Erlass des Finanzministeriums der Tschechischen Sozialistischen Republik Nr. 10 / 1971 Coll.
Erlass des Finanzministeriums der Tschechischen Sozialistischen Republik zur Umsetzung des Gesetzes des tschechischen Nationalrats Nr. 120 / 1970 Coll., über Pensions- und Sozialversicherungsbeiträge
Gültig
In Kraft seit 22.02.1971
10.
Ordnung
Finanzministerium der Tschechischen Sozialistischen Republik
vom 4. Februar 1971
zur Umsetzung des Gesetzes des tschechischen Nationalrats Nr. 120 / 1970 Coll., über Pensions- und Sozialversicherungsbeiträge
Das Finanzministerium der Tschechischen Sozialistischen Republik nach § 40 des Gesetzes des tschechischen Nationalrats Nr. 120 / 1970 Slg. über die Renten- und Sozialversicherungszulage ("das Gesetz") sieht vor:
Artikel 2 des Gesetzes
(1) Staatliche Wirtschaftsorganisationen, die hauptsächlich in gewerblichen Tätigkeiten tätig sind (§ 2 (1) a) des Gesetzes), sind Organisationen, für die die Verkäufe an gewerbliche Tätigkeiten mehr als die Hälfte der Gesamtverkäufe betragen. Für die Bewertung ist das Verhältnis der Verkäufe von Geschäftstätigkeiten zu Gesamtverkäufen für das vorausgegangene Kalenderjahr entscheidend; für Organisationen, deren Steuerverpflichtungen während der Steuerperiode entstanden sind, wird das Verhältnis dieser Verkäufe durch den Plan des Steuerzahlers bestimmt. Einzelhandels- und Großhandelstätigkeiten, öffentliche Verpflegung, Unterkunftsdienstleistungen, Tourismusdienstleistungen, Werbe-, Werbe- und Werbedienstleistungen (einschließlich Marktforschung, Handelskunst und -vereinbarung) gelten als kommerzielle Tätigkeiten. Die Geschäftstätigkeit der Unternehmen und die Tätigkeiten der Unternehmen Rohstoffsammeln gilt nicht als Unternehmen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Organisationen sind unabhängig von ihrer organisatorischen Integration Steuerzahler der Pensionssteuer und unabhängig davon, welche zentralen Behörden oder nationalen Ausschüsse verwaltet werden.
(3) Organisationen der landwirtschaftlichen Dienstleistungen [§ 2 (1) e) des Gesetzes] in der Tschechischen Sozialistischen Republik sind: *)
- Maschinen und Traktoren, n.
- Reparatur von Landmaschinen, o.p., Vinoří
- Biopets, n.
- Razelina, o. p., Spoleslav
- Nationale Zuchtunternehmen
- Gesellschaft für die Zucht von Geflügel, n., Chrustenice
- Unternehmen zur Herstellung von Eiern, Geflügel und Schweinefleisch, n., Cheb
- Sempra, o. p., Praha
- Landwirtschaftliche Versorgungs- und Einkaufsunternehmen
- Landwirtschaftliche Versorgung, n., Prag
- Agroservice, n., Tachov
- Chmelarist, Žatec
- Staatliche Fischerei, o. p., České Budějovice
(4) Andere sozialistische Organisationen [Paragraph 2 (1) (f) des Gesetzes], deren Verhältnis zum Staatshaushalt nicht durch andere Rechtsvorschriften geregelt ist, sind:
a) Staatliche Wirtschaftsorganisationen;
b) soziale und andere Organisationen, in denen sie sich mit einer ständigen Wirtschaftstätigkeit beschäftigen; sie sind in erster Linie alle grundlegenden Organisationen der nationalen Front-, ROH- und Swasilandorganisationen;
c) Unternehmen und wirtschaftliche Einrichtungen sozialer Organisationen;
d) im Rahmen des Vereinsvertrags gegründete Organisationen.
(5) Andere Organisationen als sozialistische Organisationen, die juristische Personen sind [Paragraph 2 (1) (g) des Gesetzes], sind insbesondere Kirchenorganisationen, Verbände und Stiftungen, Gesellschaften mit beschränkter Haftung usw. Die steuerliche Haftung dieser Organisationen berührt nicht die Einrichtung einer nationalen Verwaltung auf ihrem Vermögen.
(6) Produktions- und Arbeitsgenossenschaften für Bürger mit schwerem Gesundheitsschaden (§ 2 Absatz 2 Buchstabe a des Gesetzes) mit Sitz in der Tschechischen Sozialistischen Republik sind:
- Horizon, Prag
- Der Horizont, Pilsen
- Der Horizont, Gottwaldov
Karka, Ústí nad Labem.
(7) Die Freistellung von Wohngemeinschaften [Paragraph 2 (2) c) des Gesetzes] gilt nicht für Unternehmen und Wirtschaftseinrichtungen, die von diesen Verbänden gegründet wurden.
(8) Organisationen, die von den höheren Gremien der Nationalen Frontorganisationen (§ 2 Abs. 2 e) des Gesetzes geleitet werden, sind die sozialen Organisationen, die gleichzeitig von den höheren Behörden der Nationalen Front der CSSR, der Nationalen Front der CSSR und der Nationalen Front der SSR betrieben werden. Die in dieser Vorschrift des Gesetzes und ihrer wirtschaftlichen Einrichtungen genannten Organisationen sind von der Pensionssteuer befreit, wenn sie Zahlungen an ihre höheren Behörden von mindestens 65 % (Paragraph 16 des Gesetzes) auf der Grundlage der Gewinnsteuer (Paragraph 4 des Gesetzes) oder 20 % auf der Grundlage einer Gewinnsteuer von höchstens 80 Tausend leisten. Die Grundorganisationen dieser sozialen Organisationen und ihrer wirtschaftlichen Einrichtungen sind jedoch immer Steuerzahler der Rentensteuer [§ 2 Abs. 1 Buchstabe f des Gesetzes].
Artikel 3 des Gesetzes
(1) Kontinuierliche Wirtschaftstätigkeit ist eine gewinnbringende Tätigkeit, bei der der Umsatz und die daraus resultierenden Einnahmen 80 000 überschreiten. Eine dauerhafte Wirtschaftstätigkeit wird immer als Geschäftstätigkeit von Organisationen angesehen, die Handelsermäßigungen gewährt haben.
(2) Kontinuierliche Wirtschaftstätigkeit ist nicht die Tätigkeit von sozialen Organisationen, die sich auf die Erfüllung ihrer eigenen Mission beschränken. Die ständige wirtschaftliche Tätigkeit der sozialen Organisationen, mit Ausnahme ihrer Unternehmen und wirtschaftlichen Einrichtungen, wird nicht immer als: die Organisation von Sportspielen, Wettbewerben, physischen und kulturellen Veranstaltungen, die Organisation von gelegentlichen Tanz und Touren, die Aufstockung und Aufstockung von Haustieren, das Besprühen von Bäumen und das Pressen von Obst für Mitglieder betrachtet. Darüber hinaus ist die fortgesetzte Wirtschaftstätigkeit nicht der Betrieb der Sazka- und Sporka-Sammlungszentren und die Tätigkeit der Winterstufen, sofern diese Tätigkeiten von der Einheit des Körpers betrieben werden.
(3) Im Falle von Unternehmen und wirtschaftlichen Einrichtungen sozialer Organisationen bedeutet die ständige Wirtschaftstätigkeit alle Tätigkeiten und Einnahmen, die sich daraus ergeben.
Artikel 4 des Gesetzes
Für Kirchen und ihre Organisationen sind Beiträge von Kirchenmitgliedern, Geschenken, Erlöse von Kirchensammlungen und Zahlungen für Kirchenakte nicht in der Gewinnsteuerbasis enthalten.
K § 5 des Gesetzes
(1) Die Beiträge, zu denen der Steuerzahler nicht verpflichtet ist [Paragraph 5 (a) Nr. 1 des Gesetzes] sind beispielsweise Beiträge zur freiwilligen Versicherung von Arbeitnehmern mit einem öffentlichen Versicherungsunternehmen, Beiträge zu freiwilligen Interessen oder Sonderverbänden, aber nicht zu obligatorischen Beiträgen an die Generaldirektion für ihre Tätigkeiten, Beiträge der Mitglieder zu höheren Genossenschaftsorganisationen und Beiträge der Mitglieder an ihre höheren Stellen.
(2) Die Schaffung von Bestimmungen [§ 5 a) Nr. 2 des Gesetzes] ist eine zusätzliche Sache, wenn sie gegen die Kosten des Steuerzahlers unter Verstoß gegen das Gesetz erhoben werden. Die verschiedenen Arten von Reserven, die die Rechtsvorschriften bilden können, sind in den Rechnungslegungsvorschriften festgelegt.
(3) Die Zuschüsse zur Deckung der Kosten landwirtschaftlicher Dienstleistungsorganisationen, Gemeinschaftskooperativen und Mutterschaftsgenossenschaften (§ 5 Buchstabe c) des Gesetzes) sind Stabilisierungssubventionen, Sondersubventionen für den Betrieb und Sondersubventionen für die Lehrlingsausbildung.
Artikel 6 des Gesetzes
(1) Bei gewerblicher Wohnbauweise kann der Steuerzahler jährlich 50 % der vom Lieferanten gezahlten Beträge für die Dauer des Baus als Beitrag zum Wohnhausbau [Paragraph 6 (2) (d) des Gesetzes] abziehen. Im Falle von Unternehmenswohnungen unter eigener Kontrolle kann es während der Bauzeit 50 % der tatsächlichen Kosten des Unternehmenshauses in jedem Jahr abziehen. In beiden Fällen darf der abgezogene Gesamtbetrag 50% des Haushaltspreises nicht überschreiten. Im Falle des vor dem 1. Januar 1971 begonnenen Unternehmensgebäudes werden die bis dahin entstandenen Kosten nicht berücksichtigt.
(2) Werden auch Geschäftsräume, Büros, Räumlichkeiten usw. im Rahmen von Unternehmenswohnungen errichtet, so sind die Kosten für den Erwerb dieser Räumlichkeiten vom Budgetpreis ausgeschlossen.
(3) Die für das Wohnen von Unternehmen gezahlten Beträge können aus Eigenmitteln (einschließlich der Tranchen des bis zum 31.12.1970 ausgezogenen Wohnungsdarlehens) und aus dem nach dem 1. Januar 1971 ausgearbeiteten Darlehen abgezogen werden, jedoch nicht aus den Beträgen der dem Steuerzahler für das Wohnen von Unternehmen gewährten Subventionen.
(4) Werden mehrere Unternehmen zusammengeführt, um einen gemeinsamen Wohnungsbau so durchzuführen, dass einer von ihnen ein Investor ist, kann der Beitrag zum Wohnungsbau des Unternehmens von einzelnen Teilnehmern unter den oben genannten Bedingungen im Verhältnis zur Beteiligung abgezogen werden.
(5) Für landwirtschaftliche Dienstleistungsorganisationen, gemeinsame Genossenschaften und melliorative Genossenschaften gelten die Prämien, die die Ministerien für Landwirtschaft und Ernährung im Einvernehmen mit dem Finanzministerium erhalten, als abzugsfähig [Paragraph 6 (2) (g) des Gesetzes].
Artikel 9 des Gesetzes
(1) Die Lohnmenge und die durchschnittliche Zahl der Beschäftigten des Vorjahres werden für die Zwecke der methodischen Vergleichbarkeit gemäß den Bestimmungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und der für das laufende Jahr geltenden Bundesstatistik bestimmt.
(2) Für Arbeitnehmer, die während des gesamten Kalenderjahres nicht vom Steuerzahler beschäftigt wurden und für die die individuelle Lohnsteuer nach Artikel 9 Absatz 3 des Gesetzes nicht auf der Grundlage des Jahreslohns berechnet werden kann, wird der in Bezug auf den Zeitraum berechnete Lohn, in dem die Beschäftigungsbeziehung dauerte, bei der Berechnung dieser Steuer, einschließlich eines jeden Monats, berücksichtigt. Die Umrechnung erfolgt auch für Arbeitnehmer, die im Rahmen anderer persönlicher Aufwendungen eine Vergütung für Arbeit gezahlt haben.
Artikel 10 des Gesetzes
(1) Der Sozialversicherungsbeitrag ist Teil der Kosten des Steuerzahlers.
(2) Die Steuerzahler gemäß § 2 Abs. 1 Buchstabe f des Gesetzes zahlen Sozialversicherungsbeiträge aus dem Betrag aller im laufenden Jahr niedergelegten Löhne, einschließlich anderer persönlicher Aufwendungen, bezahlter Gewinn- oder Verlustanteile, die durch die in § 8 Abs. 4 des Gesetzes vorgesehene Vergütung reduziert werden können. Für den Fall, dass diese anderen sozialistischen Organisationen nicht an einer dauerhaften Wirtschaftstätigkeit beteiligt sind, gilt die Versicherungsversicherung gemäß Gesetz Nr. 54 / 1956 Coll.
Artikel 11 bis 15 des Gesetzes
(1) Betreiben die in § 2 Abs. 1 Buchstaben a bis d und f des Gesetzes genannten Steuerzahler mit Ausnahme gemeinsamer Genossenschaften und Muttergenossenschaften sowohl gewerbliche als auch nichtkommerzielle Tätigkeiten, so gelten die für die betreffende Tätigkeit geltenden Sätze. Für die Beurteilung der überwiegenden Tätigkeit wird das Verkaufsvolumen aus kommerziellen und nichtkommerziellen Tätigkeiten im vorangegangenen Steuerjahr bestimmt; bei Steuerzahlern gemäß Absatz 2 Absatz 1 Buchstabe c des Gesetzes werden die Einnahmen aus der Lieferung von Reparaturunternehmen jedoch nicht von Ersatzteilen berücksichtigt.
(2) Die ausgewählten Organisationen mit überwiegend kommerzieller Tätigkeit, deren Gesamtkosten durch den Rohstoffverbrauch in ihrer eigenen Produktion verringert werden *) zur Berechnung der Rentabilität sind die Restaurants und Kantinen und die Kohlelager.
(3) Soziale und andere Organisationen, bei denen es sich um Steuerzahler gemäß Absatz 2 Absatz 1 Buchstabe f des Gesetzes handelt, unterliegen der individuellen Lohnsteuer nur für Arbeitnehmer, die eine dauerhafte Wirtschaftstätigkeit ausüben.
(4) Ausgewählte Tätigkeiten (Dienstleistungen) im Sinne von Artikel 15 Absatz 2 des Gesetzes sind in Anhang 2 aufgeführt.
(5) Der Sozialversicherungsbeitrag von 10% für Organisationen mit überwiegend nichtkommerziellen Tätigkeiten gemäß Anhang 2 wird auf der Grundlage (Paragraph 10 (2) des Gesetzes) berechnet, der dem Anteil der Verkäufe für ausgewählte Tätigkeiten (Dienstleistungen) an den Gesamtumsatz und den Umsatz der Organisation entspricht. Dieser Anteil wird auf den nächsten hundertsten berechnet.
(6) Die für Genossenschaftsverbände geltenden Bestimmungen gelten auch für den Zentralrat der Genossenschaften.
Artikel 17 und 19 des Gesetzes
(1) Im Sinne dieser Steuer gelten als nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten:
a) die Herstellung und den Verkauf von nichtlandwirtschaftlichen Erzeugnissen, mit Ausnahme der folgenden Erzeugnisse, die landwirtschaftlichen Organisationen, einzelnen landwirtschaftlichen Betriebsinhabern, der Zentralen landwirtschaftlichen Technologiegesellschaft und Agra und Agrotechnics geliefert werden;
1. Bodenbearbeitungs-, Aufbereitungs- und Aufbereitungsmaschinen, Anlage zur Herstellung von Saatgut-, Dünge- und Kulturschutzmaschinen, Erntemaschinen, Nachbearbeitungsmaschinen für landwirtschaftliche Nutzpflanzen, Maschinen und Geräte für Rinder, Schweine, Geflügel, Schafe und Kleinvieh, Zugmaschinen und Sattelanhänger für landwirtschaftliche Zwecke und landwirtschaftliche Ladegeräte für die eigene Herstellung solcher Maschinen und Geräte;
2. Ersatzteile für alle landwirtschaftlichen Maschinen und Ausrüstungen, Traktoren, Polsterfahrzeuge und Überbauten, Sattelanhänger und Anhänger, wenn die Teile ihrer eigenen Produktion zur Reparatur bestimmt sind,
3. Baustoffe der eigenen Produktion (Mining),
4. Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsprodukte,
5. Futtermittel und Mischfuttermittel,
6. Kalkstein und organische Düngemittel und Torf für landwirtschaftliche Zwecke (unabhängig von Kunden),
7. industrielle Düngemittel, einschließlich Hochofenschlacke zur Düngung, Reifen, Kraftstoff und Schmiermittel, Flechtstoffe für Bindemittel, Pressen, Steckdosen und Beutel;
b) den Verkauf aller Produkte in eigenen Verkaufsstellen, einschließlich Gastfreundschaft;
c) für landwirtschaftliche Versorgungs- und Kauforganisationen, Agroservis, n., Tachov, Agrarbedarf, n., Prag und Chmelaří, o. p., Žatec, Verkäufe und landwirtschaftliche Erzeugnisse an nichtlandwirtschaftliche Organisationen;
d) Arbeiten und Dienstleistungen, die anderen Organisationen als landwirtschaftlichen und individuellen Landwirten zur Verfügung gestellt werden, mit Ausnahme von:
1. Beförderung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen der Eigenproduktion;
2. den Transport und die Näherung von Holz für Waldpflanzen;
3. Arbeiten während der Winterzeit auf Straßen- und Straßenbehandlung (Straßenstreuer, Schneeentfernung und Schneeentfernung),
4. Meliorationsarbeiten für staatliche Meliorationsverwaltung,
5. Zerstäubung landwirtschaftlicher Kulturen, Unkrautentfernung und Entfernung von Fäkalien und aller Feldarbeit.
(2) Landwirtschaftliche Organisationen im Sinne des Absatzes 1 gelten als: einzelne landwirtschaftliche Genossenschaften, staatliche Güter, Zucht- und Saatgutgüter und Unternehmen, Organisation landwirtschaftlicher Dienstleistungen (Artikel 1 Absatz 3), gemeinsame Genossenschaften, melliorische Genossenschaften, Schulgüter und Schulwälder, Schulland- und Forstbetriebe, Militärwälder und Waren, Großfutter, o. p., Praha- Rieses, Dalěžstí, o. př.
(3) Die für die Berechnung der in Absatz 1 genannten nichtlandwirtschaftlichen Verkaufsanteile relevanten Gesamtverkäufe bestehen aus:
- Einnahmen aus Produktionsaktivitäten
- Aktivierung von Investitionen
- Einnahmen aus Nichtproduktionstätigkeiten
- Einkommensbeihilfen.
Die in Absatz 1 genannten nichtlandwirtschaftlichen Einnahmen werden aus den Einnahmen aus Produktionstätigkeiten und aus den Einnahmen aus Nichtproduktionstätigkeiten bestimmt. Die Marktanteile der nichtlandwirtschaftlichen Verkäufe in den Gesamtverkäufen werden auf den nächsten hundertsten berechnet.
(4) Der Sozialversicherungsbeitrag wird auf der Grundlage berechnet (Paragraph 10 (2) des Gesetzes), der dem Anteil der nichtlandwirtschaftlichen Einnahmen aus den Gesamteinnahmen der Organisation entspricht.
(5) Die Tätigkeit der Generaldirektoren und Vereinigungen der Unternehmen gilt als nichtlandwirtschaftlich, um den Sozialversicherungsbeitrag zu berechnen, und daher zahlen diese Organisationen einen Sozialversicherungsbeitrag von 10%.
Artikel 22 des Gesetzes
(1) In Anhang 1 ist die Liste der bevorzugten Lehrfelder für die Steuerrückerstattungen für Lehrlingseinkommen aufgeführt.
(2) Ermäßigungen für die Lehrlingsausbildung werden nach dem tatsächlichen Status der Auszubildenden zum 31. Dezember des Kalenderjahres, für das die Steuer erhoben wird, gewährt.
(3) Die Lehrlingsausbildung im Bereich der betriebsinternen Ausbildung ist eine eigene Berufsschule. Es ist nicht entscheidend, wenn es einen Ort der Verwaltung eines Steuerzahlers oder eines anderen Unternehmens gibt; Diese Lehre kann mit der praktischen Ausbildung von Lehrlingen im Unternehmen (zyklische Lehre) kombiniert werden. Ausbildung bedeutet Gruppenunterricht im Lehrzentrum des Unternehmens unter der Aufsicht eines separaten Lehrmeisters oder eines anderen für die Lehre verantwortlichen Mitarbeiters.
(4) Die neu geschaffenen behinderten Genossenschaften oder behinderten Unternehmen werden nach Artikel 22 Absatz 3 des Gesetzes um 30 % gekürzt, nach Vorlage eines von der zuständigen Vereinigung oder von einer zentralen sektoralen Behörde ausgestellten Zeugnisses ihres Charakters auf der Grundlage der Stellungnahme des Ministeriums für Arbeit und Soziales oder der von ihr betrauten Behörde.
(5) Invaliditätsgenossenschaften oder Unternehmen melden der zuständigen Behörde, die für die Steuerverwaltung zuständig ist, innerhalb von 15 Tagen einen Charakterwechsel.
(6) Ausgewählte Tätigkeiten (Dienstleistungen) im Sinne von § 22 Absatz 4 des Gesetzes sind in Anhang 2 aufgeführt.
(7) Der in Artikel 22 Absatz 4 des Gesetzes vorgesehene Gewinnsteuerrabatt wird berechnet, indem der Anteil der Verkäufe für ausgewählte Tätigkeiten (Dienstleistungen) an den Gesamtumsatz und den Umsatz der Organisation, ausgedrückt in Prozent auf den nächsten hundertsten um 0,4, multipliziert wird; Der Rabatt kann jedoch maximal 40 % der Gewinnsteuer auf den Verkauf ausgewählter Tätigkeiten (Dienstleistungen) betragen.
Artikel 24 des Gesetzes
(1) Organisationen, die nach dem 1. Januar 1971 gegründet werden oder für die nach diesem Zeitpunkt eine nach dem Gesetz geltende Steuerpflicht besteht, sind verpflichtet, diese Tatsache der zuständigen Steuerverwaltung mitzuteilen.
(2) Diese Verpflichtung gilt nicht für Organisationen, die im Jahr 1970 nach Gesetz Nr. 159 / 1968 Slg.
Artikel 29 des Gesetzes
(1) Der jährliche Finanzplan der Organisation ist die Grundlage für die Berechnung der monatlichen Vorschüsse auf Gewinn- und Gehaltssteuer.
(2) Wenn im Laufe des Jahres Änderungen des Finanzplans, die den Betrag der berechneten Vorschüsse beeinflussen, auftreten, ist der Steuerzahler verpflichtet, der Steuerverwaltung (§ 23 Abs. 1 des Gesetzes) innerhalb von 8 Tagen nach der Berechnung der Vorschüsse einzureichen und monatliche Vorschüsse nach der neuen Berechnung zu zahlen. Die Höhe der fälligen monatlichen Vorschüsse darf sich nicht ändern.
(3) Bei der Berechnung der Gewinnsteuer nach Ende des Quartals werden die Abzugs- und Abzugspositionen nach den §§ 5 und 6 des Gesetzes berücksichtigt.
(4) Bei der Berechnung des Vorschusses auf die Gewinnsteuer wird die in Artikel 22 Absätze 2 und 3 des Gesetzes vorgesehene Kürzung berücksichtigt. Der Rabatt auf Lehrlingsausbildung wird aus der für den 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres vorgesehenen Bedingung berechnet und wird während der Steuerperiode nicht berücksichtigt.
(5) Steuerzahler, die nach Artikel 22 Absatz 4 des Gesetzes eine Steuerermäßigung erhalten haben oder deren Gewinnsteuererhöhungen nach Artikel 17 des Gesetzes monatliche Vorschüsse auf die Gewinnsteuer nach der geplanten Tätigkeitszusammensetzung zahlen. Die Berechnung der Gewinnsteuer nach dem Quartal bestimmt, wie viel diese Kürzung oder Erhöhung auf der tatsächlichen Zusammensetzung der Tätigkeiten basiert.
(6) Im Falle von Steuerzahlern bestimmt die Steuerbehörde (§ 23 Abs. 1 des Gesetzes) auf Antrag des Steuerzahlers den monatlichen Steuervorschub von 1 / 3 der vierteljährlichen Verpflichtungen, die sich aus der Verteilung der jährlichen Steuerschuld pro Quartal auf der Grundlage saisonaler Gewinnschwankungen im Vorjahr ergeben. Die monatlichen Vorschüsse können auch auf der Grundlage eines von der Organisation im Rahmen ihrer vierteljährlichen Verpflichtung für jeden Monat vorzunehmenden Zeitplans ermittelt werden.
(7) Die Steuer wird auf Sonderkonto der Steuerbehörde (§ 23 Abs. 1 des Gesetzes) mit der Tschechoslowakischen Staatsbank gezahlt.
Artikel 31 des Gesetzes
Die Sozialversicherungsbeiträge werden an die Sonderrechnung der Steuerbehörde (§ 23 Abs. 1 des Gesetzes) mit der Tschechoslowakischen Staatsbank gezahlt.
Artikel 32 des Gesetzes
Ein Steuerfreibetrag oder ein Steuervorschuss gilt auch als weniger gezahlt als der Steuerzahler hätte zahlen müssen.
Artikel 37 des Gesetzes
Zur Vermeidung von Härten und Unregelmäßigkeiten in Einzelfällen und während einer Steuerperiode können die Regionalen Nationalkomitees oder die Regional Financial Administration Steuererleichterungen, einschließlich Zubehör bis zu 50 000, - Kčs.
Artikel 38 des Gesetzes
Die Steuer von Organisationen, die von den nationalen Ausschüssen verwaltet werden, wird vom zuständigen nationalen Bezirksausschuss auf die Haushalte der nationalen Ausschüsse übertragen, die von diesen Organisationen verwaltet werden.
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Minister:
Lér, CSc., v. r.
Příloha č. 1
Anhang Nr. 1 des Erlasses Nr. 10 / 1971 R.
Liste
Bevorzugte Lehrfelder zur Abgabe von Steuerrückschlägen auf Lehrlingseinkommen
| 0309 - vulkanizér | 0809 - bednář a obalář |
| 0405 - kovář (včetně skupiny uměl. kovář) | 0810 - kolář |
| 0420 - montér výtahů | 0813 - soustružník dřeva a nekovových materiálů |
| 0424 - provozní zámečník | 0814 - rámař |
| 0425 - chladírenský mechanik | 0931 - knihař |
| 0429 - stavební zámečník | 1022 - barvíř pro prádelny, čistírny a barvírny |
| 0431 - vahař | 1033 - chemik pro prádelny, čistírny a barvírny |
| 0435 - klempíř | 1051 - kloboučník (jen pro chlapce) |
| 0437 - karosář | 1053 - dámský krejčí (jen pro chlapce) |
| 0451 - automechanik | 1054 - pánský krejčí (jen pro chlapce) |
| 0463 - hodinář | 1111 - kožešník |
| 0471 - galvanizér | 1113 - rukavičkář |
| 0501 - elektromontér rozvodových zařízení | 1115 - brašnář |
| 0601 - zedník | 1116 - sedlář |
| 0603 - tesař | 1154 - obuvník |
| 0611 - betonář stavebních dílců | 1158 - opravář obuvi |
| 0612 - kameník | 1202 - pekař |
| 0614 - dlaždič | 1221 - průmyslový krmivář |
| 0617 - pokrývač | 1302 - chovatel drůbeže |
| 0618 - instalatér | 1307 - zahradník |
| 0619 - sklenář | 1308 - zemědělec-mechanizátor |
| 0621 - malíř pokojů | 1321 - opravář zemědělských strojů |
| 0623 - malíř a natěrač | 1325 - chovatel-mechanizátor |
| 0625 - lakýrník | 1411 - silničář |
| 0628 - kominík | 1553 - kuchař-číšník |
| 0805 - truhlář | 1571 - holič a kadeřník (jen pro chlapce) |
| 0808 - čalouník | 16 - rukodílná uměleckořemeslná výroba |
Lehrer - Menschen mit veränderten Fähigkeiten sind immer in bevorzugten Lehrfeldern enthalten.
Příloha č. 2
Anhang Nr. 2 des Erlasses Nr. 10 / 1971 Coll.
Liste
ausgewählte Aktivitäten (Dienstleistungen)
(1) Ausgewählte Tätigkeiten (Dienstleistungen) im Sinne der Artikel 15 Absatz 2 und Artikel 22 Absatz 4 des Gesetzes sind:
| Činnost | Číselný statistický znak*) |
|---|---|
| Ze zemědělství: | 1 |
| - zahradnictví celkem | 11 |
| Z průmyslových činností: | 2, 3 |
| - opravy pneu, duší včetně vyvažování pneumatik, opravy dopravních pásů a gumárenských výrobků s výjimkou protektorování | 25 část |
| - opravy rozhlasových, televizních přijímačů a reprodukčních přístrojů včetně oprav jejich doplňků | 261 rozšíř. |
| - opravy výrobků automobilového průmyslu | 262 |
| - opravy elektrických spotřebičů a chladniček pro domácnost | 263 |
| - opravy ostatních výrobků strojírenského a kovodělného průmyslu poskytované obyvatelstvu**) nebo prováděné v obytných domech***) | 264 část |
| - opravy výrobků dřevozpracujícího průmyslu | 282 |
| - zakázková výroba pleteného ošacení+) (obor 702, 705) pro obyvatelstvo**) | 31 část |
| - opravy výrobků textilního průmyslu | 312 |
| - zakázkové šití osobního prádla+) | 321 rozšíř. |
| - zakázkové šití oděvů+) (včetně oborů 703, 715 až 717), s výjimkou šití oděvů z kožešin | 322 rozšíř. |
| - opravy výrobků konfekčního průmyslu | 323 |
| - opravy obuvi | 332 |
| - opravy sedlářských a brašnářských výrobků, galanterních výrobků z usní a z jiných hmot a kožešnických výrobků | 333 |
| - opravy sportovních potřeb | 34 část |
| Ze stavebnictví: | 4 |
| - opravy a práce stavebního charakteru poskytované obyvatelstvu**) s výjimkou dodávek staveb na klíč | 41 a 42 část |
| - opravy a neinvestiční práce stavebního charakteru prováděné v obytných domech,***) školských a zdravotnických zařízeních a v domovech důchodců | 41 a 42 část |
| Ze služeb: | 5 |
| - ostatní dopravní služby, tj. vodní doprava, přívozy, potahová doprava, parkování, servisní služby, odtahová služba, technické prohlídky vozidel a rozvážková služba; nezahrnuje se půjčování osobních vozidel a motocyklů a garážování | 513 část |
| - praní a ostatní prádelenské služby | 521 |
| - čištění a barvení včetně impregnování | 522 |
| - holičské, kadeřnické a kosmetické služby; nezahrnuje se vlásenkářská a kosmetická výroba | 523 |
| - lázeňské a rekreační služby | 524 |
| - půjčování, zprostředkovací a podobné služby pro obyvatelstvo,**) tj. půjčování spotřebních předmětů kromě motorových vozidel, cestovní a informační služby, zprostředkování sňatků a ostatní zprostředkovací služby, inzerce, služby písáren a rozmnožoven, hlídací služby a služby úschoven; nezahrnují se propagační práce a služby, překladatelské a tlumočnické služby | 525 část |
| - fotoslužba pro obyvatelstvo**) | 527 část |
| - kominictví | 528 |
| - úklidové služby pro obyvatelstvo**) účtované za hodinové zúčtovací sazby | 5291 část |
| - vnější úprava obcí, tj. čištění obcí, odvoz popele, fekálií a odpadků, úprava sadů a parků a ostatní služby spojené s úpravou obcí | 53 |
| - ostatní služby, tj. čištění bot, služby veřejných hygienických zařízení, přeprava zavazadel osobami (nosiči), propůjčování tržních stánků, provoz místních vah a ladění hudebních nástrojů | 54 část |
| Z ostatních výrobních činností: | 6 |
| - pohostinství | 6 část |
| - řezání a štípání dřeva | 6 část |
| Z ostatních nevýrobních činností: | 7 |
| - ubytovací služby včetně služeb poskytovaných ve stanových a srubových táborech a autokempincích | 7 část |
| - činnost samostatných učňovských zařízení s celostátně soustředěnou výchovou | 7 část |
(2) Die ausgewählten Tätigkeiten (Dienstleistungen) im Sinne der Artikel 15 Absatz 2 und Artikel 22 Absatz 4 des Gesetzes sind die folgenden Tätigkeiten, die von regionalen Organisationen zur Entwicklung und Umsetzung neuer Techniken in der lokalen Wirtschaft (KORT) für nationale Ausschüsse, von nationalen Ausschüssen verwaltete Organisationen und Produktionsgenossenschaften durchgeführt werden:
a) die Umsetzung neuer Technologien, Technologien und Arbeitsorganisation im Rahmen der von der Verwaltungsbehörde festgelegten Tätigkeiten;
b) die Umsetzung von Prototypen, Verbesserungen und Erfindungen für Maschinen, Geräte und Geräte, einschließlich einer Prüfreihe, im Rahmen von Tätigkeiten, die von der Verwaltungsbehörde festgelegt werden;
c) die Tätigkeiten gemäß Absatz 1 dieses Anhangs.
(3) Die ausgewählten Tätigkeiten (Dienstleistungen) im Sinne der Artikel 15 Absatz 2 und Artikel 22 Absatz 4 des Gesetzes sind Tätigkeiten gemäß Absatz 1 dieses Anhangs für regionale Verkehrszentren, in denen sie im Rahmen der Grundaufgabe dieser Organisationen durchgeführt werden.
*) In der Slowakischen Sozialistischen Republik sind landwirtschaftliche Dienstleistungen: Ingenieur- und Traktorstationen, n., Pravovne poľnohodársky stroov, n., Nitra, Biovetsky Grob, n. Nitra, Pflanzen von Bio-Manure, n., Bratislava, Štátne vlenárske podniku, Podnik pre šľachinie a popiovanie hydiny, n.
*) Verfahren des Ministeriums für Binnenhandel Nr. 40 201 / 67 - Buchhaltung für die Produktion in Zentralhalbzeug und Feinkost und in Kraftstoffrädern.
*) Im Sinne des Gesetzes über Pensionssteuer und Sozialversicherung gilt: Die Unterspezifikationen der einzelnen Tätigkeiten gemäß Zahlenzeichen, sofern ihr Inhalt nicht durch eine Liste ausgewählter Tätigkeiten näher erläutert wird, sind in den Leitlinien und Leitlinien der Nr. 16 MH-VD-Statistik, die 1970 gültig ist, angegeben.
*) Ausgewählte Tätigkeiten gelten als für die Bevölkerung vorgesehen: a) die von der Bevölkerung gezahlten Tätigkeiten, b) die Berichtigungen der von den Organisationen gezahlten Bevölkerung, c) die Verkäufe wie abgeschlossen (§ 15 des Erlasses des Finanzministeriums Nr. 204 / 1964 Slg., über die Rechnungsstellung und die Zahlung der Lieferungen einer Nichtinvestitionsart).
* * * *) Die in § 59 Abs. 1 und 2 des Gesetzes Nr. 41 / 1964 Slg., über Wohnungsmanagement genannten Häuser gelten als Wohnhäuser.
†) Der detailliertere Inhalt der kundenspezifischen Produktion ist in den Leitlinien und Leitlinien der Tschechischen Statistik Nr. 16 MH-VD, gültig im Jahr 1970, außer für Serienprodukte, die nach individuellen Wünschen des Kunden nachgerüstet werden.
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Informationen zur Vorschrift
| Zitierung | Erlass des Finanzministeriums der Tschechischen Sozialistischen Republik Nr. 10 / 1971 Coll., Umsetzung des Gesetzes des Tschechischen Nationalrats Nr. 120 / 1970 Coll., über Renten- und Sozialversicherungsbeiträge |
|---|---|
| Art der Vorschrift | - |
| Autor | - |
| Sammlung | Gesetzessammlung |
| Verkündungsdatum | 22.02.1971 |
|---|---|
| In Kraft seit | 22.02.1971 |
| In Kraft bis | - |
| Status | Gültig |
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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