Gesetz Nr. 1 / 2007 Coll.

Gesetz zur Regelung bestimmter Benutzerbeziehungen mit dem Eigentum der Tschechischen Republik

Gültig In Kraft seit 02.01.2007
Inhalt
1
DIE RECHT
vom 20. Dezember 2006
Anpassung bestimmter Nutzerbeziehungen an die Vermögenswerte der Tschechischen Republik
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:
§ 1
(1) Das Rechtsverhältnis eines befristeten Darlehens, das für die ausgewählten Vermögenswerte der Tschechischen Republik (nachfolgend "die Vermögenswerte" genannt) mit Wirkung vom 1. Januar 2001 durch die Bestimmung von § 59 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 219 / 2000 Coll., über die Vermögenswerte der Tschechischen Republik und ihre Erfüllung in den Rechtsbeziehungen, geändert durch das Gesetz Nr. 492 / 2000 Coll., und durch bestimmte andere Gesetze, die am 1. Januar 2007 in Kraft treten, Dies gilt nicht, wenn
a) vom 2. Januar 2007, einschließlich bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes, wurden andere Ausbeutungsbeziehungen oder Rechtsbeziehungen festgelegt, die die Schaffung von Rechtsbeziehungen durch Anleihen ausschließen; oder
b) bis zum 1. Januar 2008, einschließlich des Darlehensnehmers oder seines Nachfolgers im Titel, nicht schriftlich von der Organisationsstelle des Staates, der für das Vermögen verantwortlich ist, das zur Verwaltung der weiteren Regelung des Rechtsverhältnisses mit den gemäß Gesetz Nr. 219 / 2000 Slg. verwendeten Vermögenswerten verwendet wird, in der geänderten Fassung; in diesem Fall wird das Rechtsverhältnis der aus dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes resultierenden Anleihe ohne Erstattung eingestellt.
(2) Für die Dauer dieses Zeitraums wird das nach Absatz 1 neu geschaffene Rechtsverhältnis der Anleihe durch die Bestimmungen des Zivilgesetzbuchs geregelt; Gesetz Nr. 219 / 2000 Slg., S. 60a des Gesetzes Nr. 219 / 2000 Slg., geändert durch Gesetz Nr. 229 / 2001 Slg., Gesetz Nr. 202 / 2002 Slg. und Gesetz Nr. 22 / 2006 Slg., oder Gesetz Nr. 60a des Gesetzes Nr. 219 / 2000 Slg., geändert durch Gesetz Nr. 2000 Slg.
(3) Stimmen die nach Absatz 1 neu geschaffenen Parteien des Rechtsverhältnisses des Darlehens nach den geltenden Bestimmungen des Gesetzes Nr. 219/2000 Slg. in der geänderten Fassung gemäß Absatz 2 nicht zu, so wird das Darlehen nicht als erster Satz von Absatz 1 ohne Erstattung gewährt.
§ 2
Ab dem 2. Januar 2007 wird die Rechtslage der am 1. Januar 2007 abgelaufenen Parteien des Rechtsverhältnisses des Darlehens, einschließlich bis zum Zeitpunkt des Rechtsverhältnisses des Darlehens nach den Bestimmungen des Absatzes 1 (1), als angesehen, als ob die bestehende Rechtsbeziehung des Darlehens die Rechte und Pflichten der bestehenden Parteien des Rechtsverhältnisses voll ausgeschöpft hätte. Absatz 1 Buchstabe a gilt sinngemäß.
§ 3
Dieses Gesetz wird am Tag seiner Veröffentlichung wirksam.
Wolf
Klaus v. r.
Topolánek v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz Nr. 1 / 2007 Coll.
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum02.01.2007
In Kraft seit02.01.2007
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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