Regierungsverordnung Nr. 61 / 2012 Coll.

Verordnung der Regierung zur Änderung der Verordnung Nr. 87/2010 Slg. über bestimmte Bedingungen für die Gewährung von Zahlungen an in einem System mit Marktproduktion von Milch gehaltene Kühe, geändert durch die Regierungsverordnung Nr. 369 / 2010 Slg., und die Regierungsverordnung Nr. 79 / 2007 Slg., über die Bedingungen für die Durchführung von Agrarumweltmaßnahmen in der geänderten Fassung

Gültig In Kraft seit 01.03.2012
61.
REGIERUNGSORDNUNG
vom 15. Februar 2012
zur Änderung der Regierungsverordnung Nr. 87/2010 Slg., mit bestimmten Bedingungen für die Gewährung von Zahlungen an in einem System mit Marktproduktion von Milch gehaltene Kühe, geändert durch die Regierungsverordnung Nr. 369/2010 Slg. und die Regierungsverordnung Nr. 79/2007 Slg., über die Bedingungen für die Durchführung von Agrarumweltmaßnahmen, geändert in der geänderten Fassung
Die Regierung bestellt gemäß § 2b Abs. 2 und § 2c Abs. 5 des Gesetzes Nr. 252 / 1997 Slg., über Landwirtschaft, geändert durch Gesetz Nr. 128 / 2003 Slg., Gesetz Nr. 85 / 2004 Slg., Gesetz Nr. 441 / 2005 Slg. und Gesetz Nr. 291 / 2009 Slg., und gemäß § 1 Absatz 3 des Gesetzes Nr. 256 / 2000 Slg., über den landwirtschaftlichen Interventions.
Čl. I
Änderung der Regierungsverordnung zur Festlegung bestimmter Bedingungen für die Zahlung von in einem System der Marktmilcherzeugung gehaltenen Kühen
In Abschnitt 4 des Regierungsdekrets Nr. 87/2010 Slg. wird unter Berücksichtigung bestimmter Bedingungen für die Zahlung von Kühen, die in einem System mit Marktmilcherzeugung gehalten werden, Absatz 6 angefügt, einschließlich Fußnote 19:
"(6) Die Zahlung gemäß den Absätzen 1 bis 4 erfolgt durch den im Jahr 2012 und danach gemäß einem anderen Gesetz 19 eingereichten Antragsfonds.
19) Artikel 7 des Regierungsdekrets Nr. 60/2012 Slg. zur Festlegung bestimmter Bedingungen für die Gewährung einer spezifischen Unterstützung für die Landwirte.
Čl. II
Änderung der Regierungsverordnung über die Bedingungen für die Durchführung von Agrarumweltmaßnahmen
In Artikel 13 des Erlasses Nr. 79 / 2007 Slg. über die Bedingungen für die Durchführung von Agrarumweltmaßnahmen, geändert durch das Erlass Nr. 114 / 2008 Slg., Erlass Nr. 45 / 2009 Slg., Erlass Nr. 78 / 2010 Slg. und Erlass Nr. 282 / 2011 Slg., Absatz 5 lautet wie folgt:
„(5) Der in Absatz 4 Buchstaben c bis g, i, j, l oder m genannte Subventionssatz wird um EUR 112 / ha gekürzt, gegebenenfalls durch den im Gebiet der ersten Zone des besonders geschützten Gebietes (5) gelegenen Bodenstein oder Teil davon oder in einem gefährdeten Gebiet im Gebiet der ersten Zone des Bodenblocks oder eines Teils davon, der sich im Gebiet der ersten Zone des ersten Landes befindet (5), oder im Gebiet des ersten Gebiets des Gebietes des Gebiets des ersten Gebiets (5) Befindet sich der Bodenstein oder ein Teil davon nur teilweise im Gebiet der ersten Zone des besonders geschützten Gebietes (5), so wird die Subvention nur auf den Teil des Bodensteins oder Teils dieses Gebietes reduziert oder nicht gewährt.
Čl. III
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 1. März 2012 in Kraft.
Ministerpräsident:
Netime v. r.
Minister für Landwirtschaft:
Ing. Bendl v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungRegierungsverordnung Nr. 61 / 2012 Slg., zur Änderung der Regierungsverordnung Nr. 87 / 2010 Slg., zur Festlegung bestimmter Bedingungen für die Gewährung von Zahlungen an in einem System mit Marktproduktion von Milch gehaltene Kühe, geändert durch die Regierungsverordnung Nr. 369 / 2010 Slg., und Regierungsverordnung Nr. 79 / 2007 Slg., über die Bedingungen für die Durchführung von Agrarumweltmaßnahmen, geändert
Art der Vorschrift-
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Verkündungsdatum29.02.2012
In Kraft seit01.03.2012
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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