Gesetz Nr. 22/2000

Gesetz zur Änderung des Gesetzes Nr. 587 / 1992 Slg., über Verbrauchersteuern, geändert, und bestimmte andere Gesetze

Gültig In Kraft seit 01.04.2000
ANHANG
DIE RECHT
vom 12. Januar 2000
zur Änderung des Gesetzes Nr. 587/1992 Slg. über die Verbrauchsteuern in der geänderten Fassung und bestimmte andere Gesetze
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:

ČÁST DRUHÁ

Änderung des Lime Act
Čl. III
Gesetz Nr. 61 / 1997 Slg., über Alkohol und zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes Nr. 455 / 1991 Slg., über Business Business (Trade Act), geändert, und Gesetz Nr. 587 / 1992 Slg., über Verbrauchersteuern, geändert, (Lime Act), geändert durch Gesetz Nr. 129 / 1999, wird wie folgt geändert:
1. in Absatz 2 (1) (h):
„(h) einen besonders denaturierten Alkoholalkohol, der von einem anderen als dem in Buchstabe g genannten Denaturierungsmittel, wie in den Durchführungsvorschriften vorgesehen, denaturiert wird",
2. In Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe j wird das Wort "normal" gestrichen.
3. In Artikel 2 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Streitigkeiten oder besondere Destillate sind die in Absatz 1 Buchstaben l und m genannten Betriebe, auch wenn sie nicht die Produktion begonnen haben oder die Produktion vorübergehend oder endgültig eingestellt haben."
Absatz 2 wird Absatz 3.
4. Am Ende von Absatz 3 (4) wird Folgendes angefügt: „und Eigentumsnachweis oder anderes Produktionsrecht".
5. Am Ende des Absatzes 4 wird Folgendes angefügt: "und Eigentumsnachweis oder anderes Recht auf Produktionsanlagen von Destillieranlagen".
6. In Absatz 4 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Das Landwirtschaftsministerium kann eine gemäß Absatz 1 erteilte Genehmigung widerrufen oder ändern, wenn die Bedingungen, unter denen es ausgestellt wurde, geändert wurden."
Die Absätze 2 bis 7 werden die Absätze 3 bis 8 umnummeriert.
7. In Artikel 4 Absatz 3 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt: "Cultivated brandy produziert ausschließlich Obstdestillat aus Rohstoffen, die von Züchtern geliefert werden."
8. Absatz 5 (5) lautet wie folgt:
"(5) Die Produktionsanlagen der speziellen Raffineriedestillaterien und die Produktionsanlagen der selbstraffinierenden Destillaterien sind so anzuordnen, dass die Destillaterien und Flüssigkeiten nicht aus der Raffinerie, außer dem Strahler und dem Messgerät, abgeleitet werden können und an den Verschluss angepasst werden müssen. Die Produktionsstätte für die Behandlung von Alkohol ist so anzuordnen, daß nur die bereits hergestellte und gemessene Behandlung von Alkohol an diesem Betrieb vorgenommen werden kann.
9. In Absatz 6 (1) werden die Worte "außer synthetischer technischer Alkohol " gestrichen.
10. In Artikel 6 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 eingefügt:
"(3) Bei der Selbstraffination in Brennereien und speziellen Brennereien hat das Finanzamt eine offizielle Schließung der Verbindungsleitung vom Heizkörper zu den Zählern und Metern vorzusehen."
Die Absätze 3 bis 6 werden in den Absätzen 4 bis 7 umnummeriert.
11. In Artikel 7 Absatz 1 ist der einleitende Satz und Buchstabe a zu lesen:
"(1) Rechtliche und natürliche Personen, die Alkohol produzieren und einstellen, müssen
a) alle produzierten und getrennt verfeinerten Alkohole mit typgenehmigten und validierten Messgeräten (6) messen, die die Durchführungsvorschriften und die in den Durchführungsvorschriften vorgesehene Weise festlegen;
12. In Ziffer 8 (1) wird "zweite Rektifikation" durch "repeated rectification" ersetzt.
13. In § 9 Abs. 1 wird der zweite Satz gelesen: "Der berechtigte Bedienstete des Steueramtes muss immer für die Denaturierung anwesend sein."
14. Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d:
"(d) besonders denaturiert
1. synthetische verfeinert,
2. synthetisches technisches,
3.
15.
„§ 12
Einbringung von Alkohol in den Kreislauf
(1) Der in § 11 Abs. 1 Buchstaben a, b, c, d) Absätze 1 und 3 und f) genannte Alkohol und Alkohol enthaltende Erzeugnisse, die nach einem besonderen Recht ausgenommen sind, (8) können eingeführt, verkauft, erworben, im Rahmen eines Arbeitsvertrages zurückgenommen oder nur unter Genehmigung des Finanzministeriums für die Verarbeitung durch einen Alkoholerzeuger verwendet werden. Diese Genehmigung darf nicht an eine andere Person übertragen werden.
(2) Die in Absatz 1 genannte Zulassung ist nicht erforderlich, wenn der Alkohol vom Hersteller in die nationalen Materialreserven (9) und für Spirituosen und Halbzeuge, die für die Weiterverarbeitung desselben Herstellers verwendet werden, vom Hersteller entfernt wird.
(3) Die in Absatz 1 genannte Zulassung für besonders denaturierten Alkohol, der durch medizinisches Benzin gekennzeichnet ist und für medizinische Einrichtungen und Apotheken bestimmt ist, ist nur in den in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Fällen erforderlich.
(4) Ein Antrag auf Zulassung eines Einführers, Käufers, Auftragnehmers oder Verarbeiters durch ein Steueramt muss Folgendes enthalten:
a) den Handelsnamen, den Wohnort, den Geschäftssitz und die Steuerkennnummer, wenn der Antragsteller eine natürliche Person ist, oder den Handelsnamen, die Sitz- und Steuerkennzeichnungsnummer, wenn der Antragsteller eine juristische Person ist und keine Geschäftstätigkeit ausübt und keine Steuerkennzeichnungsnummer, Name und Wohnsitz hat, wenn der Antragsteller eine natürliche Person, Name, Sitz und Kennnummer ist, wenn der Antragsteller eine juristische Person ist;
b) die Bezeichnung der Art des Alkohols oder die Bezeichnung des Alkohol enthaltenden Produkts, die Menge des Alkohols in den Meßeinheiten und den Zweck der Verwendung von Alkohol oder des Alkohol enthaltenden Produkts;
c) den Geschäftsnamen und das eingetragene Büro, gegebenenfalls den Geschäftsort des Verkäufers oder Kunden.
(5) Der Einführer, Käufer, Auftragnehmer oder Auftragsverarbeiter muss der Anmeldung eine beglaubigte Kopie der Marke beifügen, wenn sie ihm ausgestellt worden ist, eine beglaubigte Kopie des Einarbeitungsinstruments, der Einarbeitungsvertrag oder andere Unterlagen, die das Bestehen einer juristischen Person bescheinigen, oder gegebenenfalls eine beglaubigte Kopie eines Handelsregisterauszugs, der nicht mehr als 3 Monate alt ist, wenn sie im Handelsregister eingetragen ist.
(6) Das Finanzministerium kann eine nach Absatz 1 erteilte Genehmigung widerrufen oder ändern, wenn die Umstände, unter denen es ausgestellt wurde, geändert wurden.
(7) Rechtliche oder natürliche Personen, die Alkohol gemäß § 11 Abs. 1 Buchstaben a, b, c, d) Absätze 1 und 3 und f entrichten oder aufnehmen, wenn sie nach einem besonderen Gesetz freigestellt sind, sind (12) verpflichtet, die Alkoholmenge zu bestimmen, den abgenommenen und übernommenen Alkohol zu registrieren und die Liefer- und Abnahmenote in einer Weise und unter den in den Durchführungsvorschriften festgelegten Bedingungen auszufüllen.
16. Absatz 13 Absatz 1 Buchstabe b:
"b) synthetischen Alkohol, Sulfitalkohol oder fermentierten Alkohol zur Herstellung von Alkohol- oder Alkohol-haltigen Spirituosen oder Lebensmitteln und Arzneimitteln, die diese Alkoholsorten enthalten, verwenden",
17. In Artikel 13 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Die Herstellung von verlängerten Destillaten und die Herstellung von Alkoholmakroaten, Digeraten, Perkolaten und Bestrafungen in der Destillationsanlage kann nur auf der Grundlage der Genehmigung des Finanzministeriums durchgeführt werden, die gleichzeitig die Methode zur Sicherung der Destillationsanlage und gegebenenfalls die Methode zur Bestimmung der Alkoholmenge in diesen Erzeugnissen bestimmt."
18. In Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b werden die Worte „(a) (3) und“ gestrichen.
19. In Artikel 16 Absatz 2 werden die Worte "und das vor Ort zuständige Steueramt" nach den Worten "Landwirtschaftsministerium" eingefügt.
20. in § 17 Abs. 1 c) werden die Worte "oder § 8" durch "8 oder § 13 (4) ersetzt.
21. In Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe e werden die Worte "oder Artikel 13 Absatz 1 Buchstaben a und b" nach den Worten "Paragraph 7 Absatz 1 Buchstaben a und b" eingefügt.
22. In Artikel 17 wird am Ende des Absatzes 1 der Punkt durch ein Komma ersetzt und der folgende Buchstabe f angefügt:
"(f) gemäß § 13 Abs. 1 Buchstaben c und d, bis zu 10 000 000 CZK."
23. Absatz 17 (2) lautet:
"(2) Die Tschechische Landwirtschafts- und Lebensmittelkontrolle14) (nachstehend als "die Inspektion" bezeichnet) legt einer juristischen oder natürlichen Person eine Geldbuße vor, die gegen die in Artikel 13 Absatz 2 genannten Verpflichtungen verstößt, bis zum 10-fachen des Verbrauchsteuersatzes, der für Alkohol im Rahmen einer spezifischen Rechtsvorschriften festgelegt ist und sich auf die im Erzeugnis enthaltene Alkoholmenge bezieht."
24. § 20, einschließlich des Titels lautet:
„§ 20
Verhältnis zu den Verwaltungsregeln und dem Steuer- und Gebührenverwaltungsgesetz
(1) Die Verwaltungsregeln gelten für Entscheidungen des Landwirtschaftsministeriums gemäß Artikel 15 Absatz 3. 16)
(2) Das Gesetz über die Verwaltung von Steuern und Gebühren gilt für Handlungen und Entscheidungen der Territorial Financial Authorities und des Finanzministeriums nach diesem Gesetz.
25. In Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe a werden die Worte "und eine besondere Destillerie" nach dem Wort "Destillerie" eingefügt.
26. In Artikel 21 wird am Ende des Absatzes 2 der Punkt durch ein Komma ersetzt und der folgende Buchstabe j angefügt:
"(j) das Verfahren zum Verkauf oder zur Einfuhr von speziell dematurierten Alkohol, der durch medizinisches Benzin gekennzeichnet ist und für medizinische Einrichtungen und Apotheken bestimmt ist."

ČÁST ČTVRTÁ

FINANZIERUNG
Čl. V
Dieses Gesetz tritt am 1. April 2000 in Kraft.
Klaus v. r.
Havel v. r.
Zeman v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz Nr. 22 / 2000 Slg., zur Änderung des Gesetzes Nr. 587 / 1992 Slg., über Verbrauchersteuern, geändert, und bestimmte andere Gesetze
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum21.02.2000
In Kraft seit01.04.2000
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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