Regierungsverordnung Nr. 64 / 2009 Coll.

Regierungsverordnung über die Art der Arbeit, die von der Agentur nicht in Form einer vorübergehenden Aufgabe zur Durchführung der Arbeit mit dem Benutzer zur Verfügung gestellt werden kann

Gültig Verordnung In Kraft seit 27.03.2009
Inhalt
ANHANG
REGIERUNGSORDNUNG
vom 5. März 2009
Bestimmung der Art der Arbeit, die die Agentur nicht in Form einer vorübergehenden Abordnung zur Arbeit mit dem Benutzer bereitstellen kann
Die Regierung bestellt gemäß § 64 des Gesetzes Nr. 435 / 2004 Slg., über die Beschäftigung, nachstehend "das Gesetz" genannt:
§ 1
Die Agentur kann Ausländern in Form einer vorübergehenden Abordnung keine Beschäftigung in Form einer vorübergehenden Abordnung gewähren, um mit dem Benutzer für Arbeiten in unterirdischen Minen oder für solche Arbeitsarten zu arbeiten, deren Leistung für ein geringeres Bildungsniveau ausreicht als ein Sekundarbereich mit einer Abschlussprüfung, außer für die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Arbeitsarten.
§ 2
Übergangsbestimmungen
Diese Verordnung gilt nicht für ein Beschäftigungsverhältnis oder ein Beschäftigungsabkommen, das vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung zwischen einem Arbeitnehmer und einer Arbeitsagentur (Abschnitt 66 des Gesetzes) geschlossen wurde, sowie für ein Beschäftigungsverhältnis oder ein Beschäftigungsabkommen (Abschnitt 66 des Gesetzes), das ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nach einer Genehmigung für eine Arbeit erteilt wurde, die nach einem Antrag des Arbeitsamts vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt wurde.
§ 3
Diese Verordnung tritt am 15. Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Ministerpräsident:
Ing. Topolánek v. r.
Stellvertretender Ministerpräsident und Minister für Arbeit und Soziales:
Netime v. r.

Anhang zur Regierungsverordnung Nr. 64/2009 Slg.
Klassifizierung der Beschäftigung (CZ- ISCO)
524 Sonstige Verkaufsstellen
721 Schweißer, Schweißer und verwandte Arbeitnehmer
722 Schmied, Werkzeugmacher und verwandte Arbeiter
Maschinen- und Gerätemechanik (ohne Elektro)
741 Fitter, Mechanik und Reparatur von elektrischen Geräten
751 Lebensmittelhersteller und -verarbeiter und verwandte Arbeitnehmer
753 Hersteller von Bekleidung, Leder und Pelzwaren und verwandte Arbeitnehmer
812 Betrieb von Metall- und anderen Materialverarbeitungs- und Beschichtungsanlagen
814 Maschinen für die Herstellung und Verarbeitung von Gummi-, Kunststoff- und Papiererzeugnissen
815 Maschinenführer für Textil-, Leder- und Pelzwaren
816 Maschinenführer für Lebensmittel und verwandte Erzeugnisse
818 Sonstiger Betrieb von stationären Maschinen und Geräten
821 Produkt- und Geräteinstallationen
833 LKW, Bus und Straßenbahn
834 Mobilgerätebetreiber

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungRegierungsverordnung Nr. 64/2009 Slg., über die Bestimmung der Art der Arbeit, die die Agentur nicht in Form einer vorübergehenden Zuweisung zur Durchführung der Arbeit mit dem Benutzer bereitstellen kann
Art der VorschriftVerordnung
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum12.03.2009
In Kraft seit27.03.2009
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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