Gesetz Nr. 51 / 2016 Coll.

Gesetz zur Änderung des Gesetzes Nr. 219 / 2000 Slg., über die Vermögenswerte der Tschechischen Republik und ihre Darstellung in den Rechtsbeziehungen, in der geänderten Fassung, und einige andere Gesetze

Gültig In Kraft seit 01.03.2016
ANHANG
DIE RECHT
vom 19. Januar 2016
zur Änderung des Gesetzes Nr. 219/2000 Slg. über das Eigentum der Tschechischen Republik und ihre Vertretung in den Rechtsbeziehungen, geändert, und bestimmte andere Gesetze
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:

ČÁST PRVNÍ

Änderung des Gesetzes über die Vermögenswerte der Tschechischen Republik und seine Präsentation in den Rechtsbeziehungen
Čl. I
Gesetz Nr. 219 / 2000 Coll., über das Eigentum der Tschechischen Republik und ihre Rechtsbeziehungen, geändert durch Gesetz Nr. 492 / 2000 Coll., Gesetz Nr. 229 / 2001 Coll., Gesetz Nr. 320 / 2001 Coll., Gesetz Nr. 501 / 2001 Coll., Gesetz Nr. 457 / 2002 Coll., Gesetz Nr. 480 / 2002 Coll. 2006, Gesetz Nr. 140 / 2006
1. Die Fußnote 1 wird gestrichen, einschließlich der Fußnote.
2. In Absatz 4 (1) werden die Worte "im Namen des Staates " durch die Worte" pro Staat ersetzt".
3. In Artikel 7 Absatz 1 werden die Worte "im Namen des Staates handeln sie im Gesetz "werden durch die Worte ersetzt" Für den Staat handeln sie rechtlich; die Worte "Diese Rechtsakte betreffen das Recht "werden durch die Worte ersetzt" Das Gesetz im Namen des Staates wird durch die Worte "Gesetz im Namen des Staates" ersetzt.
4. In Artikel 7 Absatz 2 werden die Worte "bestimmte Rechtsakte" durch die Worte "bestimmte Rechtsakte" ersetzt, die Worte "Produkt " gestrichen und die Worte" im Namen des Staates handeln" durch die Worte "gesetzlich handeln" ersetzt.
5. In Ziffer 8 (2) werden die Worte "und andere Werte" gelöscht.
Die Fußnote 6 wird gestrichen, einschließlich der Fußnote.
6. In § 9 Abs. 1 werden am Ende des ersten Satzes die Worte "zugefügt; dies gilt unbeschadet des Verfahrens nach den Absätzen 19a, 19b (1) und (3) und 55b."
7. In Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe e wird das Wort "Längen" durch die Worte "mit süchtig machenden Stoffen und Vorläufern (88) ersetzt, einschließlich Ausrüstung für ihre Herstellung, mit Produkten, die Suchtstoffe und andere gefährliche Stoffe enthalten (89).
Die Fußnoten 88 und 89 sind wie folgt:
"88) Gesetz Nr. 167 / 1998 Slg., über Suchtstoffe und über die Änderung bestimmter anderer Gesetze, geändert.
89) § 38 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 273 / 2008 Slg., über die Polizei der Tschechischen Republik. "
8. Im ersten Satz von Artikel 11 Absatz 2 werden die Worte "(nachstehend als" das Amt ") nach den Worten" das Amt für die Vertretung des Staates in Sachen Eigentum" und in der Satzung des zweiten und dritten Satzes die Worte "für die Vertretung des Staates in Sachen Eigentum " gestrichen.
9. In Artikel 12 Absatz 1 werden die Worte "Signaturen" durch die Worte "Signaturen" ersetzt, die Worte "Dokumente" werden durch die Worte "Dokumente" ersetzt, die Worte "schriftliche Formen" werden nach den Wörtern eingefügt" oder gegebenenfalls Willenserklärungen auf einem einzigen Dokument ", und das Wort "Aktion" wird durch das Wort ersetzt".
10.Paragraph 12 (2) lautet wie folgt:
"(2) Die Übertragung eines im Immobilienregister eingetragenen Sachgebiets ohne Gebühr, mit Ausnahme des durch eine Änderung der Kategorie oder der Infrastruktur erworbenen Straßengrundes, sowie die Übertragung eines Gebäuderechts oder Eigentumsinteresses an einem anderen Unternehmen als einer Aktiengesellschaft, erfordert die Genehmigung durch das Finanzministerium."
11. In Artikel 12 werden am Ende des Absatzes 3 die Worte "oder das Eigentum, das erworben wurde, um seine effektive und effiziente Nutzung für die Bedürfnisse anderer organisatorischer Bestandteile nach den Bestimmungen der Abschnitte 19a und 19b (2) des ersten Satzes oder des Austauschs nach § 19c Absatz 2 des zweiten Satzes zu gewährleisten."
12. In Artikel 12 Absatz 4 wird die Bezugnahme auf die Fußnote 16 nach dem Wort "Preis" eingefügt, die Bezugnahme auf die Fußnote 16 nach dem Wort "Verhandlung" wird gestrichen; am Ende des ersten Satzes werden die Worte "17) hinzugefügt und, wenn die Waren im Ausland erworben werden, nur bis zu dem an Ort und Zeit üblichen Niveau" und die Bezugnahme auf die Fußnote 17 nach dem Satz des ersten Satzes wird eingefügt.
13. In Artikel 12 Absatz 5 werden die Worte "oder im Ausland" nach den Worten "Auktion 17a" eingefügt und nach den Worten "Kontrakte" die Worte "belohnt" eingefügt.
14. Absatz 12 (6) lautet:
"(6) Im Falle eines von ihm eingerichteten Organisationsgremiums kann der Gründer die Genehmigung für die Übertragung eines greifbaren unbeweglichen Vermögens oder des Baurechts für den Staat ganz oder teilweise behalten. Hat die zuständige Organisationsstelle keine Behörde, so kann diese Genehmigung der für diese Angelegenheit zuständigen zentralen Verwaltungsbehörde und gegebenenfalls des Finanzministeriums vorbehalten sein.
15. in Artikel 12 Absatz 8 werden die Worte "Teil- oder Nicht-Wohnraum (im Folgenden als Fall bezeichnet)" gestrichen und das Wort "Material" nach dem Wort "Aufkauf" eingefügt.
16. Der folgende Abschnitt 12a wird nach Abschnitt 12 eingefügt:
„§ 12a
(1) Organisationsgegenstände dürfen nur die Verwendung oder den Verbrauch von nicht im Besitz befindlichem Vermögen verhandeln, wenn eine solche Nutzung oder Verbrauch erforderlich ist, um die Ausübung ihrer Zuständigkeit oder Tätigkeit zu gewährleisten, oder gegebenenfalls die ordnungsgemäße Verwaltung des Vermögens, mit dem sie verantwortlich sind, und wenn es nur für den Zeitraum erforderlich ist.
(2) Wird die Verwendung oder der Verbrauch gemäß Absatz 1 gegen Zahlung im Gegenzug vereinbart, so darf die Vergütung gegebenenfalls den maximal möglichen Betrag, der sich aus der Preisregulierung (44), ergibt, nicht überschreiten und gleichzeitig den zu diesem Zeitpunkt üblichen Betrag nicht überschreiten. Ist die Verwendung oder der Verbrauch von bestimmten Vermögenswerten erforderlich, um die Sicherheit des Staates zu gewährleisten, kann das Finanzministerium vorab zustimmen, eine höhere Vergütung zu verhandeln, die jedoch den maximal möglichen Betrag, der sich aus der Preisregelung ergibt, nicht überschreiten darf. Absatz 12 Absatz 5 gilt in solchen Fällen entsprechend.
(3) Sofern die besonderen Rechtsvorschriften oder im Falle des Eigentums im Ausland dies ausschließt, umfasst der Vertrag über die Verwendung oder den Verbrauch gemäß Absatz 1 eine Vereinbarung, mit der die Organisationskomponente die Vertragsbeziehung durch Verkündigung beenden kann.
17. In Absatz 13 (1) werden die Worte "des Willens" gestrichen.
Die Fußnoten 20 und 21 werden gestrichen, einschließlich der Fußnoten.
18. in Absatz 13 (2):
"(2) Ist die Zuständigkeit einer Organisationskomponente für den Erwerb des Vermögens durch Erbschaft oder durch Bezug (Abschnitt 9) in der Besetzung des Staates festzulegen, so muss dieser Zweig durch den Erben oder in der Bestimmung des Staates durch den Schiedsrichter ausdrücklich identifiziert werden. Die Organisation kann keinen Erbvertrag schließen."
Fußnote 23 wird gestrichen.
19. In Ziffer 14 (4) wird das Wort "insbesondere "und die Worte" und das Recht auf unbegründete Anreicherung" durch die Worte "das Recht auf unbegründete Anreicherung und die Vorbehalte des Inventars des Guts, wenn der Staat als Erben bezeichnet wird" ersetzt.
20. In Artikel 14 Absatz 5 wird das Wort "Verpflichtungen" durch Schuldverschreibungen ersetzt und die Worte "(späte Zahlungsgebühr) auf dem in der Sondergesetzgebung festgelegten Niveau " gestrichen.
21. In § 14 Abs. 6 werden die Worte "mit einem jährlichen Zinssatz, der zweimal vom tschechischen Nationalbank festgesetzt und am ersten Verzugstag in Kraft ist" durch die Worte "in einem Betrag gemäß einer besonderen Gesetzgebung ersetzt, die den Zinssatz für Verzugszahlungen im Rahmen des Zivilgesetzbuchs festlegt."
22. In Artikel 14 (7) werden die Worte "zeit- oder dauerhaft" nach den Worten "property" eingefügt; die Worte "this" oder "shallen gelöscht; die Worte" im Falle von Waren, "werden durch" Eigentum ersetzt, "welche" und "kann" durch "kannn" ersetzt werden.
23. In Absatz 14 wird am Ende des Absatzes 7 der Satz "Die Eigenschaft, für die das Amt seine effektive und effektive Nutzung für die Bedürfnisse anderer Organisationskomponenten nach den §§ 19a und 19b Absatz 2 des ersten Satzes gewährleistet, nicht als unnötig erachtet."
24 werden nach Abschnitt 14 folgende Abschnitte 14a und 14b eingefügt:
„§ 14a
(1) Ein zentrales Register der Verwaltungsgebäude wird vom Amt und vom Verwalter des Finanzministeriums betrieben. Das zentrale Register der Verwaltungsgebäude ist ein privates Informationssystem, das den organisatorischen Komponenten für eine effiziente und wirtschaftliche Nutzung dient.
a) Gebäude und andere damit verbundene unbewegliche Gegenstände oder Teile davon, die dem Staat gehören, der sich in seinem Hoheitsgebiet befindet und die in Ausübung der Aufgaben des Staates Rechts-, Rechtsetzungs-, Verwaltungs- und verwandten Tätigkeiten dienen oder dienen;
b) Gebäude und sonstige verwandte Grundstücke oder Teile davon im Gebiet eines Staates, der nicht ihm gehört, sondern für gerichtliche, rechtliche, administrative und verwandte Tätigkeiten bei der Erfüllung der Aufgaben des Staates, werden von den organisatorischen Bestandteilen verwendet oder genossen.
(2) Die Organisationskomponente liefert vollständige und tatsächliche Daten über das in Absatz 1 genannte Grundstück und Teile davon an das zentrale Register der Verwaltungsgebäude in einer Weise, die Fernzugriff ermöglicht.
(3) Das zentrale Register der Verwaltungsgebäude übernimmt und verwendet Daten aus dem kadastralischen Informationssystem und dem Grundregister der territorialen Identifizierung, Adressen und Eigenschaften. Die Organisationskomponente liefert nur die Daten, die aus diesen Informationssystemen nicht in das zentrale Register der Verwaltungsgebäude eingeholt werden können. Die Struktur und der Umfang der im zentralen Register der Verwaltungsgebäude gehaltenen Daten, die Termine für ihre Bestimmung sowie der Umfang und Bedingungen für ihre Aufteilung auf die Bedürfnisse der Organisationskomponente, die die Daten und andere organisatorische Bestandteile liefert, werden durch Umsetzungsvorschriften angepasst.
(4) Änderungen der Verwendung und Handhabung von im zentralen Register der Verwaltungsgebäude eingetragenen Vermögenswerten erfolgen auf der Grundlage eines Beschlusses der Regierung oder ihrer befugten Beratungs- und Koordinierungsstelle. Die Regierung stellt im Wege einer Entschließung die Satzung dieses Organs aus und legt insbesondere ihren Anwendungsbereich, seine Zusammensetzung und die Grundregeln für seine Arbeit sowie die Ausarbeitung und Einreichung von Vorschlägen für Änderungen der Verwendung und der Handhabung dieses Eigentums fest. Die Beschlüsse der Regierung oder der ihr gemäß dem ersten Satz übertragenen Behörde ersetzen keine Rechts- oder sonstigen Rechtsakte nach diesem Recht.
(5) Die Bestimmungen des Absatzes 4 gelten nicht für Vermögenswerte, mit denen es für die Verwaltung des Amtes der Abgeordnetenkammer, des Amtes des Senats oder des Verfassungsgerichts zuständig ist; Änderungen der Nutzung und des Umgangs dieser Eigenschaft erfolgen nach Ermessen der zuständigen Behörde der Abgeordnetenkammer, des Senats oder des Verfassungsgerichts.
§ 14b
Der Verteidigungsminister, der Innenminister, der Direktor des Sicherheitsinformationsdienstes, der Direktor des Amtes für auswärtige Beziehungen und Informationen und der Direktor der Generalinspektion des Sicherheitskorps können entscheiden, um die Sicherheit oder Verteidigung des Staates zu gewährleisten, in dem bestimmte Eigentumsgegenstände, mit denen er vertraut ist, oder die eine organisatorische Komponente unter seiner Verantwortung nutzen oder genießen, nicht in das zentrale Register der Verwaltungsgebäude aufzunehmen sind und die Bestimmungen nicht. Ebenso kann der Finanzminister im Zusammenhang mit den Vermögenswerten entscheiden, mit denen er von der Generaldirektion Zoll verantwortlich oder verwendet wird. Diese Entscheidungen können vorab oder später von der Regierung geändert werden.
25. In Absatz 15 (1) werden die Worte "die Tschechische Republik" gestrichen, die Worte "die Charta" durch die Worte "das Dokument" ersetzt und das Wort "die Erklärung" durch die Worte "die Erklärung des Ursprungs des Rechts" ersetzt.
Die Fußnoten 26 bis 28 werden gestrichen, einschließlich der Fußnoten.
26. In Artikel 15 Absatz 2 werden die Worte "(19)" gestrichen.
27. In § 15 Abs. 2 gelten am Ende des ersten Satzes die Worte "; die Bestimmungen der §§ 19, 19b und 19c sinngemäß, je nach Art des Falles", und im fünften Satz werden die Worte "in anderer" durch die Worte "in besonderer Weise" ersetzt.
28. In Artikel 15 Absatz 3 werden die Worte "und das Land, das Teil des vom Staat erworbenen oder erworbenen Erbschafts bildet und in Verbindung mit dem die Schulden fällig wurden" gestrichen.
29. In Artikel 15 Absatz 4 werden am Ende des Textes des ersten Satzes die Worte "; dies gilt unbeschadet des Verfahrens nach Artikel 14 Absatz 2, wenn es um unbewegliche Sachen und Geldforderungen geht" und im Satz des zweiten Satzes die Wörter "nach den Worten "Keep" eingefügt.
30. Im ersten Satz von Artikel 16 Absatz 3 werden die Worte "nach anderen Worten " durch die Worte" durch besondere ersetzt".
31. In Artikel 17 wird das Wort "Signaturen" durch Willenserklärungen " ersetzt, das Wort "Dokumente" durch das Wort "Dokumente" ersetzt, die Worte "schriftliche Formen" nach den Wörtern" oder gegebenenfalls Willenserklärungen auf einem Dokument " eingefügt und das Wort "akten" durch das Wort" Verhandlungen ersetzt".
32. In Abschnitt 18 des einleitenden Teils der Bestimmung werden die Worte "Fälle gemäß Abschnitt 24 Absatz 2 " durch die Worte" öffentliche Auktion ersetzt.
33. In Absatz 18 Buchstabe b werden die Worte "vor und nach dem Personal der Bezirksbehörden" gestrichen.
Absatz 19 einschließlich der Fußnoten 90 und 91 lautet wie folgt:
„§ 19
(1) Die Verwaltung des Eigentums und anderer rechtlicher Tätigkeiten zwischen den Organisationskomponenten erfolgt durch Registrierung. Die Verfahren zur Behandlung von Eigentum in Bezug auf gesetzliche und natürliche Personen nach diesem Recht sowie die Bestimmungen des § 31 bis § 37 Abs. 1 und 2 § 37a und 39 bis 42 gelten nicht für diese Verfahren. Die organisatorischen Elemente unterliegen den Vorschriften über die Formalitäten für die Registrierung, die Bedingungen für die Zahlung oder die kostenlose Behandlung von Eigentum und andere Vorschriften für die Behandlung von Eigentum und andere rechtliche Verhaltensweisen, die gemäß den wesentlichen Verpflichtungen bei der Verwaltung von Eigentum die Durchführungsvorschriften festlegen.
(2) Werden die in Absatz 1 genannten organisatorischen Bestandteile von Gegenständen bearbeitet, die im Eigentumsregister eingetragen sind, so stellen sie auch sicher, dass ein Antrag auf Ausschreibung im Eigentumsregister gestellt wird. Zu diesen Zwecken ist die in Absatz 1 genannte Registrierung ein Dokument, das die Zuständigkeit der erwerbenden Organisationseinheiten zur Verwaltung des Falls bescheinigt.
(3) Ist dies für die fortgesetzte Bewirtschaftung des Grundstücks besonders zweckmäßig, so kann das Grundstück durch einen Dienst zum Nutzen eines anderen Pakets belastet werden, mit dem die gleiche oder andere organisatorische Komponente für das Management zuständig ist (90); Dies gilt sinngemäß für unbewegliche Güter, die nicht Teil des Grundstücks 91 sind. Dieses Gerichtsverfahren unterliegt der Erklärung der zuständigen Organisationsstelle über die Schaffung des Rechts oder der Registrierung gemäß Absatz 1 und diese Erklärung oder Registrierung ist das Dokument, auf dessen Grundlage die Hinterlegung im Eigentumsregister erfolgt.
90) Absatz 1257 (2) des Zivilgesetzbuches.
91) § 3023 Zivilgesetzbuch.
35. Nach Abschnitt 19 werden folgende Abschnitte 19a bis 19c eingefügt:
„§ 19a
Die für die Verwaltung des im Zentralregister der Verwaltungsgebäude eingetragenen Vermögens zuständige Organisationsstelle, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben oder ihrer Tätigkeiten erforderlich ist, kann dem Amt zur Übernahme des Vermögens zustimmen, es unter den Bedingungen des § 19 Abs. 1 verwenden oder verbrauchen. Mit dieser Eigenschaft ist das Amt gemäß Absatz 9 zuständig. Bei der weiteren Verwaltung dieses Eigentums gelten die Bestimmungen der Abschnitte 14a (4) und 19b (2) entsprechend.
§ 19b
(1) Ist im Rahmen der betreffenden Organisationskomponente (Paragraph 9) eine Entscheidung nach Absatz 14 (7) über die dauerhafte Unzulänglichkeit eines materiellen Vermögens getroffen worden, einschließlich etwaiger im Hoheitsgebiet des Staates gelegener Accessoires oder über die dauerhafte Unzulänglichkeit des Baurechts, und diese Eigenschaft ist nicht aufgrund der Notwendigkeit oder des öffentlichen Interesses von einer anderen Stelle im Zuständigkeitsbereich der gleichen Stelle oder zentralen Behörde zu übernehmen, So geht das Amt weiter, auch wenn es die Eigenschaft nicht benötigt, seine Aufgaben im angegebenen Tätigkeitsbereich auszuführen. Mit dieser Eigenschaft ist das Amt gemäß Absatz 9 zuständig.
(2) Das Amt sorgt für die in Absatz 1 übernommenen Vermögenswerte, die im zentralen Register der Verwaltungsgebäude eingetragen sind, dafür, dass sie effektiv und effizient für die Bedürfnisse anderer Organisationskomponenten verwendet werden und auf der Grundlage eines Beschlusses der Regierung oder ihrer delegierten Behörde, dass ihnen das Eigentum oder Teile davon zur Verwendung oder zum Verbrauch gemäß Absatz 19 Absatz 1 überlassen wird. Versäumt ein solches Vermögen nicht für gerichtliche, gesetzgebende, verwaltungsrechtliche und damit zusammenhängende Tätigkeiten bei der Erfüllung der Aufgaben des Staates, so ist es für das Amt nicht anderweitig erforderlich und wird vom Amt auch im öffentlichen Interesse nicht gehalten, so behandelt das Amt es auf der Grundlage eines Beschlusses der Regierung oder ihrer delegierten Behörde nach Art und Zustand und behandelt es, wenn es für eine weitere Nutzung in Betracht kommende Vermögenswerte einreicht, natürliche Personen. Alle sonstigen Gegenstände, die gemäß Absatz 1 übernommen werden, die das Amt selbst nicht benötigt oder nicht im öffentlichen Interesse behalten hat, werden nach Art und Zustand entsorgt und, falls das Eigentum zur Wiederverwendung berechtigt ist, zu Gunsten der organisatorischen Elemente behandelt, die es zur Gewährleistung der Ausübung ihrer Aufgaben oder Tätigkeiten benötigen oder die im öffentlichen Interesse übernehmen. Dabei berücksichtigt sie die Art der Gründe für das Interesse der Organisationsgremien bei der Übernahme dieses Eigentums, die Dringlichkeit ihrer Bedürfnisse und die Wirksamkeit und Wirksamkeit dieser Übernahme; die betreffenden Fälle werden der Regierung zur Entscheidung vorgelegt.
(3) Ist im Rahmen der betreffenden Organisationskomponente (Paragraph 9) eine Entscheidung über die dauerhafte Unzulänglichkeit von Vermögenswerten getroffen worden, die nicht von dem Amt gemäß Absatz 1 übernommen werden, oder für die in Absatz 1 eine bestimmte Beladungsart vorliegt, so kann die Einrichtung vorzugsweise von den Veranstaltern im Rahmen derselben Einrichtung oder Zentralverwaltung angeboten und übernommen werden, oder wenn eine der Organisatoren eine solche Eigenschaft im Rahmen der anderen Behörde oder zentralen Verwaltung ausübt, auch wenn diespflicht nicht Mit dieser Eigenschaft ist die erwerbende Organisation für die Geschäftsführung gemäß § 9 verantwortlich.
(4) Hat die betreffende Organisationsstelle (Paragraph 9) das in Absatz 3 genannte Verfahren nicht angewandt, so entsendet sie ein dauerhaft ungenutztes Vermögen nach Art und Zustand, und wenn die Vermögenswerte wiederverwendbar sind und nicht anders angegeben sind, entsendet sie es zugunsten eines anderen Organisationsorgans, das es benötigt, um die Ausübung seiner Zuständigkeit oder Tätigkeit zu gewährleisten, oder das es im öffentlichen Interesse annimmt. Die Organisationsstelle, die die in Absatz 3 genannten Vermögenswerte übernommen hat, wird ebenfalls fortgeführt.
(5) Ist im Rahmen der betreffenden Organisationskomponente (Paragraph 9) eine Entscheidung gemäß Absatz 14 (7) über die vorübergehende Unzulänglichkeit des Eigentums oder eines Teils desselben getroffen worden, oder wurde dies im Rahmen einer effizienteren oder wirtschaftlicheren Nutzung derselben unter Beibehaltung des Hauptzwecks, für den die Organisationskomponente verwendet wird, erreicht, oder wenn sie vor der endgültigen Beseitigung des Eigentums oder eines Teils davon wirksam ist, das über eine dauerhafte Organisation beschlossen wurde,
§ 19c
(1) Das Angebot der Nutzung oder des Verbrauchs von im zentralen Register der Verwaltungsgebäude registrierten Vermögenswerten an andere Organisationskomponenten erfolgt über dieses Register. Das Angebot der Nutzung, des Verbrauchs oder der Übernahme anderer Vermögenswerte an andere Organisationsorgane erfolgt auf der Website des Amtes. Gegebenenfalls kann das Angebot auf andere organisatorische Komponenten gleichzeitig und auf andere geeignete Weise erfolgen. Bei Vermögenswerten, für die ein Verfahren nach Absatz 14b angewendet wurde, oder anderen Vermögenswerten, wenn ein Angebot aus Gründen der Sicherheit oder Verteidigung des Staates nur auf andere geeignete Weise erforderlich ist, gilt diese andere geeignete Methode.
(2) Im Falle von Waren, die für den Austausch und die Waren im Ausland bestimmt sind, ist das Angebot nach Absatz 1 nicht vorzunehmen. Sollen Vermögenswerte ausgetauscht werden, die im Zentralregister von Verwaltungsgebäuden eingetragen sind und vom Amt nach den Bestimmungen des § 19a oder § 19b (1) übernommen worden sind, so sieht das Amt seinen Austausch und Erwerb von Vermögenswerten für den Staat durch Austausch vor. Haben die auf diese Weise erworbenen Vermögenswerte den Charakter von Vermögenswerten, die im Zentralregister von Verwaltungsgebäuden registriert sind, so stellt das Amt sicher, dass sie gemäß Absatz 19b Absatz 2 Satz 1 und 2 verwendet und behandelt werden. Ist das erworbene Vermögen nicht von dieser Art, so behandelt das Amt es gemäß dem dritten und vierten Satz von Ziffer 19b (2).
(3) Es ist nicht gestattet, Eigentum zum Nutzen von juristischen oder natürlichen Personen zu entsorgen, es sei denn, eine andere Organisationsstelle hat ein Interesse an dem Grundstück gezeigt, oder wenn es sich um einen Vermögenswert zum Austausch oder gegebenenfalls einen Vermögenswert im Ausland handelt, und wenn das öffentliche Interesse es nicht verhindert; Dies gilt unbeschadet des Verfahrens des Amtes nach Absatz 19b Absatz 2 Satz 2. Das Verfahren zur Behandlung von Eigentum, für das keine andere Organisationsstelle oder juristische oder natürliche Person interessiert ist, wird durch die Durchführungsvorschriften angepasst.
36. In Artikel 20 Absatz 1 werden die Worte "die Tschechische Republik" gestrichen.
37. In § 21 Abs. 1 wird das Wort "Fall" durch "Material" ersetzt, die Worte "§ 22 bis 24" durch "§ 22 und 23" ersetzt und "§ 19" durch "§ 19c" ersetzt.
38. In § 21 Abs. 2 werden "und 2 " ersetzt durch" bis 3" und "die Ziffern 3 bis 6 " ersetzt durch" die Absätze 4 bis 7".
39. Absatz 22 einschließlich Fußnoten 35 und 36 lautet wie folgt:
„§ 22
(1) Im Falle einer Übertragung eines Materialpostens findet der entsprechende Käufer, mit dem die Organisationsstelle den Vertragsabschluss besprechen wird, im Auswahlverfahren statt. Im Rahmen des Auswahlverfahrens besteht kein Vertragsabschluss, der Vertrag wird anschließend verhandelt und die Teilnahme des Bewerbers am Auswahlverfahren oder die Auswahl eines geeigneten Käufers gibt den Bewerbern kein Recht auf Vertragsabschluss oder sonstige damit verbundene Ansprüche. Die Organisationskomponente geht so vor, dass die Auswahl des geeigneten Kandidaten effizient, transparent und nach vorgegebenen Kriterien erfolgt; der Prozess der Organisationsstelle bei der Identifizierung der Käufer und bei der Festlegung der Bedingungen, Fristen und Kriterien im Auswahlverfahren ändert die Durchführungsvorschriften weiter. Der Fall kann auch bei einer öffentlichen Auktion (40) verkauft werden und, sofern die Erteilung oder Befreiung nach diesem Recht erforderlich ist, kann auch das Angebot für das am besten geeignete Angebot verwendet werden. In begründeten Fällen können Direktverkäufe an die gewählte oder verschobene Person getätigt werden, sofern die Bedingungen dieses Gesetzes für den Erwerb von Eigentum im Gegenzug erfüllt sind.
(2) Im Falle einer Übertragung einer Warenposition wird ein Preis ausgehandelt (16) zumindest zu dem Satz, der zu Ort und Zeit üblich ist, es sei denn, der Sondergesetzgebung35 wird nichts anderes bestimmt. Ebenso wird der Mindestankaufspreis unter den Bedingungen des Angebots und des Angebots für das am besten geeignete Angebot oder das niedrigste Angebot für öffentliche Auktionszwecke bestimmt. Dies gilt unbeschadet der Möglichkeit einer angemessenen Senkung des Mindestverkaufspreises in der nächsten Ausschreibungsrunde oder eines neuen Angebots für das am besten geeignete Angebot, das wegen fehlender Zinsen wiederholt wird, oder der Möglichkeit einer Verringerung des niedrigsten Angebots in wiederholten Auktionen, wenn das Auktionsobjekt nicht versteigert wurde.
(3) Der Fall kann nur im öffentlichen Interesse kostenlos übertragen werden, oder wenn die Übertragung wirtschaftlicher ist als jede andere Art der Behandlung des Falles, oder wenn bestimmte Rechtsvorschriften dies vorsieht.
(4) Die Genehmigung durch das Finanzministerium erfordert die Übertragung einer im Immobilienregister eingetragenen Sachanlage, wenn nicht eine Übertragung
a) das Grundstück, auf dem das Gebäude für Wohnen oder Gebäude für Familienerholung im Besitz des Erwerbers und des Grundstücks auf ihm errichtet wird, nicht mehr als 1000 m2 für diesen Erwerber oder die getrennte Überführung des Grundstücks, auf dem die vom Erwerber befindliche individuelle oder gewöhnliche Garage errichtet wird;
b) ein gemeinsames Eigentumsinteresse zugunsten eines gemeinsamen Eigentümers, der Inhaber eines gesetzlichen Vorkaufsrechts (36) oder eines gemeinsamen Eigentums an dem Land ist, an dem das Haus zum Wohle des Eigentümers der Einheit in diesem Haus errichtet wurde;
c) zugunsten eines Abonnenten, der sein Kaufrecht ausgeübt hat;
d) die in Absatz 5 oder 6 genannten Gegenstände;
e) gemeinsame Anlagen im Rahmen der landwirtschaftlichen Behandlung;
f) eine Fläche von nicht mehr als 500 m2, auf der ein Gebäude, das Teil davon wäre, nicht errichtet wird, um das Land eines anderen Eigentümers zu erwerben, auf dem es nicht errichtet wird,
g) Land in einem Gebiet, das nicht mehr als 200 m2 groß ist, auf dem der Bau nicht errichtet wird, es sei denn, dieses Land schließt sich an ein anderes Land an, das auf denselben Erwerber übertragen wird;
(h) ein Straßenpaket, auf dem sich die Stelle einer Straße befindet, die den spezifischen Gesetzen entspricht 38a) befindet oder eine lokale Straße, die den spezifischen Gesetzen entspricht 38a) im Besitz einer Gemeinde oder einer Gemeinde ist, oder ein Ort, der durch eine endgültige territoriale Entscheidung zur Errichtung einer Straße oder einer lokalen Straße benannt ist, deren Eigentümer unter der besonderen Gesetzgebung 38a gehört werden soll) ein Landkreis oder eine Gemeinde, die dieses Land besitzt;
(i) ein Straßengrundstück, für das aufgrund einer Änderung der Kategorie oder der Infrastrukturklasse eine Übertragung auf das Eigentum einer Person, die Eigentümer der Infrastruktur mit der geänderten Kategorie oder Klasse ist, nach Sondervorschriften 38a durchgeführt wird.
(5) Die Genehmigung durch das Kulturministerium erfordert die Übertragung eines beweglichen und unbeweglichen Grundstücks, das als Kulturdenkmal erklärt wird, mit Ausnahme eines in Absatz 4 Buchstabe i genannten Straßenpakets und die Übertragung einer Sammlung von Museen. Wenn ein Kulturdenkmal nur ein Gebäude ist, das keine separate Angelegenheit ist, erfordert die Genehmigung durch das Ministerium für Kultur die Übertragung eines materiellen Immobilien, zu dem das Kulturdenkmal gehört.
(6) Die Genehmigung durch das Umweltministerium erfordert die Überführung von Grundstücken im besonders geschützten Gebiet und seiner Schutzzone, mit Ausnahme des in Absatz 4 Buchstabe i genannten Straßenpakets, und die Überführung von Bauwerken, die im Kataster registriert sind, wenn es auf Grundstücken im besonders geschützten Gebiet und seiner Schutzzone errichtet wird, nicht für die Überführung gemäß Absatz 5.
(7) Bei einer von ihm eingerichteten Organisationskomponente kann der Gründer die Genehmigung für die Übertragung von Materialgegenständen, für die ihr Transfer nach Absatz 4 nicht genehmigt ist, ganz oder teilweise behalten, mit Ausnahme der Buchstaben c, h und i, (5) oder (6) und ist kein Verfahren nach Absatz 15 (2). Hat die zuständige Organisationsstelle keine Behörde, so kann diese Genehmigung der für die Angelegenheit zuständigen zentralen Verwaltungsbehörde und, falls nicht, dem Finanzministerium vorbehalten sein.
35) Z.B. §§ 3 bis 7 und 9 bis 10a des Gesetzes Nr. 526/1990 Slg.
36) Zum Beispiel § 1124 des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Die Fußnoten 36a, 37 und 38 werden gestrichen.
40.
„§ 23
Im Falle einer Übertragung einer strategisch bedeutsamen Position oder eines erheblichen Bargelds oder eines anderen Werts kann die Genehmigung der Übertragung von der Regierung vorbehalten sein; Absatz 22 (4) bis (7) gilt in diesem Fall nicht.
41. In § 24 Abs. 1 werden die Worte "Veräußerung eines Unternehmens" durch die Worte "Übertragung eines Unternehmens" ersetzt.
Die Fußnote 39 wird gestrichen, einschließlich der Fußnote.
42. Absatz 24 (2) wird gestrichen und Absatz 1 gestrichen.
43.
„§ 25
Es kann kein Vorkaufs- oder Nachlassrecht durch einen Vertrag über eine materielle Angelegenheit geschaffen werden und keine Rückkaufsvorbehalt verhandelt werden."
44. Der folgende Abschnitt 25a wird nach Abschnitt 25 eingefügt:
„§ 25a
(1) Das Baurecht kann nur dann vertraglich für das Land geschaffen werden, wenn es mit dem Bauherrn nicht möglich oder wirksam ist. Das Baurecht ist zu berücksichtigen; es kann nur im öffentlichen Interesse kostenlos eingerichtet werden. Die vertragliche Errichtung des Baurechts erfordert die Genehmigung durch das Finanzministerium.
(2) In dem in Absatz 1 genannten Vertrag wird eine Zustimmungsvorbehalt zu den Bauwerken, Änderungen oder Erneuerungen gegen den Bauherren sowie eine Zustimmungsvorbehalt zur Nutzung, Einnahme, Entsorgung oder Belegung des Gebäuderechts vereinbart.
(3) Die Übertragung des Baurechts erfordert die Genehmigung durch das Finanzministerium; Ist jedoch ein Gebäude Teil des Gebäudes rechts, das ein Kulturdenkmal ist, erfordert es die Übertragung des Gebäudes rechts vom Kulturministerium genehmigt. Die Absätze 21 und 22 (1) bis (3) gelten entsprechend für die Übertragung des Baurechts.
45. Absatz 26, einschließlich Fußnoten 41a und 92, lautet:
„§ 26
(1) Die Dienststellen werden zur Prüfung ausgehandelt und nur soweit sie die Durchführung ihrer Tätigkeiten nicht verhindern.
(2 In anderen Fällen kann das Finanzministerium aus schwerwiegenden Gründen die Befreiung auf das materielle Eigentum der Bediensteten auferlegen.
(3) Ein im Immobilienregister eingetragener Immobilienposten kann nicht unter einer realen Belastung kontrahiert werden; Dies gilt unbeschadet der Möglichkeit, eine Vergütung für die Errichtung eines Gebäuderechts (§ 25a) als Gebäudegehalt auszuhandeln.
41a) § 2 (1) (l) des Baugesetzes.
92) § 1029 bis 1036 Zivilgesetzbuch.
46. Im ersten Satz von Artikel 27 Absatz 1 wird das Wort "Ding "durch" Material ersetzt" und am Ende des zweiten Satzes die Worte "oder gegebenenfalls vor der abschließenden Behandlung eines Falles, für den eine Entscheidung im Rahmen des betreffenden Organisationsorgans über die dauerhafte Unverwendbarkeit getroffen wurde" hinzugefügt.
47.Paragraph 27 (2) lautet wie folgt:
"(2) Die Verwendung gemäß Absatz 1 darf nur für einen bestimmten Zeitraum von höchstens 8 Jahren für einen Nutzer ausgehandelt werden. Werden die in Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllt, so kann die Nutzung unter den in Absatz 3 Satz 1 genannten Bedingungen so verlängert werden, dass die Gesamtnutzungsdauer 8 Jahre nicht überschreitet oder mit demselben Nutzer neu verhandelt, jedoch nur für einen Zeitraum von höchstens 8 Jahren. Der Vertrag muss die Fortsetzung des Nutzungsverhältnisses ausschließen, indem er die Nutzung nach dem Datum, an dem die Nutzungsbeziehung beendet wurde, fortsetzt. Der Vertrag umfasst eine Vereinbarung, die es der Organisation ermöglicht, die Nutzung der Kündigungsfrist zu beenden, sowie eine Anordnung, die die sofortige Beendigung des Nutzungsverhältnisses ermöglicht, wenn die in Absatz 1 genannten Bedingungen nicht mehr erfüllt sind."
Fußnoten 42 und 43 werden gestrichen.
48. Absatz 27 (3), einschließlich Fußnote 44, lautet:
"(3) Bei der in Absatz 1 genannten Verwendung darf der Mietvertrag nicht mit einem niedrigeren Satz vereinbart werden, als dies aus der Preisregelung als höchstmögliche Miete resultiert) und wenn diese Regelung nicht angewandt wird, wird er zumindest zu dem zum Zeitpunkt und zu dem normalen Satz vereinbart. In Ermangelung besonderer Rechtsvorschriften oder im Falle eines im Ausland anwendbaren Rechts wird die Mieterhöhungsregelung gleichzeitig vereinbart und je nach Art des Falles die Methode zur Preis- und Vergütungsabgabe für alle erbrachten Dienstleistungen und die nutzungsbezogenen Dienstleistungen. Freie Nutzung kann nur mit Personen verhandelt werden, deren Hauptzweck nicht Unternehmertum ist, und nur um die Leistung der öffentlichen Verwaltung in einer delegierten Kapazität zu gewährleisten, oder für Zwecke des sozialen, humanitären, Brandschutzes, Bevölkerungsschutz, integriertes Rettungssystem, Bildung, wissenschaftliche, kulturelle, sportliche und körperliche Schutz, Naturschutz und Umweltschutz sowie die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen; Die Bestimmungen des zweiten Satzes über die Aushandlung der Preis- und Vergütungsmethode für alle erbrachten Dienstleistungen und die nutzungsbezogenen Dienstleistungen gelten sinngemäß.
44) Abschnitte 3 bis 7 und 9 bis 10a des Gesetzes Nr. 526/1990
Fußnote 44a wird gestrichen.
49. In Ziffer 27 (4) werden die Worte "Bedingungen" gestrichen und die Worte "in" durch die Worte "in" ersetzt.
50. In Abschnitt 27 werden die Absätze 6 und 7 angefügt, einschließlich der Fußnote 93:
"(6) Ist der Zweck des Mietens der Räumlichkeiten oder der Zimmer die Geschäftstätigkeit in diesem Bereich oder Raum zu leiten, kann der Mieter die Überweisung des Mietvertrags im Zusammenhang mit der Übertragung des Geschäfts des Mieters (93) nicht vorab einwilligen.
(7) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 6 gelten nicht, wenn ein Fall oder ein Teil davon Gegenstand einer Dienstleistung oder einer anderen ähnlichen Leistung ist, die von einer juristischen oder natürlichen Person ausschließlich der Organisationskomponente zur Verfügung gestellt wird, die für die Verwaltung der Angelegenheit verantwortlich ist oder ausschließlich der Erbringung dieser Dienstleistung oder anderer ähnlicher Leistungen dient. Dies gilt unbeschadet der Verpflichtung der Organisationsstelle, im Rahmen der Regelung der Rechtsbeziehungen mit dem Dienstleister oder anderen ähnlichen Transaktionen die erforderlichen Bedingungen für die Nutzung und den Schutz des Falles oder eines Teils desselben auszuhandeln.
93) § 2307 Abs. 1 BGB.
51 wird nach Abschnitt 27 folgender Abschnitt 27a eingefügt:
„§ 27a
(1) Weder der Fall noch ein Teil davon kann auf der Grundlage einer Beschwerde einer juristischen oder natürlichen Person überlassen werden.
(2) Für die Verwendung auf der Grundlage eines Patchets kann eine juristische oder natürliche Person nur dann den Fall oder einen Teil davon erhalten, wenn die Art der Pacht und die vereinbarten Bedingungen mit den in § 27 Abs. 1 bis Abs. 3 festgelegten Bedingungen kombiniert werden; § 27 Abs. 4 bis (6) und § 44 und 45 gelten entsprechend. Die Pacht kann nicht im Falle einer kommerziellen Anlage ausgehandelt werden."
52.
"45) Gesetz Nr. 90 / 2012 Coll., über Unternehmen und Genossenschaften (Act on Commercial Corporations).
(53) In § 28 Absatz 2 werden die Worte "im Namen des Staates" durch die Worte "Hinter dem Staat" ersetzt und die Worte "im Namen des Staates" durch die Worte "Hinter dem Staat" ersetzt.
54. In Absatz 28 wird am Ende von Absatz 3 der Satz "Um die Beteiligung des Staates an einer Handelsgesellschaft nach dem Verfahren nach Absatz 15 Absatz 2 zu entsorgen, ist eine vorherige Zustimmung der Regierung nach dem ersten Satz nicht erforderlich."
55.
„§ 29
Der Staat kann mit vorheriger Genehmigung der Regierung an einem Organ, einem Stiftungs- oder Stiftungsfonds eingerichtet oder teilnehmen. Gleichzeitig wird die Regierung bestimmen, welches Ministerium der Staat sein wird, um die Funktion des Gründers zu erfüllen. Absatz 28 Absatz 2 des zweiten Satzes gilt entsprechend.
Fußnoten 46 und 47 werden gestrichen.
56. Absatz 30 (1) und (2), einschließlich Fußnoten 48, 49 und 51, lautet:
"(1) Der Staat kann nicht an der Gründung einer Genossenschaft (45) teilnehmen oder durch Übertragung eines kooperativen Interesses an ihr teilnehmen, darf nicht dem Unternehmen (48) beitreten und darf keinen stillen Partnerschaftsvertrag 49 schließen. Im Falle des Erwerbs einer Genossenschaftsmitgliedschaft im Zusammenhang mit Verfahren nach dem Financial Market Recovery and Crisis Management Act gilt das Verbot im ersten Satz nicht.
(2) Der Staat kann mit vorheriger Genehmigung der Regierung an dem Verein teilnehmen oder Mitglied werden oder Mitglied der Interessenvereinigung von juristischen Personen (51), wenn er an den Aktivitäten internationaler und transnationaler NRO beteiligt ist. Die Gründungs- und Mitgliedschaftsbefugnisse werden von der zuständigen Organisationsstelle (Abschnitt 9) ausgeübt, deren Umfang oder Gegenstand mit dem Zweck und Gegenstand der Haupttätigkeiten des Vereins oder der Interessenvereinigung von Rechtspersonen in Verbindung steht.
48) § 2716 bis 2746 Zivilgesetzbuch.
49) § 2747 bis 2755 Zivilgesetzbuch.
51) § 3051 Zivilgesetzbuch.
Fußnoten 48a und 50 werden gestrichen.
57. In § 31 Abs. 1 wird das Wort "Versicherung" durch "Verschuldung" ersetzt und das Wort "Verpflichtung" durch "Verschuldung" ersetzt.
58. Die Fußnoten 52 bis 55 werden gestrichen, einschließlich der Fußnoten.
59. Absatz 34 (1) lautet wie folgt:
"(1) Die Schulden können ganz oder teilweise auf den Schuldner verzichtet werden, der eine natürliche Person ist, wenn seine schwierigen sozialen Umstände und seine Bitte um Vergebung so rechtfertigen."
Die Fußnote 57 wird gestrichen, einschließlich der Fußnote.
60. In Absatz 34 wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Die Schulden dürfen nur durch schriftliche Vereinbarung aufgegeben werden."
61. In § 35 Abs. 2 werden die Worte "und der Schuldner weigert sich, die Schulden freiwillig zu erfüllen" ersetzt durch die Worte "wenn der Schuldner sich weigert, freiwillig einzuhalten oder die Tatsachen deuten darauf hin, dass die erwarteten Kosten der Rückforderung die erwarteten Einnahmen aus diesem Anspruch deutlich übersteigen."
62. In Artikel 35 werden am Ende des Absatzes 3 die Worte „das Verfahren nach den Absätzen 5 und 6 nicht „soweit hinzugefügt“.
63.
„§ 36

Melden Sie sich an für Notizen, Favoriten und Benachrichtigungen

Bewertung:

Kommentare 0

Um Kommentare zu schreiben, bitte melden Sie sich an.

Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz Nr. 51 / 2016 Slg., zur Änderung des Gesetzes Nr. 219 / 2000 Slg., über die Vermögenswerte der Tschechischen Republik und seine Präsentation in Rechtsbeziehungen, geändert, und einige andere Gesetze
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum08.02.2016
In Kraft seit01.03.2016
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
Favoriten
Browserverlauf