Gesetz Nr. 110 / 2007 Coll.

Gesetz über bestimmte Maßnahmen im System der zentralen Regierungsstellen im Zusammenhang mit der Abschaffung des Ministeriums für Informatik und der Änderung bestimmter Gesetze

Gültig Recht In Kraft seit 01.06.2007
ANHANG
Recht
vom 19. April 2007
über bestimmte Maßnahmen im System zentralstaatlicher Einrichtungen im Zusammenhang mit der Abschaffung des Ministeriums für Informatik und zur Änderung bestimmter Gesetze
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:

ČÁST PRVNÍ

Änderungen im System der Zentralbehörden der tschechischen Regierung
§ 1
Das Ministerium für Informatik wird hiermit aufgehoben.
§ 2
(1) Die Zuständigkeit des Ministeriums für Informatik gemäß den spezifischen Gesetzen wird an das Innenministerium übertragen, einschließlich der Zuständigkeit des Verwalters des Kapitels nach den Haushaltsregeln, mit Ausnahme der elektronischen Kommunikation und Postdienste, die zum Ministerium für Industrie und Handel gehen, und der öffentlichen Auktionen, die zum Ministerium für lokale Entwicklung gehen.
(2) Die Funktion des Gründers von Testcom - Technisches und Prüfungsinstitut für Telekommunikation und Postamt Prag wird an das Ministerium für Industrie und Handel übertragen.
§ 3
(1) Die Zuständigkeit der Verwaltung des Eigentums, mit dem das Ministerium für Informatik bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes sowie die Ausübung von Rechten und Pflichten in der Beschäftigung und anderen Rechtsbeziehungen verantwortlich war, wird in dem Maße übertragen, das sich aus § 2 des Ministeriums für Informatik an das Innenministerium, das Ministerium für Industrie und Handel und das Ministerium für lokale Entwicklung ergibt. Die Mittel aus den Nicht-Haushaltskonten des Ministeriums für Informatik gehen auf ähnliche Konten des Ministeriums für Inneres und des Ministeriums für Industrie und Handel; die Aufschlüsselung der Mittel des Reservefonds und ihres Verwendungszwecks wird beibehalten.
(2) Die Rechte und Pflichten der Arbeitsbeziehungen der Arbeitnehmer, deren Beschäftigung dem Ministerium für Informatik vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes endete, werden vom Innenministerium geregelt.
§ 4
Übergangsbestimmungen
(1) Das Verfahren des Ministeriums für Informatik gemäß Gesetz Nr. 227 / 2000 Slg., über die elektronische Signatur und über die Änderung bestimmter anderer Gesetze (das Gesetz über die elektronische Signatur), geändert gemäß Gesetz Nr. 365 / 2000 Slg., über Informationssysteme der öffentlichen Verwaltung und über die Änderung bestimmter anderer Gesetze, geändert, und gemäß Gesetz Nr. 137 / 2006 Slg., über öffentliche Aufträge, die nicht endgültig vor dem Tag des Inkrafttretens abgeschlossen wurden,
(2) Das Verfahren des Ministeriums für Informatik gemäß Gesetz Nr. 26 / 2000 Slg. über öffentliche Auktionen in der geänderten Fassung, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes nicht endgültig abgeschlossen wurde, wird vom Ministerium für lokale Entwicklung abgeschlossen.
(3) Verfahren, die vom Ministerium für Informatik gemäß Gesetz Nr. 106 / 1999 Slg. über den freien Zugang zu Informationen in der geänderten Fassung durchgeführt werden, die Gegenstand von Informationen über seine Zuständigkeit sind, die nach diesem Gesetz dem Ministerium für Industrie und Handel, das vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht endgültig beendet wurde, übertragen wird, werden vom Ministerium für Industrie und Handel abgeschlossen.
(4) Die vom Ministerium für Informatik gemäß Gesetz Nr. 106 / 1999 Slg., über den freien Zugang zu Informationen, in der geänderten Fassung, deren Gegenstand Informationen über seine Zuständigkeit ist, die nach diesem Gesetz dem Ministerium für lokale Entwicklung übertragen wurde, das vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes nicht endgültig beendet wurde, wird vom Ministerium für lokale Entwicklung abgeschlossen.
(5) Verfahren des Ministeriums für Informatik gemäß Gesetz Nr. 106 / 1999 Slg. über den freien Zugang zu Informationen, in der geänderten Fassung, deren Gegenstand Informationen über seine Zuständigkeit ist, die nach diesem Gesetz dem Innenministerium übertragen wurde, das vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht endgültig beendet wurde, werden vom Innenministerium abgeschlossen.

ČÁST DRUHÁ

Änderung des Gesetzes über die Gründung von Ministerien und anderen Zentralbehörden der Tschechischen Republik
§ 5
Gesetz Nr. 1 / 2004, Gesetz Nr. 5 / 2004, Gesetz Nr. 5 / 2004, Gesetz Nr. 5 / 2004, Gesetz Nr. 5 / 2004, Gesetz Nr. 5 / 1992 Coll., Gesetz Nr. 5 / 1990 Coll., Gesetz Nr. 5 / 1990 Coll.
1. In Absatz 1 wird am Ende von Punkt 14 das Komma durch einen Punkt ersetzt und Punkt 15 gestrichen.
2. In Artikel 12 wird am Ende des Absatzes 1 der Punkt durch ein Komma ersetzt und die folgenden Punkte (n) und (o) angefügt:
"(n) elektronischer Signaturbereich,
— den Bereich der Informationssysteme der öffentlichen Verwaltung;
3. In Artikel 12 wird folgender Absatz 7 angefügt:
"(7) Das Innenministerium hat eine koordinierende Rolle für Informations- und Kommunikationstechnologien."
4. In Artikel 13 wird am Ende des Absatzes 1 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe g angefügt:
"(g) elektronische Kommunikations- und Postdienste, mit Ausnahme von der tschechischen Telekommunikationsbehörde betrauten Posten."
5. Artikel 18 wird gestrichen.

ČÁST TŘETÍ

Änderung des Gesetzes über die Anerkennung der Ergebnisse der Weiterbildung
§ 6
Im Anhang des Gesetzes Nr. 179/2006 Slg. über die Überprüfung und Anerkennung der Ergebnisse der Weiterbildung und über die Änderung bestimmter Gesetze (Gesetz über die Anerkennung der Ergebnisse der Weiterbildung), der Text:
Ministerstvo
informatiky
informačních a komunikačních technologií,
poštovních služeb
ersetzt durch
Ministerstvo
průmyslu a obchodu
elektronických komunikací a poštovních služeb
Ministerstvo vnitra informačních a komunikačních technologií s výjimkou elektronických komunikací
“.

ČÁST ČTVRTÁ

Änderung des Informationsgesetzes
§ 7
In Artikel 21 Absatz 3 des Gesetzes Nr. 106 / 1999 Slg. wird das Wort "Informatik" durch das Wort "Informatik" ersetzt.

ČÁST ŠESTÁ

Änderung des Postdienstegesetzes
§ 9
Gesetz Nr. 29 / 2000 Slg., über Postdienste und zur Änderung bestimmter Gesetze (Postdienstgesetz), geändert durch Gesetz Nr. 517 / 2002 Slg., Gesetz Nr. 225 / 2003 Slg., Gesetz Nr. 501 / 2004 Slg., Gesetz Nr. 95 / 2005 Slg., Gesetz Nr. 413 / 2005 Slg., Gesetz Nr. 444 / 2005 Slg.
1. Im ersten und zweiten Satz von Ziffer 35 (1) wird "Informatik" durch Industrie und Handel ersetzt.
2. In Ziffer 36 wird das Wort "Informatik" durch Industrie und Handel ersetzt.
3. In Ziffer 38 (1) wird das Wort "Informatik" durch Industrie und Handel ersetzt.

ČÁST SEDMÁ

Änderung des staatlichen Unternehmensgesetzes
§ 10
Gesetz Nr. 77 / 1997 Slg., über eine staatliche Gesellschaft, geändert durch Gesetz Nr. 30 / 2000 Slg., Gesetz Nr. 220 / 2000 Slg., Gesetz Nr. 103 / 2001 Slg., Gesetz Nr. 77 / 2002 Slg., Gesetz Nr. 202 / 2002 Slg., die Feststellung des Verfassungsgerichts, veröffentlicht unter Nr. 83 / 2003 Slg., geändert und Gesetz Nr. 480 / 2003 Slg.,
1. In Artikel 3 werden am Ende des Wortlauts von Absatz 1 die Worte "soweit nichts anderes gesetzlich vorgesehen ist" angefügt.
2.
„§ 22
Die Funktion des Gründers Česká pošt'ál, s. p. wird vom Innenministerium wahrgenommen. "

ČÁST DESÁTÁ

Änderung des Gesundheitsschutzgesetzes
§ 13
In Artikel 108 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 258 / 2000 Slg. über den Schutz der öffentlichen Gesundheit und über die Änderung bestimmter verwandter Gesetze, geändert durch Gesetz Nr. 274 / 2003 Slg. und Gesetz Nr. 392 / 2005 Der zweite Satz wird gestrichen.

ČÁST JEDENÁCTÁ

Änderung des Gesetzes über Informationssysteme der öffentlichen Verwaltung
§ 14
Gesetz Nr. 365 / 2000 Coll., über Informationssysteme der öffentlichen Verwaltung und zur Änderung bestimmter anderer Gesetze, geändert durch Gesetz Nr. 517 / 2002 Coll., Gesetz Nr. 413 / 2005 Coll., Gesetz Nr. 444 / 2005 Coll., Gesetz Nr. 70 / 2006 Coll. und Gesetz Nr. 81 / 2006 Coll., wird wie folgt geändert:
1. In § 2 (v) wird das Wort "Informatik" durch das Wort "interior" ersetzt.
2. In Abschnitt 4 des Titels wird das Wort "Informatik" durch das Innere " ersetzt.
3. In Absatz 12 (1) wird der Punkt am Ende von Buchstabe j durch eine Komma ersetzt und der folgende Punkt k angefügt:
"(k) die Liste der in Artikel 9 Absatz 3 genannten Behörden."
4. Absatz 12 (2) wird gestrichen und Absatz 1 gestrichen.

ČÁST DVANÁCTÁ

Änderung des elektronischen Kommunikationsgesetzes
§ 15
Gesetz Nr. 127 / 2005 Slg., über elektronische Kommunikation und zur Änderung bestimmter verwandter Gesetze (Gesetz über elektronische Kommunikation), geändert durch Gesetz Nr. 290 / 2005 Slg., Gesetz Nr. 361 / 2005 Slg., Gesetz Nr. 186 / 2006 Slg., Gesetz Nr. 235 / 2006 Slg. und Gesetz Nr. 310 / 2006 Slg., wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 5 (1) wird das Wort "Informatik" durch Industrie und Handel ersetzt.
2. In Artikel 107 Absätze 2 und 6 wird das Wort "Informatik" durch Industrie und Handel ersetzt.
3. Absatz 109 (1) lautet wie folgt:
"(1) dem Ministerium oder dem Amt zugewiesenes Personal, Leiter der Organisationsabteilung, der für den Industrie- und Handelsminister tätig ist, Berater und Mitarbeiter, die andere sonst benannte Tätigkeiten für den Industrie- und Handelsminister durchführen, und Stellvertretender Industrie- und Handelsminister dürfen sich nicht an elektronischen Kommunikationen beteiligen, an den gesetzlichen, Management- und Kontrollorganen von Unternehmern teilnehmen, die nach diesem Recht tätig sind, beraten oder andere professionelle Hilfe in elektronischen Kommunikationsfragen leisten oder anderweitig handeln."
4. In Artikel 150 Absätze 2 und 3 wird das Wort "Informatik" gestrichen.

ČÁST ČTRNÁCTÁ

Änderung des Gesetzes zur Umsetzung bestimmter Maßnahmen im System der Zentralregierungsorgane
§ 17
In Gesetz Nr. 517 / 2002 Slg., die Durchführung bestimmter Maßnahmen im System der zentralen Behörden und zur Änderung bestimmter Gesetze, Teil 1 wird gestrichen.

ČÁST PATNÁCTÁ

Effizienz
§ 18
Dieses Gesetz wird am ersten Tag des Kalendermonats nach seiner Veröffentlichung wirksam.
Wolf
Klaus v. r.
Topolánek v. r.

Melden Sie sich an für Notizen, Favoriten und Benachrichtigungen

Bewertung:

Kommentare 0

Um Kommentare zu schreiben, bitte melden Sie sich an.

Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz Nr. 110/2007 Slg., über bestimmte Maßnahmen im System der Zentralregierungsorgane im Zusammenhang mit der Abschaffung des Ministeriums für Informatik und der Änderung bestimmter Gesetze
Art der VorschriftRecht
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum15.05.2007
In Kraft seit01.06.2007
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
Favoriten
Browserverlauf