Dekret Nr. 137 / 2018 Coll.

Verordnung zur Änderung des Erlasses Nr. 98/2012 Slg., über Gesundheitsdokumentation, geändert

Gültig In Kraft seit 24.07.2018
137
Ordnung
vom 27. Juni 2018
zur Änderung des Erlasses Nr. 98/2012 Slg., über Gesundheitsdokumentation, geändert
Das Gesundheitsministerium sieht gemäß § 120 des Gesetzes Nr. 372 / 2011 Slg. über die Gesundheitsdienste und die Bedingungen für ihre Bestimmung (Gesundheitsgesetz) für die Umsetzung von § 69 a bis d des Gesundheitsdienstegesetzes vor:
Čl. I
Verordnung Nr. 98 / 2012 Slg., über Gesundheitsdokumentation, geändert durch Dekret Nr. 236 / 2013 Slg. und Dekret Nr. 364 / 2015 Slg., wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b werden die Worte "und Kontakt" nach den Worten "Identifizierung" eingefügt.
2. In Artikel 1 Absatz 1 wird am Ende von Buchstabe b folgende Nummer 4 angefügt:
"4. Telefonnummer, E-Mail-Adresse und gegebenenfalls andere Kontaktdaten, wenn sie dem Patienten mitgeteilt werden, ".
3. In Absatz 1 (1) werden am Ende des Textes in Buchstabe c die Worte "sofern beabsichtigt " hinzugefügt.
4. Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe f wird gestrichen.
Die Buchstaben g bis j werden als Buchstaben f bis i umnumeriert.
5. in § 1 Abs. 1 Buchstaben f bis h:
"(f) bei der Bereitstellung von Tages- oder Nachtpflege, Datum und Uhrzeit des Patientenzutritts und Datum und Uhrzeit der Beendigung der Pflege, einschließlich Informationen darüber, wie der Patient über eine Person informiert werden sollte, die zusätzliche Pflege für den Patienten bereitstellen sollte, der angesichts seines medizinischen Zustands nicht in der Lage sein wird, dies ohne die Hilfe einer anderen Person zu tun, oder das Datum und die Uhrzeit der Übermittlung der beabsichtigten Entlassung des Patienten an eine andere Person,
g) Informationen über den Kurs und das Ergebnis der erbrachten Gesundheitsleistungen und andere relevante Umstände im Zusammenhang mit dem Gesundheitsstatus des Patienten und dem Verfahren zur Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen, einschließlich der für die Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen erforderlichen anamnistischen Daten;
h) Informationen darüber, ob der Patient ein Patient mit begrenzter fachlicher Kapazität ist, so dass er nicht in der Lage ist, die Bereitstellung von Gesundheitsdiensten oder die Folgen einer solchen Versorgung zu beurteilen (nachstehend "ein Patient mit eingeschränkter beruflicher Kapazität" genannt).
6. In Absatz 1 werden folgende Punkte i und j angefügt:
"(i) die Identifizierung und Kontaktdaten des gesetzlichen Vertreters des Patienten, des Hüters des Patienten oder einer anderen Person, die befugt ist, seine Einwilligung für den Patienten zu erteilen;
(j) bei Patienten mit Behinderungen, Informationen über die notwendigen medizinischen Geräte oder gegebenenfalls die vom Patienten verwendete spezifische Ausrüstung, bei Patienten mit Hörbehinderung oder kombinierter Hör- und Sehbehinderung sowie Informationen über die Kommunikationsformen, die der Patient bevorzugt;
Nummer i wird als Buchstabe k umnummeriert.
7. In Ziffer 1 Absatz 2 Buchstabe b wird das Wort "Behandlung" durch "die Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen" ersetzt.
8. In Ziffer 1 Absatz 2 Buchstabe e werden die Wörter am Ende des Textes von Nummer 1 angefügt; eine Kopie oder eine Kopie der Verordnung wird gemäß dem Gesetz über Arzneimittel oder dem Gutschein nach dem Gesetz über medizinische Geräte als solche angesehen;
9. In Artikel 1 Absatz 2 gelten die Worte "eine Kopie oder eine Kopie des Transportauftrags als solche am Ende des Buchstabens f."
10. In Absatz 1 (2) (g) wird das Wort "ausgehändigt" durch das Wort "ausgegeben" ersetzt.
11. In Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe h werden die Worte "Impfungstermine" eingefügt, nachdem die Worte "inklusive" und die Worte "im Falle des Anbieters, der die Impfung durchführte" am Ende des Briefes hinzugefügt werden.
12. In Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe i werden nach dem Wort "repräsentativ" die Worte ", Wächter oder andere Personen, die als Patient gewährt werden dürfen" eingefügt.
13. In Ziffer 1 Absatz 2 Buchstabe k werden die Worte "am Ende des Textes von Nummer 1 hinzugefügt; aus diesem Grund muss auch darauf hingewiesen werden, warum es nicht ausreicht, ein moderateres Verfahren anzuwenden als die Verwendung restriktiver Geräte."
14. In Ziffer 1 Absatz 2 Buchstabe k werden am Ende des Textes von Nummer 5 die Worte "und Lösungsmethode" hinzugefügt.
15. in Absatz 1 (2) (k) (8):
"8. Information, dass und wenn ein gesetzlicher Vertreter eines Patienten oder einer anderen Person, die nach dem Gesetz über die Gesundheitsdienste Anspruch auf die Rechte und Pflichten des gesetzlichen Vertreters oder des Hüters des Patienten hat, über die Verwendung von Mitteln zur Einschränkung informiert wurde",
16. In Artikel 2 Buchstabe b werden die Worte "eine Behandlung" durch die Worte "die Bereitstellung von Gesundheitsdienstleistungen" ersetzt.
17. am Ende des Textes in Buchstabe c werden die Worte "die Zusammenfassung der Informationen (Epicrithese) und der Plan zur weiteren Behandlung mindestens alle 7 Tage, bei Langzeitbettpflege mindestens einmal im Monat, in der medizinischen Datei aufgezeichnet."
18. in Absatz 2 Buchstabe f wird "Ereignisse" durch "Ereignisse" ersetzt;
19. am Ende des Textes in Buchstabe f die Worte "und Aufzeichnungen eines radiologischen Ereignisses der Kategorie A oder B, bei denen durch fehlerhafte Bestrahlung verursachte Gewebereaktionen den medizinischen Zustand des Patienten beeinträchtigen können oder aufgrund eines radiologischen Ereignisses Änderungen in seinem Behandlungsverfahren erforderlich sind, soweit dies durch eine andere Gesetzgebung 14 erforderlich ist."
Anmerkung 14:
"14) Dekret Nr. 422 / 2016 Coll., über Strahlenschutz und Sicherheit von Radionuklide Quelle.
20. In Artikel 2 Buchstabe h werden die Worte "infektiöse Krankheiten" durch die Worte "infektiöse Krankheiten" ersetzt, die Worte "Diseasen" durch die Worte "Diseases" ersetzt und am Ende des Wortlauts des Briefes die Worte "die Verpflichtung nach dem Gesetz über den Gesundheitsschutz erfüllen" hinzugefügt.
21. In Artikel 3 Absatz 1 werden die Worte "im Umfang des Namens oder des Namens, Name des Anbieters im Falle einer natürlichen Person, einer Handelsfirma oder des Namens des Anbieters im Falle einer juristischen Person und die Identifikationsnummer der Person, falls zugeordnet, nach dem Wort"-Anbieter eingefügt. "
22. In Artikel 3 wird am Ende des Absatzes 1 der Satz "Die Ergebnisse der in Artikel 2 Buchstabe a genannten Untersuchung, die nicht in Papierform vorliegen, zumindest so hinzugefügt, dass festgestellt werden kann, auf welche Patienten sie sich beziehen."
23. In Artikel 3 Absatz 2 wird "zu (f)" durch "und (e)" ersetzt.
24. In Artikel 3 Absatz 3 werden die Worte "für die Ausführung" durch die Worte "Ergänzung" ersetzt und die Worte "verantwortlich" durch die Worte "Sicherung und Bestätigung ihrer Richtigkeit mit ihrer Unterschrift" ersetzt.
25. In Artikel 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Ist aus der Art, in der die Gesundheitsakte eingegeben wird, klar, dass sie von einem Gesundheitsberuf durchgeführt wurde, muss sie nicht jeden Teileintrag während des Tages oder der Schicht unterzeichnen, aber es ist ausreichend, dass dieser Gesundheitsberuf den letzten Eintrag während des Tages oder der Schicht unterschreibt."
26. In Artikel 5 Absatz 2 wird der zweite Satz gestrichen.
27. Absatz 5 (4) lautet:
"(4) Wird eine medizinische Akte oder Teile davon, die von einem einzigen Anbieter auf einem Patienten durch seine Aufnahme oder Materialgehalt durchgeführt wird, für seine Erhaltung gemäß Anhang 3 dieser Verordnung mehreren Zeiträumen unterzogen, so wird die Aufbewahrungsfrist festgelegt, das Ereignis, das für die Zählung der Dauer dieses Zeitraums relevant ist, und das Ausschlusszeichen wird nach der längsten Aufbewahrungsfrist bestimmt. Sind die Bestandteile der medizinischen Dokumentation, die getrennte Teile der medizinischen Dokumentation sind, verfügbar, kann die Speicherzeit bestimmt werden, so entscheidet das Ereignis für die Zählung des Ablaufs dieser Zeit und des Eliminationszeichens für jeden einzelnen Teil der medizinischen Datei getrennt.
ANHANG
„§ 6
(1) Die Übermittlung der medizinischen Unterlagen oder eines Teils davon, der in Papierform aufgenommen wurde und den der Anbieter selbst erworben oder empfangen hat, an ein in elektronischer Form vorliegendes Dokument erfolgt nach einem Verfahren, das die Echtheit des Urhebers, die Integrität des Inhalts, die Lesbarkeit des Dokuments und die Sicherheit des Übergabeprozesses gewährleistet.
(2) Dem gemäß Absatz 1 erstellten Dokument ist eine Klausel beizufügen. Das Dokument wird von der Person unterzeichnet, die für die Übermittlung durch qualifizierte elektronische Signatur verantwortlich ist oder der Anbieter das qualifizierte elektronische Siegel abschließt und die Klausel mit einem qualifizierten elektronischen Zeitstempel festlegt.
(3) Ein Papierdokument, das vom Anbieter in ein elektronisches Dokument umgewandelt wurde, ist vom Anbieter zu vernichten."
Fußnote 9 wird gestrichen.
29. In Anhang 1, Teil 2, Buchstabe b:
b) Einzelheiten des letzten festgestellten Gesundheitszustands, einschließlich der Ergebnisse der Laboruntersuchungen und anderer Hilfsuntersuchungen, die für die Erbringung von ersuchten Gesundheitsdiensten relevant sind;
30. In Anhang 1 Teil 2 des Schlußtextes werden die Worte "insbesondere Ekg, Ultraschall, Röntgen" durch die Worte ersetzt, wenn dies technisch ausreichend ist".
31. In Anhang 1 Teil 2 wird der Schlußtext durch "Beschäftigungsmedizinische Dienste" ersetzt.
Anhang Nr. 1 Nummer 3 von Teil 4
"3. eine Zusammenfassung der Diagnosen, für die medizinische Versorgung während der Krankenhausaufenthalte erbracht wurde",
33. In Anhang Nr. 1, Teil 4, Abschnitt A Nummer 5:
"5. einen Überblick über die Gesundheitsleistung während der Krankenhausaufenthalte, der für die weitere Bereitstellung von Gesundheitsdienstleistungen relevant ist, einschließlich ihrer Ergebnisse und Informationen über die auftretenden Komplikationen, ".
34. In Anhang 1, Teil 4, Abschnitt B Nummer 2:
"2. eine Zusammenfassung der Diagnosen, für die medizinische Versorgung während der Krankenhausaufenthalte erbracht wurde",
35. In Anhang 1 werden die Teile 5 bis 8 gestrichen.
Die Teile 9 bis 13 müssen als Teile 5 bis 9 umnummeriert werden.
36. In Anhang Nr. 1, Teil 5 (a) (2) werden die Worte "in deren Namen der ärztliche Bewerter die ärztliche Beurteilung ausgestellt hat" durch die Worte "die die ärztliche Meinung ausgestellt haben, und gegebenenfalls den Namen, den Nachnamen des Anbieters im Falle einer natürlichen Person, eines Geschäftsnamens oder des Namens des Anbieters im Falle einer juristischen Person, die Anschrift des Orts der Versorgung der Gesundheitsdienste" und die gelöschten Geschäftsnamen ", Anschrift des Anbieters"
37. in Anhang Nr. 1, Teil 5 (a) (3) werden die Worte "der Arzt, der die Stellungnahme für den Anbieter abgegeben hat" durch den "Bewerter" ersetzt.
38. In Anhang Nr. 1, Teil 5 werden die Worte "und die Möglichkeit, das Recht auf Überprüfung zu verweigern, am Ende des Textes in Buchstabe d hinzugefügt.
39. In Anhang 1, Teil 6, Abschnitt Und im letzten Text wird das Wort "Archive" durch das Wort "stores" ersetzt.
40. In Anhang 1, Teil 6, Abschnitt B, am Ende des Textes in Buchstabe d, werden die Wörter "und anamnistische Daten, falls bekannt, hinzugefügt.
41. In Anhang 1, Teil 6, Abschnitt B (g), werden die Worte "und ein Facharzt für Gesundheitsfürsorge nach dem Wort" Anbieter" eingefügt.
42. In Anhang 1, Teil 6, Abschnitt B, wird nach dem Wort "Patient" eine Komma hinzugefügt, die Worte "in Papierform" werden nach den Worten "in Papierform" eingefügt, es sei denn, das Wort "archiviert", die Worte "gespeichert".
43. In Anhang 1 wird Teil 7 gestrichen.
Die Teile 8 und 9 werden zu den Teilen 7 und 8.
44. In Anhang 1, Teil 8, Abschnitt A (a) (1) wird das Wort "tot ' durch das Wort ersetzt" verstorben".
45. In Anhang 1, Teil 8, Abschnitt A (a) werden die Wörter "wenn bekannt, " am Ende des Textes von Punkt 3 hinzugefügt.
46. In Anhang Nr. 1, Teil 8, Abschnitt Und der letzte Text ist:
"Das Begleitdokument wird von der Unterschrift des Arztes begleitet, der die Untersuchung des verstorbenen Körpers durchführt."
47 in Anhang Nr. 1, Teil 8, Abschnitt B Buchstabe e wird gestrichen.
Buchstabe f wird als Buchstabe e umnummeriert.
48. In Anhang Nr. 1, Teil 8, Abschnitt C werden die Worte "sofern bekannt " am Ende des Textes in Buchstabe b hinzugefügt.
49. In Anhang Nr. 1, Teil 8, Abschnitt D (e) werden die Wörter "sofern festgestellt wurde, " am Ende des Textes in Punkt 3 hinzugefügt.
50. In Anhang 2 wird Artikel 1 Absatz 2 "3 Jahre" durch 5 Jahre ersetzt.
51. In Anhang 2 werden die Absätze 4 und 5 gestrichen.
52. In Anhang 2, Artikel 3 Absatz 3 werden die Worte "mit" V "nach den Worten" die Gesundheitsakte eingefügt. "
53. Im ersten Satz von Artikel 4 Absatz 2 des Anhangs 2 werden die Worte "der Leiter des Gesundheitswesens der zuständigen Abteilung des Gesundheitswesens, der die medizinische Dokumentation leitet oder von ihm benannt wird" gestrichen und die Worte "von dem Anbieter bezeichnet" nach dem Wort "der Arbeiter" eingefügt und die Worte "die bevollmächtigte Person" durch "die benannte Person" ersetzt.
Artikel 5 Absatz 1 des Anhangs 2:
"(1) Der ausgewiesene Gesundheitsberuf erstellt einen Vorschlag für die Stilllegung der Gesundheitsakte mit den Identifikationsdaten des Anbieters und den vom Vorschlag erstellten Identifizierungsdaten des benannten Gesundheitsberufs."
55. In Anhang Nr. 2 wird in Artikel 5 Absatz 3 das Wort "vertrauenswürdig" durch die Bezeichnung ersetzt".
56. In Anhang 2, Artikel 5 Absatz 6 werden die Worte "und die so geänderte Liste zusammen mit dem Vorschlag für die Beseitigung der medizinischen Akte und dem Protokoll über die Auswahl von Archiven an die Kommission gemäß Artikel 1 Absatz 4 übermittelt, sofern dies für die Bewertung und Bestätigung festgelegt ist".
57. In Anhang 2 lautet Artikel 6 wie folgt:
„Čl. 6
(1) Die medizinische Dokumentation zur Entsorgung muss zerstört werden. Eine Zerstörung der medizinischen Dokumentation bedeutet eine Degradation, um eine Rekonstruktion und Identifizierung ihrer Inhalte zu verhindern.
(2) Der Anbieter erstellt und unterhält einen schriftlichen Datensatz, der eine Bestandsaufnahme der zerstörten medizinischen Akten enthält, zusammen mit Informationen darüber, wann, wie und durch welchen die medizinische Akte zerstört wurde; das Inventar enthält die Patientenidentifikationsdaten. Die schriftliche Aufzeichnung wird ohne Frist gehalten.
58. In Anhang 2 Artikel 7 werden die Worte "mit einem von der zuständigen Verwaltungsbehörde ernannten und zurückgenommenen Mitglied einer Kommission, der mindestens ein Arzt ist, der auch die Tätigkeiten eines zugelassenen Gesundheitsberufs durchführt, durch die Worte ersetzt, die das Innenministerium, das Justizministerium oder das Verteidigungsministerium sind. Ist die zuständige Verwaltungsbehörde die Regionale Behörde, so trägt die übernommene Gesundheitsakte das "S"-Ausschlusszeichen und die Bestimmungen dieses Anhangs zur Speicherung, Beseitigung und Zerstörung der medizinischen Akte mit dem "S"-Ausschlusszeichen sinngemäß.
59. In Anhang 3 wird unter dem Titel des Anhangs Folgendes eingefügt:
"Gemeinsame Bestimmungen:
A. Zeigt eine einzelne Art von medizinischen Akten eine Reihe von Ereignissen an, die für die Berechnung der Dauer der Speicherdauer der medizinischen Datei relevant sind, so wird das Ereignis, das zuerst auftritt, für den Beginn dieser Periode verwendet, wenn es dem Anbieter bekannt ist.
B. Im Falle, dass die Retentionsdauer aus dem Zeitpunkt des Todes des Patienten berechnet wird und der Anbieter das Datum des Todes des Patienten nicht kennt, ist der Tag, an dem der Patient 100 Jahre oder 5 Jahre erreicht hat, seit dem letzten Eintrag in der medizinischen Akte, je nachdem, welcher später ist, vergangen. "
60. In Anhang 3 Nummer 1:
"1. Gesundheitsversorgung des Anmelders - S
(a) 10 Jahre nach der Änderung des Registranten oder 10 Jahre nach dem Tod des Patienten im Falle des Registranten im Bereich der Allgemeinmedizin;
b) 10 Jahre nach der Änderung des Registranten oder 10 Jahre nach dem Tod des Patienten oder 10 Jahre nach dem Alter von 19 Jahren, bei einem Registranten im Bereich der praktischen Medizin für Kinder und Jugendliche,
c) 5 Jahre nach der letzten Bereitstellung von Gesundheitsdiensten für den Patienten, bei einem registrierten Dental- oder Gyno- und Geburtshelfer.
61. In Anhang 3 Nummer 2 wird der Buchstabe "S " ersetzt durch" V" und die Worte "Patientenprüfung " ersetzt durch die Worte" für Gesundheitsdienste für den Patienten".
62. In Anhang 3 Absatz 3 Buchstaben b und c:
b) 10 Jahre nach dem Tod eines Dialysepatienten,
c) 10 Jahre nach dem Tod eines Patienten, der nach einer anderen Gesetzgebung Träger von Infektionskrankheiten ist."
63. In Anhang 3 Nummer 5 wird nach 40 Jahren das Wort "Terminierung" eingefügt.
64. In Anhang 3 Nummer 5 wird der aktuelle Text unter Buchstabe a und am Ende der Nummer ein Komma hinzugefügt.
In Anhang 3 Nummer 5 wird folgender Buchstabe b angefügt:
"(b) 20 Jahre nach Beendigung der letzten Krankenhausaufenthalte des Patienten oder 10 Jahre nach dem Tod des Patienten im Falle einer späteren und langfristigen Bettpflege."
66. In Anhang 3 Nummer 6 wird "15" durch" 10" ersetzt.
67. In Anhang 3 Nummer 7, "10 wird durch" 5" ersetzt.
68. In Anhang 3 (8) (a):
"(a) - S
10 Jahre nach dem Tod eines Patienten mit anerkannter Berufskrankheit, sofern nicht anders angegeben, '.
69. Anhang 3 (8) (f) lautet wie folgt:
"(f) - S
bei einem Mitarbeiter der Kategorie A14 bis zum Erreichen oder Erreichen des 75. Lebensjahres, jedoch immer mindestens 30 Jahre nach Beendigung der Beschäftigung in der Kategorie A,
70. In Anhang 3 Nummer 10 (a) werden die Worte "wenn keine Autopsie beschlossen wird "und die Worte" bestellt, 20 Jahre" durch die Worte "erklärt, 10" ersetzt.
71. In Anhang 3 Nummer 10 Buchstabe b wird "150" ersetzt durch "40".
72. In Anhang 3 Nummer 10 Buchstabe c wird "10" ersetzt durch" 5".
73. In Anhang 3 lautet Nummer 11 wie folgt:
"11. Bildverarbeitungsmethoden
(a) V
10 Jahre nach der letzten Untersuchung eines Patienten im Zusammenhang mit der Erbringung von Gesundheitsdiensten oder der Überprüfung von Bedingungen für Berufskrankheiten (Beschäftigungskrankheitsdrohung) nach einer anderen Gesetzgebung (8), für deren Bedürfnisse die Alarmierung erfolgt ist, es sei denn, es handelt sich um einen Patienten in einer Behinderung oder einer anderen Behandlung von durch die Abbildungsmethode überwachten Krankheiten,
b) - S
5 Jahre nach Übermittlung der Informationen an den Anbieter, der die Untersuchung nach dem bildgebenden Verfahren beantragte;
c) - S
eine graphische oder andere visuelle Aufzeichnung (z.B. digital) 1 Jahr nach Eingang der Ausschreibung im Falle des nicht anlaufenden Anbieters, jedoch nur eingegangen, um die Kontinuität der Gesundheitsdienste zu gewährleisten,
(d) - V
eine graphische oder andere visuelle Aufzeichnung (z.B. digital) 30 Jahre nach Beendigung der letzten Untersuchung eines Patienten im Zusammenhang mit der Bereitstellung von medizinischen Dienstleistungen in einem Patienten in einer dispensatorischen oder ähnlichen Behandlung von durch das Bildgebungsverfahren überwachten Krankheiten oder 10 Jahre nach dem Tod des Patienten.
e) - S
die Mengen und Parameter, die die Bestimmung der Dosis aus der medizinischen Exposition 10 Jahre nach der medizinischen Exposition ermöglichen.
Dieser Punkt gilt nicht für graphische oder audiovisuelle Aufzeichnungen oder andere visuelle Aufzeichnungen, die von einem ambulanten Gesundheitsdienstleister im Bereich der Zahnmedizin ausgestellt oder angefordert werden.
74. In Anhang 3 Nummer 12 Buchstabe b wurden "was" ersetzt durch ".
75. In Anhang 3 Nummer 14 wird der Text "S " durch den Text" V ersetzt.
76. In Anhang 3 lautet Nummer 15:
"15. Anker - S
a) zwei Jahre nach der Prüfung; betrifft den Anbieter, der den ersuchten Gesundheitsdienst erbracht hat;
b) 5 Jahre nach der Prüfung auf eine neonatale Abschirmkarte,
c) 10 Jahre nach Durchführung einer Untersuchung mit ionisierender Strahlung; es handelt sich um einen Anbieter, der einen ersuchten Gesundheitsdienst erbracht hat.
77 in Anhang 3 werden nach Nummer 16 folgende Nummern 17 bis 19 eingefügt:
"17. Nachweis der Verabreichung des fortgeschrittenen Therapiearzneimittels, Spende von Geweben und Zellen für den menschlichen Gebrauch und die Verwendung von Geweben oder Zellen im Menschen - V
30 Jahre nach Verabreichung des fortgeschrittenen Therapiearzneimittels, aus der Sammlung von Geweben und Zellen für den menschlichen Gebrauch und aus der Verwendung von Geweben oder Zellen im Menschen oder 10 Jahre nach dem Tod des Patienten.
18. Medizinische Dokumentation des Regionalbüros - S
a) 10 Jahre nach Eingang der vom registrierten Anbieter im Bereich der allgemeinen medizinischen Praxis oder im Bereich der praktischen Medizin für Kinder und Jugendliche entnommenen medizinischen Dokumentation;
b) 5 Jahre nach Eingang der medizinischen Akte in anderen Fällen.
19. Medizinische Dokumentation von Personen in Haft, Gefängnisstrafe oder Sicherheitshaft unter der Leitung des tschechischen Gefängnisdienstes - S
100 Jahre nach dem Geburtsdatum des Patienten oder 10 Jahre nach dem Tod des Patienten.
Čl. II
Übergangsbestimmungen
1. Die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses aufbewahrten Gesundheitsdokumente unterliegen den Aufbewahrungsfristen gemäß Anhang 3 des Erlasses Nr. 98/2012 Slg., die ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses wirksam sind. Ist die Aufbewahrungsfrist für diese Gesundheitsakte gemäß Artikel 5 des Erlasses Nr. 98 / 2012 Slg., wie wirksam vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Erlasses, abgelaufen, und es wurden keine Verfahren eingeleitet, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Erlasses eingeleitet worden sind, um ihre Notwendigkeit nach Anhang Nr. 2 des Erlasses Nr. 98 / 2012 Slg., wie wirksam vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses, zu bewerten.
2. Wird die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Erlasses abgehaltene ärztliche Dokumentation Verfahren zur Beurteilung ihrer Notwendigkeit gemäß Anhang 2 des Erlasses Nr. 98 / 2012 Slg., wie sie vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses wirksam ist, gemäß dem Erlass Nr. 98 / 2012 Slg., wie wirksam vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Erlasses, eingeleitet.
3. Die nach dem Erlass Nr. 98 / 2012 Slg. erstellte ärztliche Dokumentation oder ein Teil davon in Papierform, wie sie vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses oder vor dem 1. April 2012 wirksam ist, kann gemäß § 6 des Erlasses Nr. 98 / 2012 Slg. in elektronischer Form nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses in ein Dokument umgewandelt werden.
Čl. III
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 15. Tag nach ihrer Veröffentlichung mit Ausnahme von Artikel I Absätze 1, 2, 5, 6, 13 bis (15), (19), (22), (23), (28), (34), (36) bis (38), (40) und (41), die am ersten Tag des vierten Kalendermonats nach ihrer Veröffentlichung wirksam wird, in Kraft.
Minister für Gesundheit:
Mgr. et Mgr. Vojtěch v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungDekret Nr. 137 / 2018 Coll., zur Änderung des Dekrets Nr. 98 / 2012 Coll., zur Gesundheitsdokumentation, geändert
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum09.07.2018
In Kraft seit24.07.2018
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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