Verordnung Nr. 7/2004 Slg.

Dekret über die Beurteilung der Bedingungen für Pheasants und das Verfahren zur Bestimmung des Teils der Verfolgung als pheasant

Gültig In Kraft seit 01.02.2004
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ERKLÄRUNG
vom 17. Dezember 2003
über die Beurteilung der Bedingungen für Pheasants und das Verfahren zur Bestimmung des Teils der Verfolgung als pheasant
Das Landwirtschaftsministerium sieht gemäß § 68 des Gesetzes Nr. 449 / 2001 Slg., zur Jagd, geändert durch Gesetz Nr. 59 / 2003 Slg., ("Gesetz") zur Durchführung von § 2 (k):
Methode zur Beurteilung der Bedingungen für die intensive Phässivzucht
§ 1
(1) Als Grundbedingungen für die Zucht von Fasanen gelten:
a) die Größe des Pheasants mindestens 100 ha Dauerjagd im Rahmen einer anerkannten Jagd, von denen mindestens 25 ha aus Waldland oder Land mit Sträuchern oder anderem Holz (z.B. Stroh, Grenzen) bestehen;
b) eine Höhe von 700 m oder weniger;
c) die Grenze des Pheasants ist mindestens 200 m vom ständig gebauten Gebiet der Städte, Gemeinden oder anderen dauerhaften Siedlungen von der Grenze der benachbarten Jagd entfernt [§ 45 (1) (s) des Gesetzes];
d) eine dauerhafte natürliche Wasserquelle in pheasant nutzbar für pheasante Tiere;
e) die schriftliche Zustimmung der Eigentümer der einzelnen Jagdgründe, die aus dem Pheasant mit der Einrichtung des pheasant und des Standorts der in der Studie vorgeschlagenen Jagdanlagen vorgeschlagen wurde (§ 4) und der Vorschlag der empfohlenen zukünftigen Plantagen auf ihrem Land;
(f) eine jährliche Anzahl freigesetzter Pheasants von mindestens 1 500 Kopf oder das gegenwärtige natürliche Auftreten von Pheasant aus Wildpopulationen auf Land vorgeschlagen als Pheasants entsprechend den gemäß den spezifischen Rechtsvorschriften in den letzten 5 Jahren festgestellten Zahlen, 1)
(g) abwechselnd auftretende Flächen mit hohen landwirtschaftlichen Nutzpflanzen über 20 cm mit niedrigen landwirtschaftlichen Flächen bis 10 cm;
(h) das Vorhandensein landwirtschaftlicher Kulturpflanzen über 20 cm hoch im Frühjahr und dichte hohe Kulturen landwirtschaftlicher Kulturpflanzen über 20 cm hoch, die über den Winter gelassen werden können (z.B. Alfalfafrüchte, Wintergetreide, Grünland);
(i) Freisetzung von Pheasants mindestens 30 Tage vor jeder einzelnen Jagd.
(2) Bei der Beurteilung der in Absatz 1 genannten Bedingungen sind die Bestimmungen der spezifischen Rechtsvorschriften (2) nicht berührt.
§ 2
Beurteilung anderer Bedingungen
(1) Arten Zusammensetzung der Waldflächen und Land mit Sträuchern oder anderen Holz (z.B. Stroh, Grenzen) mit Darstellung
a) bis zu 40 % Färsen und 60 % oder mehr Flyer gelten als angemessen;
b) 40% - 60% Nadeln und 40% - 60% deciduous - werden als weniger geeignet angesehen,
c) über 60 % Nadeln und unter 40 % unangemessen - gilt als unangemessen.
(2) Parallele Darstellung von fruchtbaren Sträuchern (z.B. Dornen, Pfeile, Messinge, gevögelt) auf der Oberfläche aus der gesamten Fläche des Waldes oder Land mit Sträuchern oder anderen Bäumen (z.B. Strohhalme, Grenzen)
(a) über 5% - als angemessen betrachtet werden,
b) 2 % - 5 % - werden als weniger geeignet angesehen,
c) bis zu 2 % - werden als unangemessen angesehen.
(3) Flächen gesät oder gepflanzt mit Kulturen geeignet für pheasant Spiel im Bereich aus der gesamten pheasant Bereich
(a) über 2% - als angemessen angesehen wird,
(b) 1% - 2% - wird als weniger angemessen betrachtet,
(c) bis zu 1% - wird als unangemessen betrachtet.
(4) Landwirtschaftliche Flächen mit kleinen Flächen landwirtschaftlicher Nutzpflanzen bis zu 1 ha, die hauptsächlich mit natürlichen Grünlandgemeinden mit Kräuterboden ausgekleidet sind und die Fläche aus der gesamten Fläche landwirtschaftlicher Parzellen besetzen, die für pheasant vorgeschlagen werden
(a) über 30 % - als angemessen betrachtet werden,
(b) 10% - 30% - werden als weniger angemessen betrachtet,
c) bis zu 10 % gelten als unangemessen.
(5) Landung der vorübergehenden Bedeckung von landwirtschaftlichen Nutzpflanzen (z.B. Mais, Sorghum, Soja) und das Vorhandensein von dichten Bedeckungen von Nutz- und Winterpflanzen auf landwirtschaftlichen Parzellen, die für Pheasant vorgeschlagen werden
(a) über 30 % - als angemessen betrachtet wird,
(b) 10% - 30% - wird als weniger angemessen betrachtet,
c) bis zu 10% - wird als unangemessen angesehen.
§ 3
Die Bedingungen für die intensive Zucht von Pheasants können als angemessen angesehen werden, wenn alle in § 1 Absatz 1 genannten Grundbedingungen erfüllt sind und die übrigen in § 2 genannten Aspekte in mindestens drei Fällen weniger angemessen und in den übrigen Fällen weniger angemessen betrachtet werden.
§ 4
Alle in den Abschnitten 1 und 2 genannten Bedingungen werden in einer Studie über die Eignung von natürlichen und anderen Bedingungen für Pheasants bewertet und bewertet (§ 18 Abs. 5 des Gesetzes).
§ 5
Verfahren zur Definition von Pheasant als Teil der Verfolgung
(1) Der Pheasant wird durch die Behörde der staatlichen Verwaltung von Jagd (§ 60 des Gesetzes) in der Entscheidung über die Anerkennung von Jagd durch Aufzählung der Paketnummern der Jagdgründe, die den Pheasant bilden (indikating the cadastral territory, the name of the municipality, the district and the type of the land), ihre Gesamtgröße, die Wortbeschreibung der pheasant's Grenzen und die Situation Zeichnung der pheas.
(2) In der Jagd wird der Fasan den Chasehalter markieren, indem er an geeigneten Orten (z.B. auf Zufahrtsrouten, touristischen Wegen) einen Tisch auf dem Perimeter des Fasan platziert, der anzeigt:
(a) den Namen der Verfolgung und die explizite Angabe, dass es ein Pheasant ist;
b) Identifizierung des Inhabers und des Nutzers der Verfolgung;
c) den Namen der Behörde der staatlichen Jagdbehörde, die die Entscheidung zur Anerkennung oder Änderung der Jagdtätigkeit in dem Gebiet, in dem der Fasan gebildet wurde, erlassen hat;
d) die Zahl dieser Entscheidung und das Datum ihrer Erteilung und Übernahme.
§ 6
Übergangsbestimmungen
Die vor Inkrafttreten dieses Erlasses anerkannten Fasanen werden in der in Artikel 5 Absatz 2 genannten Weise identifiziert.
§ 7
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2004 in Kraft.
Minister:
Ing. Palas v. r.
1) Dekret Nr. 491 / 2002 Coll., über die Methode der Bestimmung des Mindest- und Standardzustands des Spiels und der Klassifizierung von Jagden oder Teilen davon in Qualitätsklassen.
2) Gesetz Nr. 114 / 1992 Slg., über die Erhaltung der Natur und Landschaft, geändert durch das Gesetz des Präsidiums des tschechischen Nationalrats Nr. 347 / 1992 Slg., Gesetz Nr. 289 / 1995 Slg., die Feststellung des Verfassungsgerichts veröffentlicht unter Nr. 3 / 1997 Slg., Gesetz Nr. 16 / 1997 Slg., Gesetz Nr. 123 / 1998 Slg.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungVerordnung Nr. 7/2004 Slg., über die Beurteilung der Bedingungen für Fasanen und über das Verfahren, mit dem ein Teil der Verfolgung definiert wird als pheasant
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Verkündungsdatum05.01.2004
In Kraft seit01.02.2004
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