Erlass des Ministeriums für Verkehr und Kommunikation Nr. 32 / 2001 Coll.

Erlass des Ministeriums für Verkehr und Kommunikation über die Registrierung von Verkehrsunfällen

Gültig Ordnung In Kraft seit 31.01.2001
ANHANG
Ordnung
Ministerium für Verkehr und Kommunikation
vom 10. Januar 2001
über die Registrierung von Unfällen
Gemäß § 137 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 361 / 2000 Slg., über den Straßenverkehr und über Änderungen bestimmter Gesetze ("Gesetz") sieht das Ministerium für Verkehr und Kommunikation die Umsetzung von § 123 (5) des Gesetzes vor:
Vorläufige Bestimmungen
§ 1
Diese Verordnung führt die einschlägigen Vorschriften der Europäischen Union2 durch und regelt die Art und Weise, wie die Aufzeichnungen im Register der Unfälle und Einzelheiten der im Register der Unfälle aufbewahrten Daten aufbewahrt werden.
§ 2
Bezeichnung
Für die Aufbewahrung von Aufzeichnungen von Unfällen gelten folgende Angaben:
a) für einen Teilnehmer an einem Verkehrsunfall, jede Person, die zum Zeitpunkt und Ort des Unfalls unmittelbar an einem Verkehrsunfall beteiligt war;
b) für die getötete Person, die Person, die bei einem Autounfall starb oder nach den Folgen eines Autounfalls, aber spätestens 30 Tage nach dem Unfall;
c) für schwere Verletzungen, schwere Verletzungen der Gesundheit nach einem besonderen Gesetz (1); für die Zwecke der Datenbereitstellung nach der Europäischen Union3) gelten schwere Verletzungen als schwere Verletzung der Gesundheit nach dem Massstab MAIS3 +;
d) für kleinere Verletzungen außer schweren Verletzungen, auch wenn sie nicht zu Arbeitsunfähigkeit führen;
e) für Schäden, die durch ein Fahrzeug oder ein anderes Grundstück in oder im Zusammenhang mit einem Autounfall verursacht werden, deren Höhe durch eine Schätzung des Mitglieds der Polizei der Tschechischen Republik bestimmt wird, die den Unfall geklärt hat.
Registrierung von Unfällen
§ 3
Der Unfalldatensatz enthält Daten über Verkehrsunfälle, die von der Polizei der Tschechischen Republik gemeldet wurden, mit Ausnahme derjenigen, die nicht verpflichtet sind, die Polizei der Tschechischen Republik zu informieren (4).
§ 4
Registrierung von Daten über den Unfallteilnehmer
(1) Ein Unfallteilnehmer ist immer im Register der Straßenverkehrsunfälle registriert
a) sein Alter, sein Geschlecht und seine Staatsangehörigkeit;
b) den Status und das Verhalten des Teilnehmers zum Zeitpunkt des Unfalls, einschließlich eines Einflusses auf Alkohol oder anderen Stoff;
c) den Ort eines Teilnehmers an einem Fahrzeug zum Zeitpunkt des Unfalls;
d) die Verwendung von Sicherheitseinrichtungen und Rückhaltesystemen;
e) die Auswirkungen eines Unfalls auf das Leben und die Gesundheit des Teilnehmers;
f) Gewährung einer ersten Beihilfe;
(g) das Verfahren zum Lösen vom Fahrzeug nach einem Unfall.
(2) Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Daten werden die folgenden Informationen auf dem Fahrer, der am Unfall beteiligt ist, aufgezeichnet:
a) in seinem Führerschein eingetragene Führerscheine;
b) das Datum der ersten Zulassung;
c) die höchste abgeschlossene Ausbildung;
d) den Status des Fahrers und äußere Umstände, die unmittelbar auf das Verhalten des Fahrers zum Zeitpunkt des Unfalls einwirken.
§ 5
Registrierung von Fahrzeugdaten
Ein Fahrzeug, das an einem Autounfall teilgenommen hat, muss immer im Register der Straßenverkehrsunfälle registriert werden
a) Fahrzeugtyp;
b) den Staat, in dem das Fahrzeug registriert ist;
c) die Fabrikmarke, Art und Jahr der Erstzulassung des Fahrzeugs;
d) Informationen über die Art und Art der Benutzung des Fahrzeugs;
e) Einzelheiten der Gültigkeit der technischen Inspektion;
f) Angabe von Fahrzeugdaten, wie Gesamtmasse und Belegung,
(g) zusätzliche Informationen über das Fahrzeug, wie den Transport gefährlicher oder übermäßiger Fracht und das Recht auf Prioritätsfahrt;
(h) die Position des Fahrzeugs auf der Straße zum Zeitpunkt des Unfalls, einschließlich aller Skid-Marken;
(i) die Folgen eines Fahrzeug- und Frachtunfalls und eine Schätzung des Schadens.
§ 6
Registrierung von Infrastrukturinformationen an Ort und Zeit des Unfalls
Die Verkehrskommunikation am Unfallort wird registriert
a) Kategorie, Klasse, Straßennummernmarkierung und Anzahl der Straßenbahnen;
b) weitere Angabe des Unfallorts, wie die Identifizierung der Kreuzung, des Straßenkilometers, der Verkehrszone;
c) der bau- und verkehrstechnische Zustand der Infrastruktur;
d) Art und Zustand der Straßenoberfläche;
e) Ort eines Verkehrsunfalls;
(f) ein festes Hindernis.
§ 7
Registrierung von Zeit, Ort und zusätzlichen Daten auf einem Autounfall
Der Unfall ist immer registriert
a) die Gebietseinheit, die Koordinaten des globalen Navigationssatellitensystems der Unfallstelle, das Datum und die Uhrzeit des Unfalls;
b) die Art des Unfalls, wie eine Kollision mit einem bewegten Fahrzeug, einem geparkten Fahrzeug, einem festen Hindernis, einem Fußgänger, einem Radfahrer oder einem Tier;
c) die Art der Kollision von Fahrfahrzeugen, wie Front, Seite, Heck;
d) den Unfallfehler;
e) die Hauptursachen des Unfalls, wie übermäßige Fahrgeschwindigkeit, falsches Überholen, mangelnde Priorität beim Fahren, falsches Fahren oder technisches Versagen des Fahrzeugs;
f) Wetterbedingungen am Unfallort;
g) Sichtbarkeit und Sichtbarkeit am Unfallort;
(h) Verkehrsmanagement auf der Straße,
(i) bestimmte Orte und Objekte am Unfallort.
§ 8
Mittel zur Aufzeichnung von Unfällen
Die Registrierung von Unfällen erfolgt in elektronischer Form.
Schlussbestimmung
§ 9
Effizienz
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Minister:
Ing. Schling v. r.
1) § 122 (2) Gesetz Nr. 40 / 2009 Slg., Strafgesetzbuch.
2) Richtlinie 2008 / 96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 1998 über die Sicherheit der Straßenverkehrsinfrastruktur. Richtlinie (EU) 2019 / 1936 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zur Änderung der Richtlinie 2008/96/EG über die Straßenverkehrssicherheit.
3) Beschluß des Rates vom 30. November 1993 zur Errichtung einer Gemeinschaftsdatenbank über Verkehrsunfälle (93 / 704 / EG), geändert.
4) Paragraph 47 (4) und (5) des Gesetzes Nr. 361 / 2000 Slg., über den Straßenverkehr und über Änderungen bestimmter Gesetze (Road Traffic Act), geändert.

Melden Sie sich an für Notizen, Favoriten und Benachrichtigungen

Bewertung:

Kommentare 0

Um Kommentare zu schreiben, bitte melden Sie sich an.

Informationen zur Vorschrift

ZitierungVerordnung des Ministeriums für Verkehr und Kommunikation Nr. 32 / 2001 Slg., über die Registrierung von Unfällen
Art der VorschriftOrdnung
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum31.01.2001
In Kraft seit31.01.2001
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
Favoriten
Browserverlauf