Dekret Nr. 7 / 2026 Coll.

Dekret zur Änderung des Dekrets Nr. 408 / 2016 Coll., über Management Systemvoraussetzungen

Gültig Ordnung In Kraft seit 01.02.2026
7
ERKLÄRUNG
vom 6. Januar 2026
zur Änderung des Erlasses Nr. 408 / 2016 Coll., über Management Systemvoraussetzungen
Gemäß § 236 des Gesetzes Nr. 263 / 2016 Slg., Atomgesetz, geändert durch Gesetz Nr. 83 / 2025 Slg., zur Umsetzung von § 24 (7), § 29 (7) und § 30 (9):
Čl. I
Erlass Nr. 408 / 2016 Slg., über Management Systemvoraussetzungen, wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 2 Buchstabe a wird das Wort "Überwachung" und das Wort "Ergänzung" nach dem Wort "Ergänzung" eingefügt;
2. In Absatz 2 Buchstabe c wird das Wort "Arbeiter" gestrichen.
3. In Abschnitt 2 Buchstabe f wird am Ende des Punktes durch eine Komma ersetzt.
4. In Artikel 2 wird Buchstabe g angefügt:
"(g) leitendes Management einer natürlichen Person, die die Macht hat, Entscheidungen mit erheblichen Auswirkungen auf die Politik, die Ressourcen und die Richtung der Person zu treffen, die das Managementsystem implementiert."
5. In Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a wird nach dem Wort "Sicherheit" das Wort "Sicherheit" eingefügt, die Worte "Managementsystem" nach dem Wort "Sicherheit" eingefügt und das Wort "Ziel" durch "Sicherheitsziel" ersetzt.
6. In Artikel 3 Absatz 2 werden die Worte "die Sicherheitsziele des Verwaltungssystems so festgelegt, dass es keine negativen Auswirkungen auf die Sicherheit bei der Erreichung anderer Ziele des Verwaltungssystems und der Prozess- und Tätigkeitsanforderungen gibt" nach dem Wort "erreicht".
7. Absatz 3 (3) lautet wie folgt:
"(3) Die Prozesse und Aktivitäten des Managementsystems müssen so umgesetzt werden, dass die Sicherheitsziele des Managementsystems erreicht und die integrierten Anforderungen erfüllt werden."
8. In Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe e werden die Worte "integrierte Anforderungen" durch die Worte "Maßnahmen zur Verhinderung und Verhinderung der Verwendung von Betrug" ersetzt, die Worte "nukleare Sicherheit, Strahlenschutz, technische Sicherheit, Strahlenüberwachung, Strahlennotmanagement" durch "verfälschte" ersetzt und die Worte "Sicherheit dauerhaft gesichert" durch "Verdächtige" ersetzt.
9. In Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe f werden die Worte „innerhalb der Organisationsstruktur“ gestrichen.
10. in Absatz 3 (5) am Ende von Buchstabe g wird das Wort "a" durch ein Komma ersetzt.
11. In Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe h wird das Wort "Sicherheit" nach dem Wort "Erhalten" eingefügt, und am Ende wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
12. In Artikel 3 Absatz 5 werden folgende Ziffern i und j angefügt:
„(i) ein Risikomanagement eingerichtet, um das Sicherheitsziel des Managementsystems zu erreichen; Risikomanagement muss im Rahmen der Vermeidung von Meinungsverschiedenheiten sein
1. eine Nichteinhaltung, die auftreten könnte ("potentielle Nichteinhaltung") und ihre möglichen Ursachen gesucht wurden,
2. Bewertung der Notwendigkeit vorbeugender Maßnahmen zur Verhinderung potenzieller Nichteinhaltungen,
3. vorbeugende Maßnahmen, die geeignet sind, um potenzielle Unstimmigkeiten zu verursachen; zur Bestimmung vorbeugender Maßnahmen werden die eigenen operativen Erfahrungen und die operativen Erfahrungen anderer Personen, soweit vorhanden, genutzt; und
4. Vorbeugende Maßnahmen werden unter Berücksichtigung des Zustands ihrer Umsetzung und ihrer Wirksamkeit überwacht und bewertet; und
(j) eine einheitliche Methode der Kommunikation und der Sprache, die sie gewährleistet.
13. In Artikel 3 werden die Absätze 6 und 7 angefügt:
"(6) Die Mitglieder der Geschäftsleitung müssen sicherstellen, dass
a) eine Sicherheitspolitik festgelegt wurde und ihr Sicherheitsziel des Verwaltungssystems erfüllt ist;
b) die Ziele des Managementsystems, die darauf abzielen, das Sicherheitsziel des Managementsystems zu erfüllen, die Verwaltungspläne und die Aufgaben der Person, die das Managementsystem implementiert, entsprechen der Sicherheitspolitik und deren Auswirkungen auf die nukleare Sicherheit, den Strahlenschutz, die technische Sicherheit, die Überwachung der Strahlungssituation, das Management von Strahlungsnotfällen und -sicherheit werden so berücksichtigt und verwaltet, dass nukleare Sicherheit, Strahlenschutz, technische Sicherheit, Überwachung der Strahlungssituation,
c) die Eignung und Wirksamkeit des Managementsystems überwacht und bewertet worden sind; und
d) Selbstbewertung und unabhängige Bewertung von:
1. die Ausübung der Tätigkeiten der KS in Bezug auf das Sicherheitsziel des vom leitenden Verwaltungsorgan durchgeführten Managementsystems;
2. Führungsfähigkeiten im Bereich der nuklearen Sicherheit, des Strahlenschutzes, der technischen Sicherheit, der Überwachung der Strahlungssituation, des Managements radiologischer Notfälle und der Sicherheit, einschließlich der Kultur der Sicherheit und fundamentaler Einstellungen und Verhaltensweisen.
(7) Das Managementsystem muss vor Beginn der nuklearen Tätigkeit eingerichtet und dokumentiert werden, da Prozesse und Aktivitäten die zukünftige Verwirklichung des Sicherheitsziels des Managementsystems beeinflussen können. Die Dokumentation des Verwaltungssystems enthält in diesem Fall ein Verwaltungssystemprogramm.
14. In Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 2 werden nach dem Wort "Management" die Worte "gemäß Artikel 15 Absatz 1" eingefügt.
15. In Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c wird das Wort "konsistent" durch "regelmäßig" ersetzt und das Wort "Sicherheit" nach dem Wort "erstellt" eingefügt.
16. Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe e:
e) unter folgenden Bedingungen durchgeführt werden:
1. Die Dokumentation über die Prozesse und Tätigkeiten wird jeder Person, die an der Durchführung von Prozessen und Aktivitäten während des gesamten Prozesses und der gesamten Tätigkeit beteiligt ist, zur Verfügung gestellt;
2. eine kontinuierliche Überprüfung der Verfahren und Tätigkeiten zur Überprüfung der Richtigkeit ihrer Umsetzung und der Qualität ihrer Ergebnisse zu einem bestimmten Zeitpunkt durchzuführen;
3. geeignete technische Ausrüstungen zu verwenden und geeignete Arbeitsbedingungen und Umwelt zu gewährleisten;
4. die Interaktion zwischen Personen, die Prozesse und Tätigkeiten durchführen und verwalten, muss so festgelegt werden, dass das Sicherheitsziel des Managementsystems erreicht und integrierte Anforderungen erfüllt werden;
5. Der Arbeitnehmer muss qualifiziert sein, die Verfahrensrolle zu erfüllen und die zugeordnete Tätigkeit auszuführen und die Anforderungen an die Prozesse und Tätigkeiten, denen die Verfahrensrollen angehören, zu kennen;
6. Die technischen Geräte zur Durchführung von Prozessen und Tätigkeiten sind in einem Zustand zu halten, in dem sichergestellt ist, dass die Ergebnisse aus Prozessen und Tätigkeiten mit den darin festgelegten Anforderungen in Einklang stehen; und
7. für die Verwaltung und Bewertung der vom Lieferanten durchgeführten Prozesse und Tätigkeiten wird eine angemessene Anzahl von Personal der Person, die das Managementsystem durchführt, bereitgestellt.
17. In Artikel 4 Absatz 3 wird der zweite Satz gestrichen.
18. In Artikel 5 Absatz 1 wird die Komma durch "ein "und die Worte" ersetzt und die Validierung" gestrichen.
19. In Artikel 5 Absatz 2 wird die Komma durch "a" ersetzt.
20. In den Artikeln 5 Absätze 2 und 3 werden die Worte "und Validierung" gestrichen.
21. In Artikel 5 Absatz 3 wird das Komma durch "a" ersetzt.
22. In Paragraph 6 (1) (a) werden die Worte "erstellt und umgesetzt" durch die Worte "bezeichnet" ersetzt.
23. In Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a Absatz 1 wird nach dem Wort "Bewegung" das Wort "Sicherheit" eingefügt.
24. In Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b wird das Wort "alles" durch das Wort "Führer" ersetzt, und die Worte "Umformung von Tätigkeiten zur Gewährleistung und Erhöhung des Niveaus der nuklearen Sicherheit, des Strahlenschutzes, der technischen Sicherheit, der Überwachung von Strahlensituationen, der Bewirtschaftung von Strahlennotfällen und der Sicherheit" werden gestrichen;
25. In Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c werden die Worte "Management-Systemplan" und die Worte "Verbesserte Qualität des Management-Systemplans" durch die Worte "in Bezug auf Genauigkeit und Genauigkeit bewertet und auf dem neuesten Stand gehalten" ersetzt.
26. In Ziffer 6 Absatz 1 Buchstabe d wird "Management und" ersetzt durch "Management und dessen".
27. In Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d werden die Worte „Verbesserung ihrer Qualität“ gestrichen.
28. In Ziffer 6 Absatz 1 Buchstabe e werden die Worte "die Beseitigung der Nichtkonformität in" durch "die Errungenschaft der Ergebnisse" ersetzt und am Ende des Textes die Worte "gemäß Buchstabe d" angefügt.
29. In Artikel 7 wird folgender Absatz 7 angefügt:
„(7) Beeinträchtigt eine Änderung des Managementsystems die nukleare Sicherheit, den Strahlenschutz, die technische Sicherheit, die Überwachung der Strahlungssituation, das Management eines radiologischen Notfalls oder der Sicherheit nicht, so gelten die Anforderungen der Absätze 2 bis 5 nicht.“
30. In § 10 Abs. 1 des einleitenden Teils der Bestimmungen werden die Begriffe "Systemwechsel " durch das Wort"-System ersetzt, die Worte "inklusive Prozesse" nach dem Wort "Management" eingefügt "und die Worte "Wechsel der Prozesse und Aktivitäten" werden durch die Worte "Aktivität" ersetzt.
31. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a wird das Wort "Sicherheit" nach dem Wort "Bewegung" eingefügt.
32. in Absatz 10 (1) (c) werden nach dem Wort "Arbeiter" die Worte "mit den entsprechenden Befugnissen zur Durchführung" eingefügt.
Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe e
"(e) Anforderungen festgelegt werden, um eine unangemessene Behandlung von Prozessen und Tätigkeiten und deren Input, Outputs oder Quellen der Nichteinhaltung zu verhindern."
34. in Ziffer 11 Absatz 1 Buchstabe f) wird am Ende der Periode "a" durch "a" ersetzt.
35. In Artikel 11 Absatz 1 wird folgender Buchstabe g angefügt:
"g) bei der Feststellung eines betrügerischen, verfälschten oder verdächtigen Gegenstands wird das Amt unverzüglich unterrichtet."
36. Absatz 11 (3) wird gestrichen.
37. In Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a) werden die Worte "die Anforderungen an die Qualifikation einschließlich der Dauer der Berufserfahrung entsprechend der Art und Bedeutung des Prozesses und der Tätigkeit des Arbeitnehmers" durch die Worte "die Festlegung der Qualifikationsanforderungen, einschließlich der Dauer der Berufspraxis, und die Anforderungen an Sprach- und Kommunikationsfähigkeiten entsprechend der Art und Bedeutung des Prozesses und der Tätigkeit des Arbeitnehmers" ersetzt.
38.
§ 13
Entwicklung und Bewertung einer Sicherheitskultur
(1) Die kontinuierliche Entwicklung einer Sicherheitskultur im Managementsystem der Person, die das Managementsystem implementiert, muss sein:
a) die Klarheit und das Bewusstsein für die Schlüsselprinzipien der Sicherheitskultur für Führer und Praktiker wirksam sicherstellen;
b) die Suche nach Informationen über die Erreichung des Sicherheitsziels des Managementsystems durch den leitenden Arbeitnehmer und den Austausch mit anderen Mitarbeitern der Person, die das Managementsystem durchführt, wirksam sicherstellen;
c) die Bedingungen für die Unterrichtung des leitenden Arbeitnehmers über die Art und Weise, wie das Sicherheitsziel des Managementsystems durch die Person erreicht wird, die das Managementsystem des Personals dieser Person implementiert;
d) sicherzustellen, dass die Tätigkeiten des leitenden Personals zur Entwicklung einer Sicherheitskultur in seiner Gesamtheit geeignet sind, um den Schwerpunkt der Person, die das Managementsystem implementiert, einschließlich der Arbeitnehmer, Führungskräfte und Organisationen, insbesondere:
1. Unterstützung der Berichterstattung über die nukleare Sicherheit, den Strahlenschutz, die technische Sicherheit, die Überwachung der Strahlensituation und die Bewirtschaftung der radiologischen Notfälle;
2. Entwicklung eines Abfrageansatzes; und
3. Rektifikation von Maßnahmen oder Bedingungen, die sich nachteilig auf die nukleare Sicherheit, den Strahlenschutz, die technische Sicherheit, die Überwachung der Strahlensituation und die Bewirtschaftung des radiologischen Notstands auswirken können;
e) die Vorbereitung des Arbeitnehmers der Person, die das Managementsystem implementiert, effektiv sicherstellen, um das Sicherheitsziel des Managementsystems zu erreichen, indem er seine Kompetenz nutzt, um von der Person, die das Managementsystem aus seinen internen Ressourcen implementiert, erhalten zu werden, einschließlich:
1. Kompetenz zur nuklearen Sicherheit, Strahlenschutz, technische Sicherheit, Überwachung der Strahlensituation und Bewirtschaftung der radiologischen Notfälle auf allen Ebenen des Managements;
2. Kompetenz zur Förderung und Aufrechterhaltung einer starken Sicherheitskultur und
3. Fachwissen im Verständnis technischer, menschlicher und organisatorischer Aspekte oder Tätigkeiten zur Gewährleistung der nuklearen Sicherheit, des Strahlenschutzes, der technischen Sicherheit, der Überwachung der Strahlensituation und des Managements der radiologischen Notfälle;
f) der Arbeitnehmer der Person, die das Managementsystem implementiert, führte der leitende Arbeitnehmer dazu, Möglichkeiten zu suchen, das Managementsystem und die Prozesse und Aktivitäten zu verbessern und Bedingungen für diese Suche zu schaffen;
g) das Managementsystem wird in einer Weise verwendet, die zur Erreichung des Sicherheitsziels des Managementsystems und zur Verbesserung des Niveaus der nuklearen Sicherheit, des Strahlenschutzes, der technischen Sicherheit, der Überwachung der Strahlungssituation, des Managements eines radiologischen Notfalls und der Entwicklung einer Sicherheitskultur durch Bereitstellung von nuklearer Sicherheit, Strahlenschutz, technischer Sicherheit, Überwachung der Strahlensituation und Bewirtschaftung eines radiologischen Notfalls führt
1. in jeder Entscheidung berücksichtigt werden; und
2. durch Entscheidungen nicht gefährdet sind;
h) die Angemessenheit, Eignung und Wirksamkeit der Mittel gemäß den Absätzen 8 bis 10 beurteilt werden; und
(i) Kenntnisse und Informationen innerhalb der Organisation als Ressource verwaltet.
(2) Die Person, die das Managementsystem irreführt, muss sicherstellen, dass der Führer zur kontinuierlichen Entwicklung einer Sicherheitskultur beiträgt, indem
a) alle Personen, die das Managementsystem implementieren, tragen zur Entwicklung einer Sicherheitskultur bei;
b) das Vertrauen, die Zusammenarbeit, die Konsultation und die Kommunikation durch ihr Verhalten und ihr Verhalten fördern und fordern;
c) Maßnahmen zur Förderung des Zugangs von Verhör und Lernen auf allen Ebenen und zur Vermeidung von Selbstzufriedenheit, Ignoranz und bewusster Untätigkeit in Bereichen im Zusammenhang mit der nuklearen Sicherheit, dem Strahlenschutz, der technischen Sicherheit, der Überwachung von Strahlensituationen und der Bewirtschaftung von Strahlennotfällen;
d) einen systemischen Ansatz unter Berücksichtigung von Wechselwirkungen zwischen technischen, menschlichen und organisatorischen Faktoren; und
e) eine regelmäßige Selbstbewertung der Sicherheitskultur gemäß der von ihr gehaltenen verfahrenstechnischen Rolle durchzuführen.
(3) Die Person, die das Managementsystem durchführt, muss sicherstellen, dass die regelmäßige Bewertung der Sicherheitskultur erfolgt:
a) mindestens einmal jährlich auf allen Verwaltungsebenen und für alle Positionen in der Organisationsstruktur durchgeführt;
b) mindestens einmal jährlich in Form einer Selbstbewertung der Führer auf dem Gebiet der nuklearen Sicherheit, des Strahlenschutzes, der technischen Sicherheit, der Überwachung der Strahlensituation, der Bewirtschaftung der radiologischen Notfälle und der Sicherheitskultur unter Verwendung von Sachverständigen bei der Bewertung der Management- und Sicherheitskultur durchgeführt wird; und
c) dokumentiert, einschließlich der Schlussfolgerungen der Bewertung und der Maßnahmen zur Entwicklung der Sicherheitskultur.
(4) Das Ergebnis der Bewertung der Sicherheitskultur wird jedem Arbeitnehmer der Person, die das Managementsystem und dessen Lieferant des Produkts oder der Dienstleistung durchführt, mitgeteilt.
(5) Die Person, die das Managementsystem durchführt, stellt sicher, dass auf der Grundlage der Schlussfolgerungen der Bewertung der Sicherheitskultur Maßnahmen zur Unterstützung und Aufrechterhaltung der Sicherheitskultur getroffen werden, insbesondere zur Verbesserung der Führung für die nukleare Sicherheit, den Strahlenschutz, die technische Sicherheit, die Überwachung der Strahlensituation und die Bewirtschaftung des Strahlennotstands und die Unterstützung des Lernansatzes.
39. In Absatz 14 Buchstabe a des einleitenden Teils der Bestimmung wird das Wort "Beschreibung" gestrichen;
40. In Artikel 14 a) Absatz 1 werden die Worte "Sicherheitsbeschreibung" zu Beginn eingefügt und das Komma am Ende durch "a" ersetzt.
41. In Artikel 14 a) Absatz 2 werden die Worte "die Verwaltungsziele" durch die Worte "die Gesamtziele und die Orientierung der Person, die das Verwaltungssystem in Bezug auf umsetzt", ersetzt durch "die Sicherheitsziele des Systems", und die Worte "Prozesse und Tätigkeiten und ihre Ergebnisse" werden durch eine Komma ersetzt.
42.Paragraph 14 (a) (3) wird gestrichen.
43. In Absatz 14 Buchstabe b des einleitenden Teils der Bestimmung werden die Worte "eine Beschreibung des Managementsystems mit der Beschreibung" durch die Worte "ein Dokument mit einer Beschreibung des Managementsystems, das ein Managementsystemprogramm ist, ersetzt, wenn die Person, die das Managementsystem gemäß Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a des Atomgesetzes durchführt, es soweit haben muss."
44. In Artikel 14 Buchstabe b Ziffer 4 werden die Worte "Prozesse und Aktivitäten, deren Ergebnisse und deren Wechselwirkungen auf der Grundlage der Sicherheitspolitik gemäß Buchstabe a) und die Informationen über ihre Vorbereitung, Überprüfung, Validierung, Umsetzung, Bewertung und Verbesserung und Erfassung von Daten über Prozesse und Tätigkeiten und deren Ergebnisse und ihre Ergebnisse enthalten" durch "Prozesse und Aktivitäten, ihre Ergebnisse und ihre Wechselwirkungen auf der Grundlage der Sicherheitspolitik gemäß Buchstabe a) ersetzt und
45. in Absatz 14 Buchstabe e:
„(e) andere Dokumentationen der Person, die das Managementsystem zur Verwaltung von Prozessen und Tätigkeiten bei der Erreichung des Sicherheitsziels des Managementsystems umsetzt; diese Unterlagen sind insbesondere Verträge, Programme, Pläne, Listen, Dokumentationen für zugelassene Tätigkeiten und interne Regeln."
46. in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c die Worte'; die Änderung der Dokumentation des Verwaltungssystems muss vom Arbeitnehmer genehmigt werden, der die Dokumentation des Verwaltungssystems genehmigt hat und, falls dies nicht möglich ist, vom Arbeitnehmer mit der gleichen verfahrensrechtlichen Rolle genehmigt wird.
47. In Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe d werden die Worte "von allgemeinem zu spezifischer Struktur" eingefügt, nachdem die Worte "lesbar" und "vernetzt" sind, werden die Worte "vollständig" nach den Worten "unklar" eingefügt und die Worte "easy" gestrichen.
48. In Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe f des einleitenden Teils der Bestimmungen und Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe g werden zu Beginn die Worte "mit Ausnahme der Dokumentation über die Planung im Managementsystem" eingefügt.
49. In Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe b wird nach dem Wort "Leistung" das Wort "Sicherheit" eingefügt.
50. In Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a werden die Worte "Strahlungsschutz, technische Sicherheit, Überwachung der Strahlungssituation, Bewirtschaftung der radiologischen Notfälle und Sicherheit" am Ende hinzugefügt;
51. In Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe c werden am Ende des Textes die Worte ", Strahlenschutz, technische Sicherheit, Überwachung von Strahlungssituationen, Bewirtschaftung von radiologischen Notfällen und Sicherheit" angefügt.
52. In Artikel 16 Buchstabe e Absatz 2 werden die Worte "sofern erforderlich" nach dem Wort "validierung" eingefügt.
53.In Artikel 16 Buchstabe e Ziffer 6 werden die Worte "Dienstleistungen und "durch die Worte"-Dienste und ihre Fähigkeiten ersetzt."
Čl. II
Schlussbestimmung
1. Diese Verordnung wurde gemäß der Richtlinie (EU) 2015 / 1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über das Verfahren zur Bereitstellung von Informationen im Bereich der Dienstleistungen der technischen und der Informationsgesellschaft in der geänderten Fassung mitgeteilt.
Čl. III
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2026 in Kraft.
Der Präsident
v. Ing. Merxbauer, Ph.D., v. r.
Direktor der Abteilung Management und Technische Unterstützung

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungDekret Nr. 7 / 2026 Coll., zur Änderung des Dekrets Nr. 408 / 2016 Coll., über Management Systemvoraussetzungen
Art der VorschriftOrdnung
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum21.01.2026
In Kraft seit01.02.2026
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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