Dekret Nr. 117 / 2011 Coll.

Verordnung zur Änderung des Erlasses Nr. 113/2005 Slg. über die Kennzeichnung von Lebensmitteln und Tabakerzeugnissen in der geänderten Fassung

Gültig In Kraft seit 01.08.2011
117.
Ordnung
vom 22. April 2011
zur Änderung der Verordnung Nr. 113/2005 Slg. über die Kennzeichnung von Lebensmitteln und Tabakerzeugnissen in der geänderten Fassung
Das Landwirtschaftsministerium sieht gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes Nr. 110/1997 Slg., über Lebensmittel und Tabakerzeugnisse und zur Änderung und Ergänzung bestimmter verwandter Gesetze, geändert durch Gesetz Nr. 119/2000 Slg., Gesetz Nr. 306 / 2000 Slg., Gesetz Nr. 146 / 2002 Slg., Gesetz Nr. 274 / 2003 Slg., Gesetz Nr. 316 / 2004 Sl. und Gesetz Nr.
Čl. I
Verordnung Nr. 113/2005 Slg. über die Methode der Kennzeichnung von Lebensmitteln und Tabakerzeugnissen, geändert durch Verordnung Nr. 497/2005 Slg., Dekret Nr. 368/2005 Slg., Dekret Nr. 101/2007 Slg. und Dekret Nr. 127/2008 Slg., wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 einschließlich Titel und Fußnoten Nr. 21 und 22 lautet wie folgt:
„§ 1
Vorläufige Bestimmungen
Diese Verordnung führt die einschlägigen Verordnungen der Europäischen Union21 durch und baut auch auf den unmittelbar anwendbaren Vorschriften der Europäischen Union22 auf und regelt die Kennzeichnung von Lebensmitteln und Tabakerzeugnissen, einschließlich neuer und genetisch veränderter Lebensmittel, nach ihrer Aufschlüsselung nach Arten, Gruppen oder Untergruppen, sowie die Zusammensetzung der Lebensmittel und die Kennzeichnung der Chargen- und Lebensmitteltypen, die nicht mit einem Mindesthaltbarkeitsdatum gekennzeichnet sein müssen.
21) Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung, Aufmachung und Werbung von Lebensmitteln. Richtlinie 2001/ 101/EG der Kommission vom 26. November 2001 zur Änderung der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung, Aufmachung und Werbung von Lebensmitteln. Richtlinie 2002/67/EG der Kommission vom 18. Juli 2002 zur Kennzeichnung von Lebensmitteln, die Chinin und Koffein enthaltende Lebensmittel enthalten. Richtlinie 2002/86/EG der Kommission vom 6. November 2002 zur Änderung der Richtlinie 2001/ 101/EG hinsichtlich des Datums, ab dem der Handel mit Erzeugnissen, die nicht der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates entsprechen, verboten ist. Richtlinie 2003/89/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. November 2003 zur Änderung der Richtlinie 2000/13/EG hinsichtlich der Angabe der Lebensmittelzutaten. Richtlinie 94/54/EWG der Kommission vom 18. November 1994 über die obligatorische Kennzeichnung bestimmter Lebensmittel anderer Stoffe als der Richtlinie 79/ 112/EWG des Rates. Richtlinie 96/21/EG des Rates vom 29. März 1996 zur Änderung der Richtlinie 94/54/EWG der Kommission über die obligatorische Angabe anderer Angaben als der Richtlinie 79/ 112/EWG des Rates über die Kennzeichnung bestimmter Lebensmittel. Richtlinie 2004/77/EG der Kommission vom 29. April 2004 zur Änderung der Richtlinie 94/54/EWG hinsichtlich der Kennzeichnung bestimmter Lebensmittel, die Glycerinsäure und ihr Ammoniumsalz enthalten. Richtlinie 1999/10/EG der Kommission vom 8. März 1999 zur Abweichung von Artikel 7 der Richtlinie 79/ 112/EWG des Rates hinsichtlich der Kennzeichnung von Lebensmitteln. Richtlinie 89/396/EWG des Rates vom 14. Juni 1989 über Indikationen oder Markierungen zur Identifizierung des Loses, zu dem die Lebensmittel gehören. Richtlinie 2005/26/EG der Kommission vom 21. März 2005 zur Erstellung einer Liste von Lebensmittelzutaten oder Stoffen, die vorläufig von Anhang IIIa der Richtlinie 2000/13/EG ausgenommen sind. Richtlinie 2005/63/EG der Kommission vom 3. Oktober 2005 zur Berichtigung der Richtlinie 2005/26/EG hinsichtlich der Bestimmung von Lebensmittelzutaten oder Stoffen, die vorläufig von Anhang IIIa der Richtlinie 2000/13/EG ausgenommen sind. Richtlinie 2006 / 142/EG der Kommission vom 22. Dezember 2006 zur Änderung von Anhang IIIa der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Auflistung der Zutaten, die immer auf die Etikettierung von Lebensmitteln hingewiesen werden müssen. Richtlinie 2006 / 107/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung der Richtlinie 89/ 108/EWG über kurzgefrorene Lebensmittel, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, und der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Kennzeichnung, Präsentation und Werbung von Lebensmitteln. Richtlinie 2007/68/EG der Kommission vom 27. November 2007 zur Änderung von Anhang IIIa der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich bestimmter Lebensmittelzutaten.
22) Verordnung (EG) Nr. 258 / 97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten, geändert. Verordnung (EG) Nr. 1829 / 2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel, geändert. Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung genetisch veränderter Organismen und die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln und zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG in der geänderten Fassung. Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission vom 31. März 2004 zur Kennzeichnung von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten, die Phytosterole, Phytosterole, Phytostanole und/oder Phytostanolester enthalten. Verordnung (EG) Nr. 1924 / 2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über Ernährungs- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel in der geänderten Fassung. Die Verordnung (EG) Nr. 1925 / 2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen und bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln in der geänderten Fassung. Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse in der geänderten Fassung. Verordnung (EG) Nr. 1580 / 2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200 / 96 des Rates, (EG) Nr. 2201 / 96 und (EG) Nr. 1182 / 2007 im Sektor Obst und Gemüse, geändert. Verordnung (EG) Nr. 543/2008 der Kommission vom 16. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der geänderten Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch. Verordnung (EG) Nr. 1332 / 2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelenzyme und zur Änderung der Richtlinie 83 / 417 / EWG des Rates, Verordnung (EG) Nr. 1493 / 1999, Richtlinie 2000 / 13 / EG, Richtlinie 2001 / 112 / EG und Verordnung (EG) Nr. 258 / 97. Verordnung (EG) Nr. 1333 / 2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe, geändert. Verordnung (EG) Nr. 1334 / 2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in oder auf Lebensmitteln und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601 / 91 des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 2232 / 96 und (EG) Nr. 110 / 2008 und der Richtlinie 2000 / 13 / EG.
Fußnoten 1 und 2 werden gestrichen.
2. in Artikel 2 a) die Worte "die anderen Worte" nach den Worten "sowie" eingefügt werden;
3. In Artikel 2 Buchstabe b werden die Worte "und Lebensmittelaromen" durch die Worte "Aromen und Enzyme" ersetzt.
4. In Artikel 2 Buchstabe d werden die Worte "wäßrige Lösung von Speisesalz " durch die Worte" Schmalz ersetzt, wässrige Lösungen von Salz" und die Worte "Öl " werden gestrichen.
5. Fußnote 5, einschließlich Fußnotenangaben, wird gestrichen.
6. In Artikel 3 Absatz 3 werden die Worte "spezifische Rechtsvorschriften (6) " durch die Worte" ersetzt, die unmittelbar anwendbar sind.
Fußnote 23 lautet:
"(23) Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates. Verordnung (EG) Nr. 1334/2008.
Fußnote 6, einschließlich Fußnotenverweise, wird gestrichen.
7. Absatz 3 (6) lautet wie folgt:
"(6) Wenn die anderen Informationen, die der Lebensmittelunternehmer zur Kennzeichnung der Lebensmittel verpflichtet ist, dem Verbraucher nicht gestatten, die tatsächliche Beschaffenheit des Lebensmittels aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zu ermitteln und von dem Lebensmittel zu unterscheiden, mit dem es verwechselt werden könnte, werden dem Namen der im Ursprungsland verwendeten Lebensmittel, die in der Nähe des Lebensmittelnamens angegeben werden müssen, zusätzliche beschreibende Informationen hinzugefügt. Der Name der im Ursprungsland verwendeten Lebensmittel gilt nicht, wenn sich die Lebensmittel durch ihre Zusammensetzung oder Produktion von einer den Verbrauchern unter der betreffenden Bezeichnung bekannten Lebensmittel unterscheiden, soweit weitere beschreibende Informationen keine ausreichenden Verbraucherinformationen liefern."
Fußnote 7 wird gestrichen.
8. In den Artikeln 4 Absatz 2 Buchstaben a, e und g und 12 Absätze 1 und 2 werden die Worte "die Europäischen Gemeinschaften" durch die Worte "die Europäische Union" ersetzt;
9. In Artikel 5 Absatz 2 wird der zweite Satz gestrichen.
10. In Artikel 5 Absatz 2 werden die Worte "Gericht oder Öl" gestrichen.
11. In Artikel 5 Absatz 3 werden die Worte "direkt anwendbare Verordnung der Europäischen Gemeinschaften (12)" durch die Worte "direkt anwendbare Vorschriften der Europäischen Union im Bereich der landwirtschaftlichen Erzeugnisse25" ersetzt.
Anmerkung 25:
"25) Verordnung (EG) Nr. 1234 / 2007 des Rates. Verordnung (EG) Nr. 543 / 2008.
Fußnote 12 wird gestrichen.
12. In Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe g wird "Geschmack" durch "Geschmack" ersetzt.
13. Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe k wird das Wort "unverpackt" gestrichen.
14. In Artikel 8 Absatz 5 Buchstabe b werden die Worte "und Enzyme" und die Worte "spezifische Rechtsvorschriften (6)" nach den Worten "direkt anwendbare Bestimmungen der Europäischen Union über Lebensmittelzusatzstoffe und Aromen" eingefügt;
15. in Artikel 8 Absatz 5 Buchstabe c werden die Worte "Enzyme" nach den Worten "Additive" eingefügt.
16. In Ziffer 8 (14) werden die Worte "in variablen Gewichtsanteilen" durch die Worte "in unterschiedlichen Anteilen" ersetzt.
17. In Artikel 9 Absatz 3 wird "11" durch "9" ersetzt.
18. In Artikel 9 Absatz 4 gelten im einleitenden Teil der Bestimmung die Worte "1 bis 3 nicht für Lebensmittel oder Lebensmittelgruppen" durch die Worte "1 und 2 nicht für den Bestandteil oder die Gruppe der Zutaten".
19. In Artikel 9 Absatz 8 werden die Worte "Geschmack" durch die Worte "Geschmack" ersetzt und die Worte "in spezifischen Rechtsvorschriften 6" durch die Worte "in den unmittelbar anwendbaren Bestimmungen der Europäischen Union über Lebensmittelzusatzstoffe und Aromat 23" ersetzt.
20. In Abschnitt 10 werden die Worte "und Enzyme" am Ende des Titels hinzugefügt.
21. Absatz 10 (1) lautet:
"(1) Das in der Lebensmittel enthaltene Zusatzstoff oder Enzym ist auf der Verpackung mit Angabe des Namens des Stoffes oder Enzyms oder ihrer Codenummer in den Angaben zur Lebensmittelzusammensetzung zu kennzeichnen."
22. In Abschnitt 10 wird am Ende des Absatzes 2 der Satz "die Bezeichnung" modifizierte Stärke "durch einen Hinweis auf ihren spezifischen pflanzlichen Ursprung ergänzt, wenn dieser Bestandteil Gluten enthalten kann."
23. Absatz 10 (3) lautet:
"(3) Bei Zusatzstoffen und Enzymen, die zu den Kategorien von Antioxidantien, Farbstoffen, Konservierungsmitteln, Säuren, Säureregulatoren, Schmelzsalzen, Steppten, Süßungsmitteln, Feststoffen, Schmiermitteln, Füllstoffen, Treibmitteln, Aromen, Verdickungsmitteln, Gelbildnern, Stabilisatoren, Emulgatoren, Antikakingmittel, Entschäumer, Poliermittel oder Mehlverstärkern gehören, ist der Name des Enzyms anzugeben. Gehört das Additiv oder Enzym zu mehreren Anwendungskategorien, so ist der Name der Kategorie anzugeben, die dem Hauptzweck entspricht, für den das Additiv oder Enzym in der Nahrung verwendet wird.
24. Absatz 10 (7) wird gestrichen.
25. In Abschnitt 11 des Titels werden die Worte "Geschmack" durch Geschmacksrichtungen ersetzt.
26. Absatz 11 (1), einschließlich Fußnoten 26 und 27, lautet:
"(1) Aroma26) in der Lebensmittel enthalten ist auf der Verpackung in der Liste der Zutaten, die durch die Wörter angegeben" Aroma "oder eine genauere Bezeichnung oder Beschreibung des Aromas gekennzeichnet. Das Raucharoma muss auf der Verpackung in der Liste der aufgeführten Zutaten durch die Worte gekennzeichnet werden" Raucharoma "oder die Worte "aus Raucharoma erzeugt", die den Namen des Lebensmittels oder Rohstoffes angeben, aus dem es hergestellt wird. Das Wort "natürlich" wird verwendet, um das Aroma zu beschreiben, wenn die Bedingungen der unmittelbar anwendbaren Verordnung der Europäischen Union über Aromatech27 erfüllt sind.
26) Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben b, c, d, e, f, g und h der Verordnung (EG) Nr. 1334 / 2008.
27) Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates.
Fußnote 17 wird gestrichen.
27. Artikel 11 Absatz 3 wird nach den Worten "sein Ammoniumsalz" gestrichen.
28. In Anhang Nr. 2 werden in der vierten Zeile der Tabelle die Worte "Meat für die Herstellung von Fleischerzeugnissen nach besonderen Rechtsvorschriften, 20) " durch die Worte" ersetzt. Säuger- und Vogelskelettmuskel, geeignet für den menschlichen Verzehr mit natürlich enthaltenem oder benachbartem Gewebe, bei dem der Gesamtgehalt an Fett und Bindegewebe die in der Fleisch- und Fleischerzeugung 28 festgelegten Werte nicht überschreitet; Erzeugnisse, die unter die gemeinschaftliche Definition von mechanisch getrenntem Fleisch fallen, dürfen nicht unter diese Komponente eingestuft werden."
Fußnote 28 lautet wie folgt:
"28) Anhang Nr. 4, Tabelle 2 des Erlasses Nr. 326 / 2001 Slg.
Fußnote 20 wird gestrichen.
Čl. II
Übergangsbestimmungen
Lebensmittel, die vor dem Tag des Inkrafttretens dieser Bestellung hergestellt und gekennzeichnet werden, die den Anforderungen dieser Bestellung nicht entsprechen, werden nach den geltenden Rechtsvorschriften bewertet und können für einen Zeitraum von 6 Monaten ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestellung in Verkehr gebracht und verkauft werden, bis die Bestände ausverkauft sind.
Čl. III
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 1. August 2011 in Kraft.
Minister:
Ing. Fuksa v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungVerordnung Nr. 117/2011 Slg., zur Änderung des Dekrets Nr. 113/2005 Slg., zur Kennzeichnung von Lebensmitteln und Tabakerzeugnissen, geändert
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum04.05.2011
In Kraft seit01.08.2011
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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