschnitt 1.
§ 5
Alle Teilinvestitionsgeschäfte, die von einem oder mehreren als miteinander verknüpfte Unternehmen im Rahmen einer unmittelbar anwendbaren Verordnung der Europäischen Union eingeleitet werden, die bestimmte mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfekategorien erklärt (6), gelten als eine Anlagemaßnahme für einen Zeitraum von drei Jahren im Gebiet einer Region.
6) Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 651 / 2014 der Kommission.
Fußnoten 3 und 4 werden gestrichen.
Čl. II
Übergangsbestimmungen
Für die Verheißung eines Investitionsanreizes nach dem Verfahren nach dem Gesetz Nr. 72/2000 Slg., die in der geänderten Fassung vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung begonnen wurde, gilt das Höchstniveau der öffentlichen Beihilfen gemäß Abschnitt 4 der Regierungsverordnung Nr. 596/2006 Slg., das vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung wirksam ist.
Čl. III
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2015 in Kraft.
Ministerpräsident:
Sobotka v. r.
Minister für Industrie und Handel:
Ing. Mládek, CSc., v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungRegierungsverordnung Nr. 100 / 2015 Coll., zur Änderung der Regierungsverordnung Nr. 596 / 2006 Coll., zur Festlegung des zulässigen Niveaus der öffentlichen Unterstützung in den Kohäsionsregionen der Tschechischen Republik, geändert
Art der VorschriftVerordnung
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum30.04.2015
In Kraft seit01.05.2015
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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