Dekret des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport Nr. 42 / 1999 Coll.

Verordnung des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport über den Inhalt des Antrags auf Akkreditierung des Studienprogramms

Gültig Ordnung In Kraft seit 26.02.1999
ANHANG
ERKLÄRUNG
Ministerium für Bildung, Jugend und Sport
vom 10. Februar 1999
über den Inhalt des Antrags auf Akkreditierung des Studienprogramms
Das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport erbringt gemäß § 79 Abs. 7 des Gesetzes Nr. 111/1998 Slg., über Hochschuleinrichtungen und zur Änderung und Ergänzung anderer Gesetze (Act on Higher Education):
§ 1
Grundbestimmungen
(1) Ein schriftlicher Antrag auf Akkreditierung des Studienprogramms (nachfolgend als "Antrag" bezeichnet) wird dem Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (nachstehend als "das Ministerium" bezeichnet) von einer in der Tschechischen Republik ansässigen Universität oder einer anderen juristischen Person über pädagogische und wissenschaftliche, forschungs-, entwicklungs-, künstlerische oder sonstige schöpferische Tätigkeiten oder von einer juristischen Person gestellt, die die die die staatliche Zustimmung beantragt (nachfolgend als "Antragsteller" bezeichnet). Der Antrag muss Folgendes unterschreiben:
(a) Rektor der öffentlichen oder öffentlichen Hochschulbildung,
b) die Einrichtung einer privaten Universität, die die Zuständigkeiten des Rektors ausübt;
c) die in der Tschechischen Republik ansässige gesetzliche Stelle einer anderen juristischen Person, die sich mit pädagogischen und wissenschaftlichen, Forschung, Entwicklung, künstlerischen oder sonstigen kreativen Tätigkeiten beschäftigt;
d) die gesetzliche Stelle einer juristischen Person, die die Erteilung einer staatlichen Einwilligung beantragt, oder
e) der Gründer oder Gründer einer juristischen Person, die als private Universität fungiert.
(2) Der Antrag mit Angabe des Namens und der Anschrift des Antragstellers ist dem Ministerium schriftlich und in elektronischer Form vorzulegen. Der in Absatz 1 genannte Antrag ist Teil des Antrags auf Erteilung der Zustimmung einer juristischen Person, die die Gewährung des Staates beantragt.
Inhalt der Anmeldung
§ 2
(1) Die Anwendung enthält:
(a) den Namen des Studienprogramms1); der Name des Studienprogramms muss den Inhalt des Studienprogramms unter Berücksichtigung der Ziele der Studie und der möglichen Aufschlüsselung des Studienprogramms in Studienfelder eindeutig und genau ausdrücken;
b) die Namen und Merkmale der Studienfelder, in denen das Studienprogramm für die Felder geteilt wird, einschließlich möglicher Kombinationen von Studienfeldern;
c) die Ziele der dem gesamten Studienprogramm gemeinsamen Studie;
d) das Profil des Absolventen des Studiengangs oder gegebenenfalls des Studienbereichs, der Folgendes umfasst:
1. Definition des Output-Knowledge ("Wissen") und der beruflichen Fähigkeiten ("Skill"), die den Zielen des Studiums entsprechen;
2. die Merkmale des Berufes, für den der Absolvent vorbereitet werden soll, die anderen Möglichkeiten für seine Anwendung und die Merkmale der Arbeitgeber, für die er / sie in der Lage sein wird, die erworbene Ausbildung anzuwenden;
e) die Bedingungen, die der Schüler während seines Studiums und seiner ordnungsgemäßen Fertigstellung gemäß § 3 erfüllen muss;
f) den Namen der Gemeinde, in deren Gebiet das Studienprogramm gemäß § 8 durchgeführt wird;
(g) für das Bachelor-Studienprogramm und für das Masterstudienprogramm, zusätzliche Anforderungen gemäß Abschnitt 4;
(h) für das Promotionsprogramm, zusätzliche Anforderungen nach Abschnitt 5.
(2) Die Elemente der Anwendung sind auch:
(a) Daten über die wissenschaftlichen, Forschung, Entwicklung und Innovation, künstlerische oder andere kreative Tätigkeiten des Antragstellers im Zusammenhang mit dem Studienprogramm zur Akkreditierung und seinem Umfang;
b) Nachweis der Sicherheit des Studienprogramms (Abschnitte 6 bis 8);
c) die Absicht, das Studienprogramm zu entwickeln und zu rechtfertigen (§ 9 und 10).
§ 3
Die Bedingungen, die der Schüler während seines Studiums erfüllen muss und wenn er oder sie richtig abgeschlossen ist, sind festgelegt.
(a) im Bachelorstudiengang oder im Masterstudiengang
1. den Studienplan gemäß den Studien- und Prüfregeln;
2. Inhalt und Umfang der staatlichen Abschlussprüfungen;
(b) im Promotionsprogramm
1. Einzelstudienplan,
2. den Inhalt und den Umfang der staatlichen Promotionsprüfung und die Anforderungen zur Nachweis vorgeschriebener Kenntnisse.
§ 4
Bachelorstudiengang und Masterstudiengang
(1) Zusätzlich zu den Anforderungen des Artikels 2 enthält der Antrag auch:
a) die Merkmale des Themas in der Präsentationsform, die Folgendes umfasst:
1. Name des Studienfachs;
2. die Definition eines Studienfachs oder eines Teils davon als obligatorisch, obligatorisch oder fakultativ;
3. der Gesamtumfang der Studienbelastung, ausgedrückt in Krediten, geteilt nach den geplanten Tätigkeiten des Schülers; ein Kredit wird angenommen, dass 25 bis 30 Stunden Studium entsprechen und die Summe der Kredite für Studienfächer im Studienplan entspricht 60 Credits in einem akademischen Jahr;
4. die Liste der Fachliteratur, die die Grundlage des Gegenstands enthält;
5. bei obligatorischen und fakultativen Fächern eine Anmerkung zur Bestimmung der Ziele des Gegenstands und seines Geltungsbereichs sowie der Kenntnisse und Fähigkeiten, die die Studierenden am Ende des Gegenstands im Rahmen der Studienkontrolle nachgewiesen haben;
b) die Regeln und Bedingungen für die Erstellung der Studienpläne, die Folgendes darstellen:
1. Identifizierung von Kenntnissen, Fähigkeiten und anderen Bedingungen für die Zulassung zum Studium;
2. Definition der Lehr- und Vorbereitungszeit für Prüfungen, Prüfungs-, Berufs- und Feiertage in jedem akademischen Jahr für den in Wochen ausgedrückten Standardzeitraum,
3. Regeln für die Aufnahme von Einzelpersonen oder Teilen davon in den Studienplan hinsichtlich ihres Inhalts und ihres Zeitpunkts;
4. die Methoden und Bedingungen der Überwachung der Studie nach dem Studienplan;
5. Bestimmung des Inhalts und des Umfangs der beruflichen Erfahrung in der Präsentationsform eines Bachelorstudiengangs, der vor allem auf die Vorbereitung des Berufs, insbesondere an einer außeruniversitären Universität (nachstehend als "Professional Bachelor's Program" bezeichnet) abzielt; in anderen Studiengängen nach Bedarf;
(c) Gestaltung von Themen
1. Bachelor-Arbeit, wenn sie Teil der staatlichen Abschlussprüfungen im Bachelor-Studien,
2. Master-Abschluss.
(2) Die Bestimmungen von Absatz 1 Buchstabe a über die Regeln und Bedingungen für die Aufnahme professioneller Erfahrungen in den Bachelor-Studienplan sind entsprechend gültig. Der Anhang enthält einen Überblick über die Gestaltung der Arbeitsplätze mit einem Hinweis auf ihre Rechtsform, wenn die Praxis stattfinden wird, und gegebenenfalls einen Nachweis über seine vertragliche Sicherheit für mindestens den Standardzeitraum.
(3) Neben dem Umfang des in Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 3 genannten Themas wird der Umfang der Beratung und anderer Lehrformen, die in Anwesenheit eines Schülers durchgeführt werden, für die Fern- oder kombinierte Studienform im Bachelorstudiengang, dem Bachelor-Profiprogramm und dem Masterstudiengang bestimmt. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
(4) Die Regeln und Bedingungen für die Entwicklung der in Absatz 3 genannten Studienpläne umfassen auch:
a) die Definition des Geltungsbereichs der Beratung oder Konzentration oder anderer Dienstleistungen, die den Studierenden in jedem akademischen Jahr angeboten werden, sowie die Definition ihrer obligatorischen und fakultativen Teile;
b) Umfang und Umfang der individuellen Arbeit der Studierenden;
c) die Merkmale der Studienliteratur und anderer Lehrinstrumente für Studierende, einschließlich der Möglichkeiten der Nutzung moderner Informationstechnologien. Die Anwendung wird von Modellen von Studienabstandstexten und eventuell anderen Multimedia-Beihilfen für das Studienprogramm begleitet.
§ 5
Doktorstudiengang
Zusätzlich zu den Anforderungen von Abschnitt 2 muss der Antrag auch Folgendes enthalten:
(a) Zulassungsanforderungen für Studienbewerber im Promotionsprogramm;
b) den Schwerpunkt und den Umfang der erforderlichen Kenntnisse im Studienprogramm oder in einzelnen Bereichen, in denen das Studienprogramm in Felder unterteilt ist;
(c) Studienfächer des Doktoratsstudiums, deren Studien das erforderliche Wissen erwerben;
d) andere Aufgaben, die der Schüler während seines Studiums ausübt;
e) Gestaltung von Dissertationsthemen.
Nachweis der Sicherheit des Studienprogramms
§ 6
(1) Die Belege für die Sicherheit des Personals der Präsentationsform der Studie im Studienprogramm für den Standardzeitraum enthalten:
(a) für den Garanten des Studienprogramms, der für die betreffende Universität verantwortlich ist, unter Berücksichtigung seines Anteils an der Gestaltung und Bewertung der Entwicklung des Studienprogramms, für die Qualität und Entwicklung des Studienprogramms (im Folgenden als "Garantie des Programms" bezeichnet) für Lehrkräfte, die an der Bereitstellung von Vorlesungen des obligatorischen oder optionalen Faches des Bachelorstudiengangs oder Masterstudiengangs teilnehmen werden,
1. Name (s) und Nachname, Titel und wissenschaftliche Rang, Jahr der Geburt,
2. einen Überblick über die Themen, an denen sie sich beteiligen werden;
3. die Art der Beschäftigungsbeziehung, gegebenenfalls die Beschäftigungsbeziehung, der Antragsteller und der Umfang der Arbeit, ausgedrückt in Bezug auf die Anzahl der Arbeitsstunden pro Woche oder gegebenenfalls pro Kalenderjahr oder anderen relevanten Zeitraum, und den Zeitraum, für den das Beschäftigungsverhältnis vereinbart wird;
4. Erfahrungsdaten aus dem Abschluss der Hochschulbildung;
5. einen Überblick über die kreativen und publizierenden Aktivitäten in den letzten 5 Jahren,
6. die Annotation der wichtigsten Publikationen, Projekte, Werke, künstlerische Leistungen und realisierte Ergebnisse während der Periode der wissenschaftlichen, Forschung, Entwicklung und Innovation, künstlerische oder andere kreative Aktivitäten,
7. Daten über Auslandsgeschäfte;
(b) Dozent in Bachelor- oder Masterstudien, Dozent in Promotionsstudien und Ausbildern, die Dozenten oder Professoren oder Inhaber von wissenschaftlichen Abschlüssen sind, Feld und Jahr, in dem ihre Habilitation oder Ernennung oder Verleihung von wissenschaftlichen Abschlüssen stattgefunden hat, und Berichte ihrer Publikationen.
(2) Der Nachweis der Personalsicherheit umfasst die Präsentationsform der Studie im professionellen Bachelor-Programm für Lehrer, die nicht in Absatz 1 genannt sind, sondern an der Durchführung des Studienprogramms beteiligt sind;
a) die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Angaben;
b) die Art der Tätigkeit, die zur Durchführung eines Berufsstudiums durchgeführt wird;
c) Daten über das System und die Struktur der geplanten Weiterbildung.
(3) Der Nachweis des Personals der Entfernung und der kombinierten Studienformen im Bachelorstudiengang oder im Masterstudiengang enthält:
a) die in Absatz 1 genannten Angaben;
b) für das Bachelorstudiengang, die in den Absätzen 1 und 2 genannten Daten;
c) Nachweis der Qualifikationen von Lehrkräften, die für die Durchführung der Fernlehre zuständig sind und die Ergebnisse der Studien überprüfen.
(4) Der Nachweis der Abstandssicherheit und der kombinierten Studienform im Promotionsstudiengang enthält die in Absatz 1 genannten Informationen.
(5) Das Dokument über das Personal des Promotionsprogramms enthält einen Vorschlag für die Zusammensetzung des Handelsrates. Die Bestimmungen von Absatz 1 Buchstabe a gelten für die Daten über die Sicherheit des Personals.
(6) Dem Antrag ist eine schriftliche Zustimmung des Dozenten in den Bachelor- oder Masterstudien, dem Dozenten in den Promotionsstudien und den Ausbildern beizufügen, die an der Bereitstellung von obligatorischen oder obligatorischen optionalen Fächern teilnehmen und nicht in der Beschäftigungsbeziehung oder gegebenenfalls in der Beschäftigungsbeziehung mit dem Bewerber, ihrer Tätigkeit in der Lehre und mit einem Vorschlag für die Teilnahme an der Lehre am Studienprogramm stehen.
(7) Ist der Antrag auf Akkreditierung eines Studienprogramms mit einem Antrag auf nationale Zustimmung verbunden, so ist der Vertrag des Antragstellers mit der Programmgarantie für den Abschluss eines künftigen Arbeitsvertrags und den Vertrag des Antragstellers mit den Lehrern für den Abschluss eines zukünftigen Arbeitsvertrags oder eines zukünftigen Nichtbeschäftigungsvertrags zur Festlegung des Umfangs der Arbeit, die durch den erwarteten durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitsbereich oder die Anzahl der Stunden pro Kalenderjahr oder einem anderen relevanten Zeitraum definiert wird.
§ 7
(1) Das Dokument über die finanzielle Sicherheit für das Studienprogramm enthält:
(a) eine Aufschlüsselung der erwarteten Kosten für die Durchführung des Studienprogramms für jedes akademische Jahr der Standardstudienzeit, die in Investitions-, Lohn- und sonstige Investitionskosten unterteilt ist;
b) eine Aufschlüsselung der geschätzten Kosten gemäß a) pro Schüler;
c) eine Aufschlüsselung der erwarteten Kosten für die Sicherung von wissenschaftlichen, Forschungs-, Entwicklungs-, künstlerischen oder sonstigen kreativen Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Studienprogramm, die in Investitions-, Lohn- und sonstige Investitionskosten unterteilt sind;
d) die geschätzten Gesamtkosten des in den Buchstaben a und c genannten Studienprogramms für jedes akademische Jahr des Standardstudienzeitraums, das in Investitionen, Löhne und andere Nichtinvestitionskosten unterteilt ist.
(2) Der Antrag des Staatlichen Kollegiums enthält eine Erklärung des Verteidigungsministeriums an der Militärakademie oder des Innenministeriums an der Polizeiakademie für den Betrag und die finanzielle Sicherheit der Aufschlüsselung der erwarteten Kosten.
(3) Die Anwendung einer privaten Universität oder einer anderen juristischen Person in der Tschechischen Republik, die sich mit der Durchführung eines Studienprogramms oder eines Teils davon befasst, enthält:
a) die in Absatz 1 genannten Angaben;
b) Angaben über die Höhe der Gebühren, die mit Studien und anderen von den Studierenden angeforderten Zahlungen verbunden sind.
(4) Die in Absatz 3 Buchstabe a genannten Informationen müssen durch Belege über die finanzielle Sicherheit der Aufschlüsselung der erwarteten Kosten, aufgeschlüsselt nach finanziellen Mitteln aus komplementärer Tätigkeit, Studiengebühren, Spenden und anderen finanziellen Mitteln, unterstützt werden.
(5) Ein Nachweis der finanziellen Sicherheit des Studienprogramms oder eines Teils davon, der von der in Artikel 81 Absatz 1 des Hochschulgesetzes genannten juristischen Person durchgeführt wird, ist die Erklärung der juristischen Person über den Betrag und die finanzielle Sicherheit der geplanten Kosten des Studienprogramms oder eines Teils davon.
§ 8
(1) Nachweis der materiellen und technischen Sicherheit des Studienprogramms
(a) Einzelheiten des Gebäudes oder Gebäudes zur Durchführung des Studienprogramms und ihres Standorts, einschließlich der Anzahl und Kapazität des Auditors, Labors, Studios und anderer Lehreinrichtungen;
b) eine Bestandsaufnahme spezialisierter Laboratorien für den Unterricht und eine Beschreibung ihres technischen Niveaus;
c) eine Erklärung der zuständigen Behörde des Sanitärdienstes über die Eignung des Raums für die Bereitstellung des Studienprogramms für Gebäude, in denen keine Lehre stattgefunden hat;
d) Kopien von Eigentumsdokumenten oder Kopien von Leasingverträgen oder Anleiheverträgen oder anderen Unterlagen, die das Nutzungsrecht des Antragstellers an den Gebäuden oder Räumlichkeiten bescheinigt, in denen die Lehre mindestens für den Standardzeitraum erfolgt.
(2) Das vom State College vorgelegte Dokument enthält die in Absatz 1 genannten Informationen entsprechend. Das State College gibt keinen Besitznachweis; das Recht auf Nutzung von Räumlichkeiten und Räumlichkeiten wird vom Ministerium für Verteidigungszertifikat für Militäruniversitäten und vom Innenministerium für Polizeiuniversitäten demonstriert.
(3) Der Nachweis der Informationssicherheit für das Studienprogramm enthält:
(a) Daten über die Bibliothek, ihre Verfügbarkeit, technische Ausrüstung und Kapazität, bestehende Geräte und die Fertigstellung der Studienliteratur für die Durchführung des Studienprogramms;
b) einen Überblick über die vorhandenen IT-Ausrüstungen und die Möglichkeiten für ihre Nutzung zur Durchführung des Studienprogramms, Daten über die Möglichkeiten für die Nutzung des lokalen Computernetzes und des Internets.
(4) Ist ein Antrag auf Akkreditierung eines Studienprogramms mit einem Antrag auf nationale Zustimmung verbunden, so enthält er Nachweise über die Bereitschaft der materiellen, technischen und Informationssicherheit des Studienprogramms.
Bemühungen, das Studienprogramm zu entwickeln und zu rechtfertigen
§ 9
Die Entwicklung des Studienprogramms umfasst:
a) Kontinuität und Verknüpfung des Studienprogramms mit der wissenschaftlichen, Forschung, Entwicklung, künstlerischen oder anderen kreativen Tätigkeit der Institution und ihrer Entwicklung, einschließlich der Beziehung zur Anwendung des von den Institutionen erworbenen Wissens;
b) Bedingungen für die Bewertung und Qualitätssicherung des Studienprogramms;
c) Daten über die Entwicklung der Zusammenarbeit mit der beruflichen Praxis, Universitäten und anderen juristischen Personen, einschließlich im Ausland, die Merkmale und den Umfang dieser Zusammenarbeit.
§ 10
(1) Die Begründung für das Studienprogramm umfasst:
a) eine Rechtfertigung für die sozialen Bedürfnisse des Studienprogramms, gegebenenfalls einschließlich der Ausdrücke von Berufsverbänden und juristischen Personen und natürlichen Personen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 2 für die Anwendung von Absolventen des Studienprogramms;
(b) im Falle professioneller Bachelor-Programme die wirtschaftlichen, sozialen und demographischen Merkmale des geplanten regionalen Einzugsgebiets und die Zahlen über die Zahl der arbeitslosen Absolventen von Hochschulen und Hochschulen gemäß der Qualifikationsstruktur des betreffenden Lehrplans und seiner einzelnen Bereiche für das letzte Jahr (30. April und 30. September) ausgedrückt in Bezug auf
1. von den zuständigen Gebietskörperschaften der Arbeit oder
2. Analyse durch den Antragsteller.
(2) Die erwartete Zahl der Studienbewerber wird in jedem Jahr des Standardstudienzeitraums gemeldet.
§ 11
Antrag auf Erneuerung der Akkreditierung des Studienprogramms
(1) Der Antrag auf Verlängerung der Akkreditierung des Studienprogramms enthält:
a) Name und Anschrift des Antragstellers;
b) Name, Art und Form des Studienprogramms und dessen Aufgliederung in die Studienfelder;
c) die Merkmale des Studienprogramms oder der Studienfelder, in denen das Studienprogramm in Felder unterteilt ist;
d) für das Studienprogramm
1. die Bachelor- oder Mastermerkmale der in § 4 Abs. 1 a) oder gegebenenfalls der in § 4 Abs. 1 b) (5) genannten Berufspraxis;
2. die in Artikel 5 vorgesehenen medizinischen Formalitäten;
e) Nachweis der Personalsicherheit des in Artikel 6 genannten Studienprogramms;
f) die Stellungnahme der Universität zu den Ergebnissen der internen Qualitätsbewertung des in Artikel 9 Buchstabe b genannten Studienprogramms.
(2) Werden im Studienprogramm oder im Studienbereich Änderungen in Bezug auf ein akkreditiertes Studienprogramm vorgeschlagen, so umfasst der Antrag auf Verlängerung des akkreditierten Studienprogramms auch:
a) Änderungen der Komponenten des Studienprogramms gemäß den Abschnitten 2 bis 5;
b) Änderungen der Dokumente über die Sicherheit des Studienprogramms gemäß den Abschnitten 7 und 8;
c) Änderungen der Entwicklung und Begründung des Studienprogramms gemäß den Abschnitten 9 und 10.
§ 12
Antrag auf Akkreditierung der Verlängerung des akkreditierten Studienprogramms
Der Antrag auf Akkreditierung der Verlängerung des akkreditierten Studienprogramms umfasst:
a) Name und Anschrift des Antragstellers;
b) Name, Art und Form des Studienprogramms;
c) Bestandteile, die sich auf die Akkreditierung der Verlängerung des akkreditierten Studienprogramms beziehen, insbesondere auf den Umfang und den Schwerpunkt der Erweiterung des akkreditierten Studienprogramms und die Nachweise seiner in den Absätzen 6 bis 8 genannten Sicherheit, sofern die Akkreditierung der Verlängerung die Bedingungen für diese Bestimmung ändert. Bezieht sich die Akkreditierung auf die Verlängerung eines akkreditierten Studienprogramms an eine andere juristische Person, so ist der Name und das Sitzamt sowie die schriftliche Zustimmung ihrer gesetzlichen Stelle anzugeben.
§ 13
Effizienz
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Minister:
Mgr. Zeman v. r.
1) §§ 44 bis 46 des Gesetzes Nr. 111/1998 Slg., zur Hochschulbildung und zur Änderung und Ergänzung anderer Gesetze (Gesetz über Hochschulbildung), geändert.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungVerordnung des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport Nr. 42 / 1999 Coll., über den Inhalt des Antrags auf Akkreditierung des Studienprogramms
Art der VorschriftOrdnung
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum26.02.1999
In Kraft seit26.02.1999
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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