Dekret Nr. 65 / 2025 Coll.

Verordnung über die Art und Weise, wie die Kosten von Gesundheitsdienstleistungen für die Zwecke der Umsiedlung von öffentlichen Krankenversicherungsprämien zu messen

Gültig In Kraft seit 01.04.2025
65.
ERKLÄRUNG
vom 6. März 2025
über die Art und Weise, wie die Kosten für die Gesundheitsversorgung für die Zwecke der Verlagerung von Prämien der öffentlichen Krankenversicherung gemessen werden sollen
Nach § 21f (d) Gesetz Nr. 592 / 1992 Slg., über die Versicherung für die öffentliche Krankenversicherung, geändert durch Gesetz Nr. 145 / 2017 Slg.:
§ 1
Gegenstand
Diese Verordnung regelt für die Zwecke der Umverteilung die Methode zur Messung der Kosten für Gesundheitsdienste, die im Jahr 2024 angemeldet wurden.
Methode der Preisgestaltung der Kosten für Gesundheitsdienste
§ 2
Für die Zwecke der Umverteilung messen die Krankenversicherungsunternehmen die Kosten der im Jahr 2024 angegebenen Gesundheitsdienstleistungen, sofern sie gemäß den Rechtsvorschriften angemeldet wurden.
§ 3
(1) Die Kosten für die Notbettversorgung werden gemäß den Absätzen 2 bis 5 bewertet.
(2) Fälle von Krankenhausaufenthalten, die 2022 beendet wurden und in denen vor 2024 keine Gesundheitsversorgung gemeldet wurde, soweit es möglich war, einen Krankenhausaufenthalt zu errichten, und vor 2022 wurde keine Gesundheitsversorgung gemeldet, das Produkt der Grundrate von DRZK 62 236 und die relativen Gewichte, die den Krankenhausaufenthalten gemäß der tschechischen Statistischen Bürokommunikation Nr. 385 / 2021 CoDRll zugeordnet wurden, werden im Folgenden "Klassifikation" bewertet. Patientenkrankenhäuser werden auf der Grundlage der zwischen 2022 und 2024 gemeldeten Pflege erstellt. Bei der Beurteilung von Patientenkrankenhäusern gemäß dem ersten Satz werden die in Anhang 12 des Erlasses Nr. 396 / 2021 Coll. aufgeführten Arzneimittel, die die Werte der Punkte festlegen, die Vergütung für die gezahlten Leistungen und die Regulierungsbeschränkungen für 2022 sowie die Arzneimittel, die bei der Berechnung der relativen Gewichte nicht unter die Nomenklatur CZ- DRG 2022 fallen, nicht berücksichtigt; die Arzneimittel werden gemäß Abschnitt 9 bewertet.
(3) Fälle der Krankenhausisierung von Patienten, die 2023 beendet wurden und für die vor 2024 keine Gesundheitsversorgung gemeldet wurde, soweit ein Krankenhausaufenthalt zusammengestellt werden konnte und vor 2022 keine Gesundheitsversorgung gemeldet wurde, wird das Produkt der Grundrate von CZK 68460 und die relativen Gewichte, die den Krankenhausaufenthalten gemäß der tschechischen Statistischen Zentralstelle Mitteilung Nr. 302 / 2022 Coll., DRZ, zugeordnet wurden, durch Aktualisierung der Klassifikation von Krankenhauspatienten geschätzt. Patientenkrankenhäuser werden auf der Grundlage der zwischen 2022 und 2024 gemeldeten Pflege erstellt. Bei der Beurteilung von Patientenkrankenhäusern gemäß dem ersten Satz werden die in Anhang 12 des Erlasses Nr. 315 / 2022 Slg. aufgeführten Arzneimittel, die die Werte der Punkte, die Höhe der Zahlungen für die gezahlten Leistungen und die Regulierungsbeschränkungen für 2023 festlegen, sowie Arzneimittel, die nicht in der Nomenklatur CZ- DRG 2023 bei der Berechnung der relativen Gewichte enthalten sind, nicht berücksichtigt; die Arzneimittel werden gemäß Abschnitt 9 bewertet.
(4) Fälle der Krankenhausisierung von Patienten, die 2024 beendet wurden und die vor 2024 nicht gemeldet wurden, soweit der Krankenhausaufenthalt zusammengestellt werden konnte und vor 2022 keine Gesundheitsversorgung gemeldet wurde, wird das Produkt der Grundrate von CZK 75.000 und die relativen Gewichte, die den nach der tschechischen Statistischen Büromitteilung Nr. 300 / 2023 Coll. ermittelten Krankenhausaufenthalten zugeordnet wurden, durch Aktualisierung der Klassifizierung von Krankenhauspatienten von CG24 geschätzt. Patientenkrankenhäuser werden auf der Grundlage der zwischen 2022 und 2024 gemeldeten Pflege erstellt. Bei der Beurteilung von Patientenkrankenhäusern gemäß dem ersten Satz werden die in Anhang 12 des Erlasses Nr. 319 / 2023 Coll. aufgeführten Arzneimittel, die die Werte der Punkte, die Höhe der Zahlungen für die gezahlten Leistungen und die Regulierungsbeschränkungen für 2024 festlegen, sowie Arzneimittel, die nicht in der Nomenklatur CZ- DRG 2024 bei der Berechnung der relativen Gewichte enthalten sind, nicht berücksichtigt; die Arzneimittel werden gemäß Abschnitt 9 bewertet.
(5) Die im Jahr 2024 angemeldete und im Rahmen der Krankenhausisierung von Patienten bereitgestellte Pflege, die nicht gemäß der CZ- DRG 2022, CZ- DRG 2023 oder CZ- DRG 2024 auf der Grundlage der in den Jahren 2022 bis 2024 angegebenen Pflege zusammengestellt werden kann, gilt nicht als 2024 angemeldet.
§ 4
Die Kosten für die extramurale Pflege im Zusammenhang mit Krankenhausaufenthalten von Patienten nach § 3 sind in der Bewertung nach § 3 enthalten und werden nicht mehr geschätzt. Extramurale Pflege bedeutet extramurale Pflege gemäß Anhang 1 des Erlasses Nr. 396 / 2021 Coll., Anhang 1 des Erlasses Nr. 315 / 2022 Coll. und Anhang 1 des Erlasses Nr. 319 / 2023 Coll.
§ 5
Die Kosten für Gesundheitsleistungen, die von speziellen Bettpflegeanbietern und späteren und langfristigen Bettpflegeanbietern erbracht werden, mit Ausnahme der Kosten für Gesundheitsleistungen der Nachsorge, der Nachsorge für die Belüftung, der Nachverfolgung einer umfassenden Intensivbehandlung und der Langzeitpflege, werden gemäß dem Anhang dieses Erlasses bewertet.
§ 6
Die Kosten für die in der Abrechnungszahlung für Anbieter im Bereich der allgemeinen ärztlichen Praxis und der Anbieter im Bereich der praktischen Medizin für Kinder und Jugendliche enthaltenen Gesundheitsleistungen werden in Höhe des Grundkapitalisierungssatzes für die umgerechnete Zahl der versicherten Personen gemäß Anhang 2, Teil A Nummer 1 des Gesetzes Nr. 319 / 2023 Coll. von CZK 58 pro Person und Monat geschätzt. Die in der aggregierten Vergütung für Zahnpflegeanbieter enthaltenen Kosten für Gesundheitsdienstleistungen werden auf CZK 21 pro registrierter Versicherter und Monat geschätzt.
§ 7
Die Kosten für Gesundheitsleistungen, deren Höhe in der Verordnung Nr. 319 / 2023 Slg. in tschechischen Kronen festgelegt ist und deren Preise nicht unter § 3 bis 6 fallen, werden zu dem in dieser Verordnung festgesetzten Betrag bewertet.
§ 8
Die Kosten für Gesundheitsdienste, die nicht unter die Abschnitte 3 bis 7 fallen, werden vom Wert des in Abschnitt 10 genannten Punktes und der Anzahl der Leistungspunkte bewertet, die gemäß der Leistungsliste des Jahres, in dem die Gesundheitsdienste erbracht wurden, ermittelt werden, wenn sie auf diese Weise bewertet werden können.
§ 9
Die Kosten für Gesundheitsdienste, die nicht der Bewertung der Absätze 3 bis 8 unterliegen, werden auf die Höhe der für die erbrachten Leistungen beantragten Vergütung geschätzt.
§ 10
Die Bewertung gemäß § 8 gilt für:
a) ambulante Pflege, die in der Fachkenntnis 603 und 604 nach dem Leistungslistenwert des Punktes CZK 1.10 erklärt wurde,
b) Hämodialysepflegewert eines Punktes von CZK 1,20,
c) Gesundheitsdienste, die von Gesundheitsdienstleistern und Gesundheitsdiensten gemeldet wurden, die von Patiententransportanbietern über einen Punkt von CZK 1.37 gemeldet wurden;
d) im medizinischen Notdienstwert eines Punktes von CZK 1.20 ausgewiesene medizinische Dienste,
e) besonderer ambulanter Pflegewert eines Punktes von CZK 1.34,
(f) von Anbietern im Bereich der allgemeinen praktischen Medizin und der praktischen Medizin für Kinder und Jugendliche erklärten Gesundheitsdienstleistungen, einschließlich der Leistung des Transports von Gesundheitsarbeitern, die von diesen Fachleuten erklärt wurden, Wert des Punktes CZK 1.23,
g) ambulante Betreuung in Sachkenntnis 809 und 810 nach der Leistungsliste, einschließlich Magnetresonanz, Computertomographie und Densitometrie, Wert des Punktes 0,86 CZK,
h) ambulante Betreuung in der Fachkompetenz 222, 403, 801, 802, 807, 812 bis 819 und 823 gemäß der Leistungsliste, mit Ausnahme der Cervical Screening und Prostatakrebs Screening, Wert eines Punktes von CZK 0,86,
i) ambulante Betreuung in der Kompetenzliste 911, 914, 916, 921, 925 und 926, einschließlich der Leistung des Transports von von von diesen Fachleuten gemeldeten Gesundheitsarbeitern, Wert des Punktes CZK 1.07,
j) ambulante Betreuung in der Kompetenz 902 und 917 nach der Leistungsliste, einschließlich der Leistung des Transports von von diesen Fachleuten erklärten Gesundheitsarbeitern, der Wert eines Punktes von CZK 0.80,
k) von der CZK 1.41 gemeldete Gesundheitsdienstleistungen
l) Gesundheitsleistungen der Nachsorge, Nachsorge für die Belüftung, Nachsorge für komplexe Intensivrehabilitation und langfristige Intensivpflege, die von den Anbietern der Nach- und Langzeitbettpflege für den Behandlungstag 00015, 1,54 CZK für den Behandlungstag 00017, 1,52 CZK für den Behandlungstag 00020 und 1,27 CZK für den Behandlungstag 00033 und den Behandlungstag 00035 erklärt wurden,
m) ambulante Pflege, die nicht in den Punkten (a) bis (l) des Punktes CZK 1.02.
§ 11
Aufhebung
Erlass Nr. 102 / 2024 Coll., über die Methode der Bewertung der Kosten von Gesundheitsdienstleistungen für die Zwecke der Umsiedlung von öffentlichen Krankenversicherungsprämien, wird aufgehoben.
§ 12
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 1. April 2025 in Kraft.
Minister für Gesundheit:
Prof. MUDr. Válek, CSc., MBA, EBIR, v. r.
Finanzminister:
Ing. Stanjura v. r.

Anhang
Bewertung der Kosten von Gesundheitsdienstleistungen, die von speziellen Bettbetreuern und der anschließenden und langfristigen Bettbetreuung erklärt werden, mit Ausnahme der Kosten von Gesundheitsdienstleistungen der Nachsorge, der Nachbelüftungsversorgung, der Nachbetreuung einer umfassenden Rehabilitationsbehandlung und der Langzeitpflege
Die von speziellen Bettpflegeanbietern und der anschließenden und langfristigen Bettbetreuung angegebenen Kosten für Gesundheitsleistungen mit Ausnahme der Kosten für die Pflege von Pflegeleistungen, die Nachsorge für die Belüftung, die Nachbereitung umfassender Rehabilitations- und Langzeitpflegeleistungen werden nach der Art des Tages und der Patientenkategorie nach der Leistungsliste wie folgt bewertet:
Kód ošetřovacího dnePro kategorii pacienta 1 podle seznamu výkonůPro kategorii pacienta 2 podle seznamu výkonůPro kategorii pacienta 3 podle seznamu výkonůPro kategorii pacienta 4 podle seznamu výkonůPro kategorii pacienta 5 podle seznamu výkonů
000052 119,522 292,762 560,512 768,843 095,59
000213 100,053 339,723 645,323 892,423 867,94
000222 488,832 675,243 640,343 913,114 163,94
000232 385,922 802,333 078,253 309,303 768,51
000242 527,982 738,793 006,213 210,163 411,17
000256 830,387 206,107 695,757 867,818 053,13
000264 022,104 495,734 882,595 153,405 443,83
000272 774,873 090,503 954,284 252,804 375,13
000283 073,483 218,883 510,593 885,234 153,58
000292 710,012 892,443 133,203 426,933 703,32
000302 625,532 757,872 965,273 101,373 237,44
00031690,66----
00032690,66----

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungVerordnung Nr. 65 / 2025 Slg., über die Art und Weise, wie die Kosten der Gesundheitsdienste für die Zwecke der Umverteilung der öffentlichen Krankenversicherung Prämien zu messen
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum18.03.2025
In Kraft seit01.04.2025
In Kraft bis-
Status Gültig

Öffentliche Verträge 1

Dodatek č. 1 Smlouvy o dílo - změna výše limitu
Zdravotní ústav se sídlem v Ústí nad Labem Zdravotní ústav se sídlem v Ostravě
1 452 000 CZK
18.11.2025
Quelle: Hlídač státu (CC BY 3.0 CZ)
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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