Dekret Nr. 279 / 2020 Coll.

Verordnung zur Änderung des Erlasses Nr. 98/2012 Slg., über Gesundheitsdokumentation, geändert

Gültig Ordnung In Kraft seit 01.07.2020
279
ERKLÄRUNG
vom 17. Juni 2020
zur Änderung des Erlasses Nr. 98/2012 Slg., über Gesundheitsdokumentation, geändert
Das Gesundheitsministerium sieht gemäß § 120 des Gesetzes Nr. 372 / 2011 Slg. die Gesundheitsdienste und die Bedingungen für ihre Erbringung (Gesundheitsleistungen) in der durch Gesetz Nr. 111 / 2019 Slg. geänderten Fassung für die Durchführung der §§ 69 a bis c und § 69 c Abs. 2 des Gesundheitsschutzgesetzes vor:
Čl. I
Verordnung Nr. 98 / 2012 Slg., über Gesundheitsdokumentation, geändert durch Dekret Nr. 236 / 2013 Slg., Dekret Nr. 364 / 2015 Slg. und Dekret Nr. 137 / 2018 Slg., wird wie folgt geändert:
1. in Absatz 1 Buchstabe b wird nach Nummer 3 folgende Nummer 4 eingefügt:
4. die Korrespondentenadresse, wenn sie nicht mit der in Nummer 3 genannten Adresse identisch ist, und wenn sie dem Patienten mitgeteilt wird,
Punkt 4 ist umnummeriert Punkt 5.
2. In Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b wird folgende Nummer 6 angefügt:
"6. eine eindeutige Patientenkennung, die dem Patienten vom Institut für Gesundheitsinformationen und Statistiken der Tschechischen Republik zugewiesen wurde",
3. In Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe i wird das Wort "anderes" durch das Wort "anderes" ersetzt.
4. In Artikel 1 Absatz 1 wird nach Buchstabe i folgender Buchstabe j eingefügt:
"(j) Identifizierung und Kontaktdaten des Anmelders im Bereich der allgemeinen medizinischen Praxis oder im Bereich der praktischen Medizin für Kinder und Jugendliche, sofern dem Anbieter bekannt,
Die Buchstaben j und k werden als Buchstaben k und l umnumeriert.
5. In Artikel 1 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 eingefügt:
"(3) Die medizinische Dokumentation des Anbieters, der sich für die Verwaltung der Patientenzusammenfassung entschieden hat, enthält auch Daten und Aufzeichnungen, die für die Verwaltung der Patientenzusammenfassung relevant sind und in dem in Anhang 4 dieser Verordnung genannten Umfang nicht in Absatz 1 oder 2 aufgeführt sind."
Absatz 3 wird zu Absatz 4.
6. In Artikel 2 Buchstabe c werden die Worte "oder die spätere psychiatrische Bettpflege "nach den Worten" bei Langzeitbettpflege eingefügt.
7. In Artikel 3 Absatz 1 werden die Worte "die eindeutige abteilungsbezogene Kennung des Patienten, der vom Institut für Gesundheitsinformationen und Statistiken der Tschechischen Republik dem Patienten zugewiesen wurde" eingefügt, nachdem die Worte "zugeteilt worden sind".
8. Die folgenden Abschnitte 4a und 4b werden nach Abschnitt 4 eingefügt:
„§ 4a
(1) Zur Bereitstellung grundlegender Daten über den Gesundheitsstatus des Patienten durch den Nationalen Kontaktpunkt für elektronische Gesundheit ("Nationaler Kontaktpunkt") wird die Patientenzusammenfassung elektronisch gehalten und an einen anderen Anbieter in Codesystemen strukturiert, die eine Kommunikation zwischen dem Nationalen Kontaktpunkt und dem Anbieter ermöglichen, der die Patientenzusammenfassung an den Nationalen Kontaktpunkt leitet und übermittelt. Code-Systeme für das zusammengefasste Management von Patienten sind öffentlich auf der Website des Gesundheitsministeriums verfügbar. Der Inhalt und die Struktur der Patientenzusammenfassung sind in Anhang 4 dieses Erlasses aufgeführt.
(2) Eine Patientenzusammenfassung kann für die Übermittlung an den Nationalen Kontaktpunkt beibehalten werden, sofern der Patientenzusammenfassungsanbieter seine weitere Verfügbarkeit gewährleistet. Die Patientenzusammenführung kann über die individuelle Schnittstelle des Anbieters oder eine multiprovider Austauschplattform bereitgestellt werden.
(3) Der Anbieter, der über die Verwaltung der Patientenzusammenfassung entscheidet, meldet dem Verwalter der Nationalen Kontaktstelle eine Datennachricht an das Datenfeld des Verwalters, um den Zugang zum Nationalen Kontaktpunkt, der Verwaltung der Patientenzusammenfassung, zu errichten. Die Notifizierung umfasst:
a) die Identifikationsdaten des Anbieters im Umfang des Handelsunternehmens oder der Namens- und Identifikationsnummer der Person, sofern sie zugeordnet sind;
b) die Adresse der Informationssystemschnittstelle des Anbieters zur Kommunikation mit dem Nationalen Kontaktpunkt;
c) das Verschlüsselungszertifikat des Anbieters, das für die Kommunikation mit dem Nationalen Kontaktpunkt bestimmt ist;
d) die Bereitstellung der Patientenzusammenfassung gemäß Absatz 2 Satz 2.
(4) Der Anbieter legt gleichzeitig der in Absatz 3 genannten Notifizierung ein Protokoll an, das die Konformitätsprüfung der Schnittstelle des gemäß der Betriebsdokumentation des Nationalen Kontaktpunktes betriebenen Informationssystems anzeigt. Der nationale Ansprechpartner stellt sicher, dass die Konformitätsprüfung durchgeführt wird. Die operative Dokumentation der National Contact Point ist öffentlich auf der Website des Gesundheitsministeriums verfügbar.
§ 4b
(1) Die Anforderung einer Patientenzusammenfassung, die über die Nationale Kontaktstelle dem Anbieter, der die Nationale Kontaktstelle der Verwaltung und Bereitstellung der Patientenzusammenfassung gemeldet hat, übermittelt hat, umfasst:
a) Patientenidentifikation nach § 1 Abs. 1 b) (1) und (2) und
b) die Identifizierungsdaten des Anbieters eines anderen EU-Staates, der die Zusammenfassung des Patienten und seinen Gesundheitsberuf anfordert.
(2) Die geduldige Zusammenfassungspflicht wird über die Informationssystem-Schnittstelle des Anbieters übertragen, die gemäß § 4a Absatz 3 Buchstabe b an die Nationale Kontaktstelle gemeldet wurde.
9. In Anhang 3 Nummer 4 werden die Worte "100 Jahre nach dem Geburtsdatum des Patienten oder 10 Jahre nach dem Tod des Patienten "durch die Worte ersetzt" 10 Jahre nach der letzten Bereitstellung von Gesundheitsdiensten für den Patienten, bei einem Patienten mit einer geordneten Schutzbehandlung 30 Jahre nach der letzten Bereitstellung von Gesundheitsdiensten".
10. In Anhang 3 Nummer 15 Buchstabe c werden die Worte "mit Ausnahme der Durchführung dieser Prüfung durch einen ambulanten Pflegeanbieter im Bereich der Zahnmedizin "nach dem Wort" Strahlung eingefügt".
11. Nach Anhang 3 wird folgender Anhang 4 eingefügt:

"Anhang Nr. 4 zu Dekret Nr. 98 / 2012 Coll.
Inhalt und Struktur des Patienten
A. Patientenidentifikation und Kontaktdaten
a) den Namen und gegebenenfalls den Namen des Patienten;
b) die Geburtsnummer, falls zugewiesen,
c) Anzahl und Art des elektronisch lesbaren Dokuments zur Identitätsnachweis;
d) Geburtsdatum;
(e) Sex, wenn überhaupt,
f) Staatsangehörigkeit;
g) die Anschrift des Wohnsitzes in der Tschechischen Republik, falls vorhanden, des Sitzes in der Tschechischen Republik,
h) die Korrespondentenadresse des Patienten, es sei denn, sie ist identisch mit der in g genannten Adresse;
(i) Telefonnummer, E-Mail-Adresse,
(j) die Sprache (s), in der der Patient kommuniziert;
k) die eindeutige Abteilungskennung des Patienten, der dem Patienten vom Institut für Gesundheitsinformation und Statistik der Tschechischen Republik zugewiesen wird.
B. Identifizierung und Kontaktdaten des Anmelders im Bereich der allgemeinen Praxis oder im Bereich der praktischen Medizin für Kinder und Jugendliche
a) die Handelsfirma oder der Name des Registranten, die Identifikationsnummer der Person, sofern sie zugeordnet ist;
b) Telefonnummer, E-Mail-Adresse.
C. Identifizierung und Kontaktdaten von Rechtsvertretern oder Wächtern oder Kontaktpersonen nach § 33 Gesundheitsschutzgesetz
a) Name und gegebenenfalls Name der Person;
b) die Beziehung zum Patienten,
c) Telefonnummer, E-Mail-Adresse.
D. Angaben zur Krankenversicherung
Krankenversicherungscode und versicherte Nummer, wenn diese Nummer nicht die Geburtsnummer ist.
E. Urgente Informationen
a) Allergien:
1. verbale Beschreibung,
2. strukturierte codierte Beschreibung, nämlich:
2.1. Nachweisdatum,
2.2. Art der Mittel,
2.3. Art der Mittel,
2.4. Eine allergische Reaktion,
2.5. Grad der Schwere,
b) andere Risikofaktoren:
1. verbale Beschreibung,
2. strukturierte und codierte Beschreibung:
2.1. Nachweisdatum,
2.2 Art des Risikofaktors,
Klasse 2.3.
F. Zusammenfassung der Geschichte
a) eine mündliche Beschreibung mit Informationen über:
1. Impfung durchgeführt,
2. vergangene Gesundheitsprobleme und Diagnosen,
3. signifikante chirurgische Verfahren im Zusammenhang mit früheren medizinischen Problemen und Diagnosen,
b) eine strukturierte codierte Beschreibung mit Informationen über:
1. Impfung, nämlich
1.1. Name des Impfstoffs,
1.2. Der Stoffcode,
1.3. Impfungsdatum,
2. vergangene Gesundheitsprobleme und Diagnosen, nämlich
2.1. Datum oder anderes Zeitpunkt der Erstellung,
2.2 Datum oder andere Frist für die Kündigung,
2.3. Gesundheitsproblem oder Diagnosecode,
3. große chirurgische Verfahren durchgeführt, nämlich:
3.1. Leistungscode,
3.2. Zeitpunkt der Umsetzung,
3.3. Anzahl der Entwürfe.
G. Aktuelle Gesundheitsprobleme und Diagnosen und verwandte Daten
(a) aktuelle Gesundheitsprobleme und Diagnosen:
1. das Datum oder andere Ursprungsfrist;
2. das Datum oder andere Kündigungsfrist;
3. eine Beschreibung des Gesundheitsproblems oder der Diagnose durch freien Text,
4. Gesundheitsproblem oder Diagnosecode,
b) signifikante chirurgische Verfahren im Zusammenhang mit aktuellen Gesundheitsproblemen und Diagnosen:
1. eine Beschreibung der chirurgischen Leistung durch freien Text,
2. Leistungscode,
3. Zeitpunkt der Umsetzung,
4. Anzahl der Designs,
c) medizinische Geräte, von denen die Gesundheit des Patienten abhängt oder abhängen kann:
1. verbale Beschreibung,
2. Datum der Implantation oder Beginn der Verwendung;
3. den Code des medizinischen Geräts,
d) therapeutische Empfehlungen, die keine ärztliche Behandlung, Datum der Registrierung, Empfehlungen nach freiem Text enthalten;
e) eine mündliche Beschreibung der Selbstversorgung oder Behinderung des Patienten, des Entstehungsdatums und des Codes.
H. Arzneimittel verwendet
a) Name und Code des Arzneimittels,
b) Kraft, Form, Verwaltung, Code,
(c) Menge / Dosis, Dosierung,
d) Beginn und Zeitpunkt der Verwaltung oder Termin der Beendigung der Verwaltung.
I. Lebensstilfaktoren
a) eine mündliche Beschreibung des Faktors,
b) Faktorcode,
c) das Datum oder andere Uhrzeit der Bestimmung des Wirkungsbeginns des Faktors;
d) Menge oder Maßeinheit.
J. Schwangerschaft
Der Code der Methode zur Bestimmung der Schwangerschaft und des voraussichtlichen Liefertermins.
K. Physikalische Entdeckung
a) Blutdruck systolisch und diastolisch, Herzfrequenz und Messdatum;
(b) Höhe und Gewicht, nämlich Wert, Einheit und Datum der Messung.
L. Diagnosetests
Blutgruppe und Rh-Faktor nach Text und Code, Datum der Bestimmung.
M. Begleitdaten
a) das Datum der Feststellung der Patientenzusammenfassung;
b) das Datum der letzten Aktualisierung der Patientenzusammenfassung,
c) die Identifikationsdaten des Anbieters, der die Patientenzusammenfassung erstellt hat, nämlich die Firma oder der Name, die Adresse des Geschäftsortes oder die Adresse des Geschäftsortes, die Identifikationsnummer der Person, falls vorhanden, oder die Kennungen anderer Anbieter;
d) der Name und gegebenenfalls die Namen des Arztes, der die Patientenzusammenfassung erstellt hat; bei einer Patientenzusammenfassung, die von mehreren Ärzten ergänzt oder aus der Datenaggregation resultiert, ist dieser Gegenstand nicht enthalten.
Anmerkung zu Anhang 4:
In der Patientenzusammenfassung muss der Anbieter in Fällen angeben, in denen er keine der Daten hat, die er als ihm unbekannt aufnimmt."
Čl. II
Effizienz
Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 2020 in Kraft.
Minister für Gesundheit:
Mgr. et Mgr. Vojtěch, MHA, v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungDekret Nr. 279 / 2020 Coll., zur Änderung des Dekrets Nr. 98 / 2012 Coll., über Gesundheitsdokumentation, geändert
Art der VorschriftOrdnung
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum19.06.2020
In Kraft seit01.07.2020
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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