Dekret Nr. 57 / 2012 Coll.

Verordnung über Mindestanforderungen an den Status des teilnehmenden Fonds

Gültig In Kraft seit 28.02.2012
57.
ERKLÄRUNG
vom 16. Februar 2012
Mindestanforderungen an den Status des teilnehmenden Fonds
Die Tschechische Nationalbank sieht gemäß § 170 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 427/2011 S., über zusätzliche Rentenersparnisse, zur Umsetzung von § 97 (8) a) und b) des Gesetzes über zusätzliche Rentenersparnisse und gemäß § 110 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 426/2011 S., über Rentenersparnisse, zur Umsetzung von § 45 (8) a) und b) des Rentenersparungsgesetzes vor:
§ 1
Gegenstand
In dieser Verordnung sind die Mindestanforderungen für den Status des teilnehmenden Fonds und dessen Änderungen festgelegt, die nicht einer vorherigen Genehmigung durch die Tschechische Nationalbank nach dem Gesetz über zusätzliche Rentenersparnisse unterliegen.
§ 2
Struktur des Status des teilnehmenden Fonds
(1) Der Status des teilnehmenden Fonds wird in mindestens Teile unterteilt, die den Abschnitten 4 bis 13 entsprechen.
(2) Die in Abschnitt 13 vorgeschriebenen Elemente der Satzung des Beteiligungsfonds können auch in anderen Teilen der Satzung angegeben werden, wenn sie im wesentlichen miteinander verbunden sind. Für die in den Artikeln 4 Buchstaben c und d, 5 Buchstaben e, f und i, 7 Absätze 1 und 13 Absatz 3 Buchstabe c genannten Informationen kann im betreffenden Teil der Satzung des Beteiligungsfonds zum Anhang dieser Satzung verwiesen werden, in der eine solche Angabe angegeben ist.
(3) Verschließt die Art des Falles die Angabe eines bestimmten Elements des Status des teilnehmenden Fonds, so ist eine Angabe anzugeben, die dem erforderlichen Inhalt am nächsten entspricht.
§ 3
Formen des Status des teilnehmenden Fonds
Die Anforderungen der Satzung des Beteiligungsfonds sind:
(a) grundlegende Informationen über den teilnehmenden Fonds (Abschnitt 4);
b) Informationen über das Rentenunternehmen (Abschnitt 5),
c) Investitionsziele und Methoden der Investition des teilnehmenden Fonds (Abschnitt 6);
d) das Risikoprofil des teilnehmenden Fonds (Abschnitt 7);
e) Informationen über die historische Leistung des teilnehmenden Fonds (Abschnitt 8);
f) die Grundsätze für die Vermögensverwaltung im teilnehmenden Fonds (Abschnitt 9);
g) Angaben über die Vergütung der Pensionsgesellschaft und sonstige Aufwendungen (Abschnitt 10);
(h) Informationen über die Hinterlegung des Beteiligungsfonds (Abschnitt 11);
— Informationen über Tätigkeiten, die durch eine andere Person durchgeführt werden (Abschnitt 12); und
(j) weitere Informationen (§ 13).
§ 4
Grundlegende Informationen zum Beteiligungsfonds
Die Grundinformationen des teilnehmenden Fonds sind:
(a) Name des teilnehmenden Fonds1),
b) Einzelheiten der Entscheidung über die Gründung eines teilnehmenden Fonds2), einschließlich der Benennung der Behörde, die die Entscheidung, das Datum der Ausstellung, die Zahl der Verfahren und das Datum der Entscheidung erlassen hat;
c) Einzelheiten der geprüften Person (3);
d) die genaue Adresse der Website, über die der teilnehmende Fonds die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen veröffentlicht; und
e) historische Daten über gesetzliche Angelegenheiten, insbesondere Daten über die Verschmelzung oder andere Transformation des Betreibers.
§ 5
Informationen zur Pensionsgesellschaft
Informationen Ã1⁄4ber die Pensionsgesellschaft ist
(a) Identifizierung der Person der Rentengesellschaft,
b) den Betrag des Kapitals und die Zahlung des Kapitals,
c) das Ursprungsdatum;
d) Einzelheiten der Entscheidung über die Genehmigung der Operation, einschließlich der Benennung der Behörde, die die Entscheidung, das Datum der Ausstellung, die Bezugsnummer und das Datum, an dem die Entscheidung erworben wurde, sowie der nachfolgenden Änderungen;
e) eine Liste der Manager, die ihre Funktionen angibt;
f) Angaben zu den Haupttätigkeiten der Manager, die außerhalb der Pensionsgesellschaft durchgeführt werden, wenn sie in Bezug auf die Tätigkeiten der Pensionsgesellschaft oder des von der Pensionsgesellschaft verwalteten Beteiligungsfonds relevant sind;
g) Einzelheiten des Gegenstands der erbrachten Dienstleistungen;
b) Informationen über die Konsolidierungseinheit, deren Teil der Pensionsgesellschaft ist, und
— eine Liste der Beteiligungsfonds, deren Aktiva von der Pensionsgesellschaft verwaltet werden.
§ 6
Investitionsziele und Methoden der Investition des teilnehmenden Fonds
(1) Informationen zu den Investitionszielen des teilnehmenden Fonds enthalten eine genaue Beschreibung der Ziele, die der teilnehmende Fonds verfolgt, und gegebenenfalls insbesondere die Spezifikation von Garantien, die von Dritten zum Schutz der Teilnehmer und zur Begrenzung solcher Garantien bereitgestellt werden.
(2) Angaben über die Investition des Beteiligungsfonds umfassen:
a) eine detailliertere Beschreibung des Beteiligungsfonds gemäß der Art der Vermögenswerte, in die er (1) investiert, wie z.B. des Aktienfonds oder des Beteiligungsfonds;
b) eine detaillierte Definition der Arten von Vermögenswerten, in denen der beteiligte Fonds investiert, einschließlich der Anlagegrenzen, falls vorhanden;
c) je nach Art der Vermögenswerte, in denen der beteiligte Fonds investiert;
1. eine Liste der am häufigsten verwendeten Arten von Finanzderivaten (5), deren wirtschaftliche Merkmale, der Zweck ihrer Verwendung und der Angabe der Übertragungsstellen, an denen die betreffenden Derivate zum Handel zugelassen werden; der Fonds weist darauf hin, dass die mit diesen Investitionen verbundenen individuellen Risiken im Risikoprofil des Fonds beschrieben werden;
2. Angabe, ob der Fonds Rückkaufstransaktionen durchführt oder Wertpapiere, die Bedingungen für die Auswahl der Gegenparteien an solche Transaktionen und die Merkmale der Wertpapiere, die Gegenstand solcher Transaktionen sein können;
3. maximale Offenstellungsgrenze für Finanzderivate (6);
4. die Höchstgrenze für Investitionen in Wertpapiere (7) und Geldmarktinstrumente (8) gemäß § 103 Abs. 5 bis (7) des Zusatzrentengesetzes, ausgestellt von einer Person und der Bezeichnung ihrer Emittenten;
5. Genehmigung der Tschechischen Nationalbank zur Investition in Wertpapiere und Geldmarktinstrumente unter den Bedingungen des § 104 des Zusatzrentengesetzes und einer Beschreibung der Erfüllung der in Abschnitt 104 des Zusatzrentengesetzes festgelegten Bedingungen;
6. die maximale Schwelle für Wertpapiere aus der neuen Emission9),
d) Arten von Anleihen oder ähnlichen Wertpapieren, die das Recht auf Rückzahlung nach Kategorie ihres Emittenten darstellen, wie Staatsanleihen, Kommunalanleihen, von Handelsunternehmen ausgegebene Anleihen, die gewichtete durchschnittliche Laufzeit des Anleihenportfolios und die Qualitätsbewertungsanforderungen für gehaltene Anleihen;
e) ausführlichere Informationen über die Art und Weise, in der der beteiligte Fonds seine Investitionen in einen bestimmten Wirtschaftssektor, Staat oder Region, anderen Teil des Marktes oder Art von Vermögenswerten konzentriert;
f) genauere Informationen über die Sicherheiten, bei denen die Rücksendung, der Teil oder die Rückgabe der übertragenen Mittel gesichert werden soll (gesicherte Mittel) und ein Hinweis darauf, wie die Sicherheit erreicht wird;
g) Angabe der Verpflichtung des teilnehmenden Fonds, nicht in von der Pensionsgesellschaft ausgegebene Wertpapiere zu investieren, die es verwaltet, oder von einer Person, die zu derselben Gruppe gehört wie diese Pensionsgesellschaft;
h) eine Angabe der Verpflichtung des teilnehmenden Fonds, die Vermögenswerte im Fonds nicht für die Bereitstellung von Kredit, Darlehen, Geschenken und Sicherheiten der Haftung eines Dritten oder der Zahlung einer Verpflichtung zu verwenden, die nicht mit der Verwaltung des teilnehmenden Fonds gemäß Artikel 108 Absatz 2 des ergänzenden Pensionsspargesetzes zusammenhängt;
— Angabe der Verpflichtung des teilnehmenden Fonds, nicht nach § 108 Abs. 3 des ergänzenden Rentenersparnisgesetzes ungedeckte Verkäufe durchzuführen; und
(j) die Bedingungen, unter denen der beteiligte Fonds Darlehen oder Darlehen akzeptiert, wenn der Fonds beabsichtigt, Darlehen oder Darlehen nach § 108 Absatz 1 des ergänzenden Rentenersparnisgesetzes zu akzeptieren, einschließlich der Regeln für die Sicherung.
(3) Des Weiteren umfassen die Anlageziele und die Art und Weise, in der der Teilnehmerfonds investiert wird, die Merkmale des typischen Teilnehmers, für den der Fonds bestimmt ist, insbesondere in Bezug auf die Beziehung des Teilnehmers mit den Risiken, die mit der Anlagemethode verbunden sind, und das erforderliche Maß seiner Erfahrung im Handel mit Anlageinstrumenten.
§ 7
Risikoprofil des teilnehmenden Fonds
(1) Die Informationen über das Risikoprofil des teilnehmenden Fonds basieren auf dem Risiko-Nutzen-Verhältnis, je nachdem, wie der Fonds investiert wird, und beinhalten eine Risikowarnung. Die Informationen enthalten auch eine Warnung, dass der Wert der teilnehmenden Einheit fallen und steigen kann und dass die Rückgabe der eingezahlten Mittel nicht immer gewährleistet ist.
(2) Das Risikoprofil des teilnehmenden Fonds wird hauptsächlich durch einen synthetischen Indikator ausgedrückt, der auf der Volatilität der historischen Leistung des Fonds beruht. Auf der Grundlage der Berechnung des synthetischen Indikators wird der Fonds nach Maßgabe der Volatilität des Fonds von 1 bis 7 nach links nach rechts in die jeweilige Risikokategorie des Fonds auf einer numerischen Skala mit ganzen Zahlen in aufsteigender Reihenfolge klassifiziert.
(3) Die Methode zur Berechnung des synthetischen Indikators des teilnehmenden Fonds, die Klassifizierung des Fonds auf der Skala für den synthetischen Indikator in der betreffenden Kategorie, die Änderung der Klassifikation des Fonds und die Methode zur Berechnung des synthetischen Indikators des Fonds mit unzureichenden Daten über seine historische Leistung ist im Anhang dieses Beschlusses festgelegt.
(4) Abhängig vom gewählten Investitionsziel und wie der Fonds investiert wird, umfasst das Risikoprofil auch eine Beschreibung aller wesentlichen Risiken, insbesondere Risiken:
a) Geld, verbunden mit Wechselkursbewegungen, einschließlich einer Beschreibung der Methode und des Grads der Sicherheiten gegen Währungsrisiko;
b) Kredit, bestehend aus dem Emittenten oder Gegenparteien, die seiner Verpflichtung nicht nachgekommen sind;
c) die Abwicklung der Transaktion, die nicht wie erwartet erfolgt, aufgrund der Tatsache, dass die Gegenpartei die Wertpapiere nicht innerhalb eines bestimmten Zeitraums zahlt oder liefert;
d) marktbasierte Auswirkungen auf die Preise und den Wert der einzelnen Vermögenswerte des Fonds,
e) betriebsbereit, bestehend aus Verlusten aufgrund von Mängeln oder Misserfolgen in internen Prozessen oder menschlichen Faktoren, oder aufgrund externer Ereignisse und der Gefahr des Verlusts von Vermögenswerten, die dem Gewahrsam oder anderen Gewahrsam betraut sind, die insbesondere auf Insolvenz, Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Verhalten einer Person zurückzuführen sein können, die das Gewahrsam oder sonstiges Gewahrsam der Vermögenswerte im Fonds hat;
f) in Bezug auf den Investitionsschwerpunkt des Fonds auf einen bestimmten Wirtschaftssektor oder einen Teil davon, einen bestimmten geografischen Bereich, einen anderen Teil des Marktes oder bestimmte Arten von Vermögenswerten; und
g) die Möglichkeit, aus rechtlichen Gründen den teilnehmenden Fonds abzuschaffen, insbesondere weil
1. Rücknahme einer Genehmigung zur Schaffung eines teilnehmenden Fonds10), eines Antrags auf Rücknahme des Fonds des Teilnehmers11),
2. die Abwicklung einer Pensionsgesellschaft mit Liquidität12) oder ein Urteil (13).
§ 8
Informationen zur historischen Leistung des teilnehmenden Fonds
(1) Informationen über die historische Leistung des teilnehmenden Fonds werden in Form eines Spaltendiagramms angegeben, das das Jahreseinkommen nach Steuern über mindestens 10 aufeinanderfolgende Jahre zeigt.
(2) Die Berechnung der historischen Leistung basiert auf dem Wert des Eigenkapitals des Fonds nach Abzug der Vergütung für das Management und die Vergütung für die Bewertung der Vermögenswerte im teilnehmenden Fonds.
(3) Die historischen Leistungsinformationen enthalten nicht die Leistungsdaten des teilnehmenden Fonds für das Jahr, in dem die Mitteilung veröffentlicht wurde oder veröffentlicht werden soll.
(4) Besteht ein Beteiligungsfonds für weniger als 10 Jahre, aber für mehr als 1 Jahr, so werden Jahresrendite für alle Jahre seines Bestehens gemeldet. Sind Daten für einige Zeiträume nicht verfügbar, so ist in dem betreffenden Abschnitt des Spaltendiagramms ein Datum ohne Leistungsdatensatz anzugeben.
(5) Ist weniger als 1 Jahr seit Beginn oder Gründung des Partizipationsfonds verstrichen, so ist dem Teilnehmer eine Mitteilung über die historische Leistung des Partizipationsfonds vorzulegen.
(6) Hat eine wesentliche Änderung der Investitionsziele oder der Art und Weise, in der der Teilnehmerfonds investiert wurde, seine Leistung während des in Absatz 1 oder Absatz 4 genannten Spaltendiagramms beeinträchtigt, so gibt das Spaltendiagramm auch den Zeitraum vor dieser Änderung an. Die Daten über diesen Zeitraum werden durch eine Erklärung ergänzt, dass die Leistung unter anderen Umständen erreicht wurde.
(7) Dem Spaltendiagramm ist ein Hinweis beigefügt, dass sich die verwendeten Daten auf die Vergangenheit beziehen und dass die frühere Leistung kein verlässlicher Indikator für zukünftige Einnahmen ist.
§ 9
Grundsätze für die Vermögensverwaltung im teilnehmenden Fonds
Die Grundsätze für die Verwaltung der Vermögenswerte im teilnehmenden Fonds umfassen insbesondere:
a) die Definition des Rechnungsjahres;
b) Vorschriften und Fristen für die Bewertung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten (14);
c) die Regeln für die Berechnung des tatsächlichen Wertes der Renteneinheit und
d) Vorschriften über die Kreditwürdigung und Abschreibung von Pensionseinheiten.
§ 10
Informationen zur Zahlung von Pensionsgesellschaften und anderen Gebühren
Angaben zur Vergütung der Pensionsgesellschaft und anderer Gebühren
a) die Methode zur Bestimmung und Bezahlung der Vergütung der Pensionsgesellschaft für die Vermögensverwaltung des Fonds, einschließlich der Obergrenze gemäß Artikel 60 Absatz 3 des ergänzenden Rentenersparnisgesetzes;
b) die Identifizierungsmethode und die Höhe der Vergütung der Pensionsgesellschaft für die Bewertung der Vermögenswerte im Fonds, die in Artikel 60 Absatz 4 des ergänzenden Rentenersparnisgesetzes vorgesehenen Grenzwerte und die zusätzlichen Bedingungen für die Vergütung der Pensionsgesellschaft für die Bewertung der Vermögenswerte im Fonds gemäß Artikel 60 Absätze 5 und 6 des ergänzenden Rentenersparnisgesetzes; und
c) Informationen über einmalige Gebühren des Teilnehmers, die das Rentenunternehmen nach § 61 des Zusatzrentenersparnisgesetzes geltend machen kann.
§ 11
Informationen zum Einlagen des Teilnehmerfonds
Angaben zum Einlagen des Teilnehmerfonds sind:
a) Identifizierung der Hinterlegungsperson (4);
b) eine Beschreibung der wesentlichen Merkmale der Tätigkeiten des Verwahrers, einschließlich der Definition seiner Verantwortung, insbesondere für das Sorgerecht und die Kontrolle der Vermögenswerte im Fonds, auch wenn der Verwahrer diese Tätigkeit einer anderen Person übertragen hat, und eine Beschreibung des Umfangs, in dem er einer anderen Person übertragen wird; und
c) Einzelheiten der Personen, denen der Verwahrer die Verwahrung oder Kontrolle der Vermögenswerte im Fonds anvertraut hat.
§ 12
Informationen über Tätigkeiten, die durch eine andere Person durchgeführt werden
Vertraut die Pensionsgesellschaft einer anderen Person die Verwaltung der Vermögenswerte des teilnehmenden Fonds oder eines Teils der Vermögenswerte des Fonds, so übermittelt sie folgende Angaben:
a) Einzelheiten, zu denen ein Teil der Vermögenswerte einer anderen Person verwaltet wird, und Einzelheiten des jeweiligen Teils der Vermögenswerte des Fonds;
b) Identifizierung der anderen Person und
c) die Identifizierung der wichtigsten Tätigkeiten einer solchen Person.
§ 13
Weitere Informationen
(1) Weitere Informationen zum Status des teilnehmenden Fonds und weitere Informationen zum teilnehmenden Fonds.
(2) Angaben zum Status des teilnehmenden Fonds sind:
a) die Vorschriften für die Annahme und Änderung der Satzung und die Art und Weise, in der die Satzung und ihre Änderungsanträge veröffentlicht werden;
b) eine Erklärung, dass der Partizipationsfonds neben der Satzung auch eine Schlüsselinformation (15) veröffentlicht und die darin enthaltenen Informationen mit den in der Satzung enthaltenen Informationen übereinstimmen müssen;
c) eine Angabe der Behörde oder Person innerhalb des Rentenunternehmens, deren Zuständigkeit darin besteht, das Statut und seine Änderungen zu genehmigen; und
d) das Datum der Unterzeichnung des gültigen Textes der Satzung durch die gesetzliche Behörde oder ein Mitglied der gesetzlichen Behörde, das seinen Namen, seinen Nachnamen und seine Funktion in der Pensionsgesellschaft angibt.
(3) Zusätzliche Informationen zum teilnehmenden Fonds sind
a) Informationen über die Bedingungen, unter denen die Streichung des teilnehmenden Fonds auf Antrag oder vor Amtshilfe oder Zusammenschluss des teilnehmenden Fonds oder die Übertragung des teilnehmenden Fonds, einschließlich der Frist, innerhalb derer die Teilnehmer informiert werden, sowie das Verfahren zur Streichung, Verschmelzung oder Übertragung des Fonds;
b) Mitteilung der Teilnehmerrechte nach Abschnitt 135 des ergänzenden Rentenersparnisgesetzes;
c) eine Angabe der Kontaktstelle, bei der gegebenenfalls zusätzliche Informationen (Adresse, Telefon, E-Mail-Adresse, Website-Adresse) erhalten werden können;
d) Grundinformationen zu den Steuerregelungen für den teilnehmenden Fonds;
e) Art und Häufigkeit der Veröffentlichung der Verwaltungsberichte des Fonds;
f) Angaben zur Tschechischen Nationalbank als Aufsichtsbehörde gemäß § 141 Absatz 1 des Gesetzes über die ergänzende Altersversorgung; und
g) den Teilnehmern mitzuteilen, dass die Genehmigung zur Einrichtung eines Fonds, die Ausübung der Aufsicht und die Genehmigung der Satzung durch die Tschechische Nationalbank keine Garantie für die Rückgabe der eingezahlten Mittel oder die Erfüllung des Fonds ist, sie können die Möglichkeit einer Verletzung rechtlicher Verpflichtungen oder des Status von Pensionsgesellschaften, Einlegern oder anderen Personen nicht ausschließen und nicht garantieren, dass Schäden durch diese Verletzung ausgeglichen werden.
§ 14
Änderungen des Statuts, die nicht einer vorherigen Zustimmung der Tschechischen Nationalbank unterliegen
Änderungen des Status des teilnehmenden Fonds, die nicht einer vorherigen Genehmigung durch die Tschechische Nationalbank unterliegen, sind Änderungen
a) Grundinformationen zum Fonds nach Artikel 4 Buchstaben b bis e;
b) Angaben zur Pensionsgesellschaft gemäß § 5 b bis i;
c) die in Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben h und i genannten Investitionsziele und -methoden;
d) synthetische Indikatoren gemäß Artikel 7;
e) Spaltendiagramm gemäß § 8;
f) Informationen über die Hinterlegung nach Artikel 11 Buchstaben a und c;
g) Informationen über die Tätigkeit einer anderen Person nach Absatz 12 Buchstabe c;
h) weitere Informationen gemäß den Artikeln 13 Absatz 2 Buchstaben c und d und 13 Absatz 3 Buchstaben c, d und f;
i) Bezugnahmen auf die Rechtsvorschriften, die sich aus ihren Änderungsanträgen ergeben, unter den in Abschnitt 97 (6) Buchstabe c des ergänzenden Rentenersparnisgesetzes festgelegten Bedingungen sowie auf Änderungen der in der Satzung genannten Unterdaten über Personen, insbesondere die Änderung des Sitzes, des Geschäftsgegenstandes, des offiziellen Namens oder des Nachnamenswechsels; und
(j) sonstige Informationen und Daten, die keine Mindestelemente der Satzung nach diesem Erlass sind.
§ 16
Effizienz
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft, mit Ausnahme der Bestimmungen von Absatz 15, die am 1. Januar 2013 wirksam werden.
Gouverneur:
Ing. Singer, Ph.D., v. r.

Anhang zum Erlass Nr. 57 / 2012 Coll.
Berechnungsmethode des synthetischen Indikators und der zugehörigen Regeln
[Paragraph 8 (2)]
1. Die Berechnung des synthetischen Indikators des teilnehmenden Fonds basiert auf diesen Kriterien
a) der synthetische Indikator basiert auf der Volatilität der historischen Leistung des Fonds;
b) Die historische Leistung wird in wöchentlichen oder monatlichen Abständen für mindestens die letzten fünf Jahre des Bestehens des Fonds berechnet;
c) die Volatilität des Fonds wird nach folgender Standardmethode jährlich berechnet und umgerechnet:
Volatilität = σf = mT- 1
Die historische Leistung des Fonds (rf, t) wird während T über einen Zeitraum von mehr als l / m des Jahres gemessen
m = 52 und T = 260 zur Berechnung auf Basis von wöchentlichen Abständen und m = 12 und T = 60 zur Berechnung auf Basis von monatlichen Intervallen
rf 'ist der arithmetische Mittel der historischen Leistung des Fonds während der T-Periode: rf = 1T' s = 1Trf, t.
2. Auf der Grundlage der Berechnung des synthetischen Indikators wird der teilnehmende Fonds in der betreffenden Kategorie auf die Skala des synthetischen Indikators klassifiziert, die das Risiko des Fonds zum Ausdruck bringt:
Rizikovost fondu Intervaly volatility
rovno/více nežméně než
10%0,5%
20,5%2%
32%5%
45%10%
510%15%
615%25%
725%
3. Eine Änderung der Einstufung des teilnehmenden Fonds auf der Skala des synthetischen Indikators erfolgt, wenn
a) das Volatilitätsintervall des Fonds ist auf der Grundlage jeder wöchentlichen oder monatlichen Volatilitätsreferenzberechnung in den letzten 4 Monaten außerhalb der jeweiligen Risikokategorie gewesen;
b) die Änderung des Risikos des Fonds ist das Ergebnis einer Entscheidung der Pensionsgesellschaft zur Änderung der Investitionsziele und der Art, in der der Beteiligungsfonds oder das Risikoprofil des Beteiligungsfonds investiert wird.
4. Entspricht die Volatilität des teilnehmenden Fonds in den letzten 4 Monaten mehreren Risikogruppen auf der Skala, so wird die betreffende Kategorie gemeldet, die den meisten wöchentlichen oder monatlichen Volatilitätsreferenzberechnungen in den letzten 4 Monaten entspricht.
5. Ein Beteiligungsfonds, der nicht über ausreichende Daten über seine historische Leistung zur Berechnung des synthetischen Indikators verfügt,
a) die verfügbaren relevanten Daten über ihre historische Leistung verwenden;
b) das charakteristische Referenzportfolio auf der Grundlage seiner Investitionsziele und Investitionsmethoden;
c) die historische Leistung des charakteristischen Portfoliomodells von Anfang an der unter Nummer 1 Buchstabe a geforderten Frist bis zum Zeitpunkt, an dem der Fonds Daten über seine historische Leistung hat und alle diese Daten verbindet, um die Datenanforderung für mindestens die letzten 5 Jahre des Bestehens des Fonds zu erfüllen und die jährliche Volatilität des Fonds nach der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Standardmethode zu schätzen.
1) § 95 des Gesetzes Nr. 427 / 2011 Coll., über die ergänzende Altersversorgung.
2) § 96 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 427 / 2011 Coll.
3) § 2 (e) des Gesetzes Nr. 93 / 2009 Slg., über die Rechnungsprüfer und über die Änderung bestimmter Gesetze (Aktiengesetz), geändert durch Gesetz Nr. 227 / 2009 Slg. und Gesetz Nr. 139 / 2011 Slg.
4) § 3 Buchstabe f des Gesetzes Nr. 427 / 2011 Coll.
5) Paragraph 100 (2) (f) und (g) des Gesetzes Nr. 427 / 2011 Coll.
6) § 102 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 427 / 2011 Coll.
7) Paragraph 100 (2) (a) des Gesetzes Nr. 427 / 2011 Coll.
8) Paragraph 100 (2) (h) des Gesetzes Nr. 427 / 2011 Coll.
9) Paragraph 100 (2) (b) des Gesetzes Nr. 427 / 2011 Coll.
10) § 153 des Gesetzes Nr. 427 / 2011 Coll.
11) § 111 des Gesetzes Nr. 427 / 2011 Coll.
12) § 69 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 427 / 2011 Coll.
13) § 69 Abs.
14) § 115 des Gesetzes Nr. 427 / 2011 Coll.
15) Abschnitte 134 und 135 des Gesetzes Nr. 427 / 2011 Coll.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungVerordnung Nr. 57/2012 Slg. über die Mindestanforderungen der Satzung des Teilnehmerfonds
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum28.02.2012
In Kraft seit28.02.2012
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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