Act Nr. 130 / 2025 Coll.

Gesetz zur Änderung des Gesetzes Nr. 111/1994 Slg., auf dem Straßenverkehr, geändert, und andere verwandte Gesetze

Gültig In Kraft seit 01.07.2025
ANHANG
DIE RECHT
vom 9. April 2025
zur Änderung des Gesetzes Nr. 111/1994 Slg., auf dem Straßenverkehr, in der geänderten Fassung und in anderen verwandten Gesetzen
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:

ČÁST PRVNÍ

Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Čl. I
Gesetz Nr. 111 / 1994 Coll., on Road Transport, geändert durch Gesetz Nr. 38 / 1995 Coll., Gesetz Nr. 320 / 2002 Coll., Gesetz Nr. 577 / 2002 Coll., Gesetz Nr. 103 / 2004 Coll., Gesetz Nr. 227 / 2004 Coll., Gesetz Nr. 1 / 2005 Coll., Gesetz Nr. 124 / 2008 Coll., Gesetz Nr. 130ll.
1. In Fußnote 35 wird der Satz "Richtlinie (EU) 2022 / 1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einheitliche Verfahren zur Kontrolle des Transports von gefährlichen Gütern auf der Straße (kodifizierte Fassung) " der getrennten Linie hinzugefügt.
2. In Absatz 2 (7) des Einleitungsteils der Bestimmung wird auch der Satz "Die regelmäßige Erbringung von Fahrgastdiensten im festgelegten Gebiet nach Artikel 2 Absatz 7 Satz 1 der Bestimmung eingefügt, in dem Fahrgäste auf dem Fahrplan von bestimmten Haltestellen oder anderen Orten tätig werden und die Strecke aus Fahrgastaufträgen besteht" (Anforderungsverkehr).
3. In Absatz 2 (7) des einleitenden Teils der Bestimmung werden die Worte "am Ende des dritten Satzes angefügt; der Nachfrageverkehr darf nur mit öffentlichen Liniendiensten im Rahmen eines öffentlichen Personenbeförderungsvertrags 32 betrieben werden", so der Nationale.
4. In Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a werden die Worte "und für die Erfüllung der Verkehrsbedürfnisse" durch die Worte "zu einem nicht näher bezeichneten Personenkreis" ersetzt.
5. In Artikel 2 am Ende des Absatzes 14 die Worte "Im Falle des Nachfrageverkehrs:
a) eine Zusammenfassung der Verkehrsverbindungen in dem bestimmten Gebiet, in dem die Verkehrsdienste unter einer gültigen Lizenz und einem genehmigten Zeitplan erbracht werden; und
b) die Verbindung zwischen den Verkehrsverbindungen innerhalb der Linie, in der die Verkehrsdienste ohne Unterbrechung erbracht werden.
6. In Artikel 3a Absatz 1 Buchstabe b werden die Worte "Kontrolle, ein "durch die Worte" ersetzt".
7. In Artikel 3a Absatz 1 wird nach Buchstabe b, einschließlich Fußnote 44, folgender Buchstabe c eingefügt:
„(c) Aufzeichnungen über die Fahrzeit, Sicherheitsunterbrechungen und Ruhezeiten im Fall dieser unmittelbar anwendbaren Verordnung der Europäischen Union und innerhalb der durch die unmittelbar anwendbare Verordnung der Europäischen Union festgelegten Fristen für die Höchstdauer des Herunterladens von Daten aus dem Fahrzeuginstrument und der Fahrerkarte (44) herunterzuladen; und
44) Verordnung (EU) Nr. 581/2010 der Kommission vom 1. Juli 2010 über die Festsetzung von Höchstfristen für den Herunterladen relevanter Daten aus dem Fahrzeug und der Fahrerkarte.
Buchstabe c wird umnummeriert (d).
8. In Artikel 3a Absatz 7 wird am Ende von Buchstabe c das Wort "a" gestrichen.
9. In Artikel 3a Absatz 7 wird nach Buchstabe c folgende Nummer d eingefügt:
d) Der Träger nimmt im Fall einer unmittelbar anwendbaren Verordnung der Europäischen Union über die Harmonisierung der sozialen Rechtsvorschriften im Straßenverkehr4d Aufzeichnungen über die Fahrzeit, die Sicherheitspausen und die Ruhezeiten innerhalb der durch die unmittelbar anwendbare Verordnung der Europäischen Union festgelegten Fristen ab, die die Höchstzeiträume für das Herunterladen von Daten aus dem Fahrzeug und der Führerkarte (44) regelt; und
Buchstabe d wird unter Buchstabe e umnumeriert.
10. In Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b werden die Worte "mehr als 9 Personen einschließlich des Fahrers" durch die Worte "Personen" ersetzt und die Worte "Personen über 21 Jahre" nach den Worten "Personen" eingefügt.
11. In Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c werden die Worte "Fahrzeuge, die für den Transport von höchstens 9 Personen bestimmt sind, einschließlich des Fahrers", durch "Taxis" ersetzt.
12. In Artikel 9 Absatz 4 Satz 1 wird das Wort "Register" durch das Wort "Register" ersetzt.
13. in § 9 Abs. 4 Satz 1 und in § 21c Abs. 3 Satz 1 werden die Worte "Register" durch die Worte "Register" ersetzt.
14. In Fußnote 5c werden die Worte "das Strafregister" durch die Worte" kriminelle Aufzeichnungen und kriminelle Aufzeichnungen ersetzt.
15. In § 11 Abs. 1 werden am Ende des ersten Satzes die Worte "oder, wenn es um den Nachfrageverkehr geht, in dessen Verwaltungsbezirk der größte Teil des Gebiets ist, in dem die Beförderungsleistungen erbracht werden sollen, "zugefügt".
16. In den Artikeln 11 Absatz 2 Buchstaben a und 12 Absatz 3 Buchstabe a werden die Worte "oder Nachfragetransport" nach dem Wort "Transport" eingefügt.
17. In Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b werden nach dem Wort "Stops" die Worte "oder, wenn die Nachfrage nach dem Transport besteht, die Definition des Gebiets, in dem die Beförderungsdienste erbracht werden sollen", eingefügt.
18. In Absatz 11 Absatz 3 Buchstabe a wird "oder" durch ein Komma ersetzt.
19. In Artikel 11 wird am Ende von Absatz 3 der Punkt durch "oder " ersetzt und der folgende Buchstabe c angefügt:
"c) wenn der Nachfrageverkehr nur von Fahrzeugen betrieben werden soll, die maximal 9 Personen, einschließlich des Fahrers, tragen sollen, ein Hinweis darauf."
20. In Artikel 12 Absatz 1 werden die Worte "wenn nicht für den Nachfrageverkehr" am Ende von Buchstabe a angefügt.
21. Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe e wird das Wort "a" gestrichen.
22. In Artikel 12 wird am Ende des Absatzes 3 der Punkt durch "a" ersetzt und der folgende Buchstabe g angefügt:
"(g) die Bedingung für den Betrieb von Nachfragediensten nur von Fahrzeugen, die für die Beförderung von nicht mehr als 9 Personen bestimmt sind, einschließlich des Fahrers, wenn die Anfrage dies verlangt."
23. In Artikel 16f wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 eingefügt:
"(3) Ist eine Nachfrage nach dem Transport, so billigt oder ändert die Verkehrsbehörde den Zeitplan, wenn
a) gemäß der Lizenz;
b) die Beförderungsleistungen nur im Rahmen des öffentlichen Dienstleistungsauftrags für die Beförderung von Fahrgästen 32; und
c) die Ausfahrt oder Ankunft von Fahrgästen ist nur an Haltestellen zulässig, deren Markierung nach dem Straßenverkehrsrecht durch lokale oder vorübergehende Verkehrsregelungen festgelegt oder platziert wurde, oder, wenn die Lizenzentscheidung die Betriebsbedingung nur von Fahrzeugen für die Beförderung von bis zu 9 Personen, einschließlich des Fahrers, an anderen Orten, an denen dies nicht gegen die Straßenverkehrsvorschriften oder für die Straßenverkehrssicherheit und Verkehrskontinuität unangemessen ist."
Die Absätze 3 bis 8 werden in den Absätzen 4 bis 9 umnummeriert.
24. In Artikel 16f Absatz 6 werden die Worte "Exclusive Timetable" ersetzt durch die Worte "Transportbüro oder Transportministerium genehmigt den exklusiven Zeitplan".
25. In Artikel 16f wird nach Absatz 6 folgender Absatz 7 eingefügt:
"(7) Ist eine Beförderungsnachfrage erforderlich, so unterbreitet der Luftfahrtunternehmer einen Vorschlag für einen exklusiven Fahrplan für die Genehmigung unverzüglich nach Kenntnis der Schließung der Infrastruktur oder eines Umwegs, der es den Fahrgästen unmöglich macht, an Haltestellen oder anderen Orten nach dem gemäß Absatz 3 genehmigten Fahrplan auszutreten oder zu betreten. Die Beförderungsbehörde genehmigt den ausschließlichen Zeitplan, wenn die Bedingungen gemäß Absatz 3 Buchstabe c erfüllt sind und die Abweichung vom gemäß Absatz 3 genehmigten Zeitplan nur in dem erforderlichen Umfang und in Übereinstimmung mit der Schließ- oder Umleitungsentscheidung, wenn sie ausgestellt ist. Der Zeitplan ersetzt den gemäß Absatz 3 genehmigten Zeitplan für die Dauer der Ausnahmeregelung.
Die Absätze 7 bis 9 werden in den Absätzen 8 bis 10 umnummeriert.
26. In der letzten Satzung von Artikel 16f (8) wird "Paragraph 3" durch "Paragraph 4" ersetzt.
27. In Artikel 17a Absatz 1 werden die Worte "oder Angebot des Nachfrageverkehrs" am Ende des Wortlauts von Buchstabe b angefügt.
28. In Artikel 17a Absatz 1 wird nach Buchstabe c folgende Nummer d eingefügt:
"d) Die Polizei der Tschechischen Republik, wenn es darum geht, die Punkte der Ausreise oder Ankunft von anderen Passagieren als Haltestellen zu bewerten,"
Die Buchstaben d und e werden als Buchstaben e und f umnumeriert.
29. In Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d werden die Worte "die im Zeitplan genannte Verbindung" durch die Worte "nach dem Zeitplan" ersetzt.
30. in Absatz 18 Absatz 1 Buchstabe e:
"(e) die in der Lizenzentscheidung angegebene Linie angeben, die auch im Dunkeln zumindest an der Fahrzeugfront lesbar sein muss, und, falls nicht für den Nachfragetransport, den Zielanschlag der Verbindung, weiter dafür sorgen, dass der Fahrer und der Name des Leiters und gegebenenfalls der Name, das Handelsunternehmen oder der Name des Trägers oder die Diensteinheit des Trägers angegeben ist und das barrierefreie Fahrzeug mit einem internationalen Symbol der Zugänglichkeit gekennzeichnet ist."
31. in Absatz 18 (1) wird nach Buchstabe e folgender Buchstabe f eingefügt:
„(f) das Fahrzeug mit einer grünen Dachlampe mit einer lesbaren Inschrift von LINKA auf Vorder- und Rückseite markieren, so dass die Kennzeichnung des Fahrzeugs für andere Verkehrsteilnehmer auf allen Seiten sichtbar ist, wenn es sich um öffentliche regelmäßige Dienstleistungen handelt, die von einem Fahrzeug betrieben werden, das für die Beförderung von nicht mehr als 9 Personen bestimmt ist, einschließlich des Fahrers; ein Fahrzeug, das für einen anderen als öffentlichen regulären Dienst verwendet wird, darf nicht mit einer grünen Dachleuchte LINKA gekennzeichnet sein,
Die Buchstaben f bis h werden als Buchstaben g bis i umnumeriert.
32. in Paragraph 18 (1) (g) werden nach dem Wort "Änderungen" die Worte "und um die Beseitigung des Fahrplans sicherzustellen, nach dem der Transport nicht mehr betrieben wird" eingefügt.
33. In Paragraph 18a (3) wird "CZK 1.500" durch "CZK 2.500" ersetzt;
34. in Absatz 21c (1) (b) wird "a" durch ein Komma ersetzt.
35. In Artikel 21c wird am Ende des Absatzes 1 der Punkt durch "ein" ersetzt und der folgende Buchstabe d angefügt:
"d) Inhaber eines Führerscheins der Tschechischen Republik oder eines anderen Mitgliedstaats."
36. In Artikel 21c wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 eingefügt:
"(4) Hat der Antragsteller eine von einem anderen Mitgliedstaat erteilte Fahrerlaubnis, so begleitet er den Antrag."
Die Absätze 4 bis 10 werden in den Absätzen 5 bis 11 umnummeriert.
37. In Artikel 21c Absatz 5 wird am Ende des ersten Satzes die Worte "oder für den Zeitraum, für den sie die in Absatz 1 Buchstabe c genannte Bedingung erfüllt, hinzugefügt, wenn sie weniger als 5 Jahre beträgt."
38. In den Artikeln 21c (9) (a) und 21c (9) (b) wird "Absatz 7" durch "Absatz 8" ersetzt.
39 in Artikel 21c (10) werden die Worte "(der Polizist)" nach dem Wort "Republik" eingefügt.
40. Im ersten Satz von Ziffer 21c (11) wird "6 " durch" 7" ersetzt.
41. in Artikel 21d Absatz 1 Buchstabe a) werden die Worte "sich, wenn er der Träger selbst ist, oder für den Träger, auf den er" ersetzt durch die Worte "der Träger, der den Transport liefert, den er oder die Person, der er oder sie ist."
42. Im zweiten Satz von Artikel 21e Absatz 2 werden die Worte "und der Zeitpunkt und der Ort des Beginns des Transports" durch die Worte "der Name und gegebenenfalls der Name des Fahrers, die Uhrzeit und der Ort des Starts und des Endes des Transports und der Beförderungspreis und, wenn der Transport vom Taxiunternehmen durchgeführt wurde, seine Registriernummer" ersetzt.
43. In Abschnitt 27 wird nach dem ersten Satz der Satz "Ausländische Verkehrsunternehmer, die mit Großfahrzeugen im Straßenverkehr tätig sind, auf den die unmittelbar anwendbare Verordnung der Europäischen Union über die Harmonisierung der sozialen Rechtsvorschriften über den Straßenverkehr anwendbar ist 4d eingefügt und für den Fall, dass diese unmittelbar anwendbare Verordnung der Europäischen Union und innerhalb der durch die unmittelbar anwendbare Verordnung der Europäischen Union festgelegten Fristen für das Herunterladen der Höchstzeiträume von Fahrzeugen festgelegt ist, die unmittelbar anwendbar sind.
44. In Artikel 33f Absatz 6 werden die Worte "die Behörden der tschechischen Polizei und die Verantwortlichen" durch den "Beamten oder Verantwortlichen" ersetzt.
45. in Absatz 33g (1) (c) (1) die Worte "oder, wenn es sich um einen internationalen regelmäßigen Personenverkehr handelt, wird das Verkehrsministerium gestrichen.
46. In Absatz 33i (2) wird der letzte Satz gestrichen.
47. In § 34 Abs. 1 des Einleitungsteils der Bestimmung werden die Worte "Road Transport Inspection " nach dem Wort" Transport" eingefügt.
48. In Absatz 34 Absatz 3 Satz 1 werden die Worte "Anforderungen im internationalen regelmäßigen Personenverkehr" gestrichen.
49. Im zweiten Satz von Ziffer 34 (3) werden die Worte "Ministerium des Verkehrs" durch die Worte "Straßentransportkontrolle" ersetzt.
50. In Artikel 34 Absatz 4 Satz 2 und in Artikel 36 Absatz 6 Satz 2 werden die Worte "die Verfassung der Polizei der Tschechischen Republik" durch die Worte" des Polizeibeamten ersetzt.
51. Im letzten Satz von § 34 Abs. 8 werden die Worte "Straßentransportkontrolle und "nach den Worten" eingefügt".
52. In Absatz 34 kann der Satz "Ein Teil der Inspektionsdienste im Rahmen der Ausübung einer staatlichen Berufsbeaufsichtigung im Personenverkehr auch von der Transportstelle im Verwaltungsbezirk eines anderen Verkehrsamtes zu Beginn des Absatzes 9 eingefügt werden".
53. Absatz 34a, einschließlich des Titels, lautet:
„§ 34a
Verkehrsinspektion
(1) Eine Inspektion des Straßenverkehrs wird als Verwaltungsbüro mit nationaler Gerichtsbarkeit mit Sitz in Prag errichtet. Die Straßenverkehrsinspektion ist dem Verkehrsministerium untergeordnet.
(2) Der Leiter der Straßenverkehrsaufsicht ist der Direktor, dessen Auswahl, Ernennung und Berufung durch das Zivildienstgesetz geregelt sind.
(3) Die Kontrolle des Straßenverkehrs erfolgt nach diesem Gesetz, dem Straßenverkehrsgesetz (6) und dem Straßenverkehrsgesetz (37).
(4) Der Umfang der Inspektion des Straßenverkehrs wird von Verkehrsinspektoren und anderen im Straßenverkehrsinspektion enthaltenen Mitarbeitern ausgeübt.
(5) Der Verkehrsinspektor arbeitet in der Dienstuniform der Straßenverkehrsinspektion oder in Zivilbekleidung, je nach Art der jeweiligen Tätigkeit und der Notwendigkeit einer wirksamen Ausübung der Verantwortung der Straßenverkehrsinspektion. Nur der Verkehrsinspektor ist berechtigt, die Serviceeinheit zu tragen.
(6) Straßentransportkontrollen können besondere Farbgestaltung und Kennzeichnung von Fahrzeugen verwenden.
(7) Das Modell der Dienstuniform der Straßenverkehrsinspektion und das Modell der besonderen Farbgestaltung und -markierung der Fahrzeuge der Straßenverkehrsinspektion sind in den Durchführungsvorschriften festgelegt."
54. Im ersten Satz von Artikel 34b Absatz 1 werden die Worte "Straßentransportunternehmen und ihre verantwortlichen Vertreter, Fahrer, die einem Verbot der Tätigkeit eines Fahrers eines Großfahrzeugs und Fahrers von Taxis und Registern von Taxis unterliegen" durch die Worte "Personen und Fahrzeuge gemäß den Absätzen 2 bis 9" ersetzt.
55. In Artikel 34b Absatz 2 Buchstabe i werden die Worte "in diesem Gesetz oder" nach dem Wort "erwähnt" eingefügt.
58. In Absatz 34b (8) wird das Wort "ausländische" und die Worte "in einem anderen Mitgliedstaat als der Tschechischen Republik" eingefügt, nachdem die Worte "Ziffer 2 (a), (b) und (i)" und die Worte "in einem anderen Mitgliedstaat als der Tschechischen Republik" gestrichen werden.
59.In Ziffer 34d (2) wird der letzte Satz gestrichen.
61. In Artikel 34d Absatz 6 wird das Wort "fremd" zum Beginn von Buchstabe b hinzugefügt.
62. In Absatz 34d (6) Buchstabe b des einleitenden Teils der Bestimmung werden die Worte "in einem anderen Mitgliedstaat als der Tschechischen Republik" gestrichen.
(63) In Artikel 34d (7) Buchstabe c wird nach den Worten "Ziffer 5 in Bezug auf" das Wort "ausländische" und die Worte "in einem anderen Mitgliedstaat als der Tschechischen Republik" eingefügt.
64. In Artikel 34e Absatz 1 wird folgender Buchstabe a eingefügt:
"(a) im Gegensatz zu Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe f ein Fahrzeug markieren, das nicht zum Betrieb eines öffentlichen regelmäßigen Dienstes, einer grünen Dachlampe mit der Inschrift LINKA verwendet wird oder anderweitig mit dieser Kennzeichnung vertauschbar ist",
Die Buchstaben a und b werden umnummeriert.
65.In Artikel 34e Absatz 1 Buchstabe b wird das Wort „oder" gestrichen.
66. In Absatz 34e wird am Ende des Absatzes 1 der Punkt durch "oder " ersetzt und der folgende Buchstabe d angefügt:
"d) gegen § 34a Abs. 5 als Person, die kein Verkehrsinspektor ist, trägt er an Ort und Stelle eine zugängliche Dienstuniform für die Öffentlichkeit der Verkehrsinspektion oder solcher Komponenten, die mit ihm austauschbar sind."
67. In Artikel 34e Absatz 2 Buchstabe a wird "Artikel 21c (8)" durch "Artikel 21c (9)" ersetzt.
68. in Ziffer 34e (2) (b) werden die Worte "him, wenn er der Träger selbst ist, oder für den Träger, dem" durch die Worte "der Träger, der den Transport liefert, der er oder die Person, der er oder sie ist" ersetzt.
69. In Artikel 34e Absatz 4 Buchstabe a wird der Text "(b)" durch "(a), (c) und (d)" ersetzt.
70. In den Artikeln 34e (4) (d), 34e (9) und 35g (2) wird der Text "(a)" durch "(b)" ersetzt.
71. In Artikel 34e Absatz 5 wird "Ziffer 1 Buchstabe a" durch "Ziffer 1 Buchstabe b" ersetzt.
72.In Paragraph 35 (1) (g) wird das Wort "oder " durch ein Komma ersetzt.
73. In § 35 Abs. 1 werden am Ende von Buchstabe g die Worte "oder nicht dafür Sorge getragen, daß der Fahrplan, unter dem der Transport nicht mehr betrieben wird, entfernt wird".
74.
„h) in dem Fall, der in einer unmittelbar anwendbaren Verordnung der Europäischen Union über die Harmonisierung der sozialen Rechtsvorschriften über den Straßenverkehr4d vorgesehen ist, darf sie innerhalb der durch die unmittelbar anwendbare Verordnung der Europäischen Union festgelegten Frist keine Aufzeichnung über die Fahrzeit, die Sicherheitspausen und die Ruhezeiten des Fahrzeugs und die Fahrerkarte über die Höchstdauer des Herunterladens von Daten aus dem Fahrzeug und der Fahrerkarte widerrufen.“
75. In Ziffer 35 Absatz 2 Buchstabe r wird das Wort "a" ersetzt durch "oder darf nicht dafür sorgen, dass der Fahrer des Taxidienstes."
76. In Absatz 35 (3) wird folgender Buchstabe a eingefügt:
„(a) darf nicht sicherstellen, dass der Fahrer die Fahrzeit, die Sicherheitspausen und die Ruhezeiten ordnungsgemäß festhält und diese Aufzeichnung während der Inspektion oder eine Aufzeichnung der Fahrzeit, der Sicherheitspausen und der Ruhezeiten für einen bestimmten Zeitraum vorlegt.“
Die Buchstaben a bis g werden umnummeriert (b) bis h.
77. Absatz 35 (5) wird gestrichen.
Die Absätze 6 bis 12 werden zu den Absätzen 5 bis 11.
78.In Artikel 35 Absatz 8 Buchstabe a wird "7 oder 8" durch "6 oder 7" ersetzt.
79.In Paragraph 35 (8) (b) werden die Worte "oder 5 " gestrichen.
80.In Paragraph 35 (8) (c), "oder 6" ersetzt durch" oder 5".
81. In § 35 Abs. 9 des einleitenden Teils der Bestimmung, § 35 Abs. 9 b) und § 35 § 35 Abs. 10 letzter Satz wird "Ziffer 6" durch "Ziffer 5" ersetzt.
82. In Artikel 35 Absatz 10 Satz 1 werden die Worte ", die Behörde der Delegationsregion oder das Ministerium für Verkehr " gestrichen und die Worte" regelmäßige Dienste" durch die Worte "regelmäßige Dienste" ersetzt.
83. Im letzten Satz von Ziffer 35 (10) werden die Worte "Gesetz der Strafen" durch die Worte "Justizministerium" ersetzt.
84. In Ziffer 35 (11) wird der Text "(b)" durch "(c)" ersetzt;
85. § 35c und 35d, einschließlich der Überschriften, lesen:
„§ 35c
Gutschrift
(1) Ein Polizeibeamter oder für die Ausübung einer staatlichen Berufsaufsicht verantwortliche Person ist berechtigt, bei der Durchführung einer Prüfung oder einer staatlichen Berufsaufsicht nach diesem Gesetz Kaution von CZK 5.000 bis CZK 200.000 von einem Träger zu erheben, der verdächtigt ist, einen Verstoß nach diesem Gesetz oder den Kontrollregeln zu begehen, oder von einem Fahrer, der verdächtigt ist, einen Verstoß nach § 34e (1) b) oder § 34e (3) zu verhängen, wenn ein vernünftiger Verdacht besteht. Bei der Ermittlung des Betrags der Hinterlegung wird die Schwerkraft, die Bedeutung und die Dauer der Zuwiderhandlung und der Umfang der verursachten Schäden berücksichtigt. Der Betrag der Hinterlegung darf den Höchstbetrag der Geldbuße nicht überschreiten, der für die Straftat auferlegt werden kann.
(2) Bei der Auswahl der Kaution unterrichtet der für die staatliche Berufsaufsicht zuständige Beamte oder die für die Erhebung der Kaution verantwortliche Person den Fahrer, der den Beförderer vertritt, die Folge der Kaution und gibt eine Bestätigung über den Eingang der Hinterlegung aus, die den Grund für die Hinterlegung, ihren Betrag und die für die Durchführung des Vertragsverletzungsverfahrens zuständige Verwaltungsbehörde an.
(3) Der für die Ausübung der staatlichen Berufsaufsicht zuständige Beamte oder die für die Ausübung der staatlichen Berufsaufsicht zuständige Person übermittelt dem Fahrer 1 Exemplar der Hinterlegungsbescheinigung, 1 Exemplar, zusammen mit der Hinterlegung und dem amtlichen Protokoll, der für die Durchführung des Vertragsverletzungsverfahrens zuständigen Behörde spätestens innerhalb von 2 Arbeitstagen, und 1 Exemplar wird für die Registrierungszwecke der Polizei der Tschechischen Republik oder der Staatlichen Aufsichtsbehörde aufbewahrt.
§ 35d
Bremsen
(1) Ist der Verantwortliche oder die für die staatlich-professionelle Aufsicht zuständige Person berechtigt, die Kaution gemäß § 35c zurückzuziehen und der Fahrer auf Antrag keine Kaution hinterlegt, so hat der für die staatlich-professionelle Aufsicht zuständige Beamte oder die für die Fahrzeugbeförderung zuständige Person den Fahrer zu dem nächstgelegenen Ort zu beauftragen, der in Bezug auf die Sicherheit und Kontinuität des Verkehrs auf der Straße für die Bewehrung des Fahrzeugs geeignet ist; und
a) die Verbringung durch technische Mittel verhindern, um das Abfahren eines Fahrzeugs (nachfolgend "technische Mittel" genannt) oder das Abschleppen eines Fahrzeugs zu verhindern; oder
b) die Fortführung von Fahr- und Enthaltungsdokumenten über den durchgeführten Transport oder die Kennzeichentabellen des Fahrzeugs; Verweigert sich der Fahrer, auf Antrag eines Polizisten oder einer Person, die für die Ausübung einer staatlichen Berufsaufsicht zuständig ist, ein Kennzeichenschild für die Fahrzeugregistrierung auszustellen, so nimmt der für die staatsanwaltliche Aufsicht zuständige Beamte oder die für die staatsanwaltliche Aufsicht zuständige Person diese zurück.
(2) Die mit dem Verfahren nach Absatz 1 verbundenen Kosten werden von der Person getragen, die die Straftat begangen hat. Die Verantwortung des Fahrers oder Trägers für das beförderte Fahrzeug, die Fracht oder die beförderten Personen wird durch das in Absatz 1 vorgesehene Verfahren nicht berührt. Die durch die Entnahme der Fahrzeugregistrierungsplatten verursachte Beschädigung des Fahrzeugs ist vom Fahrer zu tragen.
(3) Nach dem in Absatz 1 genannten Verfahren unterrichtet der Beamte oder die für die Erfüllung der nationalen fachlichen Überwachung des Fahrers zuständige Person den Fahrer über die Bedingungen für die Freigabe des Fahrzeugs oder die Rückgabe der Fahrzeugregistrierungsdokumente oder -tabellen der Fahrzeugregistrierung und stellt eine Bescheinigung über die Verhütung oder Aufbewahrung von Dokumenten über die Fahrzeugregistrierung aus. Die Bescheinigung hat den Grund für die Aussetzung oder Aufbewahrung der Unterlagen oder Platten der Fahrzeugregistrierungsnummer, den Grund für die Hinterlegung und ihren Betrag und die für die Durchführung des Vertragsverletzungsverfahrens zuständige Verwaltungsbehörde anzugeben. Der Beamte oder die Person, die für eine staatliche Berufsaufsicht zuständig ist, stellt dem Fahrer eine Kopie der Bescheinigung aus, eine Kopie der Bescheinigung ist unverzüglich an den Träger zu senden und eine Kopie der Bescheinigung ist für die Registrierungszwecke der Polizei der Tschechischen Republik oder der Staatlichen Berufsaufsichtsbehörde zu halten.
(4) Innerhalb von 72 Stunden nach Durchführung der in Absatz 1 genannten Operation kann die Hinterlegung bei der Behörde, in deren Zuständigkeit die Operation durchgeführt wurde, gestellt werden. Die Kautionsbehörde stellt der Person, die die Kaution ausgestellt hat, eine Bescheinigung aus, auf die Artikel 35c Absatz 2 sinngemäß Anwendung findet, aus und übermittelt diese Bescheinigung zusammen mit der Hinterlegung und dem amtlichen Protokoll der für die Durchführung des Vertragsverletzungsverfahrens zuständigen Behörde spätestens innerhalb von zwei Arbeitstagen.
(5) Wird die Hinterlegung nicht innerhalb von 72 Stunden nach Durchführung der in Absatz 1 genannten Operation eingereicht, so übermittelt die Behörde, unter deren Zuständigkeit diese Operation durchgeführt wurde, eine Kopie der Bescheinigung gemäß Absatz 3 zusammen mit der amtlichen Aufzeichnung oder dem Protokoll der Inspektion und die Unterlagen über den Transport an die für die Durchführung des Vertragsverletzungsverfahrens zuständige Verwaltungsbehörde. In diesem Fall kann die Kaution bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Zuwiderhandlung im Namen der für die Durchführung des Vertragsverletzungsverfahrens zuständigen Verwaltungsbehörde eingereicht werden. Die Verwaltungsbehörde, mit der die Hinterlegung eingereicht wurde, stellt eine Bescheinigung über die Annahme der Hinterlegung aus, auf die Artikel 35c Absatz 2 sinngemäß anwendbar ist, und sendet unverzüglich 1 Kopie der Bescheinigung an die von der Straftat verdächtige Person, 1 Kopie der Bescheinigung an den Beförderer, wenn nicht dieselbe Person, und 1 Kopie der Bescheinigung an die Behörde, in deren Zuständigkeit die in Absatz 1 genannte Handlung durchgeführt wurde.
(6) Gibt es keinen anderen Grund, die Verbringung oder Aufbewahrung von Fahrzeugregistrierungsplatten oder -dokumenten im Zusammenhang mit dem Transport zu verhindern, so stellt die Behörde der Polizei der Tschechischen Republik oder die Behörde des Staates der professionellen Aufsicht unverzüglich die Freigabe des Fahrzeugs oder die Rückgabe der Fahrzeugregistrierungsplatten oder der Behörde der Polizei der Tschechischen Republik, die Behörde des Staates der beruflichen Überwachung oder die für die Durchführung des Vertragsverletzungsverfahrens zuständige Verwaltungsbehörde die Rückgabe von Dokumenten im Zusammenhang mit dem Transport sicher;
(a) Kaution eingereicht wurde,
b) der Fall ausgesetzt wurde, das Vertragsverletzungsverfahren beendet wurde oder eine Geldbuße im Vertragsverletzungsverfahren nicht verhängt wurde oder
c) die im Vertragsverletzungsverfahren verhängte Geldbuße und die Verfahrenskosten wurden gezahlt.
(7) Wird die Polizei der Tschechischen Republik oder die Behörde des Staates der professionellen Aufsicht die beschlagnahmte Fahrzeugregistrierungstafeltabelle nicht innerhalb von drei Jahren nach ihrer Verhaftung zurückgegeben, so wird der Fahrer oder Träger diese Tabellen nicht mehr zurückgeben und die Polizei der Tschechischen Republik oder die Behörde des Staates der professionellen Aufsicht übermittelt sie an die für die Aufrechterhaltung des Fahrzeugregisters oder des fremden Staates, der sie ausgestellt hat.
(8) Das Verkehrsministerium unterrichtet die Polizei der Tschechischen Republik oder die staatliche Technische Überwachungsbehörde über die Inhaftierung oder Rückgabe der im Fahrzeugregister eingetragenen Kennzeichen des Fahrzeugs in einer Weise, die einen Fernzugriff ermöglicht.
(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten nicht für Taxis, die von einem Fahrgastfahrzeug betrieben werden.
Abschnitt 35f, einschließlich des Titels, lautet:
„§ 35f
Rückzahlung, Netz und Hinterbliebene
(1) Die Kaution wird vollständig zurückgezahlt, wenn der Fall verschoben wurde, das Vertragsverletzungsverfahren beendet oder im Vertragsverletzungsverfahren keine Geldbuße verhängt wurde; Das gilt nicht, wenn die Kaution runtergeht.
(2) Wird in einem Vertragsverletzungsverfahren eine Geldbuße verhängt, so beschließt die Verwaltungsbehörde, den Betrag der zur Zahlung der auferlegten Geldbuße und der Kosten des Verfahrens erhobenen Kaution einzustellen. Ist die erhobene Sicherheit höher als die auferlegte Geldbuße und die Kosten des Verfahrens, so wird der nach der Absetzung der Hinterlegung verbleibende Teil der Hinterlegung an die Person zurückerstattet, von der sie erhoben wurde.
(3) Ist die Hinterlegung oder ein Teil davon und die Verwaltungsbehörde nicht über die Einzelheiten des Bankkontos, auf das die Hinterlegung oder ein Teil davon zurückerstattet werden kann, informiert die Verwaltungsbehörde unverzüglich die Person, von der die Hinterlegung erhoben wurde, um diese Informationen zu übermitteln; wenn die Person der Fahrer ist, umfasst die Einladung auch die Möglichkeit, die Hinterlegung oder einen Teil davon zu sammeln. Die Herausforderung wird an ihre eigenen Hände gestellt.
(4) Ungeachtet der Lieferung der in Absatz 3 genannten Mitteilung ist die Hinterlegung oder ein Teil davon zu verlangen, wenn sie nicht innerhalb von 1 Jahr nach dem Versanddatum des Anrufs erhoben wurde und die erforderlichen Angaben des Bankkontos, auf das sie zurückgesandt werden kann, nicht an die Verwaltungsbehörde übermittelt wurden.
(5) Bei der vorbezahlten Hinterlegung handelt es sich um die Einnahmen des Haushaltsplans, aus dem die für die Durchführung des Vertragsverletzungsverfahrens zuständige Verwaltungsbehörde abgedeckt ist."
87. In § 35i Abs. 1 und § 35k Abs. 1 werden die Worte "Autorität der Polizei der Tschechischen Republik oder die für die Durchführung der staatlichen Berufsaufsicht zuständige Person" durch die Worte "Bürger oder für die Durchführung der staatlichen Berufsaufsicht zuständige Person" ersetzt.
88. Im zweiten Satz von Ziffer 35i (2) wurden die Worte "der Tachograph wurde nicht regelmäßig gemäß der unmittelbar anwendbaren EU-Tachographenregelung im Straßenverkehr 4e überprüft" oder "nach den Worten eingefügt".
89. In § 35i (3) des einleitenden Teils der Bestimmung werden die Worte "Autorität der Polizei der Tschechischen Republik oder der für die Durchführung der staatlichen Berufsaufsicht verantwortlichen Person durch die Worte" Offizier oder Person ersetzt, die für die Durchführung der staatlichen Berufsaufsicht zuständig ist ";
90. In § 35i (5) und (6), § 35j (3) und § 35j (4) des einleitenden Teils der Bestimmung werden die Worte "Autorität der Polizei der Tschechischen Republik" durch die Worte "Polizeibeamter" ersetzt.
91. In Abschnitt 35j werden die Worte "oder Ruhezeiten" durch die Worte" Ruhezeiten oder für den Transport gefährlicher Güter ersetzt.
92.In § 35j (1) lautet der einleitende Teil der Bestimmung:
"(1) Wird der Fahrer verdächtigt, eine Straftat gemäß § 34e (3) (a), (b), (c), (e) oder (f) zu begehen, oder wenn der Luftfahrtunternehmer verdächtigt wird, einen Verstoß nach § 35 Abs. 4 zu begehen, so ist der für die Erfüllung der staatlichen Berufsaufsicht verantwortliche Offizier oder Person berechtigt, den Fahrer an den nächsten Ort zu beauftragen, der aus Sicht der Sicherheit und Kontinuität des Verkehrs auf der Straße für wean geeignet ist."
93.Im ersten Satz von Ziffer 35j (2) wird das Wort "Treiber" durch die Worte "ausgesprochene Personen einer Straftat" ersetzt.
94. In § 35j (2) letzter Satz werden die Worte "und der Träger" nach dem Wort "Fahrer" eingefügt.
95.In Artikel 35j Absatz 4 wird folgender Buchstabe a eingefügt:
"(a) Absatz 34e (3) Buchstabe a oder Artikel 35 Absatz 4, wenn das Risiko weiterer Verstöße gegen die Verpflichtungen oder Bedingungen für die Beförderung gefährlicher Güter verloren geht",
Die Buchstaben a und b werden umnummeriert.
96.In § 36 Abs. 3 wird "der Text" nach § 35 Abs. 2 b, h und z" § 35 Abs. 3 a) eingefügt.
97. In Artikel 36 Absatz 4 wird der Text "§ 35 Abs. 2 h" durch "§ 35 Abs. 3 a) ersetzt.
98.Paragraph 36 (5) lautet wie folgt:
"(5) Wenn

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz Nr. 130 / 2025 Coll., zur Änderung des Gesetzes Nr. 111 / 1994 Coll., auf dem Straßenverkehr, in der geänderten Fassung, und andere verwandte Gesetze
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum06.05.2025
In Kraft seit01.07.2025
In Kraft bis-
Status Gültig
Parlamentsdrucksache: Drucksache Nr. 813

Öffentliche Verträge 2

Smlouva o nájmu prostoru sloužícího podnikání
Inspekce silniční dopravy Dopravní společnost Zlín-Otrokovice, s.r.o.
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11.12.2025
Smlouva o nájmu (parkování)
Inspekce silniční dopravy Dopravní společnost Zlín-Otrokovice, s.r.o.
237 160 CZK
11.12.2025
Quelle: Hlídač státu (CC BY 3.0 CZ)
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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