Dekret Nr. 39 / 2018 Coll.

Verordnung zur Änderung des Erlasses Nr. 54/2004 Slg. über Lebensmittel, die für besondere Ernährungszwecke und deren Verwendungsart bestimmt sind, geändert

Gültig In Kraft seit 01.04.2018
39.
ERKLÄRUNG
vom 2. März 2018
zur Änderung des Erlasses Nr. 54/2004 Slg. über Lebensmittel, die für besondere Ernährungszwecke und deren Verwendungsart bestimmt sind, in der geänderten Fassung
Gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe c des Gesetzes Nr. 110/1997 Slg., über Lebensmittel und Tabakerzeugnisse und zur Änderung und Ergänzung bestimmter verwandter Gesetze, geändert durch Gesetz Nr. 139/2014 Slg.:
Čl. I
Verordnung Nr. 54 / 2004 Slg., über Lebensmittel, die für besondere Ernährungszwecke bestimmt sind und deren Verwendungsart, geändert durch Dekret Nr. 402 / 2006 Slg., Dekret Nr. 473 / 2006 Slg., Dekret Nr. 157 / 2008 Slg., Dekret Nr. 35 / 2012 Slg. und Dekret Nr. 46 / 2014 Slg., werden wie folgt geändert:
1. In Artikel 1 Absatz 1 werden die Worte "für besondere Ernährungszwecke" gestrichen.
2. Fußnoten 1 und 1a:
"(1) Richtlinie 96/8/EG der Kommission vom 26. Februar 1996 über Lebensmittel für die energiearme Ernährung zur Gewichtsreduktion, geändert. Richtlinie 1999/21/EG der Kommission vom 25. März 1999 über Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, geändert. Richtlinie 2006 / 125/EG der Kommission vom 5. Dezember 2006 über Lebensmittel auf Getreidebasis und Babynahrung für Säuglinge und Kleinkinder. Richtlinie 2006 / 141 / EG der Kommission vom 22. Dezember 2006 über Säuglingsnahrung und Folgenahrung und zur Änderung der Richtlinie 1999 / 21 / EG, geändert durch die Richtlinie 2013 / 46 / EU und die Verordnung (EG) Nr. 1243 / 2008. Richtlinie 2007/29/EG der Kommission vom 30. Mai 2007 zur Änderung der Richtlinie 96/8/EG hinsichtlich der Kennzeichnung, Werbung und Präsentation von Lebensmitteln für die Ernährung mit geringer Energie für die Gewichtsreduktion. Richtlinie 2013 / 26 / EU der Kommission vom 8. Februar 2013 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich der Lebensmittelsicherheit und Veterinär- und Pflanzenschutzpolitik aufgrund des Beitritts Kroatiens.
(1a) Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstrückstände von Pestiziden in oder auf Lebensmitteln und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates in der geänderten Fassung. Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel in der geänderten Fassung. Verordnung (EG) Nr. 1924 / 2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über Ernährungs- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel in der geänderten Fassung. Verordnung (EG) Nr. 1925 / 2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Hinzufügung von Vitaminen und Mineralstoffen und bestimmten anderen Stoffen an Lebensmittel in der geänderten Fassung. Verordnung (EG) Nr. 1609/2006 der Kommission vom 27. Oktober 2006 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von Säuglingsnahrung auf der Grundlage von Molkeproteinhydrolysaten, die aus Kuhmilchproteinen für einen Zeitraum von zwei Jahren gewonnen wurden. Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe, geändert. Verordnung (EU) Nr. 1169 / 2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Bereitstellung von Lebensmittelinformationen an Verbraucher, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924 / 2006 und (EG) Nr. 1925 / 2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87 / 250 / EWG der Kommission, Richtlinie 90 / 496 / EWG, Richtlinie 1999 / 10 / EG, Richtlinie 2000 / 13 / EG des Europäischen Parlaments und des Rates, Verordnung (EU) Nr. 231 / 2012 der Kommission vom 9. März 2012 mit Spezifikationen für Lebensmittelzusatzstoffe gemäß den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333 / 2008 des Europäischen Parlaments und des Rates in der geänderten Fassung. Verordnung (EU) Nr. 609 / 2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Gesamtdiätsersatz zur Gewichtsbekämpfung und zur Aufhebung der Richtlinie 92 / 52 / EWG, Richtlinien 96 / 8 / EG, 1999 / 21 / EG, 2006 / 125 / EG und 2006 / 141 / EG, Richtlinie 2009 / 39 / EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Kommission Durchführungsverordnung (EU) Nr. 828/2014 der Kommission über Anforderungen an die Bereitstellung von Informationen über das Fehlen oder den reduzierten Gehalt an Gluten in Lebensmitteln.
3. Fußnote 1b wird gestrichen.
4. In Artikel 1 werden die Absätze 2 bis 4 einschließlich der Fußnote 1c gestrichen und die Bezeichnung von Absatz 1 gestrichen.
5. In Abschnitt 2 werden im einleitenden Teil der Bestimmung die Worte "für besondere Ernährungszwecke" gestrichen.
6. Artikel 2 Buchstaben a bis c:
"(a) Säuglingsnahrung und Folgenahrung und Säuglingsnahrung,
b) verarbeitete Getreideerzeugnisse und Lebensmittel für Kinder;
c) Gesamtdiätsersatz für die Gewichtskontrolle,
7. In Absatz 2 werden die Buchstaben e und g gestrichen, Buchstabe f wird als Buchstabe e umnummeriert und am Ende dieses Punktes wird das Komma durch einen Punkt ersetzt.
8. Absatz 3 einschließlich des Titels wird gestrichen.
9. Die Überschrift von Teil 2 lautet: "PARTIKELUNG UND KONTINUATION VON EQUIVALENT EDUCATION UND EQUIVALENT OF SMALL CHILDREN."
10. Artikel 4 wird gestrichen.
11. Die Rubrik 5 lautet: "Anforderungen für die Zusammensetzung der Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung und der jungen Kinder".
12. Absatz 5 (5), einschließlich Fußnote 1e, lautet:
"(5) Die unmittelbar anwendbare Verordnung der Europäischen Union mit Spezifikationen für Lebensmittelzusatzstoffe 1e gilt entsprechend den Reinheitsanforderungen der in Anhang 3 dieser Verordnung aufgeführten Stoffe.
1e) Verordnung (EU) Nr. 231 / 2012 der Kommission in der geänderten Fassung.
13. In Artikel 5 Absatz 6 werden im einleitenden Teil der Bestimmung die Worte "nicht in einer solchen Menge enthalten, die die Gesundheit von Säuglingen oder Kleinkindern gefährdet, insbesondere" gestrichen.
14. Artikel 5 Absatz 6 Buchstabe a, einschließlich Fußnote 2:
„(a) Lebensmittelzusatzstoffe nur nach der unmittelbar anwendbaren Verordnung der Europäischen Union über Lebensmittelzusatzstoffe enthalten (2);
(2) Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates in der geänderten Fassung.
15. in Artikel 5 Absatz 6 Buchstabe e wird das Wort "Fortsetzung" nach den Worten "für Anfang und" eingefügt.
16. Fußnote 3a lautet:
"(3a) Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstrückstände von Pestiziden in oder auf Lebensmitteln und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates."
17. Die Überschrift von Abschnitt 6 lautet: "Lernen von Säuglingsnahrung und Folgenahrung und Milchformeln für junge Kinder."
18. In Artikel 6 Absatz 1 werden im einleitenden Teil der Bestimmung die Worte "und Milch-basierte Säuglingsnahrung" nach den Worten "infant Formel" eingefügt.
19. In Artikel 6 wird am Ende des Absatzes 1 der Punkt durch ein Komma ersetzt und der folgende Buchstabe e angefügt:
"(e)" Milchfutter für junge Kinder, "wenn es für junge Kinder gedacht ist, die ausschließlich aus Kuhmilch oder Ziegenmilchproteinen hergestellt werden."
20. In Artikel 6 Absatz 2 lautet der einleitende Teil der Bestimmung: "Die Verpackung von Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung und Milchformeln für Kleinkinder ist anzugeben."
21. Artikel 6 erhält folgende Fassung:
"(f) bei Milcherzeugnissen für junge Kinder Informationen darüber, dass die Lebensmittel nur Teil einer gemischten und ausgewogenen Ernährung für das Kleinkind sein sollten."
22. In Artikel 6 Absatz 4 werden die Worte "und Milcherzeugnisse für junge Kinder" nach den Worten "infant Formeln" eingefügt.
23. In Artikel 6 Absatz 5 wird das Wort "dairy" nach den Worten "infant formula" eingefügt.
24. Artikel 6 Absatz 7 wird gestrichen.
Die Absätze 8 bis 10 werden in den Absätzen 7 bis 9 umnummeriert.
25. Artikel 6 Absatz 9 wird gestrichen.
26. Die Überschrift von Teil Drei lautet: "DIFFERENT FOOD AND FOOD FOR SMALL CHILDREN."
Artikel 27 Absatz 7 wird gestrichen.
28. In Artikel 8 Absatz 1 werden "und andere Lebensmittel" durch "Lebensmittel und Lebensmittel für Kinder" ersetzt.
29. In Artikel 8 Absatz 2 werden "und andere Lebensmittel" durch "Lebensmittel und Lebensmittel für Kinder" ersetzt.
30. In Artikel 8 Absatz 3 lautet der einleitende Teil der Bestimmung: "Erzeugte Getreide-basierte Lebensmittel und Lebensmittel für junge Kinder."
31. Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a
"(a) Lebensmittelzusatzstoffe nur gemäß der unmittelbar anwendbaren Verordnung der Europäischen Union über Lebensmittelzusatzstoffe (2) enthalten muss,"
32. In Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe d werden die Worte "und andere Babynahrung" durch die Worte "Babynahrung und Lebensmittel" ersetzt.
33. In Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe e werden die Worte "für Säuglingsnahrung und Folgenahrung" gestrichen und die Worte "und andere Lebensmittel" durch "Lebensmittel und Lebensmittel für Kinder" ersetzt.
34. Die Rubrik 9 lautet: "Verarbeitung von verarbeiteten Getreide-basierten Lebensmitteln und Lebensmitteln für junge Kinder."
35. In Artikel 9 Absatz 1 lautet der einleitende Teil der Bestimmung: "Die Verpackung von Getreide-basierten Lebensmitteln oder Lebensmitteln für junge Kinder ist anzugeben."
36. In Artikel 9 Absatz 2 werden "und andere Lebensmittel" durch "Lebensmittel und Lebensmittel für junge Kinder" ersetzt.
37. Die Überschrift des Teils 4 lautet wie folgt: "Räumt den WICHTIG nach der WICHTIGE VERORDNUNG."
38. Artikel 10 wird gestrichen.
39. Die Überschrift von Abschnitt 11 lautet: "Anforderungen für den gesamten Ernährungsersatz zur Gewichtskontrolle."
40. In Artikel 11 Absätze 1 und 2 werden die Worte "Lebensmittel zur Reduzierung der Ernährung" durch die Worte "Gesamtdiät zur Gewichtskontrolle" ersetzt.
41. In Artikel 11 Absatz 3 werden die Worte "und andere Stoffe" durch die Worte "Aminosäuren, Carnitin und Taurin, Nukleotid, Cholin und Inositol" ersetzt und die Worte "Nahrungsmittel zur Reduzierung der Ernährung" durch die Worte "Gesamtdiät zur Gewichtsreduktion" ersetzt.
42. Die Überschrift des Abschnitts 12 lautet: "Verarbeitung von Gesamtdiätsmitteln zur Gewichtskontrolle."
43.Paragraph 12 (1) lautet wie folgt:
"(1) Die Gesamtdiätsersatz für die Gewichtskontrolle ist als Gesamtdiätsersatz für die Gewichtsreduktion zu kennzeichnen."
44. In § 12 Abs. 2 lautet der einleitende Teil der Bestimmung: "Daten werden auf der Verpackung der gesamten Ernährung zur Gewichtskontrolle bereitgestellt."
45. In Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b wird der Punkt durch die Zeile nach dem Wort "Tisch" ersetzt und die Worte "Für Lebensmittel, die unter Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b fallen, werden der Prozentsatz der Vitamine und Mineralstoffe und deren empfohlene Tagesdosen 5 gestrichen, einschließlich der Fußnote 5.
46. in Absatz 12 (3):
"(3) Die Verpackung der Gesamtdiät für die Gewichtskontrolle weist darauf hin, dass
(a) "kann laxative Effekte in empfindlichen Personen verursachen", wenn die Verwendung der Lebensmittel gemäß den Anweisungen des Herstellers zu einer Aufnahme von Polyolen von mehr als 20 g pro Tag führt;
b) eine ausreichende tägliche Flüssigkeitszufuhr zu beobachten ist;
c) die Nahrung liefert alle wesentlichen Nährstoffe in der pro Tag erforderlichen Menge;
d) die Lebensmittel sollten nicht verwendet werden, ohne den Arzt für mehr als 3 Wochen zu konsultieren. "
47. In Absatz 12 (4) werden die Worte "für eine Reduktionsdiät" durch die Worte "um eine Gesamtdiät zur Gewichtskontrolle zu ersetzen" ersetzt.
48. Im Titel von Teil 5 wird das Wort "DIETTE " gelöscht.
49. Absatz 13 (1) wird gestrichen.
Die Absätze 2 und 3 werden in den Absätzen 1 und 2 umnummeriert.
50. In § 13 Abs. 1 des Einleitungsteils der Bestimmung werden die Worte "Dietäre Lebensmittel" durch die Worte ersetzt" Essen.
51. in Absatz 13 Absatz 2 wird "Ziffer 2" durch "Ziffer 1" ersetzt;
52. In Abschnitt 14, Abschnitt 14 (1), (2), (3), Abschnitt 15 und Abschnitt 15 (3) und (4) im einleitenden Teil der Bestimmung wird das Wort "Diät" gestrichen.
53. In Artikel 14 Absatz 3 werden die Worte "und andere Stoffe" durch die Worte "Aminosäuren, Carnitin und Taurin, Nukleotid, Cholin und Inositol" ersetzt.
54. Absatz 15 (1) lautet:
"(1) Der Name des Lebensmittels für besondere medizinische Zwecke umfasst die Worte" Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke."
55. Der einleitende Teil von Absatz 15 (2) lautet: "Die Verpackung von Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke muss die Angaben enthalten."
56. In Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe a wird "Diätnahrung" durch "Lebensmittel" ersetzt.
57. Teil 6 wird gestrichen, einschließlich des Titels.
58. in Absatz 22 Absatz 1 Buchstabe b) werden die Worte "und in denen das Vorhandensein von freier Galaktose ausgeschlossen ist" gestrichen.
59. Absatz 23, einschließlich Titel und Fußnote 5, lautet:
„§ 23
Kennzeichnung von fettarmen oder laktosefreien Lebensmitteln
Zusätzlich zu den in der Verordnung über die Bereitstellung von Informationen (5) vorgesehenen Lebensmittelinformationen sind Informationen über den Lactosegehalt in Gramm in 100 g oder 100 ml Lebensmittel auf der Verpackung von lactosefreien oder laktosefreien Lebensmitteln vorzulegen.
(5) Verordnung Nr. 1169/2011 über die Bereitstellung von Informationen über Lebensmittel an die Verbraucher in der geänderten Fassung.
(60) Teil 12, einschließlich des Titels, wird gestrichen.
61. In Anhang 7 sind in der Tabelle für das Proteinkriterium in Spalte Anmerkung unter Punkt D die Wörter "und als solche gekennzeichnet sind "nach den Worten" hohen Proteingehalt" eingefügt und das Wort "höher " wird durch" niedriger ersetzt".
62. Die Überschrift von Anhang Nr. 8 lautet: "Anforderungen für die Grundzusammensetzung von Lebensmitteln für junge Kinder."
63. Die Überschrift von Anhang 9 lautet: "Anforderungen für die Identität von Vitaminen, Mineralstoffen und anderen Stoffen, die bei der Herstellung von Getreide-basierten Lebensmitteln und Lebensmitteln für junge Kinder verwendet werden können."
64. Im Titel von Anhang 10 werden die Worte "und andere" und "für die Säuglingsfütterung" gestrichen, und die Worte "jungen Kinder" werden durch die Worte ersetzt" und Nahrung für junge Kinder ".
65. In der Überschrift von Anhang 11 werden die Worte „Nahrungsmittel auf Getreidebasis und andere Lebensmittel auf Getreidebasis“ durch die Worte „verarbeitete Lebensmittel auf Getreidebasis“ ersetzt und „die Worte „für Säuglinge“ gestrichen und die Worte“ durch die Worte „Lebensmittel für junge Kinder“ ersetzt.
66. Im Titel des Anhangs Nr. 12 werden die Worte "Getreide-basierte Lebensmittel und andere Lebensmittel als Getreide-basierte Lebensmittel" durch die Worte "Getreide-basierte Lebensmittel" ersetzt, die Worte "Lebensmittel" werden gestrichen und die Worte" junge Kinder" durch die Worte "Lebensmittel für junge Kinder" ersetzt.
67. Die Überschrift von Anhang 15 lautet: "Anforderungen für die Zusammensetzung des gesamten Ernährungsersatzes zur Gewichtskontrolle."
68. Tabelle 1 von Anhang 15:
"TABLE 1
1. Energie
Množství energie v denní dávce musí být nejméně 3360 kJ (800 kcal) a nejvýše 5040 kJ (1200 kcal).
2. Protein
a) Bílkovinami obsaženými v potravině musí být dodáno nejméně 25 % a nejvýše 50 % energie, přičemž obsah bílkovin nesmí překročit 125 g v denní dávce.
b) Požadavky stanovené v písmeni a) jsou vztaženy na bílkovinu, jejíž chemický index se rovná chemickému indexu referenční bílkoviny. Je-li chemický index směsi bílkovin přítomných v potravině nižší než 100 % chemického indexu referenční bílkoviny, musí být množství bílkovin v potravině odpovídajícím způsobem zvýšeno. Chemický index směsi bílkovin v potravině musí v každém případě činit 80 % indexu referenční bílkoviny.
c) Chemickým indexem se rozumí nejnižší poměr mezi množstvím každé esenciální aminokyseliny ve směsné bílkovině potraviny tj. porovnávané bílkovině, a množstvím téže aminokyseliny v bílkovině referenční.
d) Výhradně za účelem zvýšení výživové hodnoty bílkovin je povolen přídavek aminokyselin, a to pouze v množství pro tento účel nezbytném.
3. Fette
a) Množství energie v potravinách získané z tuků nesmí překročit 30 % celkového množství energie.
b) Obsah kyseliny linolové ve formě glyceridů musí být nejméně 4,5 g v denní dávce.
4. Faser
Obsah vlákniny musí být nejméně 10 g a nejvýše 30 g v denní dávce.
5. Vitamine und Mineralstoffe
Obsah vitaminů a minerálních látek v denní dávce potraviny musí představovat nejméně 100 % hodnot, uvedených v tabulce č. 2.“.
69. In Anhang Nr. 16 wird in den Positionen der Tabellen 1, 2 und 3 das Wort "Diät " gestrichen.
70. In Anhang Nr. 16, Tabelle 1, Nummern 1 bis 3 und 5 bis 7, wird der Text "Paragraph 13 (2) " ersetzt durch" Ziffer 13 (1).
71. In Anhang Nr. 16 wird in Tabelle 1 Nummer 4 "12" durch 13 ersetzt.
72. Am Ende der Fußnote 7 werden die Worte "in der geänderten 's hinzugefügt.
Čl. II
Übergangsbestimmungen
Milchfutter für junge Kinder, die in Verkehr gebracht oder nach dem Erlass Nr. 54 / 2004 Coll. gekennzeichnet sind, wie sie vor dem Inkrafttreten des Erlasses wirksam sind, kann bis zur Erschöpfung der Bestände vermarktet werden.
Čl. III
Aufhebung
Folgender Wortlaut wird gestrichen:
1. Verordnung Nr. 450/2004 Slg. über die Kennzeichnung des Nährwerts von Lebensmitteln.
2. Dekret Nr. 330/2009 Slg., zur Änderung des Dekrets Nr. 450/2004 Slg., zur Kennzeichnung des Nährwerts von Lebensmitteln.
Čl. IV
Schlussbestimmung
Diese Verordnung wurde gemäß der Richtlinie (EU) 2015 / 1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 zur Festlegung eines Verfahrens für die Bereitstellung von Informationen im Bereich der Dienstleistungen der technischen und der Informationsgesellschaft angemeldet.
Čl. V
Effizienz
Dieser Beschluss tritt am 1. April 2018 in Kraft.
Minister für Gesundheit:
Mgr. et Mgr. Vojtěch v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungVerordnung Nr. 39 / 2018 Slg., zur Änderung des Erlasses Nr. 54 / 2004 Slg., über Lebensmittel, die für bestimmte Ernährungszwecke bestimmt sind und deren Verwendungsart, geändert
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum08.03.2018
In Kraft seit01.04.2018
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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