Regierungsverordnung Nr. 133 / 2017 Coll.

Regierungsverordnung zur Änderung der Regierungsverordnung Nr. 243 / 2013 Coll., über Investitionen von Investmentfonds und über Techniken für ihre Verwaltung, geändert durch die Regierungsverordnung Nr. 11 / 2014 Coll.

Gültig In Kraft seit 01.06.2017
ANHANG
Regierungsverordnung
vom 10. April 2017
zur Änderung der Regierungsverordnung Nr. 243 / 2013 Slg. über Investitionsfonds und -verfahren für ihre Verwaltung, geändert durch die Regierungsverordnung Nr. 11 / 2014 Slg.
Die Regierung bestellt gemäß § 215 Abs. 2 und § 284 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 240 / 2013 Slg. auf Investmentgesellschaften und Investmentfonds, geändert durch Gesetz Nr. 336 / 2014 Slg., Gesetz Nr. 377 / 2015 Slg., Gesetz Nr. 148 / 2016 Slg. und Gesetz Nr. 368 / 2016 Slg.:
Čl. I
Die Regierungsverordnung Nr. 243 / 2013 Slg., über Investitionen von Investmentfonds und über Techniken für ihre Verwaltung, geändert durch die Regierungsverordnung Nr. 11 / 2014 Slg., wird wie folgt geändert:
1. In Ziffer 1 Absatz 1 des Einleitungsteils der Bestimmung werden die Worte "Anforderungen für qualitative Kriterien " durch die Worte" qualitative Anforderungen ersetzt."
(2) Fußnoten 2 bis 14, 17, 19, 21 bis 23 und 25 werden gestrichen, einschließlich der Bezugnahmen auf diese Fußnoten.
3. In Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a des einleitenden Teils der Bestimmungen Buchstabe b Ziffer c des einleitenden Teils der Bestimmungen, Buchstaben d, g und h wird das Wort "Regeln" durch das Wort "Regeln" ersetzt.
4. In Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe f werden die Begriffe "die Begriffe für die Verwendung " durch die Begriffe" ersetzt.
5. in § 1 Abs. 1 Abs. 1 Abs. 1 Abs. 1 lit. d, § 1 Abs. 3 a), § 22 Abs. 2 b, § 25 Abs. 3 und § 65 Abs. 2 b) werden die Worte "Eigenwerte" durch "Eigentümer" ersetzt.
6. In den Artikeln 1 (1) a) (2), 1 (3) b) und 3 (1) d) werden die Worte "Eigenwerte" durch die Worte "Eigentümer" ersetzt.
7. In Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e wird "Techniker" durch "Techniker" ersetzt.
8. In Absatz 1 Buchstabe h wird das Wort "Standard" gestrichen.
9. In Ziffer 1 (1) (i) wird "Grenze" durch "Grenze" ersetzt.
10. In Artikel 1 Absatz 2 werden die Worte "die Anforderungen an die qualitativen Kriterien der genannten Regeln, Techniken und Grenzen" durch "die qualitativen Anforderungen an die darin genannten Regeln, Techniken und Grenzen" ersetzt.
11. In Absatz 1 Absatz 3 des einleitenden Teils der Bestimmung werden die Worte "Erfordernisse für qualitative Regeln" durch die Worte "qualitative Vorschriften" ersetzt.
12. in Absatz 1 (4):
"(4) Darüber hinaus sieht diese Verordnung einen qualifizierenden Investorfonds vor, dessen Manager berechtigt ist, die anwendbare Obergrenze, die qualitativen Anforderungen an die Obergrenzen für die Verwendung von Hebeln aufgrund dieses Fonds und die Bereitstellung von Anlageinstrumenten aus den Vermögenswerten dieses Fonds als finanzielle Sicherheiten oder vergleichbare Sicherheiten nach dem Recht eines ausländischen Staates oder anderer Sicherheiten zu überschreiten."
13. In Artikel 1 wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Wenn diese Verordnung das Konzept von:
a) ein Standardfonds, der im Falle eines Standardfonds, der Teilfonds schafft, eine Unterfinanzierung eines Standardfonds bedeutet;
b) ein ausländischer Investmentfonds, bei einem ausländischen Investmentfonds, der Anlagen schafft, die mit denen von Teilfonds vergleichbar sind; die Einrichtung ist damit nicht mit der Teilfinanzierung vergleichbar, wenn die Vermögenswerte in dieser Einrichtung verwendet werden sollen, um die Schulden zu erfüllen, die nicht die Schulden dieser Einrichtung sind;
c) einen kollektiven Investmentfonds, d.h. bei einem kollektiven Investmentfonds, der Unterfonds schafft, einen kollektiven Investmentfonds-Unterfonds;
d) ein Sonderfonds, der als Sonderfonds gilt,
e) Immobilienfonds, der im Falle eines Immobilienfonds, der Unterfonds schafft, einen Unterfonds für Immobilienfonds, verstanden wird;
f) ein MMF, d.h. bei einem MMF, der Unterfonds schafft, ein MMF;
(g) einen kurzfristigen Geldmarktfonds, d.h. bei einem kurzfristigen Geldmarktfonds, der durch Unterfonds geschaffen wird, einem kurzfristigen Geldmarktfonds,
(h) ein qualifizierender Investor-Fonds, d.h. bei einem qualifizierenden Investor-Fonds, der Sub-Fonds schafft, einen qualifizierenden Investor-Fonds-Sub-Fonds ';
14. In Teil 2, Titel I, der Titel der Episode 1 liest "Things."
15. In den Artikeln 2 (1), 2 (2) (d), 32 (2) und 45 (1) (a) werden die Worte "Eigenwert" durch die Worte "der Fall" ersetzt.
16. Absatz 2 (5) wird gestrichen.
17. In Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c wird das Wort "veröffentlicht" durch "eine Sicherheit oder eine ausgestellte Bucheintragssicherheit" ersetzt.
18. In Artikel 3 Absatz 1 werden die Worte „wenn die Investitionssicherheit die in Buchstabe a oder b genannte Bedingung erfüllt“ am Ende des Textes in Buchstabe c angefügt.
19. in § 3 (1) d), § 10 (2) c), § 16, § 22 (2) b), § 32 (4), § 33 (4), § 45 (2) d), § 65 (2) b und in § 81 Abs. 1 werden die Worte "Eigenwerte" durch die Worte "Eigentümer" ersetzt.
20. In Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d werden nach den Worten "16" die Worte "wenn die Investitionssicherheit die Bedingung in Buchstabe a oder b erfüllt" eingefügt.
21. In § 3 Abs. 2 c) des einleitenden Teils der Bestimmung wird das Wort "Preis" durch das Wort "Wert" ersetzt.
22. In Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c Absatz 1 werden die Worte "den genauen, zuverlässigen und normalen Preis, der der Marktpreis ist, oder den Preis, der in einer Weise bestimmt ist, die unabhängig ist", durch "die zuverlässige und regelmäßige Bewertung, die der am Markt angegebene Endsatz ist, oder eine andere unabhängige Bewertung ersetzt."
23. In Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer 2 wird "Analyse von Investitionsmöglichkeiten" durch "Investitionsforschung" ersetzt.
24. in Absatz 3 (4):
„(4) In dieser Verordnung umfasst die Investitionssicherheit keine Investitionssicherheit, die eine Sicherheit oder eine von einem Investmentfonds oder einem ausländischen Investmentfonds ausgestellte Bucheintragssicherheit ist; Dies gilt nicht, wenn es sich um die in Absatz 1 Buchstabe c genannte Investitionssicherheit handelt."
25. Artikel 3 Absatz 5 wird gestrichen.
26. In Artikel 4 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Für die Zwecke dieser Verordnung darf eine Wertpapiersicherheit keine Derivate enthalten, es sei denn, sie verwendet eine Verschuldung in Bezug auf den zugrunde liegenden Vermögenswert."
27. In Artikel 12 a) werden die Worte "Bewertungswert" durch die Worte "Bezug" ersetzt.
28. In Artikel 17 Absatz 1 wird nach dem Wort "Fonds" der Text "(Artikel 98)" eingefügt.
29. In Ziffer 21 (3) werden die Worte "Investitionsfonds" durch die Worte "Kollektivinvestitionsfonds" ersetzt;
30. In Abschnitt 22 (1) des einleitenden Teils der Bestimmung werden die Worte "12a " gestrichen.
31. In Absatz 22 (4) werden die Worte "Bewertungswert" durch die Worte "Thing" ersetzt.
32. In Artikel 25 Absatz 4 werden die Worte "Ziffer 1 und 2" nach den Wörtern" Absätze 1 und 2" und die Worte "und Artikel 22 Absatz 1" durch die Worte" Absätze 22 und 23 ersetzt.
33. In Absatz 25 wird am Ende von Absatz 5 folgender Satz angefügt: "Um die Risikoausbreitung zu gewährleisten, kann eine Ausnahmeregelung von der in Artikel 246 Absatz 1 des Gesetzes über Investmentgesellschaften und Investmentfonds vorgesehenen Obergrenze, jedoch höchstens sechs Monate ab dem Zeitpunkt der Schaffung eines Standardfonds erfolgen, dessen Status es als untergeordneter Fonds oder ab dem Zeitpunkt, zu dem die Änderung des Status eines Standardfonds vorgenommen wurde, zu investieren gestattet."
34. Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe d:
d) der Standardfonds kann jederzeit seine Verpflichtung zur Übertragung von Geldern erfüllen oder den zugrunde liegenden Vermögenswert aus einer im Auftrag dieses Fonds vereinbarten finanziellen Ableitung liefern.“
35. in § 31 Abs. 2 erster Satz, § 33 Abs. 2 einleitender Teil der Bestimmung und in § 33 Abs. 3 werden die Worte "Property Values" durch die Worte "Cases" ersetzt.
36. In der zweiten Satzung von § 31 Abs. 2 und letzter Satz wird das Wort "Wert" durch das Wort "Dinge" ersetzt.
37. In Artikel 31 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Absatz 2 gilt nicht für Wertpapiere und Bucheinträge, die von einem einzigen Emittenten ausgegeben werden, wenn diese Wertpapiere oder Bucheinträge ausgestellt oder von einem Staat, der Gebietseinheit eines Mitgliedstaats oder einer internationalen Finanzorganisation, deren einer oder mehrere Mitgliedstaaten angehören, garantiert wurden, sofern
a) dies ist in der Satzung des Standardfonds festgelegt;
b) ein Staat, eine Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaats oder eine internationale Finanzorganisation ist ausdrücklich in der Satzung des Standardfonds angegeben, für die eine Obergrenze von 20 % des Wertes der Vermögenswerte des Standardfonds überschritten werden kann;
c) jederzeit von einem Standardfonds durch Wertpapiere oder Buchwertpapiere mit mindestens 6 verschiedenen Themen abgehalten werden; und
d) Wertpapiere und Bucheinträge aus einer Ausgabe dürfen nicht mehr als 30 % des Wertes der Vermögenswerte des Fonds ausmachen."
38. In Artikel 32 Absatz 2 werden die Worte "oder eine Anleihe, die von einem Staat mit einem Rating der Anlageklasse " ausgegeben wird, durch" oder eine hochwertige Anleihe ersetzt.
39. In Ziffer 33 Absatz 2 Buchstabe a wird das Wort "a" ersetzt durch die Worte "hohe Qualität und nicht für Wertpapiere oder Buchwertpapiere, die als finanzielle Sicherheit für die monetären Geschäfte der Tschechischen Nationalbank auf dem Inlandsmarkt akzeptiert werden",
40. In Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe c werden die Worte „den Emittenten, dem eine Bonitätsberechtigung bei einer anderen Bonität als der Anlageklasse gewährt wurde“ gestrichen.
Artikel 41 (34), einschließlich des Titels, lautet:
„§ 34
Kollateral für eine finanzielle Ableitung, die einem Standardfonds zur Verfügung gestellt wird
Die Artikel 31 Absätze 2 und 3, 32 Absätze 2 und 3 und 33 Absätze 2 und 3 gelten sinngemäß für Positionen, die dem Standardfonds zur Sicherung einer im Namen des Standardfonds vereinbarten Finanzderivate zur Verfügung gestellt werden.
42. In Fußnote 20 werden die Worte "IAS 39 - Finanzinstrumente: Erkennung und Messung und IAS 40 - Investitionen in Immobilien " durch die Worte" in der geänderten Fassung ersetzt.
43. In den Artikeln 35 Absatz 1 Buchstabe a, 36 und 44 Absatz 1 wird das Wort "Standard" gestrichen.
44. In dem Titel über der Bezeichnung § 36 werden die Worte "Standardunternehmen" durch die Worte "Obligatorisch" ersetzt.
45. Die Rubrik "Gesamtexposition des nachrangigen Fonds" wird unter dem Titel von Abschnitt 38 eingefügt.
46. Im einleitenden Teil von Abschnitt 38 der Bestimmung werden die Worte "Standard-Verpflichtungsmethode" gestrichen.
47. In Ziffer 43 (4) werden die Worte "nach internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Union 20" am Ende des Textes unter Buchstabe b angefügt.
48. In Absatz 43 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Im Sinne dieser Verordnung ist eine geldpolitische Ableitung eine Ableitung, deren zugrunde liegender Vermögenswert ein Wechselkurs oder eine Währung ist."
49. In Artikel 44 Absätze 1 und 2 werden die Worte "Grundkapital" durch die Worte "Bewertungen" ersetzt.
50. In Teil Drei, Titel I, Rubrik 1 lautet: "Dinge."
51. In Artikel 45 Absatz 1 wird nach Buchstabe a folgende Nummer b eingefügt:
„(b) eine Sicherheit oder eine von einem qualifizierten Investorfonds oder einem vergleichbaren ausländischen Investmentfonds ausgegebene Bucheintragssicherheit“
Die Buchstaben b und c werden umnummeriert (c) und (d).
52. Absatz 45 (3) wird gestrichen.
Absatz 4 wird zu Absatz 3.
53. In Artikel 45 Absatz 3 werden die Worte "und aus denen das Recht auf Barzahlung oder das Recht mindestens einer Partei, zu entscheiden, ob sie sich mit Geld begleichen will" gestrichen.
54. In Abschnitt 47 und Abschnitt 63 werden die Worte "Kollektivfonds oder vergleichbarer Fonds " durch die Worte" Investmentfonds ersetzt.
55. in Absatz 47 Absatz 3:
"(3) Eine Sicherheit oder eine von einem qualifizierten Investorfonds oder einem vergleichbaren ausländischen Investmentfonds ausgegebene Bucheintragssicherheit kann in den Reichtum eines Sonderfonds erworben werden,
a) wenn der qualifizierende Investor-Fonds oder vergleichbare ausländische Investmentfonds von einem Betreiber verwaltet wird, der die geltende Obergrenze überschreitet;
b) wenn dieser Fonds qualifizierter Investoren oder vergleichbarer ausländischer Investmentfonds in der Tschechischen Republik zur Verfügung steht und
c) wenn der Fonds qualifizierter Investoren oder ein vergleichbarer ausländischer Investmentfonds gemäß seiner Satzung oder einem vergleichbaren Dokument nur in Angelegenheiten investiert, die in die Vermögenswerte dieses Sonderfonds übernommen werden können."
56. in Ziffer 47 (4) wird "1 bis 3" durch "1 und 2" ersetzt;
57. Absatz 51 (2) wird gestrichen und Absatz 1 gestrichen.
58. In Absatz 63 wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Nicht mehr als 10% des Wertes der Sondervermögensfonds können in die in Absatz 47 Absatz 3 genannten Wertpapiere oder Bucheinträge investiert werden."
59. In § 64 Abs. 1 werden "25 % " ersetzt durch" 50 %", "Kollektivinvestitionsfonds " ersetzt durch" Investmentfonds" und "verglichen" gestrichen.
60. Absatz 64 (2) wird gestrichen und Absatz 1 gestrichen.
61. In § 65 Abs. 1 des einleitenden Teils der Bestimmung werden die Worte "12a" und "2a" gestrichen;
62. In Ziffer 70 (4) werden die Worte "in Eigenschaftswerten" durch die Worte "in Fällen" ersetzt.
63. In Absatz 70 gilt der Satz "Für einen Sonderfonds der zweite Satz von Absatz 25 (5) sinngemäß. Es wird hinzugefügt.
64. In § 71 Abs. 1 werden die Worte "nur von einer Person, die eine förderfähige Gegenpartei ist und der Aufsicht durch die Tschechische Nationalbank, die Aufsichtsbehörde eines anderen Mitgliedstaats oder die Aufsichtsbehörde eines anderen Staates unterliegt" mit einer Laufzeit von weniger als 6 Monaten durch die Worte ersetzt."
65. In Artikel 77 Absatz 1 Buchstabe a werden nach dem Wort „Derivat“ die Worte „die nicht der Anforderung von Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe a entsprechen“ eingefügt.
66.Paragraph 77 (2) lautet wie folgt:
"(2) Die Methode zur Berechnung der Gesamtexposition des Sonderfonds ist in den Artikeln 6 bis 11 und den Anhängen I bis III der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231 / 2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2011 / 61 / EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Befreiungen, allgemeine Betriebsbedingungen, Einlagen, Hebelwirkung, Transparenz und Aufsicht festgelegt; Absatz 44 Absatz 1 gilt entsprechend dem Sonderfonds."
Artikel 67 (78), einschließlich des Titels:
„§ 78
Sicherung eines finanziellen Derivates oder eines Warenderivats, das einem Sonderfonds zur Verfügung gestellt wird
Die Artikel 31 Absätze 2 und 3, 32 Absätze 2 und 3 und 33 Absätze 2 und 3 gelten sinngemäß für Positionen, die einem Sonderfonds zur Sicherung eines im Namen eines Sonderfonds vereinbarten finanziellen Derivates oder Warenderivats zur Verfügung gestellt werden."
68. In § 79 Abs. 1 wird "nur durch" ersetzt.
69. Absatz 79 (4) wird gestrichen.
70. Absatz 80 (3) wird gestrichen.
71.Paragraph 84 (3) wird gestrichen.
72. In Teil Fünf wird die Bezeichnung "TITLE I ', einschließlich des Titels, gelöscht.
(73) Die Absätze 90 bis 93, einschließlich der Überschriften und Fußnoten Nr. 24, werden gestrichen.
Artikel 74 (95), einschließlich des Titels, wird gestrichen.
75. In Teil Fünf wird Titel II, einschließlich des Titels, gestrichen.
76. In Abschnitt 98 werden die Worte "Investitionsfonds " durch die Worte" kollektiver Investmentfonds ersetzt.
77.In Abschnitt 98 des einleitenden Teils der Bestimmungen, Abschnitt 98 (a) und Abschnitt 98 (b) des einleitenden Teils der Bestimmungen werden die Worte "Investitionsfonds " durch die Worte" Collective Investment Fund" ersetzt.
78.In Artikel 98 b) Absätze 1 und 2 werden die Worte "Investmentfonds" durch die Worte "Kollektivinvestitionsfonds" ersetzt.
79. In Absatz 98 wird der bestehende Text Absatz 1 und der folgende Absatz 2 angefügt:
"(2) Für die Zwecke von Absatz 1 werden nur Anlagevermögen und Anlageverschuldungen berücksichtigt, wenn es sich um ein kapitalveränderliches Aktienunternehmen handelt, das keine Teilfonds schafft."
Čl. II
Effizienz
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Ministerpräsident:
Sobotka v. r.
1. Ministerpräsident für Wirtschaft und Finanzminister:
Ing. Babiš v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungRegierungsverordnung Nr. 133 / 2017 Coll., zur Änderung der Regierungsverordnung Nr. 243 / 2013 Coll., über Investitionen von Investmentfonds und über Techniken für ihre Verwaltung, geändert durch die Regierungsverordnung Nr. 11 / 2014 Coll.
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum28.04.2017
In Kraft seit01.06.2017
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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