Mitteilung des Außenministeriums Nr. 53 / 1999 Coll.

Mitteilung des Außenministeriums über die Verhandlungen des Abkommens zwischen der Regierung der Tschechischen Republik und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Zusammenarbeit im Bereich des Umweltschutzes

Gültig Internationaler Vertrag In Kraft seit 02.01.1999
Textfassungen: 18.03.1999
ANHANG
GEMEINSCHAFT
Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten
Das Außenministerium erklärt, dass am 24. Oktober 1996 das Abkommen zwischen der Regierung der Tschechischen Republik und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Zusammenarbeit im Bereich des Umweltschutzes in Bonn unterzeichnet wurde.
Das Abkommen trat am 2. Januar 1999 auf der Grundlage von Artikel 13 in Kraft. Dieses Abkommen ersetzt in den Beziehungen zwischen der Tschechischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland die Vereinbarung zwischen der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Zusammenarbeit im Bereich des Umweltschutzes vom 5. Oktober 1987, veröffentlicht unter Nr. 35 / 1988 Coll.
Die tschechische Fassung des Abkommens wird gleichzeitig veröffentlicht.
ABKOMMEN
zwischen der Regierung der Tschechischen Republik und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
über die Zusammenarbeit im Bereich des Umweltschutzes
Regierung der Tschechischen Republik
und
die Regierung Deutschlands,
Kenntnis der großen Bedeutung des Umweltschutzes in beiden Ländern,
gemäß dem Vertrag vom 27. Februar 1992 zwischen der Tschechischen und der Slowakischen Bundesrepublik und der Bundesrepublik Deutschland über gute Nachbarschaft und freundliche Zusammenarbeit,
gemäß den Schlussfolgerungen und Erklärungen der Konferenz der Vereinten Nationen von 1992 über Umwelt und Entwicklung in Rio de Janeiro, insbesondere im Hinblick auf die Umsetzung des Grundsatzes der nachhaltigen Entwicklung,
die Notwendigkeit einer umweltgerechten Nutzung natürlicher Ressourcen zu erkennen,
in der Annahme, dass eine enge Zusammenarbeit im Bereich des Umweltschutzes auf der Grundlage von gegenseitigem Vertrauen Vorteile für beide Parteien bringt und zur Konsolidierung guter Nachbarbeziehungen beiträgt,
wie folgt vereinbaren:
1. Die Regierung der Tschechischen Republik und die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (nachstehend als die Vertragsparteien bezeichnet) werden auf dem Gebiet des Umweltschutzes auf der Grundlage von Gleichheit, Gegenseitigkeit und gegenseitigem Nutzen zusammenarbeiten.
2. Ziel der Zusammenarbeit ist es, die Umwelt kontinuierlich zu verbessern
(a) Verringerung der schädlichen Auswirkungen auf die Umwelt;
b) die Verwendung natürlicher Ressourcen in einer umweltgerechten Weise;
c) Schutz, Pflege und Entwicklung eines Ortes, der der Vielfalt der Arten, ihrer Gemeinschaften und Lebensräume angemessen ist.
1. Die Vertragsparteien arbeiten insbesondere im Bereich der Verbesserung der Luftreinhaltung, des Wasserschutzes, des Bodens, der Natur und des Landschaftsmanagements, einschließlich des Waldschutzes, zusammen.
2. Der Schwerpunkt der Zusammenarbeit liegt in:
a) Austausch von Informationen und Erfahrungen über Rechtsvorschriften und Fragen der öffentlichen Verwaltung im Bereich der Umwelt;
b) die Erfassung und Analyse von Umweltdaten und von Faktoren, die diese betreffen, sowie den Austausch solcher Informationen;
c) Umwelterziehung, Bildung und öffentliches Bewusstsein;
d) Austausch von Informationen und Erfahrungen im Zusammenhang mit Umwelttechnologien und Erleichterung ihrer Anwendung und des Austauschs;
e) Informations- und Erfahrungsaustausch über die Verfahren zur rationellen Verwendung von Rohstoffen und Energie;
f) Informations- und Erfahrungsaustausch über alle Fragen der Abfallbewirtschaftung;
g) Informations- und Erfahrungsaustausch über die Bewertung und Beseitigung alter Umweltschäden;
(h) Informationsaustausch und Erfahrung im Bereich Umweltmanagement;
— Koordinierung der Strategien im Bereich der internationalen Umweltpolitik.
3. Die Zusammenarbeit im Bereich der Wasserbewirtschaftung an den Grenzgewässern unterliegt dem Vertrag zwischen der Tschechischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland über die Zusammenarbeit an den Grenzgewässern im Bereich der Wasserbewirtschaftung vom 12. Dezember 1995.
1. Die Vertragsparteien arbeiten in Grenzzonen unter besonderer Berücksichtigung des Umweltschutzes zusammen.
2. Der Schwerpunkt der Zusammenarbeit sollte darin bestehen, Umweltbelastungen in Grenzgebieten zu identifizieren, zu bewerten und zu mildern sowie die Natur und Landschaft in Grenzgebieten zu erhalten.
3. Die Vertragsparteien legen im Einvernehmen in den Grenzgebieten Gebiete fest, die besondere Berücksichtigung in Bezug auf Natur- und Landschaftsschutz benötigen, und verhandeln Maßnahmen zum Schutz der Umwelt in diesen Gebieten.
4. Um den Zustand der Umwelt in Grenzgebieten zu verbessern, werden die Vertragsparteien im Einklang mit ihren umweltpolitischen Zielen die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen lokalen Behörden und anderen Behörden fördern und gleichzeitig das nationale Recht der Staaten der beiden Vertragsparteien respektieren.
5. Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den zuständigen Behörden der Tschechischen Republik, insbesondere in Grenzgebieten.
1. Die Vertragsparteien treffen geeignete und wirksame Maßnahmen, um schwerwiegende schädliche Auswirkungen auf die Umwelt jenseits der nationalen Grenzen zu verhindern und zu mildern.
2. Die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die beabsichtigte Tätigkeit mit erheblichen schädlichen Auswirkungen über die nationalen Grenzen hinaus verbunden ist, bewertet die schädlichen Auswirkungen der Tätigkeit auf die Umwelt. Dabei werden auch potenzielle schädliche Auswirkungen auf die Umwelt im Hoheitsgebiet des Staates der anderen Vertragspartei untersucht. Sie unterrichtet die andere Vertragspartei so bald wie möglich und spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem sie ihre eigene Öffentlichkeit informiert; übermittelt ihr die erforderlichen Informationen und bietet entsprechende Konsultationen.
3. Bis zum Inkrafttreten des Übereinkommens vom 25. Februar 1991 über die Umweltverträglichkeitsprüfung setzen beide Vertragsparteien das Übereinkommen so weit wie möglich und nach Maßgabe ihres nationalen Rechts vorläufig um.
1. Die Vertragsparteien unterrichten so bald wie möglich über Arbeitsunfälle und andere außergewöhnliche Fälle von Umweltverschmutzung, wenn es darum geht, dass diese Verschmutzung ein Risiko für den Menschen oder die Umwelt im Hoheitsgebiet des Staates der anderen Vertragspartei darstellt.
2. Kommt ein Arbeitsunfall oder ein Sonderfall nach Absatz 1 im Hoheitsgebiet eines Staates einer Vertragspartei vor, so führt diese Vertragspartei so bald wie möglich wirksame Maßnahmen ein, um ihre Ursachen zu beseitigen und ihre Auswirkungen zu begrenzen und die andere Vertragspartei davon zu informieren.
3. Die Vertragsparteien entwickeln und kooperieren bei der Beseitigung dieser Verschmutzung und ihrer Folgen ein Zweiwegewarn- und Informationssystem für Arbeitsunfälle und andere Ausnahmefälle gemäß Absatz 1 unter Beteiligung nationaler Verwaltungen.
4. Andere internationale Abkommen gelten für Grenzgewässer.
Die Vertragsparteien werden zusammenarbeiten, um illegale Exporte und Importe von Abfällen und Stoffen zu verhindern, die die Umwelt gefährden.
1. Zur Umsetzung dieses Abkommens wird eine gemeinsame Kommission über die Umwelt eingerichtet.
2. Innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens teilt jede Vertragspartei dem Leiter ihrer Delegation mit.
3. Die Gemeinsame Umweltkommission tritt nach Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich zusammen. Bei wichtigen Umweltfragen beider Vertragsparteien erstellt sie konkrete Vorschläge für Lösungen.
4. Die Gemeinsame Umweltkommission kann Arbeitsgruppen auf Einzelfallbasis einrichten.
Im Rahmen dieses Abkommens werden Arbeitssitzungen, wissenschaftliche Sachverständige, Austausch von Sachverständigen, Bildungs- und Ausbildungsmaßnahmen, Transfer von wissenschaftlichen und technischen Informationen und gemeinsame Projekte durchgeführt. Vertreter der Wirtschafts-, Wissenschafts- und Nichtregierungsorganisationen können an der Zusammenarbeit teilnehmen.
Auf der Grundlage der Ziele dieses Abkommens fördern die Vertragsparteien die Entwicklung und Entwicklung von Kontakten und Zusammenarbeit im Bereich des Umweltschutzes zwischen lokalen und anderen Behörden sowie anderer Organe, Organisationen und Unternehmen in ihrer Zuständigkeit und Verantwortung.
Die für die Koordinierung und Organisation der Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens zuständigen Behörden befinden sich auf der tschechischen Seite des Umweltministeriums der Tschechischen Republik und auf der deutschen Seite des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Sicherheit des Reaktors.
1. Die Vertragsparteien können die Ergebnisse ihrer Zusammenarbeit im gegenseitigen Einvernehmen an Dritte übermitteln. Der Informationsaustausch und ihre Übermittlung an Dritte erfolgt in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Staaten der Vertragsparteien und den Verpflichtungen aus internationalen Abkommen, mit denen die Vertragsparteien verbunden sind.
2. Der Austausch von Informationen über Personen und solche Informationen, die dem Unternehmens- und Handelsgeheimnis unterliegen, wird getrennt zwischen den Vertragsparteien vereinbart.
Die Vertragsparteien tragen immer ihre Kosten, die sich aus der Umsetzung dieses Abkommens ergeben. Verschiedene Vereinbarungen können in Einzelfällen vereinbart werden.
Dieses Abkommen unterliegt der Genehmigung gemäß den nationalen Rechtsvorschriften beider Vertragsparteien und tritt einen Monat nach Eingang der späteren Mitteilung dieser nationalen Genehmigung in Kraft.
Dieses Abkommen wird für einen unbestimmten Zeitraum geschlossen. Jede Vertragspartei kann das Abkommen schriftlich kündigen. Das Abkommen läuft sechs Monate nach dem Tag der Notifizierung an die andere Vertragspartei aus.
Dieses Abkommen ersetzt im Verhältnis zwischen der Tschechischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland die Vereinbarung zwischen der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Zusammenarbeit im Bereich des Umweltschutzes vom 5. Oktober 1987.
Geschehen zu Bonn am 24. Oktober 1996 in zwei Originalkopien, jeweils in tschechischer und deutscher Sprache, wobei die beiden Texte gleichermaßen verbindlich sind.
Für die Regierung der Tschechischen Republik:
Jiří Skalický v. r.
Umweltminister
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland:
Dr. Werner Hoyer v. r.
Staatsminister,
Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten
Dr. Angela Merkel v. r.
Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungMitteilung des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten Nr. 53 / 1999 Coll. über die Verhandlungen des Abkommens zwischen der Regierung der Tschechischen Republik und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Zusammenarbeit im Bereich des Umweltschutzes
Art der VorschriftInternationaler Vertrag
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum18.03.1999
In Kraft seit02.01.1999
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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