Dekret Nr. 96 / 2012 Coll.

Verordnung zur Änderung des Erlasses Nr. 323/2002

Gültig In Kraft seit 01.04.2012
KAPITEL
Ordnung
vom 21. März 2012
zur Änderung des Erlasses Nr. 323 / 2002 Slg., über die Haushaltszusammensetzung, geändert
Das Finanzministerium legt gemäß § 2 Abs. 4 des Gesetzes Nr. 218/2000 Slg., über die Haushaltsregeln und über die Änderung bestimmter verwandter Gesetze (Haushaltsregeln) und gemäß § 12 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 250/2000 Slg. über die Haushaltsregeln der Gebietshaushalte in der Fassung des Gesetzes Nr. 477/2008 Slg. fest:
Čl. I
Dekret Nr. 323 / 2002 Coll., über die Haushaltszusammensetzung, geändert durch Dekret Nr. 568 / 2002 Coll., Dekret Nr. 484 / 2003 Coll., Dekret Nr. 440 / 2006 Coll., Dekret Nr. 233 / 2007 Coll., Dekret Nr. 306 / 2007 Coll., Dekret Nr. 175 / 2009 Coll., Dekret Nr. 357 / 2009 Coll. Slg., werden wie folgt geändert:
1. Absatz 1 (2) lautet wie folgt:
"(2) Die Haushaltszusammensetzung klassifiziert Einnahmen und Ausgaben aus verschiedenen Aspekten in die Klassifikationseinheiten, nach denen sie verpflichtet sind, ihren Haushalt und die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben der Organisation des Staates und der in Absatz 1 genannten juristischen Person (im Folgenden „Organisationen“) anzugeben. Die Klassifikations- und Klassifikationssysteme sind in diesem Dekret festgelegt. Im Falle von Einheiten, die wenig variable Tatsachen ausdrücken, einem Anhang zu diesem Verordnungsvorschlag und bei Einheiten, die häufige oder aus den operativen Tätigkeiten der Verwalter der Kapitel des Staatshaushalts (1), des Finanzministeriums oder der Verwalter hervorgehen, Änderungen zum Ausdruck bringen.
2. Nach Absatz 1 wird folgender Abschnitt 1a eingefügt:
„§ 1a
Art der Einreihung von Einnahmen und Ausgaben und Aspekte der Einreihung
(1) Die Zusammensetzung des Haushaltsplans umfasst die folgenden Einnahmen- und Ausgabenklassifikationen:
a) Haftung (Klassifikation der Einnahmen und Ausgaben in Bezug auf die Haftung),
b) generisch (Klassifikation der Einnahmen und Ausgaben aus der Sicht der Art),
c) sektorale (sektorale Aufschlüsselung der Einnahmen und Ausgaben),
d) Konsolidierung (Konsolidierung der Einnahmen und Ausgaben),
e) Quelle (Klassifikation der Einnahmen und Ausgaben in Bezug auf Quelle),
(f) Ergänzung (Klassifikation der Ausgaben in Bezug auf ihre Zuständigkeit mit den spezifisch überwachten Einheiten)
g) Programmplanung (Klassifikation der Ausgaben in Bezug auf ihre Relevanz für die Programme gemäß den Absätzen 12 und 13 der Haushaltsvorschriften),
(h) Sonderzweck (Klassifikation der Ausgaben im Sinne der Haushaltsübertragung),
— Struktur (Klassifikation der Einnahmen und Ausgaben im wesentlichen);
(j) Übertragung (Sortiment der Einnahmen und Ausgaben in Bezug auf Transferzwecke).
(2) Die Quellenklassifikation besteht aus der Klassifizierung der zugrunde liegenden (die Klassifizierung der Einnahmen und Ausgaben in Bezug auf die Grundlage der Änderung des Haushaltsplans), räumlicher (die Klassifizierung der Einnahmen und Ausgaben in Bezug auf ihre räumliche Herkunft) und instrumentaler (die Klassifizierung der Einnahmen und Ausgaben in Bezug auf das Instrument). "
3. Absatz 2 (1) wird gestrichen.
Die Absätze 2 bis 5 werden in den Absätzen 1 bis 4 umnummeriert.
4. In Abschnitt 2 werden die Absätze 5 bis 12 angefügt, einschließlich der Fußnoten 3 und 4:
"(5) Aus Sicht der Haushaltsbasis werden die Einnahmen und Ausgaben des Staatshaushalts nach den Arten der Haushaltsbasis klassifiziert, die die Einnahmen zulässt oder genehmigt. Bei den Einnahmen bedeutet die Art der Mittel zur Änderung des Haushaltsplans, ob sie Ausgaben über dem genehmigten Haushalt und aus welchem rechtlichen Grund und bei den Ausgaben die Genehmigung erlaubt, auf deren Grundlage die Organisation des Staates Ausgaben durchführt.
(6) Aus Sicht der räumlichen Herkunft der Einnahmen und Ausgaben werden die Einnahmen und Ausgaben der Haushalte und anderer Mittel der Kommunen, Regionen, Regionalräte und Freiwilligenverbände der Kommunen mit den in Absatz 1 vorgesehenen Ausnahmen (nachstehend „Territorialbudgets“ genannt) der Staatshaushalt und die Staatsmittelbudgets klassifiziert, ob die Einkommens- oder Ausgabenquelle inländischer oder ausländischer Art ist. Ausländische Quellen sind Geld aus dem Haushalt der Europäischen Union, aus Finanzmechanismen (3), aus Mitteln der Organisation des Nordatlantischen Vertrags und aus anderen Ländern. Die Einkommensquelle ist, ob die erhaltenen Mittel aus inländischen oder ausländischen Quellen stammen. Die Ausgabenquelle bedeutet, ob die ausgegebenen Mittel als Deckungseinkommen aus inländischen oder ausländischen Quellen angesehen werden.
(7) Aus Sicht des Instruments werden die Einnahmen und Ausgaben des Staatshaushalts, der Staatsfonds und des Territorialen Haushaltsplans nach Maßgabe der inländischen Quelle, des Haushaltsplans der Europäischen Union, des Finanzmechanismus 3), anderer aus dem Ausland oder der Fonds der Nordatlantik-Vertragsorganisation sowie auf der Grundlage einzelner Fonds, Programme und Projekte und internationaler Finanzmechanismusverträge klassifiziert.
(8) Aus Sicht der Förderfähigkeit der Ausgaben an die speziell überwachten Stellen werden die Ausgaben des Staatshaushalts in Bezug auf die im Anhang des Staatshaushaltsgesetzes aufgeführten Teilquerschnittsindikatoren klassifiziert, die nicht durch andere in dieser Verordnung vorgesehene Klassifizierungen und nach anderen besonders überwachten Einrichtungen definiert sind.
(9) In Bezug auf die Förderfähigkeit der Ausgaben für Programme gemäß den Abschnitten 12 und 13 der Haushaltsvorschriften werden die Ausgaben des Staatshaushalts für diese Programme und ihre unteren Einheiten klassifiziert.
(10) Im Sinne der Haushaltsbewegung werden die Ausgaben des Staatshaushalts, denen die Organisationsstelle des Staates Haushaltsübertragungen von den Organisationseinheiten des Staates zu anderen Kapiteln zulässt, nach den Kapiteln, aus denen diese Übertragungen stattgefunden haben, und dem Jahr und der Reihenfolge des Ursprungs des Zwecks klassifiziert oder klassifiziert. Die Sonderklassifikation ist obligatorisch für Ausgaben, für die die Organisationsstruktur des Staates Haushaltsübertragungen von Kapitel Allgemeine Schatzkammer genehmigt. Für Ausgaben, für die die Organisation des Staates Haushaltsübertragungen von den Organisationseinheiten des Staates zu anderen Kapiteln als dem allgemeinen Schatzamt genehmigt, ist die Sonderklassifikation obligatorisch, wenn das Finanzministerium dies beschließt.
(11) Aus Sicht des Inhalts der Einnahmen und Ausgaben werden die Einnahmen und Ausgaben des Staatshaushalts in strukturierte Einheiten klassifiziert.
(12) Aus Sicht der Übertragungen werden die Ausgaben des Staatshaushalts, die Art der Übertragungen auf die territorialen Haushaltsmittel, die Einnahmen der territorialen Haushaltsmittel dieser Übertragungen und die Ausgaben dieser Haushaltsmittel, die durch diese Übertragungen abgedeckt sind, nach dem Kapitel oder dem Staatsfonds, aus dem die Übertragung gewährt wird, klassifiziert oder vom Nationalfonds und der Reihenfolge der Übertragung gewährt. Im Hinblick auf die Zwecke der Übertragungen werden auch die Ausgaben für die Haushalte der Regionalräte, die die Art der Übertragungen auf die territorialen Haushalte sind, die Einnahmen der territorialen Haushalte aus diesen Übertragungen und die Ausgaben dieser Haushaltsmittel, die durch diese Übertragungen abgedeckt sind, klassifiziert.
3) Absatz 7 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes Nr. 218 / 2000 Slg., geändert durch Gesetz Nr. 26 / 2008 Slg.
4) Abschnitte 21, 24a und 47 (1) (b) (6) des Gesetzes Nr. 218 / 2000 Coll., geändert durch die Gesetze Nr. 26 / 2008 Coll., Nr. 421 / 2009 Coll. und Nr. 465 / 2011 Coll. '.
5. Artikel 3 einschließlich Titel und Fußnoten 5 und 6 lautet wie folgt:
„§ 3
Einnahmen und Ausgaben
(1) Bei der Klassifizierung der Einnahmen und Ausgaben in Bezug auf die Haftung werden Einnahmen und Ausgaben in die Kapitel des Staatshaushalts (2) (nachstehend „Kapitel" genannt) klassifiziert. Die Kapitel sind im Anhang dieses Erlasses in Teil A aufgeführt. Die Kapitelnummern sind dreistellig.
(2) Bei der Einteilung der Einnahmen und Ausgaben aus allgemeiner Sicht sind die niedrigsten Einheiten die Einreihung der Haushaltslinie (der Rubrik). Die Mittel werden in eine Untergruppe der Haushaltslinien (nachfolgend "Untergruppe der Mittel" genannt), eine Untergruppe der Posten in eine Gruppe von Haushaltslinien (nachfolgend "Gruppierung der Posten" genannt) und eine Gruppe von Posten in Haushaltsklassen (nachfolgend "Klasse" genannt). Artikel, Untergruppen von Gegenständen, Gruppierungen von Gegenständen und Klassen sind im Anhang dieses Erlasses in Teil B aufgeführt. Die Überschriften sind vierstellig. Der erste Platz bezieht sich auf Klasse, zweite Gruppierung von Gegenständen, dritte Untergruppe von Gegenständen und viertes Element.
(3) Bei der Klassifizierung von Einnahmen und Ausgaben aus sektoraler Sicht sind die niedrigsten Klassifizierungseinheiten die Haushaltsabsätze (im Folgenden „Absatz“). Die Abschnitte werden in Unterabschnitten des Haushaltsplans (im Folgenden „Unterabschnitt“), Unterabschnitten in Haushaltsabschnitten (im Folgenden „Abschnitt „) und Abschnitte in Haushaltsgruppen (im Folgenden „Gruppe“) zusammengefasst. Die Abschnitte, Unterabschnitte, Abschnitte und Gruppen sind im Anhang dieses Erlasses in Teil C aufgeführt. Die Nummern der Abschnitte sind vier Ziffern. Der erste Ort gibt die Gruppe, den zweiten Abschnitt, den dritten Teilabschnitt und den vierten Absatz an.
(4) Bei der Klassifizierung der Einnahmen und Ausgaben im Hinblick auf die Konsolidierung werden Einnahmen und Ausgaben in Aufzeichnungseinheiten erfasst. Aufzeichnungseinheiten sind im Anhang zu diesem Dekret in Teil D aufgeführt. Ihre Zahlen sind drei Ziffern.
(5) Bei der Klassifizierung der Einnahmen und Ausgaben in Bezug auf die Haushaltsänderung werden die Belege, Einnahmen und Ausgaben in die zugrunde liegenden Einheiten eingeteilt. Die Basiseinheiten sind im Anhang dieses Erlasses in Teil E aufgeführt. Ihre Zahlen sind einstellig.
(6) Bei der Klassifizierung von Einnahmen und Ausgaben in Bezug auf ihren räumlichen Ursprung werden Einnahmen und Ausgaben in räumliche Einheiten klassifiziert. Die räumlichen Einheiten sind im Anhang dieses Erlasses in Teil F aufgeführt. Ihre Zahlen sind einstellig.
(7) Bei der Einstufung von Einnahmen und Ausgaben aus der Sicht des Instruments werden Einnahmen und Ausgaben in Instrumente klassifiziert. Die Instrumentencodeliste wird durch einzelne Fonds, Programme und Projekte der Europäischen Union und einzelne internationale Finanzmechanismen Verträge oder gegebenenfalls Standorte außerhalb des Landes und deren Analytiker erstellt. Die Instrumentenzahlen sind fünf Figuren. Die ersten drei Plätze beziehen sich auf die einzelnen Fonds, Programme und Projekte der Europäischen Union, die einzelnen internationalen Abkommen über Finanzmechanismen und die einzelnen Orte von anderswo und die letzten beiden Stellen ihres Analysten.
(8) Bei der Klassifizierung der Ausgaben in Bezug auf ihre Zuständigkeit mit den spezifisch überwachten Einheiten werden die Ausgaben in Teil-Kreuzungsindikatoren klassifiziert. Die Teilquerschnittsindikatoren sind im Anhang dieses Erlasses in Teil G aufgeführt. Ihre Zahlen sind zweistellig.
(9) Bei der Klassifizierung der Ausgaben in Bezug auf die in den Absätzen 12 und 13 der Haushaltsregeln genannten Programme sind die niedrigsten Einheiten der Klassifizierung die Maßnahmen. Aktionen werden in Untersätze von Untertiteln, Untersätzen von Untertiteln, Untertiteln zu Untertiteln 5) und Untertiteln zu Programmen gruppiert. Die Aktionscodeliste, Untersätze von Untertiteln, Untertiteln und Titeln werden so erstellt, dass einzelne Aktionen von Programmmanagern gemäß der Sonderregelung genehmigt werden6). Aktionsnummern sind 13. Die ersten vier Stellen weisen auf das Programm hin, nämlich den ersten Platz in einer Reihe von Programmen, die zweiten beiden Kapitel, in denen das Programm umgesetzt wird, und den vierten Platz, der angibt, ob das Programm die Gewährung oder Bestimmung der Ausgaben des staatlichen Organs darstellt. Die nächsten beiden Plätze markieren den Titel, die nächsten zwei Untertitel, der nächste Platz die Untergruppe der Untertitel und die letzten vier Plätze die Veranstaltung.
(10) Bei der Klassifizierung der Ausgaben im Sinne der Haushaltsübertragung werden die Ausgaben zu Zwecken klassifiziert. Die Ziele sind individuelle Haushaltsübertragungen in andere Kapitel, wie vom Finanzministerium genehmigt. Die Zielnummern sind neun Figuren. Die ersten beiden Stellen geben das Jahr der Genehmigung der Haushaltsübertragung an, die nächsten drei Kapitel, aus denen der Haushaltsplan durchgeführt werden soll, und die letzten vier Nummern der Haushaltsübertragung.
(11) Bei der Einstufung von Einnahmen und Ausgaben im Lichte ihres Stoffes werden Einnahmen und Ausgaben in Blöcke, Rubriken, Sätze und Ausgaben sowie in Teilmengen aufgeschlüsselt. Die Teilmengen werden in Sätze, Sätze in Schaltungen und Schaltungen in Blöcke gruppiert. Die Teilmengen und Teilmengen der Teilmengen werden von den Verwaltern des Kapitels 1 für die Organisationseinheiten des Staates, die zu ihren Kapiteln gehören, festgelegt und dem Finanzministerium mitgeteilt. Das Finanzministerium bestimmt Schaltungen und Blöcke. Die Unternummern sind zehn Figuren. Die ersten drei sind der Block, die nächsten drei sind der Kreis, die nächsten drei sind der Satz und der letzte Platz in der Untermenge.
(12) Bei der Klassifizierung von Einnahmen und Ausgaben in Bezug auf Übertragungszwecke werden Einnahmen und Ausgaben in Sonderposten aufgeschlüsselt. Die Ziele sind die einzelnen Transfers, die von der Zentralregierung, den staatlichen Mitteln, dem Nationalfonds und den Regionalräten freigegeben werden. Die Sonderzeichen sind fünf Ziffern. Die ersten beiden Orte zeigen das Kapitel, den Nationalfonds oder den Staatsfonds, aus dem die Übertragung erfolgt, und die letzten drei Stellen den Kodex des Fördertitels an.
5) § 2 (f) bis (h) des Dekrets Nr. 560 / 2006 Slg., über die Beteiligung des Staatshaushalts an der Finanzierung von Programmen zur Reproduktion von Eigentum, geändert durch das Dekret Nr. 11 / 2010 Slg.
6) § 2 a) Dekret Nr. 560 / 2006 Slg.
6. In Anhang B heißt Eintrag 1351 wie folgt:
"1351 Abflug von Lotterien und ähnliche Spiele, außer von Preisträgern
Der Beitrag von Lotterien und anderen ähnlichen Spielen gemäß Teil 6 des Gesetzes Nr. 202 / 1990 Coll., auf Lotterien und andere ähnliche Spiele, geändert durch Gesetz Nr. 458 / 2011 Coll., mit Ausnahme eines Teils des Beitrags von Gewinnspielinstrumenten und anderen technischen Spielgeräten (Lieferumfang gemäß § 41i (3) dieses Gesetzes). Der Teil des Rückzugs der gewinnbringenden Spielgeräte und anderer technischer Spielgeräte gehört zu Position 1355. Dieser Artikel enthält auch die laufende Abführung eines Teils der Erlöse aus dem Betrieb von Lotterien und andere ähnliche Spiele für öffentliche Versorgungszwecke, die durch Gesetz Nr. 458 / 2011 Coll abgeschafft wurde.
7. In Teil B des Anhangs wird nach Eintrag 1354 folgender Eintrag 1355 eingefügt:
"1355 Sammlung von Gewinnspielinstrumenten
Teil der Abgabe auf Lotterien und andere ähnliche Spiele gemäß Teil 6 des Gesetzes Nr. 202 / 1990 Coll., auf Lotterien und andere ähnliche Spiele, geändert durch Gesetz Nr. 458 / 2011 Coll., in Höhe der Teilabgabe auf Gewinninstrumente und andere technische Spielgeräte (§ 41i (1) dieses Gesetzes). Der Rest der Abgabe gehört zu Position 1351.
8. In Teil B des Anhangs wird folgender Eintrag 4151 angefügt: „Nicht-Investitionstransfers aus anderen Ländern als Nicht-Investitionstransfers, die im Rahmen von Finanzmechanismen aus der Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein getätigt werden (Anhang 4155).
9. In Teil B des Anhangs werden am Ende des Eintrags 4152 die Worte "und die Organisation des Nordatlantikvertrags (mit der Rubrik 4156) angefügt.
10. In Teil B des Anhangs werden nach dem Eintrag 4153 folgende Einträge 4155 und 4156 eingefügt:
"4155 Nichtinvestitionstransfers aus Finanzmechanismen
Nicht-Investitionstransfers, die von der Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein als Subventionen für Betriebskosten im Rahmen internationaler Übereinkünfte erhalten werden, wobei die Mittel der Tschechischen Republik aus dem Europäischen Wirtschaftsraum Finanzmechanismus, dem norwegischen Finanzmechanismus und dem Kooperationsprogramm Swiss-Czech übertragen werden. Im Rahmen der drei internationalen Übereinkünfte über die Durchführung von Finanzmechanismen und Kooperationsprogrammen, die ein Memorandum über die Umsetzung des Finanzmechanismus des Europäischen Wirtschaftsraums für die Jahre 2004-2009 zwischen der Republik Island, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich Norwegen und der Tschechischen Republik (Nr. 36 / 2005 Coll.), das Memorandum of Understanding für die Umsetzung des norwegischen Finanzmechanismus für die Jahre 2004-2009 Dieser Posten umfaßt nicht die nichtfinanziellen Transfers, die aus Finanzmechanismen stammen, sondern aus dem Nationalfonds (der Rubrik 4118) akzeptiert werden, durch die die einzige Art und Weise, wie die öffentlichen Haushalte Mittel aus Finanzmechanismen erhalten [Paragraph 37 (1) (c) der Haushaltsregeln].
4156 Nicht-Investitionstransfers von der NATO
Nicht-Investitionstransfers, die von der Organisation des Nordatlantikvertrags eingegangen sind. Sie gehen derzeit nur auf den Staatshaushalt.
11. Der folgende Eintrag 4231 wird dem Anhang in Teil B angefügt: "Investitionstransfers aus anderen Ländern als Investitionstransfers aus der Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein (Anhang 4234).
12. In Teil B wird folgender Eintrag 4232 angefügt: "Investitionstransfers, die von anderen internationalen Institutionen als der Europäischen Union (Investitionstransfers, die von ihr erhalten werden, gehören zur Position 4233) und der Organisation des Nordatlantischen Vertrags (Investitionstransfers, die von ihr erhalten werden, gehören zur Position 4235).
13. In Teil B des Anhangs werden nach Eintrag 4233 folgende Einträge 4234 und 4235 eingefügt:
"4234 Investitionstransfers von Finanzmechanismen
Investitionstransfers aus der Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein im Rahmen von Finanzmechanismen (gemäß internationalen Vereinbarungen, die in der Sammlung der Internationalen Verträge gemäß Nr. 36 / 2005 S., Nr. 35 / 2005 S. und Nr. 65 / 2008 S. und ähnliche internationale Abkommen zukünftig abgeschlossen werden). Dies schließt nicht die von den Finanzmechanismen stammenden Investitionstransfers ein, sondern wird vom Nationalfonds (der sich auf die Rubrik 4218 erstreckt) akzeptiert, durch die die einzige Art und Weise, wie die öffentlichen Haushalte Mittel aus Finanzmechanismen erhalten [Paragraph 37 (1) (c) der Haushaltsregeln].
4235 Investitionstransfers der NATO
Von der Organisation des Nordatlantischen Vertrags eingegangene Investitionstransfers. Sie gehen derzeit nur auf den Staatshaushalt.
14. Im Anhang werden folgende Teile E, F und G angefügt:
"E. Grundklasse
Basiseinheit 1 - Basic Budget
Einnahmen aus Staatshaushalten, die nicht als zugrunde liegende 2 und 3 und Ausgaben für Staatshaushalte, die nicht als zugrunde liegende 2 bis 5 klassifiziert sind, ausgewiesen sind.
Basiseinheit 2 - Stärkung des Budgets durch den Reservefonds
Einnahmen aus Transfers aus dem Reservefonds desselben Staates. Die dieser zugrunde liegenden Einheit zugewiesenen Einnahmen sind die gleichen, wie die der Position 4135 zugewiesenen Einnahmen. Staatshaushaltsausgaben, für die die Organisationseinheiten des Staates durch die Überführung der jeweiligen Beträge aus dem Reservefonds in die Haushaltseinnahmen (Abschnitte 45 (3) und 50 (2) der Haushaltsvorschriften), in die sie in die Rubrik 4135 einzureihen sind und dieser zugrunde liegenden Einheit duplizieren.
Untereinheit 3 - Stärkung des Haushalts durch andere nicht budgetäre und ähnliche Mittel
Die folgenden Einnahmen des Staatshaushalts werden dieser zugrunde liegenden Einheit zugeteilt:
a) Übertragungen von Gewinnen, die durch eine nach einem besonderen Gesetz durchgeführte Wirtschaftstätigkeit entstehen (§ 45 Abs. 3 der Haushaltsregeln);
b) Übertragung aus dem Fonds für den kulturellen und sozialen Bedarf (§ 50 Absatz 2 der Haushaltsregeln);
c) Übertragungen von Sonderkonten auf Finanzänderungen und Änderungen der Materialreserven gemäß § 6 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 97/1993 Slg. über die Zuständigkeit der Verwaltung der materiellen Reserven, geändert durch Gesetz Nr. 174 / 2007 Slg. (§ 45 Abs. 3 der Haushaltsregeln),
d) Übertragungen von Sonderkonten des Finanzministeriums, auf die die aus dem aufgehobenen Nationalen Vermögensfonds an den Staat übertragenen Mittel konzentriert sind, und Mittel aus dem Erlös des Verkaufs von privatisierten Vermögenswerten und Erträgen aus der Beteiligung des Staates an kommerziellen Unternehmen gemäß § 4 des Gesetzes Nr. 178 / 2005 Coll., über die Aufhebung des Nationalen Vermögensfonds der Tschechischen Republik und über die Zuständigkeit des Finanzministeriums in der Tschechischen Republik
e) Geldspenden (Abschnitt 45 (3) der Haushaltsregeln),
f) aus dem Ausland gewährte Mittel (Artikel 45 Absatz 3 der Haushaltsvorschriften);
g) Erfüllung der Forderungen [Paragraph 25 (1) b) der Haushaltsregeln],
(h) Einnahmen aus juristischen und natürlichen Personen zur Vervielfältigung von Eigentum (§ 50 Absatz 2 der Haushaltsvorschriften);
(i) das Einkommen der Feuerwehr der Regionen [§ 2 Abs. 7 a) des Gesetzes Nr. 238 / 2000 Slg., über die Feuerwehr der Tschechischen Republik und zur Änderung bestimmter Gesetze, geändert durch Gesetz Nr. 260 / 2008 Slg.] gemäß § 97 des Gesetzes Nr. 133 / 1985 Slg., über den Brandschutz, geändert durch Gesetz Nr. 237 / 2000 Slg. mit dem Charakter des Erlöses für die Notfall- und andere Dienstleistungen).
Die zugrunde liegenden Ausgaben des Staatshaushalts, denen die Organisationseinheiten des Staates befugt sind, die entsprechenden Beträge in die Haushaltseinnahmen aus anderen Quellen als dem Reservefonds zu übertragen oder sie aus Quellen zu übertragen, die in der gleichen Position sind wie nicht budgetäre Ressourcen (aus Quellen, die die Organisationsstelle des Staates ermächtigt, die Ausgaben zu überschreiten, sowie aus nicht budgetären Mitteln). Dies sind die Beträge, die die Organisationseinheiten des Staates
a) Übertragung auf die Haushaltseinnahmen aus dem Gewinn, der durch eine nach einem besonderen Gesetz durchgeführte Wirtschaftstätigkeit erzielt wird (§ 45 Abs. 3 der Haushaltsvorschriften);
b) Übertragung auf Haushaltseinnahmen aus dem Fonds für kulturelle und soziale Bedürfnisse (§ 50 Absatz 2 der Haushaltsvorschriften);
c) auf Haushaltseinnahmen aus Sonderkonten zur Finanzierung der Ersetzung und Ersetzung staatlicher materieller Reserven gemäß § 6 Abs. 1 Gesetz Nr. 97/1993 Slg. über den Umfang der Verwaltung staatlicher materieller Reserven, geändert durch Gesetz Nr. 174/2007 Slg. (§ 45 Abs. 3 der Haushaltsvorschriften),
(d) auf Haushaltseinnahmen aus Sonderkonten des Finanzministeriums übertragen, auf die die Mittel aus dem aufgehobenen Nationalen Vermögensfonds und die Mittel aus dem Erlös aus dem Verkauf von privatisierten Vermögenswerten und dem Gewinn aus der Beteiligung des Staates an kommerziellen Unternehmen gemäß § 4 des Gesetzes Nr. 178 / 2005 Coll., über die Aufhebung des Nationalen Vermögensfonds der Tschechischen Republik und über die Zuständigkeit des Finanzministeriums §§
e) in den Haushaltseinnahmen als Geldspenden (§ 45 Abs. 3 der Haushaltsregeln);
f) die Haushaltseinnahmen als Mittel aus dem Ausland (§ 45 Abs. 3 der Haushaltsregeln);
(g) die Haushaltseinnahmen als Erfüllung der Forderungen angenommen haben [Paragraph 25 (1) (b) der Haushaltsvorschriften];
h) in den Haushaltseinnahmen von juristischen und natürlichen Personen zur Vervielfältigung von Eigentum (§ 50 Absatz 2 der Haushaltsvorschriften);
(i) haben, wenn sie die Feuerwehr der Regionen sind [§ 2 (7) a) Gesetz Nr. 238 / 2000 Slg., über die Feuerwehr der Tschechischen Republik und zur Änderung bestimmter Gesetze, geändert durch Gesetz Nr. 260 / 2008 Slg.], in die Haushaltseinnahmen gemäß § 97 des Gesetzes Nr. 133 / 1985 Slg., über den Brandschutz, geändert durch Gesetz Nr. 237 / 2000 Slg. als Erlöse für die Arbeit für die Arbeit für die Arbeit für die Arbeit für die Arbeit
Untereinheit 4 - Ausgaben nach Anspruchsansprüchen
Ausgaben des Staatshaushalts, für die die Organisationsorgane des Staates gemäß § 47 der Haushaltsvorschriften genehmigt worden sind.
Untereinheit 5 - Ausgaben für den Haushalt nach Sondergesetzen
Staatshaushaltsausgaben zur Überschreitung des Haushaltsplans der Ausgaben, für die die Organisationseinheiten des Staates nach anderen Gesetzen als Haushaltsvorschriften genehmigt worden sind. Gegenwärtig handelt es sich um Ausgaben nach den Gesetzen über die Annahme von Darlehen der Tschechischen Republik von der Europäischen Investitionsbank (letztere ist Gesetz Nr. 94/2009 Slg., über die Annahme eines Darlehens der Tschechischen Republik von der Europäischen Investitionsbank zur Finanzierung von Investitionsbedarf im Zusammenhang mit der Umsetzung des Programms Bau und Wiederaufbau der Wasserinfrastruktur und Kanalisation II) und über das Gesetz Nr. 107/2009 Slg., über die staatliche Anleiheregelung für die Regierung 2009 Dies sind auch Ausgaben nach den Bestimmungen des Gesetzes über den Staatshaushalt, die es ermöglichen, den Haushaltsplan der Ausgaben zu überschreiten, wenn diese Bestimmungen darin enthalten sind (Vorschriften ähnlich den Bestimmungen der Abschnitte 2 (2) und 3 des Gesetzes Nr. 487/2009 Slg., über den Staatshaushalt der Tschechischen Republik für 2010).
F. Raumsortierung
Raumeinheit 1 - Einnahmen und Ausgaben aus heimischen Quellen
Einnahmen und Ausgaben des Staatshaushalts, des Territorialen und des Haushalts der Staatsfonds, die nicht als Raumeinheit 5 eingestuft sind.
Raumeinheit 5 - Einnahmen und Ausgaben aus ausländischen Quellen
Einnahmen aus dem Ausland in den Staatshaushalt, die Gebietskörperschaften und die Staatshaushalte oder die von dem Land zum Staat beitretenden Einnahmen, die darauf hindeuten, dass es sich um Geld aus dem Ausland handelt und als solche von der Organisation verwendet werden soll. Dies ist insbesondere das Geld, das aus dem Haushalt der Europäischen Union, dem Nationalfonds und der Organisation des Nordatlantikvertrags erhalten wurde. Ausgaben des Staatshaushalts, des Territorialen und des Haushalts der Staatsfonds, die die Organisation für die Deckung dieser Einnahmen hält.
G. Zusatzsortierung
Sub-cross-cutting Indikator 10 - Institutionelle Unterstützung von Forschungsorganisationen nach der Bewertung ihrer Ergebnisse
Sub-Querschnittsindikator 11 - Institutionelle Unterstützung der internationalen Zusammenarbeit der Tschechischen Republik in Forschung und Entwicklung
Kreuzschnittindikator 19 - Sonstige institutionelle Unterstützung für Forschung, Entwicklung und Innovation
Teilsektorindikator 20 - Zielbeihilfe für angewandte Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsprogramme
Teilsektorindikator 21 - Zielbeihilfe für spezifische Hochschulforschung
Sub-Querschnittsindikator 29 - Sonstige Verwendungszwecke Unterstützung für Forschung, Entwicklung und Innovation
Crosscutting Indikator 30 - Ausländische Entwicklungszusammenarbeit
Sub-Querschnittsindikator 31 - Programm zur Prävention und Verhütung von Straftaten
Überschneidungsindikator 32 - Programm zur Drogenpolitik
Sub-Querschnitt-Indikator 33 - Unterstützung von Integrationsprojekten der Roma
Sub-Querschnittsindikator 34 - Vorbereitung auf Krisensituationen gemäß Gesetz Nr. 240 / 2000 Coll.
Teilübergreifender Indikator 35 - Ausgaben im Zusammenhang mit dem Personal in der Ausbildung
Unterschnittsindikator 36 - Rückzahlung von Rückzahlungen an zwischen 1991 und 1995 gewährte finanzielle Unterstützung einschließlich
Teilquerschnittsindikator 37 - Ausgaben für Impfungen und Pandemienplan der Tschechischen Republik '.
Čl. II
Übergangsbestimmungen
1. Die in der Verordnung Nr. 323/2002 Slg. vorgesehene Haushaltsstruktur, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung wirksam ist, gilt für die bis zum 31. Dezember 2012 getätigten Einnahmen und Ausgaben sowie für den Haushalt des Haushaltsplans dieser Einnahmen und Ausgaben, die mit Wirkung vom 1. Januar 2012 durch das Lottery und andere ähnliche Spielregeln in der Fassung des Gesetzes Nr. 458/2011 Slg. und des Haushaltsplans der betreffenden Einnahmen und des Haushaltsplans eingeführt wurden.
2. Die in der Verordnung Nr. 323/2002 Slg. vorgesehene Haushaltsstruktur gilt ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Erlasses für die Einreihung der Einnahmen und Ausgaben, die ab dem 1. Januar 2013 und für die Einreihung des Haushaltsplans dieser Einnahmen und Ausgaben getätigt werden.
Čl. III
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 1. April 2012 in Kraft.
Minister:
Ing. Kalousek v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungDekret Nr. 96 / 2012 Slg., zur Änderung des Dekrets Nr. 323 / 2002 Slg., zur Haushaltszusammensetzung, geändert
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum28.03.2012
In Kraft seit01.04.2012
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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