Dekret Nr. 232 / 2020 Coll.

Eintrittsverfahren, Abschlussprüfung und Abschlussprüfung im Schuljahr 2019 / 2020

Gültig In Kraft seit 07.05.2020
Textfassungen: 07.05.2020
232
ERKLÄRUNG
vom 6. Mai 2020
über Zulassungsverfahren, Abschlussprüfung und Abschlussprüfung im Schuljahr 2019 / 2020
Das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport legt gemäß § 81 (11) Gesetz Nr. 561 / 2004 Slg., auf Vor-Schule, Grund, Mittel, Höhere Berufsausbildung und andere Bildung (Bildungsgesetz), geändert durch Gesetz Nr. 179 / 2006 Slg., Gesetz Nr. 217 / 2007 Slg., Gesetz Nr. 242 / 2008 Slg., Gesetz Nr. 243 / 2008 Slg.

ČÁST PRVNÍ

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 1
Diese Verordnung regelt die Einzelheiten des Kurses und der Bewertung der Eintrittsprüfung, die Abschlussprüfungen und die Regeln für das Zulassungsverfahren im Schuljahr 2019 / 2020.

ČÁST DRUHÁ

VERFAHREN ZUR ZUSAMMENARBEIT
§ 2
(1) Hat der Antragsteller einen Antrag der Sekundarschule oder ein Bildungsfeld gestellt, in dem eine Einzelprüfung abgehalten wird, so hat er an dieser zweiten Schule eine Einzelprüfung durchzuführen.
(2) Aus schwerwiegenden Gründen kann das Zentrum für die Erhebung der Bildungsergebnisse (nachfolgend "das Zentrum") mit Zustimmung des Antragstellers die Schule ändern, in der der Bewerber die einheitliche Eingangsprüfung einnimmt.
§ 3
Einladung zum Zulassungstest
(1) Die Einladung zur Durchführung der Eingangsprüfung enthält insbesondere Informationen über:
a) die geschätzte Zahl der zugelassenen Bewerber;
b) die Kriterien für das Zulassungsverfahren des Schuldirektors;
c) Ort und Zeit der Schuleintrittsprüfung des Antragstellers gemäß § 4 Abs. 2;
d) Ort und Uhrzeit der einheitlichen Zulassungsprüfung für Bewerber, die zuerst die Schule angeben, in der die einheitliche Prüfung stattfindet oder für Bewerber gemäß Artikel 2 Absatz 1;
e) den Inhalt der Abnahmeprüfung;
f) ein Hinweis auf den Bildungsbereich, auf den die Zulassungsprüfung abläuft;
g) die Form der Abnahmeprüfung;
h) die Liste der genehmigten Beihilfen für ihren Betrieb und
— die organisatorischen Leitlinien insbesondere im Zusammenhang mit dem Ausbruch von SARS CoV-2.
(2) Die Einladung wird dem Bieter spätestens 5 Arbeitstage vor dem Datum des ersten Termins der Schuleintrittsprüfung rechtzeitig oder 5 Arbeitstage vor dem Datum des ersten Ersetzungstermins der Schuleintrittsprüfung oder 10 Arbeitstage vor dem Tag der einheitlichen Eintrittsprüfung zugeschickt, wenn die Schuleintrittsprüfung nicht durchgeführt wird und der Kandidat die einheitliche Eintrittsprüfung an dieser Schule einnimmt. Die Einladung wird auch vom Schuldirektor an die E-Mail-Adresse gesendet, wenn sie auf der Anmeldung angegeben ist.
(3) Die Termine der Schuleintrittsprüfung und der einheitlichen Eintrittsprüfung werden vom Schuldirektor rechtzeitig und spätestens bis zum in Absatz 2 genannten Zeitpunkt in einer Weise veröffentlicht, die Fernzugriff ermöglicht.
§ 4
Schule Eintritt Prüfung
(1) Der Umfang der von der Schulprüfung validierten Lehre darf den Bildungsinhalt des Rahmenschulungsprogramms für die Primarbildung für das Zulassungsverfahren für vier Jahre der Sekundarbildung und den relativen Bildungsinhalt des Rahmenausbildungsprogramms für die Primarbildung für sechs und acht Jahre der Sekundarbildung nicht überschreiten.
(2) Der Antragsteller nimmt die Schuleintrittsprüfung zum ersten Mal an der Schule, die er auf dem Antrag zuerst in der Reihenfolge angegeben hat, und zum zweiten Mal an der Schule, die er in der Reihenfolge auf die Antragsunterlage angegeben hat.
(3) Der Direktor der Schule bestimmt die spezifischen Termine für die Schuleingangsprüfung nach dem Zeitplan für die Prüfungen im Anhang dieses Erlasses.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für die Ersatzzeit der Schuleingangsprüfung.
§ 5
Übermittlung von Daten aus den Bewerbungen des Zentrums an den alternativen Termin
Für das Ersetzungsdatum der einheitlichen Eingangsprüfung registriert die Schule den Antragsteller innerhalb von 2 Arbeitstagen nach Eingang der Entschuldigung, die den Anforderungen des § 8 des Gesetzes über besondere Vorschriften für die Zulassung und Beendigung bestimmter Bildungsarten im Schuljahr 2019/2020 entspricht, indem sie in das Informationssystem des Zentrums eingetragen wird.
§ 6
Prüfdokumentation von einheitlichen Abnahmeprüfungen
(1) Das Zentrum muss der Schule spätestens am letzten Arbeitstag vor dem Tag der einheitlichen Prüfung die Prüfdokumentation der einheitlichen Abnahmeprüfung im Sicherheitsablagefach vorlegen.
(2) Die Prüfdokumentation der einheitlichen Abnahmeprüfung besteht aus Prüfheften, Aufzeichnungsblättern zum Schreiben der Prüflösung sowie anderen Unterlagen und Akten über die einheitliche Abnahmeprüfung für einzelne Bieter.
(3) Weitere Unterlagen zum einheitlichen Zulassungstest sind:
a) die Liste der Bieter,
b) einen Bericht über die Durchführung der einheitlichen Prüfung im Klassenzimmer;
c) Leitlinien für eine einheitliche Eingangsprüfung im Klassenzimmer und
(d) andere Hilfsmaterialien.
(4) Der Schulleiter oder seine Bevollmächtigten übernehmen das Sicherheitsfach von der vom Zentrum zugelassenen Person und überprüfen dessen Integrität. Beide Übernahmen werden durch einen Transferrekord bestätigt.
(5) Für die Ersatzfrist der Einzelzulassungsprüfung stellt das Zentrum den Schulen die Prüfungsunterlagen der einheitlichen Zulassungsprüfung für einzelne Bewerber und andere Unterlagen über das Informationssystem des Zentrums spätestens 2 Stunden vor der Durchführung der einheitlichen Eingangsprüfung in der vom Ministerium festgelegten Ersatzzeit zur Verfügung.
§ 7
Dauer und Dauer der einheitlichen Eintrittsprüfung an der Schule
(1) Der Kurs der einheitlichen Eintrittsprüfung im Klassenzimmer wird durch den Vertragslehrer erbracht. Unmittelbar vor Beginn der einheitlichen Eingangsprüfung übernimmt der Verleihlehrer die Prüfdokumentation der einheitlichen Zulassungsprüfung. Der Verleihlehrer muss ferner gemäß den Anweisungen zur Sicherstellung der Durchführung der einheitlichen Eingangsprüfung im Klassenzimmer fortfahren.
(2) Der tschechische Sprach- und Literaturtest dauert 70 Minuten. Der Mathetest dauert 85 Minuten.
(3) Im Rahmen der einheitlichen Eingangsprüfung dürfen die Bieter nur vom Zentrum festgelegte genehmigte Beihilfen verwenden.
(4) Der Bericht über die Durchführung der einheitlichen Eingangsprüfung im Klassenzimmer gibt alle Umstände an, die sich auf seinen Kurs und seine Bewertung auswirken könnten, einschließlich etwaiger Einwände der unmittelbar nach Abschluss der Eingangsprüfung beantragten Bieter.
(5) Aufzeichnungsblätter und andere Dokumente werden in der Schule in der vom Chartagesetz und vom File Service festgelegten Weise gespeichert. Die Frist beträgt mindestens 5 Jahre nach Ablauf des Zulassungsverfahrens.
§ 8
Sicherheits- und Organisationsvorfall und Entschließung
(1) Ein Sicherheitsvorfall bedeutet ein Ereignis, bei dem eine nicht berechtigte Person mit den als öffentlich zugänglich bezeichneten Informationen vertraut wird. Kommt es zu einem Sicherheitsvorfall während einer Einreiseprüfung oder zu dem Zeitpunkt, zu dem in einer Schule mit einer Prüfdokumentation einer einheitlichen Einreiseprüfung ein Sicherheitsvorfall gespeichert ist, oder gibt es Kenntnisse darüber, dass während dieser Zeit ein Sicherheitsvorfall in der Schule stattgefunden hat, so teilt der Schuldirektor das Zentrum unverzüglich mit.
(2) Droht ein Sicherheitsvorfall die ordnungsgemäße Durchführung einer einzigen Zulassungsprüfung, so führen die vom Sicherheitsvorfall betroffenen Bieter innerhalb einer vom Ministerium gesetzten Frist eine einheitliche Zulassungsprüfung durch.
(3) Ein organisatorischer Vorfall ist ein Ereignis, das die ordnungsgemäße Durchführung einer einheitlichen Eingangsprüfung oder eines Teils davon in der Schule verhindert und kein Sicherheitsvorfall im Sinne von Absatz 1 darstellt. Kommt ein organisatorischer Vorfall während einer Einreiseprüfung oder eines Teils davon in einer Schule vor, so teilt der Schuldirektor das Zentrum unverzüglich mit.
(4) Wenn ein organisatorischer Vorfall die ordnungsgemäße Durchführung der einheitlichen Eingangsprüfung oder Teile davon in der Schule gefährdet, bestimmt das Zentrum nach Anhörung des Schuldirektors das weitere Verfahren, mit dem die ordnungsgemäße Durchführung der einheitlichen Eingangsprüfung gewährleistet ist. Gegebenenfalls stellt der Schuldirektor nach Anhörung des Zentrums sicher, dass eine einheitliche Eingangsprüfung innerhalb einer vom Ministerium gesetzten Frist abgehalten wird.
§ 9
Zugang zur Bewertung des Zentrums
Das Zentrum stellt die Beurteilung der einheitlichen Eintrittsprüfung allen vom Antragsteller im Antrag auf Sekundarstufe II angegebenen Schulen zur Verfügung, für die die Pflicht zur Durchführung der einheitlichen Zulassungsprüfung gilt.
§ 10
Veröffentlichung der Ergebnisse des Zulassungsverfahrens
(1) Der Schuldirektor veröffentlicht an einem öffentlich zugänglichen Ort der Schule und in einer Weise, die Fernzugriff ermöglicht
a) die Rangliste der Bieter nach dem Ergebnis der Bewertung im Einstellungsverfahren; und
b) die Kriterien für das Zulassungsverfahren.
(2) Die Bestellung der Bieter wird unter der Registrierungsnummer veröffentlicht. Die Registrierungsnummer ist dem Kandidat der Schule spätestens am Tag der Eintrittsprüfung vor Beginn der Prüfung oder dem Kandidat zuzuordnen, wenn die Zulassung zur Ausbildung des Gymnasiums mit Sportvorbereitung vor Beginn der Talentprüfung erforderlich ist. Wird die Eingangsprüfung nicht gehalten oder nicht nach den Kriterien des Zulassungsverfahrens durchgeführt, so wird der Antragsteller schriftlich vom Schulleiter gleichzeitig mit den Angaben über das Fehlen der Eingangsprüfung unterrichtet.
§ 11
Eingang der Bieter nach einer neuen Entscheidung
(1) Ein Bewerber, der nicht zur Bildung zugelassen wurde, wird seine Bereitschaft zum Ausdruck bringen, auf der Grundlage einer neuen Entscheidung angenommen zu werden, indem er dem Schuldirektor innerhalb von drei Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt des Dienstes der Entscheidung, sie nicht zu treffen, einen Antrag auf eine neue Entscheidung einreicht. Der Antragsteller, der die Bedingungen des Zulassungsverfahrens erfüllt hat, aber aufgrund der Anzahl der eingegangenen Bewerber nicht angenommen wurde, muss zusammen mit der Notifizierung der Entscheidung, nicht zu akzeptieren, informiert werden.
(2) Der Schuldirektor nimmt den Antrag an, wenn ein anderer Bieter, dessen Antrag auf Zulassung zur Ausbildung in dieser Schule erteilt wurde, keine Registrierung einreicht oder die Registrierung später zurückzieht, und der Bieter, der den Antrag gemäß Absatz 1 gestellt hat, die Bedingungen des Zulassungsverfahrens erfüllte, aber sein Antrag wurde aufgrund der Anzahl der zugelassenen Bewerber abgelehnt.
(3) Wird die erwartete Anzahl der zugelassenen Bewerber nicht nach dem Verfahren des Absatzes 2 erfüllt, so kann der Schuldirektor einen anderen Kandidaten ansprechen, der die Bedingungen des Zulassungsverfahrens erfüllt hat, aber sein Antrag wurde aufgrund der Anzahl der zugelassenen Bewerber zurückgewiesen.
(4) Wenn der Schuldirektor auf der Grundlage einer neuen Entscheidung Bewerber erhält, so folgt er der Reihenfolge der Bewerber nach den Ergebnissen des Einstellungsverfahrens.
(5) Der Schulleiter, an dem der Kandidat die Eintragungsnotiz abgegeben hat, leitet auf dessen Antrag die Registrierungskarte, wenn er eine neue Zulassungsentscheidung vorlegt.
(6) Der Antragsteller wird die Eintrittsnote in der Schule verwenden, die ihm eine neue Entscheidung gab.

ČÁST TŘETÍ

KRAFTSTEST
§ 12
(1) Im Frühjahrsversuchszeitraum 2020 nehmen die Personen, die den Antrag gestellt haben, den Ablauf der Prüfung nach den in diesem Erlass festgelegten Regeln ein.
a) die Abschlussprüfung für diesen Zeitraum;
b) einen Reparatur- oder Ersatztest für diesen Zeitraum oder
c) wegen der Wiederholung der Prüfung oder eines Teils der Prüfung auf der Grundlage einer im Rahmen des Überprüfungsverfahrens und der Ergebnisse der Abschlussprüfung nach § 82 des Bildungsgesetzes getroffenen Entscheidung.
(2) Im Herbst-Studienzeitraum 2020 haben Personen, die einen Antrag auf den Frühjahrsversuchszeitraum 2020 gestellt haben, und
a) für ihren ersten Reparatur- oder Ersatztest oder
b) die Abschlussprüfung oder einen Teil davon auf der Grundlage einer im Rahmen des Studienüberprüfungsverfahrens getroffenen Entscheidung und der Ergebnisse der Abschlussprüfung gemäß § 32 des Gesetzes über besondere Vorschriften für die Zulassung bestimmter Bildungsarten und deren Beendigung im Schuljahr 2019/2020 wiederholen.
(3) Der Rahmenplan für die Prüfung ist im Anhang dieses Beschlusses festgelegt.
§ 13
Die Didaktikprüfungen werden jeweils nach einem einheitlichen Zeitplan gleichzeitig eingeleitet.
§ 14
Detailliertere Regeln für die Bewerbung für die Abschlussprüfung
(1) Die Frist für die Einreichung eines Antrags auf ersten Korrektur- oder Ersatztest ("Antrag"), dessen Muster in Anhang 1 des Erlasses Nr. 177/2009 Slg. für den Herbstversuchszeitraum 2020 festgelegt ist, ist spätestens am 25. Juli 2020.
(2) Im Antrag muss der Schüler Folgendes angeben:
(a) Name, Namen und Nachnamen, Schule, Klasse und Bereich der Bildung, Form der Bildung, Geburtsnummer, andernfalls das Geburtsdatum und Geburtsort, Staatsangehörigkeit,
b) die Bezeichnungen der Versuchspersonen für obligatorische Prüfungen des gemeinsamen Teils der Abschlussprüfung;
c) die Namen der Prüfpersonen des Pflichtprofils der Abschlussprüfung;
d) die Namen der fakultativen Testpersonen des gemeinsamen Teils der Abschlussprüfung;
e) die Namen der optionalen Testpersonen des Profilabschnitts der Abschlussprüfung;
f) eine Beschreibung der Prüfung, die vom Schüler in den gemeinsamen und Profilabschnitten der Abschlussprüfung in der Sprache der nationalen Minderheit abzuhalten ist;
(g) die Einstufung eines Schülers mit der Anerkennung der Bedingungen für die Aufnahme der Abschlussprüfung in der Kategorie und Gruppe gemäß Anhang 2 der Verordnung Nr. 177 / 2009 Coll. zur Anpassung der Bedingungen für die Aufnahme des gemeinsamen Teils der Abschlussprüfung;
h) die Forderung des Schülers nach § 20 Abs. 4 Satz des dritten Schulgesetzes, die Bedingungen und Weise der Prüfung aus der tschechischen Sprache und Literatur anzupassen.
(3) Der in Absatz 2 Buchstabe g genannte Antrag wird der Empfehlung des Schülers an die Bildungseinrichtung beigefügt, die Voraussetzungen für die Abschlussprüfung zu geben. Diese Empfehlung wird gemäß § 28 Absatz 2 Buchstabe f des Bildungsgesetzes in den Schullehrplan aufgenommen. Dem Antrag nach Absatz 2 Buchstabe h ist eine amtlich beglaubigte Kopie der von einer Schule außerhalb der Tschechischen Republik ausgestellten Unterrichtsunterlagen einschließlich ihrer Übersetzung in die tschechische Sprache beizufügen; im Zweifelsfall ist der Schuldirektor berechtigt, eine offiziell beglaubigte Übersetzung der Bildungsunterlagen zu verlangen.
(4) Der Antrag auf Reparaturprüfung oder Ersatzprüfung wird vom Schüler an alle oder Teile der Prüfungen des betreffenden Prüfgegenstands gestellt, für den er gescheitert oder gescheitert ist. Ein Antrag auf Berichtigungs- oder Ersatzprüfung ist in der Schule gemäß den Regeln des Chartergesetzes und des File Service einzureichen. Die Frist beträgt 5 Jahre.
(5) Der Direktor der Schule übermittelt die in den Absätzen 2 und 3 genannten Daten spätestens am 31. Juli 2020 an das Zentrum für die Herbstprüfung.
(6) Änderungen der Daten des Schülers gemäß Absatz 2 Buchstaben a und g, die seit der Übermittlung der Daten an das Zentrum stattgefunden haben, werden vom Direktor der Schule des Zentrums unverzüglich mitgeteilt. Änderungen der in Absatz 2 Buchstaben c und e genannten Daten des Schülers, die während des Zeitraums nach der Übermittlung der Daten an das Zentrum aufgrund der Übertragung des Schülers gemäß § 66 Abs. 4 des Bildungsgesetzes oder der Änderung des Bildungsbereichs gemäß § 66 Abs. 3 des Bildungsgesetzes aufgetreten sind, werden vom Direktor der Hochschule unverzüglich mitgeteilt. Änderungen nach dem zweiten Satz können spätestens am Beginn der Profilteilprüfung vorgenommen werden.
(7) Die Schule sendet dem Schüler spätestens 5 Tage nach der Übermittlung der Daten des Zentrums gemäß Absatz 5 einen zertifizierten Auszug aus dem Informationssystem des Zentrums. Bei Nichteinhaltung der im Auszug enthaltenen Informationen übermittelt der Schüler die richtigen Daten innerhalb von 5 Tagen an die Schule.
§ 15
Der Schuldirektor kennt den Schüler eindeutig mit den Bedingungen für die Abschlussprüfung und den gesetzlichen Vertreter des Minderjährigen mit den Änderungen der Bedingungen und Art der Prüfungen gemäß Anhang 3 des Erlasses Nr. 177/2009 Coll. spätestens 14 Tage vor der ersten Prüfung oder einem Teil der Endprüfung und der Herbsttestzeit spätestens am Monat vor der ersten Prüfung oder einem Teil der Endprüfung.
§ 16
Der Schuldirektor muss den Schüler spätestens 5 Tage vor dem Datum der Prüfung mit dem Datum und dem Ort der Abschlussprüfung eindeutig identifizieren.
Prüfung aus tschechischer Sprache und Literatur im gemeinsamen Teil der Abschlussprüfung
§ 17
Der tschechische Sprach- und Literaturtest dauert 75 Minuten.
§ 18
(1) Die mündliche Prüfung des Testgegenstandes der tschechischen Sprache und Literatur dauert nicht mehr als 15 Minuten. Die Zubereitung für den oralen Test dauert 20 Minuten.
(2) Aus der Schulliste der vom Schulleiter zur Verfügung gestellten literarischen Werke bereitet der Schüler seine eigene Liste von 20 literarischen Werken nach den Kriterien für die Auswahl der mündlichen Prüfung des gemeinsamen Teils nach dem Katalog vor. Der Antragsteller legt dem Schuldirektor innerhalb von 5 Tagen nach der Verlängerung der Möglichkeit der Anwesenheit von Schülern in Sekundarschulen für die Frühjahrsstudienzeit und bis zum 25. Juli 2020 für den Herbstversuchszeitraum für die Reparatur- oder Ersatzuntersuchungen seine eigene Liste vor. Wenn der Student seine eigene Liste von literarischen Werken nicht bis zum angegebenen Datum einreicht, zieht er für alle Werke, die in der Schulliste der literarischen Werke zur Prüfung von Arbeitspapieren enthalten sind, viel. Der Schuldirektor stellt den Schülern Arbeitspapiere für Arbeiten aus eigenen Literaturlisten zur Verfügung.
(3) Die Arbeitsliste besteht aus einem Auszug aus dem künstlerischen Text, einem Auszug aus dem nicht-künstlerischen Text und einer Definition der Struktur der mündlichen Prüfung.
(4) Der Schuldirektor kann die bereits erstellte Arbeitsliste aus der Jobliste des Zentrums verwenden.
(5) Zur mündlichen Prüfung des gemeinsamen Abschnitts nimmt der Schüler eine Arbeitsliste vor dem Prüfungsausschuss auf. An einem Tag darf eine Arbeitsliste für die gleiche literarische Arbeit nicht zweimal gezeichnet werden; in diesem Fall zieht der Schüler wieder viel.
Fremdsprachenprüfung im gemeinsamen Teil der Abschlussprüfung
§ 19
(1) Prüfung aus dem Testgegenstand einer Fremdsprache kann von
(a) Englisch,
b) Französisch;
(c) Deutsch,
d) die spanische Sprache oder
(e) russische Sprache.
(2) Der didaktische Test aus dem Testgegenstand einer Fremdsprache dauert 100 Minuten, von denen 40 Minuten auf den Teil des Tests und 60 Minuten auf den Teil des Tests hören werden, um das Lese- und Sprachwissen zu überprüfen.
§ 20
(1) Die mündliche Prüfung des gemeinsamen Teils des Prüfgegenstandes der Fremdsprache dauert maximal 15 Minuten. Die Zubereitung für den oralen Test dauert 20 Minuten.
(2) Für die mündliche Prüfung des gemeinsamen Abschnitts erhält der Schüler ein nummeriertes Arbeitsblatt, dessen Zahl er zieht. Die Arbeitsliste ist in zweierlei Hinsicht zu erstellen: für den Schüler und für den Auswerter.
(3) Jede Arbeitsliste enthält in einer einmaligen Kombination, wie vom Direktor der Schule beschlossen, entweder drei vom Zentrum bearbeitete Prüfaufgaben und eine von der Schule bearbeitete Prüfrolle (nachstehend als "Schultestrolle" bezeichnet) gemäß dem vom Zentrum aufgestellten Entwurf oder vier vom Zentrum bearbeitete Prüfaufgaben. Die Papierform des betreffenden Arbeitsblatts wird von der Schule über das Informationssystem des Zentrums aus einer Reihe von vom Zentrum bearbeiteten Prüfaufgaben und gegebenenfalls aus einer Prüfungsaufgabe der Schule gemacht. Nur der Schuldirektor und die Auswerter kennen den Inhalt der Schultestaufgaben vor der mündlichen Prüfung. Themen für die Bearbeitung von Schultestaufgaben, die vom Schuldirektor gemäß der Verordnung Nr. 177/2009 Slg. festgelegt und veröffentlicht wurden, gelten für die Frühjahrs- und Herbstversuchszeit von 2020.
(4) Das Zentrum stellt dem Direktor der Schule spätestens 7 Tage vor Beginn der mündlichen Prüfung an der Schule eine Reihe von Prüfaufgaben zur Verfügung.
(5) Für die mündliche Prüfung des gemeinsamen Abschnitts darf an einem Tag die gleiche Nummer der Arbeitsliste nicht zweimal angegeben werden. Der Schüler zieht viele aus mindestens fünf Arbeitslisten.
§ 21
Prüfung der Mathematik im gemeinsamen Teil der Graduiertenprüfungen
Die Mathediagnostik dauert 120 Minuten.
Organisation des gemeinsamen Teils der Abschlussprüfung
§ 22
(1) Das Zentrum liefert die einschlägigen Prüfdokumente spätestens am letzten Arbeitstag vor Beginn der didaktischen Prüfungen an die Prüfstelle in Sicherheitsbehältern.
(2) Die Prüfungsdokumentation der Abschlussprüfung besteht aus dem Eintrag von Tests, einschließlich eines Prüfbuchs für den didaktischen Test, einer Tonaufnahme für den Hörteil des Fremdsprachentests, einem Aufzeichnungsblatt für das Schreiben der didaktischen Testlösung durch den Schüler und anderen Unterlagen und Dateien, die sich auf den gemeinsamen Teil der Abschlussprüfung beziehen.
(3) Das Sicherheitsablagefach enthält auch:
(a) die Liste der Schüler,
b) einen Testbericht im Klassenzimmer;
c) Leitlinien für Auftraggeber;
d) Sicherheitsumschläge für fertiggestellte Platten und Teilnehmerlisten für Studenten;
e) andere Hilfsmaterialien.
(4) Der Schulhauptmann übernimmt das Kontrollkästchen für die Prüfstelle von der vom Zentrum zugelassenen Person und überprüft dessen Integrität. Beide Übernahmen werden durch einen Transferrekord bestätigt.
(5) Am Tag der entsprechenden Prüfung gemäß dem einheitlichen Zeitplan öffnet der Schuldirektor in Anwesenheit des Kommissars ein Sicherheitsfach und entfernt daraus die Prüfungsdokumentation der Abschlussprüfung für das betreffende Prüffach und Klassenzimmer. Dann wird die Sicherheitsablagebox versiegelt. Der Schuldirektor übermittelt die Prüfunterlagen nicht vor Beginn der betreffenden Prüfung an die Auftraggeberin in Anwesenheit des Kommissars. Die Übermittlung der Unterlagen wird durch eine Aufzeichnung der Übermittlung bestätigt.
(6) Im Klassenzimmer, in dem die Prüfung stattfindet, überprüft die öffentliche Auftraggeber die Integrität der Verpackung der Prüfungsdokumentation und schließt sie nicht ab. Der Auftraggeber nimmt die Offenlegung des Prüfberichts im Klassenzimmer auf.
(7) Der Auftraggeber übermittelt den Schülern die Prüfungs- und Aufzeichnungsblätter oder einen anderen Teil der Prüfungsunterlagen und beginnt die Prüfung innerhalb eines bestimmten Zeitraums.
§ 23
Jeder Schüler sitzt während des didaktischen Tests in einer separaten Bank. In einem Klassenzimmer kann es maximal 17 Schüler geben, bei Schülern mit anerkannten Bedingungen für die Abschlussprüfung, maximal 14 Schüler.
§ 24
(1) Die Auftraggeberin wählt unmittelbar nach Abschluss der Prüfung nach dem einheitlichen Zeitplan von Schülern aus, die in den Aufzeichnungsblättern der didaktischen Tests zusammen mit dem Präsentationsblatt gefüllt sind, ihre Vollständigkeit überprüfen, die Aufzeichnungsblätter und das Präsentationsblatt in der Sicherheitshülle speichern und die Ablage im Bericht über den Verlauf der Abschlussprüfung im Klassenzimmer aufzeichnen. Der Sicherheitsumschlag wird dem Kommissar unverzüglich übermittelt. Der Kommissionsmitglied und der Auftraggeber bestätigen die Übermittlung des Sicherheitsumschlags in dem Übertragungsprotokoll.
(2) Der Kommissionsmitglied übermittelt die Unterlagen und Präsentationsunterlagen unverzüglich an das elektronische Formular und sendet sie über das Informationssystem des Zentrums an das Zentrum; dann übermittelt der Kommissar die Unterlagen und die Teilnehmerlisten an den Schuldirektor und bestätigt beide Transfers im Transferprotokoll.
(3) Nach Abschluss der Prüfungen hat der Direktor der Schule auf Antrag des Zentrums die Übermittlung des Sicherheitsfachs an das Zentrum in einer vom Zentrum festgelegten Weise zu veranlassen.
(4) Die Platten werden in der Schule in der Weise gespeichert, wie das Gesetz über Archivierung und Dateidienst festgelegt ist. Die Frist beträgt 5 Jahre.
§ 25
Abschlussarbeit und ihre Verteidigung vor dem Abschlussausschuss im Profil der Abschlussprüfung
(1) Ergibt der Schüler innerhalb der vom Schuldirektor gesetzten Frist keine Arbeit aus ernsten Gründen, so entschuldigt er sich spätestens am für den Abschluss festgesetzten Tag schriftlich an den Schuldirektor. Wenn der Schuldirektor die Entschuldigung des Schülers akzeptiert, wird er eine Frist für den Abschluss des Schülers setzen. Wenn der Schüler die Abschlussarbeit nicht innerhalb der vom Schulleiter gesetzten Frist ohne schriftliche Entschuldigung unter Angabe der schwerwiegenden Gründe abgibt, wenn seine Entschuldigung nicht angenommen wurde, oder wenn der Schüler die Abschlussarbeit nicht innerhalb der festgelegten Frist abgibt, gilt die Prüfung als gescheitert.
(2) Die Frist für die Erarbeitung und Verteidigung der Absolventenarbeit kann vor dem 21. Tag ab dem Zeitpunkt der Erneuerung der Möglichkeit der Anwesenheit von Schülern in den Sekundarschulen fortgesetzt werden.
§ 26
Oralprüfung vor dem Trial Graduate Committee im Profil der Trial Trial Trial
(1) Der Schuldirektor veröffentlicht für jede mündliche Prüfung 20 bis 30 Themen. Die veröffentlichten Themen sind auch für die Reparatur- und Ersatztests zu beachten.
(2) Der Schüler zieht ein Thema unmittelbar vor Beginn der mündlichen Prüfung. Die Vorbereitung auf die orale Prüfung dauert 15 Minuten. Wenn die Art der Prüfung dies erfordert, kann der Schuldirektor eine Verlängerung der Vorbereitungsdauer für die mündliche Prüfung vorsehen, jedoch nicht mehr als 30 Minuten. Die mündliche Prüfung dauert höchstens 15 Minuten.
(3) Das gleiche Thema kann nicht zweimal während der oralen Prüfung an einem Tag gezogen werden.
§ 27
Schriftliche Prüfung im Profil der Abschlussprüfung
(1) Der Schuldirektor legt die Fächer und Prüfrollen der schriftlichen Prüfung und die Art und Weise fest, wie er durchgeführt werden soll. Wird mehr als ein Thema angegeben, wählt der Schüler unmittelbar vor Beginn des Tests ein Thema aus. Wenn ein Student bis zum Beginn der schriftlichen Prüfung kein Thema auswählt, wird er ein Thema aus einem bestimmten Themenmenü ziehen.
(2) Die Dauer der schriftlichen Prüfung wird vom Schuldirektor bestimmt, die Dauer der schriftlichen Prüfung beträgt jedoch 300 Minuten.
§ 28
Praktische Prüfung im Profilteil der Abschlussprüfung
Die praktische Prüfung kann auch vor dem 21. Tag nach der Erneuerung der Möglichkeit der Anwesenheit von Schülern in Sekundarschulen erfolgen
§ 29
Kombinationen von Formularen im Profilabschnitt der Abschlussprüfung
Stellt der Schuldirektor eine Kombination von zwei oder mehr Formen für die Prüfung fest, so wird jeder Teil der Prüfung gemäß den Bestimmungen dieses Erlasses über die entsprechende Prüfungsform durchgeführt.
§ 30
Ersatzprüfung aus einer Fremdsprache im Profilteil der Abschlussprüfung
(1) Die obligatorische oder fakultative Fremdsprachenprüfung im Profilteil der Abschlussprüfung kann durch eine standardisierte Prüfung nach dem Bildungsgesetz ersetzt werden, die die Sprachkenntnisse des Schülers auf Ebene B1 oder höher nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen bezeugt.
(2) Ein schriftlicher Antrag auf Ersatz der Prüfung wird vom Schüler spätestens 10 Tage nach der Verlängerung der Möglichkeit der persönlichen Anwesenheit von Schülern in Sekundarschulen für die Frühjahrsprüfung und am 25. Juli 2020 für die Herbstprüfung eingereicht. Der Antrag umfasst immer ein Dokument oder eine offiziell zertifizierte Kopie des Dokuments über den erfolgreichen Abschluss der standardisierten Sprachprüfung.
§ 31
Unterschiede im Verlauf der Abschlussprüfung für Schüler mit der Sprache der nationalen Minderheit
(1) Die Prüfung der Sprache einer nationalen Minderheit erfolgt in Form einer mündlichen Prüfung vor dem Prüfungsausschuss und schriftlicher Prüfung.
(2) Ein Schüler einer Schule oder einer Klasse mit einer Unterrichtssprache einer nationalen Minderheit, die aus einem gemeinsamen oder einem Profilteil einer Abschlussprüfung in der Sprache einer nationalen Minderheit besteht, muss diese Tatsache in der Anmeldung angeben.
(3) Ein Schüler kann die Sprache für jede Abschlussprüfung wählen.
Beurteilung der Prüfungen des gemeinsamen Teils der Abschlussprüfung
§ 32
(1) Das Ministerium veröffentlicht die Kriterien für die Beurteilung der Prüfungen und Teilprüfungen des gemeinsamen Teils der Abschlussprüfung und die Kriterien für die Gesamtbewertung der Abschlussprüfung in einer Weise, die einen Fernzugriff spätestens 21 Tage vor Beginn des gemeinsamen Teils der Abschlussprüfung ermöglicht.
(2) Der didaktische Test wird vom Zentrum ausgewertet. Das Zentrum stellt die Ergebnisse der didaktischen Prüfungen dem Direktor der Schule spätestens 7 Tage nach dem Tag der didaktischen Prüfung im Rahmen des Informationssystems des Zentrums spätestens 7 Tage nach dem Tag der didaktischen Prüfung im Herbstversuchszeitraum bis spätestens 7 Tage nach dem Datum der didaktischen Prüfung zur Verfügung. Sie werden den Schülern spätestens am folgenden Arbeitstag nach Erhalt der Ergebnisse zur Verfügung gestellt. Im Frühjahrsprüfungszeitraum stellt der Schuldirektor die Ergebnisse den Schülern durch Auflistung der Ergebnisse der didaktischen Tests zur Verfügung. Der Auszug, der mit einer faksimilen Unterschrift des Direktors des Zentrums versehen ist, wird vom Direktor der Schule durch das Informationssystem des Zentrums für jeden Schüler, der die didaktische Prüfung durchführte, erstellt.
(3) Die Termine der Eröffnung von mündlichen Prüfungen aus der tschechischen Sprache und Literatur sowie aus einer Fremdsprache in den betreffenden Klassen werden vom Direktor des Zentrums über sein Informationssystem 14 Kalendertage vor dem ersten didaktischen Test mitgeteilt.
(4) Die Bewertung des Schülers aus der mündlichen Prüfung des gemeinsamen Teils der Testfächer tschechische Sprache und Literatur und Fremdsprache wird von den Bewertern des Prüfungsausschusses nach Abschluss der Prüfungen am gegebenen Probetag vorgeschlagen. Einer der Bewerter nimmt die Bewertung der mündlichen Prüfung des gemeinsamen Teils in dem Bericht über die Ergebnisse der mündlichen Prüfung des gemeinsamen Teils der Prüfung des Schülers auf. Die endgültige Beurteilung der mündlichen Prüfung des gemeinsamen Abschnitts auf der Grundlage der Konformität der beiden Bewerter und des genehmigten Prüfungsausschusses wird vom Präsidenten des Prüfungsausschusses unverzüglich dem Direktor der Schule übermittelt und dem Schüler öffentlich mitgeteilt. Die Daten zur abschließenden Beurteilung der mündlichen Prüfung des gemeinsamen Teils werden vom Schuldirektor an das Zentrum über das Informationssystem des Zentrums übermittelt.
§ 33
(1) Die Grenzen für den Erfolg der didaktischen Tests sind vom Zentrum in den Prüfbüchern der didaktischen Prüfungen für die Prüfung anzugeben.
(2) Der Schüler wird die Prüfung oder Teilprüfung erfolgreich bestanden, wenn er mindestens die Erfolgsgrenze erreicht.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungDekret Nr. 232 / 2020 Coll., über Zulassungsverfahren, Graduiertenprüfung und Abschlussprüfung im Schuljahr 2019 / 2020
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Verkündungsdatum07.05.2020
In Kraft seit07.05.2020
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