Dekret Nr. 54 / 2023 Coll.

Verordnung zur Änderung des Erlasses Nr. 424 / 2017 Slg. über die Informationspflichten bestimmter auf dem Kapitalmarkt tätiger Personen, geändert durch das Erlass Nr. 327 / 2019 Slg.

Gültig In Kraft seit 01.07.2023
ANHANG
ERKLÄRUNG
vom 16. Februar 2023
zur Änderung des Erlasses Nr. 424 / 2017 Slg. über die Informationspflichten bestimmter auf dem Kapitalmarkt tätiger Personen, geändert durch den Erlass Nr. 327 / 2019 Slg.
Gemäß Artikel 199 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 256 / 2004 Slg. über Kapitalmarktgeschäft, geändert durch Gesetz Nr. 96 / 2022 Slg., zur Durchführung von § 16 (7), § 47 (5), § 50 (8), § 63 (5), § 71 (5), § 73f (7), § 90c (4) und § 134f und § 41 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 6 / 1993 Slg., 2013 der Tschechischen.
Čl. I
Verordnung Nr. 424 / 2017 Slg., über die Informationspflichten bestimmter auf dem Kapitalmarkt tätiger Personen, geändert durch die Verordnung Nr. 327 / 2019 Slg., wird wie folgt geändert:
1. Am Ende der Fußnote 1 werden die Sätze auf getrennten Linien hinzugefügt:
"Verordnung (EU) 2019 / 2033 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093 / 2010, (EU) Nr. 575 / 2013, (EU) Nr. 600 / 2014 und (EU) Nr. 806 / 2014 in der geänderten Fassung. Verordnung (EU) 2020 / 1503 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Oktober 2020 über europäische Gruppenfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017 / 1129 und der Richtlinie (EU) 2019 / 1937. Durchführungsverordnung (EU) 2021 / 2284 der Kommission vom 10. Dezember 2021 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) 2019 / 2033 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Berichterstattung über Aufsichts- und Offenlegungszwecke durch Investmentgesellschaften. Durchführungsverordnung (EU) 2022 / 2120 der Kommission vom 13. Juli 2022 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) 2020 / 1503 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Normen und Datenformate, Formulare und Verfahren zur Berichterstattung über Projekte, die über Gruppenfinanzierungsplattformen finanziert werden."
2. in § 2 Buchstabe c (11):
"11. Anbieter von Gruppenfinanzierungsdienstleistungen."
3. In Artikel 3 werden die Worte "Marken oder "durch die Worte" ersetzt, und die Worte "Unternehmungen" werden nach den Worten" oder die Tätigkeiten von Anbietern von Gruppenfinanzierungsdienstleistungen eingefügt.
4. In Absatz 4 wird nach Absatz 4 folgender Absatz 5 eingefügt:
"(5) Ein Betreiber eines Handelsplatzes, an dem Warenderivate oder Treibhausgasemissionszertifikate oder deren Derivate gehandelt werden, muss für jeden Handelstag zusammenstellen und spätestens am Ende des Arbeitstages nach dem Handelstag die COM (CNB) 20-97" Meldung von Positionen in Warenderivaten, Emissionszertifikaten und deren Derivaten vorlegen."
Absatz 5 wird zu Absatz 6.
5. In Artikel 4 Absatz 6 werden "1 bis 3 " durch" 1 bis 5" ersetzt.
6. In Artikel 5 werden nach Absatz 2 folgende Absätze 3 und 4 eingefügt:
"NR(3) Der Berichtspflichtige gemäß Artikel 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019 / 2033 des Europäischen Parlaments und des Rates, das eine europäische Kontrollanlage ist oder von einer europäischen Wertpapierfirma kontrolliert wird und auch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2019 / 2033 des Europäischen Parlaments und des Rates in die Aufsichtskonsolidierung aufgenommen wird, erstellt am letzten Tag des Kalenderquartals einen Bericht, der innerhalb von 11 Tagen nach dem zweiten Kalendertag
(4) Werden mehrere Berichtspflichtige gemäß Absatz 3 von der gleichen europäischen Wertpapierholdinggesellschaft kontrolliert, so wird der FIN-Bericht (CON) 01-04 "Finanzinformationen (FINREP) auf konsolidierter Basis" vom Berichtspflichtigen mit der höchsten Bilanzsumme erstellt und vorgelegt."
Absatz 3 wird Absatz 5.
7. Artikel 5 Absatz 5 "1 und 2" ersetzt durch 1 bis 3";
8. Nach Artikel 5 werden folgende Abschnitte 5a und 5b eingefügt:
„§ 5a
Angaben zur Vergütung
(1) Der in Artikel 2 Buchstabe c Absatz 3 genannte Berichtspflichtige, der keine Wertpapierfirma gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019 / 2033 des Europäischen Parlaments und des Rates ist und nicht in die Aufsichtskonsolidierung auf der Ebene der Tschechischen Republik aufgenommen ist, erstellt auf individueller Grundlage eine Erklärung der REMHE (IND) 01-01 "Informationen über die Vergütung von Arbeitnehmern mit hohem Einkommen für das vorherige Geschäftsjahr bis zum 15. Juni."
(2) Ist der Berichtspflichtige gemäß § 2 (a) (ii), (iii), (iv), (iv), (v), (v), (v), (v), (v), (v), (v), (v), (v), (v), (v), (v),)
(3) Werden mehr Berichtspflichtige gemäß Absatz 2 von der gleichen europäischen Investmentholdinggesellschaft oder der europäischen gemischten Finanzholdinggesellschaft kontrolliert, so wird die REMHE (CON)-Anweisung 01-01 "Informationen über die Vergütung von Hochverdiensteten auf konsolidierter Basis" von dem Berichtspflichtigen mit der höchsten Bilanzsumme erstellt und vorgelegt.
(4) Absatz 1 gilt sinngemäß für die in Artikel 2 Buchstabe c Ziffer 4 genannte Berichtsperson für einen Zweig einer anderen ausländischen Person als einem Mitgliedstaat.
(5) Der Inhalt der in den Absätzen 1 und 2 genannten Erklärungen ist in Anhang 1 dieser Verordnung aufgeführt.
§ 5b
Berichterstattung durch den Konzernfinanzdienstleister
(1) Die in Abschnitt 2 Buchstabe c Nummer 11 genannte Berichtsperson erstellt und übermittelt bis zum 30. Januar des folgenden Jahres folgende Angaben:
(a) CRF (ČNB) 02-01 "Informationen zur Erfüllung der Aufsichtsanforderungen" und
(b) CRF (ČNB) 03-01 "Gewählte Bilanzdaten und Gewinn- und Verlustrechnung '.
(2) Erfüllt ein Gruppenfinanzierungsdienstleister die in Artikel 11 Absatz 3 oder Absatz 4 der Verordnung (EU) 2020 / 1503 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehene Befreiung, so übermittelt er die in Absatz 1 Buchstabe a genannte Erklärung nicht.
(3) Erfordernis, die in Absatz 1 Buchstabe b genannte Erklärung abzugeben. b) sie gilt als erfüllt, wenn der Anbieter von Konzernfinanzdienstleistungen die entsprechenden Bilanzdaten und Gewinn- und Verlustrechnung als ein anderer Berichtspflichtiger nach diesem Erlass oder nach anderen Rechtsvorschriften über die Erfüllung der Informationspflicht und die Berichterstattung an die Tschechische Nationalbank vorlegt.
(4) Der Inhalt der in Absatz 1 genannten Erklärungen ist in Anhang 1 dieser Verordnung aufgeführt."
ANHANG
„§ 6
Konzernbericht
(1) Die in § 2 Buchstabe c (3) genannte Berichtsperson, die Teil der Gruppe ist, erstellt bis zum letzten Tag des Kalenderjahres und legt bis zum 31. Januar des Folgejahres eine OCP (CNB)-Anweisung von 80-01 "Gruppenbericht" vor.
(2) Sind mehrere Berichtspflichtige gemäß Absatz 1 Teil derselben Gruppe, so meldet der OCP (CNB) 80-01 "Gruppenberichte werden zusammengestellt und vom Berichtspflichtigen mit der höchsten Bilanzsumme vorgelegt.
(3) Die in Absatz 1 genannte Person legt auch eine OCP (CNB)-Anweisung von 80-01 "Gruppenbericht" unverzüglich nach einer Person gemäß Absatz 1 vor.
(4) Der Inhalt der in Absatz 1 genannten Erklärung ist in Anhang 1 dieser Verordnung aufgeführt.
10. Die folgenden Abschnitte 6a und 6b werden nach Abschnitt 6 einschließlich der Überschriften eingefügt:
„§ 6a
Intra-Gruppen-Transaktionsberichte
(1) Der in § 2 Buchstabe c Absatz 3 genannte Berichtspflichtige, der Teil der Gruppe der gemischten Holding ist, erstellt am letzten Tag des Kalenderjahres und legt bis zum 30. Januar des Folgejahres einen OCP (CNB)-Bericht 72-01 "Intra-Group Transaktionsbericht" vor.
(2) Der Inhalt der in Absatz 1 genannten Erklärung ist in Anhang 2 dieser Verordnung aufgeführt.
§ 6b
Informationen Ã1⁄4ber das interne Kapital- und Liquiditätssystem
(1) Der in Artikel 2 Buchstabe c Absatz 3 genannte Berichtspflichtige erstellt vorbehaltlich der internen Kapital- und Liquiditätsregeln nach dem Recht auf Kapitalmarkt spätestens 4 Monate nach dem Ende des Geschäftsjahres, auf das er sich bezieht, den ICA-Bericht (KNB) 01-01 "Informationen zum internen Kapital- und Liquiditätssystem ".
(2) Der Inhalt der in Absatz 1 genannten Erklärung ist in Anhang 1 dieser Verordnung aufgeführt.
11. Artikel 7 Absatz 1 wird durch "7, 10 und 11" ersetzt.
12. In Artikel 7 (6) wird "23" durch "21" ersetzt.
13. Artikel 7 Absatz 7 wird gestrichen.
14. In Artikel 9 Absatz 1 wird "§ 3 bis 5" durch "§ 3 bis 6b" ersetzt.
15. in Artikel 9 Absatz 4 werden die Worte "6 und" gestrichen.
16. In Artikel 10 Absatz 2 werden die Worte "oder am Ende des Rechnungsjahres "nach den Worten" am 31. Dezember" eingefügt, und die Worte "innerhalb 30 Tagen" werden ohne unangemessene Verzögerung durch die Worte ersetzt".
17. In Anhang 1 lesen die Punkte 19 und 20:
"19. OCP (ČNB) 80-01" Gruppenbericht "
Der Bericht enthält eine eingebettete Akte mit grundlegenden Informationen über die Struktur der Gruppe in grafischer Form, eine grafische Darstellung der Gruppe in Bezug auf Eigentum und Management, wobei die Personen, die in der Gruppe enthalten sind, die für Aufsichtsanforderungen erstellt wurde, einschließlich einer Angabe ihrer Kapital- und Identifikationsnummer. Die Eingabedatei hat ein in elektronischem Kontakt häufig verwendetes Datenformat, das es nicht erlaubt, den Inhalt zu ändern.
20. FIN (IND) 01-12 "Finanzinformationen (FINREP) auf individueller Basis"
Die Erklärung enthält Informationen über die Finanzlage des Berichtspflichtigen, über die Vermögenswerte, Verbindlichkeiten und Eigenkapital, über die Basisaufschlüsselung aus internationalen Rechnungslegungsstandards sowie über die eingegangenen und akzeptierten Verpflichtungen und Garantien. Die Erklärung enthält auch einen Überblick über die Einnahmen und Kosten sowie über den Rechnungsgewinn oder den Verlust von Anfang des Kalenderjahres bis zum Ende des Bezugszeitraums auf einer Basisaufschlüsselung aus internationalen Rechnungslegungsstandards.
18. Am Ende von Anhang 1:
"22.COM (CNB) 20-97" Meldung von Positionen in Warenderivaten, Emissionszertifikaten und deren Derivaten "
Die Erklärung enthält eine Aufschlüsselung der Positionen in Warenderivaten, Emissionszertifikaten und deren Derivate, die von allen am Handelsplatz befindlichen Personen, einschließlich Teilnehmern und ihren Kunden, gehalten werden.
23. FIN (CON) 01-04 "Finanzinformationen (FINREP) konsolidiert"
Der Bericht enthält Informationen über die Finanzlage des Berichtspflichtigen auf konsolidierter Basis, über Vermögenswerte, Verbindlichkeiten und Eigenkapital, über die aus internationalen Rechnungslegungsstandards abgeleitete Grundaufschlüsselung sowie über Verpflichtungen und Garantien, die bereitgestellt und akzeptiert werden. Darüber hinaus enthält die Erklärung einen Überblick über die Einnahmen und Kosten sowie über den Buchführungsgewinn oder -verlust vom Beginn des Kalenderjahres bis zum Ende des Referenzzeitraums auf der Basisaufschlüsselung aus internationalen Rechnungslegungsstandards.
24. REMHE (IND) 01-01 "Informationen über die Vergütung von Arbeitnehmern mit hohem Einkommen"
Die Erklärung enthält Informationen über die Zahl der Arbeitnehmer mit einer Vergütung in Höhe von 1 000 000 EUR und mehr von Beginn des Kalenderjahres bis zum Ende des Referenzzeitraums, der durch die Arbeitsqualität und die Struktur der individuellen Vergütung dieser Arbeitnehmer aufgeschlüsselt wird.
25. REMHE (CON) 01-01 "Informationen über die Vergütung von Arbeitnehmern mit hohem Einkommen auf konsolidierter Basis"
Der Bericht enthält auf konsolidierter Basis Informationen über die Zahl der Arbeitnehmer mit einer Vergütung von 1 000 000 000 EUR und mehr von Beginn des Kalenderjahres bis zum Ende des Bezugszeitraums, aufgeschlüsselt nach Arbeitsgrad und Struktur der individuellen Vergütung dieser Arbeitnehmer.
26. CRF (ČNB) 02-01 "Informationen zu Aufsichtsanforderungen"
Der Bericht enthält Informationen über die Erfüllung der Kapitalanforderungen des Berichtspflichtigen und einen Überblick über die Informationen über eigene Mittel und feste Überleitungen vom Beginn des Kalenderjahres bis zum Ende des Referenzzeitraums, aufgeschlüsselt nach internationalen Rechnungslegungsstandards.
27. CRF (ČNB) 03-01 "Ausgewählte Bilanzdaten und Gewinn- und Verlustrechnung"
Der Bericht enthält ausgewählte Indikatoren aus der Bilanz, der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung von Beginn des Kalenderjahres bis zum Ende des Referenzzeitraums, aufgeschlüsselt nach internationalen Rechnungslegungsstandards.
28. ICA (KNB) 01-01 "Informationen über internes Kapital und liquide Aktiva"
Der Bericht enthält Informationen über die geplanten und kontinuierlich aufrechterhaltenen Eigenmittel und den internen Kapitalbedarf des verpflichteten Unternehmens, wobei die Kapitalanforderungen nach Pillar 1 und zusätzliche interne Kapitalanforderungen unterschieden werden, und eine Beschreibung des Prozesses zur Beurteilung der Angemessenheit des internen Kapitals an die interne Governance. Der Bericht enthält auch Informationen über die Anforderungen an liquide Aktiva und interne Liquidität, die die Risikofaktoren angeben, und eine Beschreibung des Verfahrens zur Beurteilung der Liquiditätsadäquität in der internen Governance. Der Bericht enthält auch Informationen zu den geplanten Managementergebnissen, einschließlich einer verbalen Zusammenfassung, sowie zusätzliche Informationen über das Risiko von Abbruch oder verdeckten Risiken.
19. Anhang 2 wird gestrichen.
Anhang 3 wird umnummeriert Anhang 2.
20. Im Titel von Anhang 2 wird "72- 02 " durch" 72- 01" ersetzt.
21. In Anhang 2 Nummer 1 werden die Worte "OCP-Erklärung (KNB) 72-02" Intra-Gruppen-Berichterstattung von gemischten Beteiligungspersonen " durch die Worte "OCP-Bericht (KNB) 72-01" ersetzt, nachdem die Worte "gemischte Beteiligungsperson ", die Worte" einer Gruppe" und die Worte "oder andere kontrollierte Personen" gestrichen werden.
22. In Anhang 2 Nummer 2 wird "8% des gesamten Risikopositionsbetrags im Rahmen der unmittelbar anwendbaren Verordnung der Europäischen Union über die Aufsichtsanforderungen des Berichtspflichtigen auf individueller Basis" durch die Mindestkapitalanforderung des Berichtspflichtigen ersetzt.
23. In Anhang 2 Nummer 4 werden die Worte "Mischbesitzer" und "Mischbesitzer" gestrichen.
Čl. II
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2023 in Kraft.
Gouverneur:
Michl, Ph.D., v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungDekret Nr. 54 / 2023 Coll., zur Änderung des Dekrets Nr. 424 / 2017 Coll., über die Informationspflichten bestimmter Personen auf dem Kapitalmarkt, geändert durch Dekret Nr. 327 / 2019 Coll.
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum03.03.2023
In Kraft seit01.07.2023
In Kraft bis-
Status Gültig

Öffentliche Verträge 1

Quelle: Hlídač státu (CC BY 3.0 CZ)
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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